Strafprozessrecht (Schweiz)

Strafprozessrecht (Schweiz)

Das formelle Strafrecht, auch Strafprozessrecht genannt, ist in der Schweiz seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 einheitlich geregelt. Zuvor existierten 26 kantonale Strafprozessordnungen sowie eine Bundesstrafprozessordnung für bestimmte der Bundesjustiz unterstehende Delikte. Eine weitere Strafprozessordnung existiert für das Militärstrafrecht, diese wurde durch die eidgenössische StPO jedoch nicht abgelöst. Das materielle Strafrecht ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Vorverfahren

Der Ablauf eines Strafverfahrens ist in Vor- und Hauptverfahren geteilt, wobei im Vorverfahren noch zwischen Ermittlungsverfahren und der Untersuchung unterschieden wird. Wenn gegen ein Urteil im Hauptverfahren Berufung eingelegt oder Revision auf Grund neuer Beweise verlangt wird, kann ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet werden.[1]

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren beginnt bei einer privaten oder behördlichen Anzeige (Art. 300-302). Die Polizei ermittelt und nimmt vorläufige Festnahmen vor (Art. 306). Tatorte werden von der Polizei untersucht, die sämtliche Ergebnisse der leitenden Staatsanwaltschaft übergibt (Art. 307 Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft entscheidet über weitere Untersuchungen und entscheidet über eine allfällige Einstellung des Verfahrens (Art. 309, 310). Als leitende Instanz eines Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft auch ohne polizeiliche Ermittlungen ein Vorverfahren einleiten sowie durchführen. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens verhaftet Personen haben umgehend das Recht auf einen Anwalt (Anwalt der ersten Stunde[2]) (Art. 159). Der Anwalt kann bereits bei polizeilichen Einvernahmen anwesend sein. Bereits nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person kann Einsicht in die Akten des Strafverfahrens beantragt werden, sofern von der Staatsanwaltschaft bereits die wichtigsten Beweise erhoben wurden (Art. 101). Bei Verdacht auf Missbrauch des Einsichtsrechts, sicherheitsrelevanten Inhalten, welche Personen gefährden oder öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen kann die Einsicht durch die Strafbehörden eingeschränkt werden (Art 102 Abs. 1, 149 Abs. 2 lit. e).

Untersuchung

Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Führung der Untersuchung und verhört somit Beschuldigte sowie Zeugen. Zudem nimmt sie Beweise der sich verteidigenden Partei und der Polizei ab sodass sie Zwangsmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht beantragen kann (z.B. Hausdurchsuchungen) oder von jenem angeordnet bekommt (z.B. Untersuchungshaft). Beschwerden gegen Polizei, Staatsanwaltschaft oder Zwangsmassnahmen werden von der zuständigen Beschwerdeinstanz des Bundes oder des Kantons beurteilt. Falls zwischen Kläger und Beklagtem keine Streitbeilegung in Form eines Vergleichs resultiert, trifft die Staatsanwaltschaft einen Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens.

Hauptverfahren

Mit Erhalt der Anklageschrift übernimmt das Gericht sämtliche Befugnisse des Verfahrens für den Zeitraum in dem eine Urteilsfindung auf Grund der Anklageschrift und den Akten sowie anderer Umstände möglich ist. Das Gericht kann die Verhandlungen unterbrechen, um sie später fortzuführen oder auch um die Anklageschrift und die Akten von der Staatsanwaltschaft ergänzen und berichtigen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft erhält auch die Möglichkeit die Anklageschrift zu korrigieren, wenn das Gericht der Ansicht ist der beschriebene Sachverhalt könnte einen anderen Straftatbestand erfüllen, sie kann auch während dem Hauptverfahren bekannt gewordene Straftaten in die Anklageschrift aufnehmen, sofern diese in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fallen. Das Gericht kann Kompetenz überschreitende Anklagen unanfechtbar an ein zuständiges Gericht überweisen. Ein Verfahren kann vom Gericht in allen Anklagepunkten sofort oder in einzelnen Anklagepunkten mit der Urteilsverkündung eingestellt werden.

Vorverhandlung

Die Verfahrensleitung kann eine Vorverhandlung ansetzten um mit den betroffenen Parteien organisatorisches zu klären oder Vergleichsverhandlungen anzuordnen. Falls nötig können auch Beweise, welche in der Hauptverhandlung keinen Platz finden, bereits in der Vorverhandlung erhoben werden. Beweise, welche das Gericht in der Hauptverhandlung erheben wird, werden bekannt gegeben.

