Psychiatrie-Personalverordnung

Psychiatrie-Personalverordnung

Die Psychiatrie-Personalverordnung regelt die personelle Ausstattung psychiatrischer Krankenhäuser.

Basisdaten
Titel: Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf
in der stationären Psychiatrie
Kurztitel: Psychiatrie-Personalverordnung
Abkürzung: Psych-PV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 16 Satz 1, § 19 Abs. 2 KHG
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2126-9-11
Datum des Gesetzes: 18. Dezember 1990
BGBl. I S. 2930
Inkrafttreten am: 1. Januar 1991
Letzte Änderung durch: Art. 4 VO vom 26. September 1994
(BGBl. I S. 2750, 2764)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 1995
(Art. 10 Abs. 4 VO vom
26. September 1994
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die vollständig als Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie[1], abgekürzt als Psych-PV bezeichnete Verordnung vom 18. Dezember 1990 ist seit dem 1. Januar 1991 gültig. Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung ist die Eingruppierung der stationär behandelten Patienten in Behandlungsbereiche und Behandlungsarten. Die Psych-PV bildet einen wesentlichen Rahmen für die Finanzierung der Behandlung in der Psychiatrie und setzt Mindeststandards für die Patientenversorgung. Berücksichtigung findet hierbei auch die Pflichtversorgung, die auch unfreiwillige Behandlungen umfasst.

Die Behandlungsbereiche der Psych-PV sind Allgemeine Psychiatrie (Kürzel: A), Abhängigkeitskranke (S), Gerontopsychiatrie (G) und Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJ).

Behandlungsarten der Erwachsenenpsychiatrie sind Regelbehandlung (Kürzel: 1), Intensivbehandlung (2), Rehabilitative Behandlung (3), Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker (4), Psychotherapie (5) und Tagesklinische Behandlung (6). Analog sind die Behandlungsarten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung (1), Jugendpsychiatrische Regelbehandlung (2), Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung (3), Rehabilitative Behandlung (4), Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker (5), Eltern-Kind-Behandlung (6) und Tagesklinische Behandlung (7).

Beispiele: Ein schwer depressiver Patient wird als A1, mit suizidalem Syndrom als A2 eingruppiert. Ein Patient mit schwerem Alkoholentzugssyndrom wird als S2 eingruppiert. Ein Patient mit Delir bei Demenz: G2. Ein 12-jähriger Patient in der Kinder- und Jugendpsychiatrie: KJ1.

Die Psych-PV-Eingruppierung erfolgte bis Ende 2009 zweimal jährlich bei Stichtagserhebungen. Mit Inkrafttreten des neuen § 17 d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes[2] vom 17. März 2009, abgekürzt KHG, seit dem 1. Januar 2010 wird die Psych-PV-Eingruppierung bei Aufnahme eines Patienten ins Krankenhaus und bei jedem Wechsel von Behandlungsbereich oder Behandlungsart durchgeführt und an die zuständige Krankenkasse übermittelt.

Anders als in Krankenhäusern zur Versorgung bei körperlichen Erkrankungen wird in Psychiatrischen, Psychosomatischen und Kinder- und Jugendpsychiatrischen Krankenhäusern nicht nach Diagnosis Related Groups mittels Fallpauschalen abgerechnet, sondern nach Behandlungs- und Pflegetagen mit einem mit den Krankenkassen vereinbarten festen Pflegesatz. Seit dem 1. Januar 2010, bzw. noch sanktionsfrei bis zum 1. Juli 2010, müssen nach § 17 d KHG Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden, die sich aus einer pauschalierten Leistungserfassung errechnen. Ab dem 1. Januar 2013 werden die Entgelte mittels tagesbezogener Pauschalen ermittelt, die sich aus den Psych-PV-Eingruppierungen und den Operationen und Prozedurenschlüsseln ergeben.

Einzelnachweise

  1. Psych-PV, vollständige Rechtsverordnung nach der Internet-Veröffentlichung des Bundesministeriums der Justiz
  2. KHG, vollständiger Gesetzestext nach der Internet-Veröffentlichung des Bundesministeriums der Justiz
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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