Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

Mit Bilanzierungsfähigkeit wird im Bilanzrecht die Eigenschaft bezeichnet, als Position in einer Bilanz aufgeführt (fachsprachlich angesetzt) zu werden.

Für die Eignungsprüfung zur Position als Aktiva oder Passiva wird zwischen abstrakter Bilanzierungsfähigkeit und konkreter Bilanzierungsfähigkeit unterschieden. Erst wenn die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit bejaht wird, kann weitergehend geprüft werden, ob der Posten auch konkret bilanzierungsfähig ist und in der Bilanz angesetzt werden kann.

Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

Anhand der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit werden Posten zunächst abstrahierend von konkreten Einzelfallregelungen auf ihre grundsätzliche Eignung als Bilanzansatz überprüft.

Eine abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist gemäß § 247 HGB gegeben, wenn die zu bilanzierende Sache sich einer der folgenden Kategorien

oder

  • im Steuerrecht
    • positives Wirtschaftsgut,
    • negatives Wirtschaftsgut oder
    • Abgrenzungs- (Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten) bzw. Hilfsposten (Bilanzierungshilfe wie Firmenwert)

zuordnen lässt.

Da im Handelsrecht keine explizite Definition der Begrifflichkeiten Vermögensgegenstände und Schulden existiert ist deren Bedeutung gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, vgl. § 238 HGB, abzuleiten und ist somit Gegenstand der Diskussion.

Aktuell anerkannte Prüfungsmodalitäten um festzustellen, ob es sich um einen Vermögensgegenstand handelt werden ausführlich im Artikel Vermögensgegenstand dargestellt.

Um Schulden handelt es sich, wenn dem Bilanzierenden durch sie ein zukünftiger Nutzenverzicht entsteht, der, nach geltendem Recht, gegen den Bilanzierenden durchgesetzt werden kann.

Konkrete Bilanzierungsfähigkeit

Nach Feststellung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit, ist zu prüfen, ob der zu bilanzierende Posten im konkreten Einzelfall tatsächlich bilanzierungsfähig ist.

Für eine konkrete Bilanzierungsfähigkeit im deutschen Handels- und Steuerrecht müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • subjektive Zurechenbarkeit
Nach wirtschaftlicher Betrachtung muss das zu bilanzierende Objekt dem Bilanzierenden zuzurechnen sein. Dazu gehören auch Objekte, die nicht zum juristischen Eigentum zählen, sondern dem wirtschaftlichen Eigentum zuzurechnen sind. Wesentliche Kriterien für die subjektive Zurechenbarkeit sind das Nutzungsrecht und die Gefahrentragung.
Das Objekt muss dem Unternehmensbetrieb zuzurechnen sein. Anhand objektiver Maßstäbe wird entschieden, ob die Position den Betrieb unterstützt.
Im Handelsrecht besteht Uneinigkeit darüber, ob auch privates Vermögen von Einzelkaufleuten und Personengesellschaften angesetzt werden kann. Publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personengesellschaften dürfen nach § 5 Abs. 4 Publizitätsgesetz nur das Betriebsvermögen ausweisen und auch in der Steuerbilanz darf nur betriebliches Vermögen ausgewiesen werden.
Für die konkrete Bilanzierungsfähigkeit muss schließlich noch eine Bilanzierungspflicht oder ein Bilanzierungswahlrecht für das zu bilanzierende Objekt vorliegen. Nach § 246 Abs. 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden in die Bilanz aufzunehmen, sofern gesetzlich (durch Bilanzierungsverbote) nichts anderes festgelegt ist. Ein tatsächlicher Bilanzansatz ergibt sich dabei also aus den speziellen gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften.

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