Hauptverhandlung

Die angeklagte Person hat Anwesenheitspflicht sofern ihre Anwesenheit erforderlich ist und kein Gesuch eingereicht wurde. Eine amtliche oder notwendige Verteidigung muss immer anwesend sein. Die Staatsanwaltschaft kann der Verhandlung fernbleiben und durch schriftliche Anträge teilnehmen sofern das geforderte Strafmass niedriger als ein Jahr Freiheitsentzug ist und sie nicht von der Verfahrensleitung zur Anwesenheit aufgefordert wurde. Ist die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung unentschuldigt Abwesend wird das Verfahren verschoben. Bleibt der Angeklagte wiederholt der Verhandlung unentschuldigt fern, wird in seiner Abwesenheit verhandelt. Privatkläger können sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen. Die Hauptverhandlung beginnt mit Vorfragen der Parteien zum Prozess, der Anklage und der Verhandlung welche vom Gericht nach Anhörung der anwesenden Parteien umgehend beantwortet und festgelegt werden. Mit dem Abschluss der Vorfragen kann die Anklageschrift nicht mehr zurückgezogen oder ergänzt werden und das Beweisverfahren beginnt. Zunächst wird vom Verfahrensleiter die beschuldigte Person zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt. Anschliessend können die Parteien durch den Verfahrensleiter oder mit dessen Erlaubnis Ergänzungsfragen stellen. Den Parteien steht die Möglichkeit offen weitere Beweise per Antrag vorzutragen. Mit den Vorträgen der Klägerschaft und der Verteidigung wird die Parteiverhandlung geschlossen wobei die beschuldigte Person das letzte Wort hat. Das Gericht zieht sich anschliessend zur geheimen Beratung zurück. Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin beteiligt sich in beratender Funktion an der Urteilsfindung. Falls das Festlegen eines Urteils noch nicht möglich ist, wird nochmals eine Parteiverhandlung begonnen, andernfalls wird das Urteil für jeden Anklagepunkt demokratisch ermittelt.

Rechtsmittel

Berufung

Eine Berufung ist innert 10 Tagen nach Urteilsverkündung möglich. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Verkündung. Die Berufung kann schriftlich oder mündlich eingelegt werden, innert 20 Tagen muss beim Berufungsgericht jedoch eine detaillierte schriftlich Erklärung mit dem Umfang der Anfechtung sowie den erwünschten Urteilsänderungen als auch den Beweisen die vorgetragen werden sollen. Bei unvollständiger oder fehlerhaften Berufungserklärung setzt das Berufungsgericht eine weitere Frist in der die Erklärung korrigiert werden kann. Von der Berufung betroffene Anklagepunkte werden aufgeschoben. Das Berufungsgericht kann ein neues Urteil verkünden, welches ersetzende Wirkung zeigt. Sind im bisherigen Verhandlungsverlauf wesentliche Mängel aufgetreten, wird eine neue Hauptverhandlung durchgeführt, in welcher alle oder nur bestimmte Verfahrenshandlungen wiederholt werden.

Revision

Die Revision eines Urteils kann beim Berufungsgericht beantragt werden wenn sie zum Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten (EMRK) dient oder das Urteil in unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Urteil steht, es gilt eine Frist von 90 Tagen. Eine Revision auf Grund neuer Beweise oder bekannt gewordenen strafbaren Verhandlungsbeeinflussungen kann unbefristet beantragt werden, zugunsten des Verurteilten sogar über die Verjährungsfrist hinaus. Kommt es als Folge der Revision zu einem Freispruch eines Verurteilten, werden Bussen zurückgezahlt und Freiheitsentzug angemessen entschädigt, sofern dieser nicht anderen Straftaten angerechnet werden kann.

Besondere Verfahren

Strafbefehlsverfahren

Ist die beschuldigte Person im Verlauf des Vorverfahrens geständig oder der Tatbestand ausreichend geklärt, kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, sofern sie das Strafmass eines Strafbefehls für ausreichend hält. Als mögliche Strafen kommen Bussen, Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen, bis zu 720 Stunden gemeinnützige Arbeit, bis 6 Monate Freiheitsstrafe sowie Kombinationen, welche nicht mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe entsprechen, in Frage. Eine Busse kann zusätzlich immer ausgesprochen werden. Innert 10 Tagen kann schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben werden, findet keine Einsprache statt, gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil. Bei einer Einsprache entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung des Verfahrens oder übergibt den Strafbefehl als Anklageschrift dem Gericht zur Hauptverhandlung. Wird der Strafbefehl vom Gericht zurückgewiesen, beginnt die Staatsanwaltschaft erneut mit dem Vorverfahren. Das Gericht kann, wenn die Einsprache nur Kosten und Entschädigungen betrifft, das Verfahren schriftlich führen solange keine Verhandlung verlangt wurde.

