Ordensprovinz

Ordensprovinz

Eine Ordensprovinz bezeichnet die regionale Untergliederung verschiedener christlicher Orden oder Kongregationen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Bereits seit dem Frühmittelalter gab es als Zusammenschluss von Diözesen Kirchenprovinzen. Seit dem Hochmittelalter wurde dieses Organisationsprinzip auch auf Orden ausgedehnt. Insbesondere die Bettelorden (zum Beispiel Dominikaner, Franziskaner) und neue Orden wie die Jesuiten wurden in regionale Ordensprovinzen unterteilt. So sind die Franziskaner in Deutschland etwa in die Provinzen: Bavaria, Colonia, Saxonia und Thuringia gegliedert. Bei den Ritterorden sind ähnliche Gliederungen die Balleien. Im Prämonstratenserorden gab es Zirkarien als regionale Gliederungen. Die Ordensprovinzen unterstehen einer eigenen Leitung (Provinzobere, Provinziale, Provinzialsuperior, Provinzialprior, Provinzialmagister oder ähnlich). Hinzu kommt vielfach ein Provinzrat oder einer Provinzregierung. Im Fall der Franziskaner als Definitorium bezeichnet. Daneben kann auch ein Provinzkapitel als Versammlung der vertretenen Gemeinschaften existieren.

Kirchenrecht

Das aktuelle Kirchenrecht Codex Iuris Canonici von 1983 nennt den Begriff Provinz im Sinne von Ordensprovinz in den Canones 620, 621, 622, 631, 634 und 636. Danach gibt es organisatorisch drei Ebenen: das Ordensinstitut, die Provinz und die einzelnen Niederlassungen. Nach Can. 621 trägt den Namen "Provinz" eine Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die in einem Orden einen Teil des Instituts bilden.

Leitung und Finanzverwaltung der Provinzen ist kirchenrechtlich geregelt. Als "höhere Obere" werden diejenigen bezeichnet, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten (Can. 620) und deren Stellvertreter. Can. 622 lautet: "Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß dem Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb der Grenzen ihres Amtes." Nach Can. 631 § 3 können Provinzen dem Generalkapitel Wünsche und Vorschläge zuleiten. Can. 634 § 1 regelt, dass nicht nur Institute und Niederlassungen sondern auch Provinzen als juristische Personen fähig sind "Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist." Für die Finanzverwaltung von Provinzen ist nach Can. 636 § 1 festgelegt, dass in jeder Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, ein Ökonomen zu bestellen ist, der kein höhere Oberer ist. Er soll die Verwaltung des Vermögens unter der Leitung des entsprechenden Oberen durchführen.

Weder für Säkularinstitute (Cann. 710–730) noch für Gesellschaften des Apostolischen Lebens (Cann. 731 – 755) gibt es kirchenrechtliche Regelungen bezüglich der Einteilung in Provinzen.

Literatur

Weblinks


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