Übertretungsstrafverfahren

Eingesetzte Verwaltungsbehörden ahnden Übertretungen und haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Die Vorschriften entsprechen jenen des Strafbefehlsverfahrens. Wird der Sachverhalt als Verbrechen oder Vergehen eingestuft wird der Fall der Staatsanwaltschaft übergeben.

Abgekürztes Verfahren

Ist die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe kürzer als fünf Jahre und die beschuldigte Person zeigt sich in wesentlichen Punkten des Sachverhalts übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft kann er ein abgekürztes Verfahren beantragen. Haben Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person und das Gericht (in dieser Reihenfolge) keine Einwände wird das Hauptverfahren ohne Beweisaufnahme durchgeführt. Das Gericht befragt lediglich die beteiligten Parteien und vergleicht die Aussagen mit den Akten. Befindet das Gericht das geforderte Strafmass für angemessen, wird dieses als Urteil gesprochen, ansonsten wird das abgekürzte Verfahren eingestellt und ein ordentliches begonnen.

Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzten sich aus den Kosten für die amtliche Verteidigung, für Übersetzungen, für Gutachten und für die Mitwirkung anderer Behörden sowie aus den Spesen für Post und Telefon zusammen. Kosten welche durch Fehlverhalten oder unentschuldigtes Fernbleiben verursacht werden kann das Gericht der verursachenden Person auferlegen. Wird ein Verfahren fahrlässig eingeleitet oder erheblich erschwert, bezahlt die verursachende Person die Verfahrenskosten. Dasselbe gilt wenn ein Entscheid in einem Revisionsverfahren revidiert wird. Die die beschuldigte Person übernimmt die Verfahrenskosten wenn sie nicht freigesprochen wird oder das Verfahren mutwillig ausgelöst hat. Der Klägerschaft werden die Kosten auferlegt, wenn ein Freispruch erfolgt, das Verfahren eingestellt oder die Klage zurückgezogen wird. Kommt ein durch die Staatsanwaltschaft vermittelter Vergleich zustande, trägt der Bund oder der Kanton die Kosten. Kosten für Berufungsverhandlungen werden der unterliegenden Partei auferlegt, wer für vorangegangene Verhandlungen aufzukommen hat, entscheidet das Berufungsgericht[3].

Entstehungsgeschichte

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragte 1994 eine Expertenkommission welche 1998 einen vereinheitlichten Vorentwurf einer neuen Strafprozessordnung für alle Kantone veröffentlichte und diesen 2001 in die Vernehmlassung schickte [4]. Die von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats einstimmig geforderte Wahl des Bundesanwalts durch die Bundesversammlung und die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft einer unabhängigen Behörde zu erteilen wurde vom Bundesrat innert kurzer Zeit noch 2009 gutgeheissen[5]. Am 1. Januar 2011 trat die neue Strafprozess - zusammen mit der neuen Jugendstrafprozessordnung als auch mit dem neuen Strafbehördenorganisationsgesetz des Bundes - in Kraft.

Kritik

Bereits vor Inkrafttreten der neuen Gesetze wurde die teilweise grosse Kostendifferenz, die zwischen den Kantonen bestehen bleibt, bemängelt. Ständerat David Eugen äusserte sich gegenüber 10vor10 zu den bis zu vierfachen Kostenunterschiede. Er ist der Ansicht, dass eine Nachbesserung nötig wäre [6].

Ein weiterer Kritikpunkt stellt die restriktive Regelung von verdeckten und präventiven Ermittlungen durch die Polizei dar. Insbesondere die präventive Ermittlung gegen Pädophile wird durch die StPO erheblich restriktiver geregelt, als dies die meisten kantonalen Strafprozessordnungen getan haben. [7]

Einzelnachweise

  1. Medien Rohstoff [1]
  2. Medien Rohstoff [2]
  3. http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/6977.pdf
  4. Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz 27. Juni 2001 [3]
  5. Dossier Strafprozessrecht [4]
  6. Beitrag aus 10vor10 vom 10. Dezember 2010 [5]
  7. http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Neue-Strafprozessordnung-schuetzt--Paedophile/story/14413136

Weblinks


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