Zivildienst in Deutschland

Zivildienst in Deutschland

Der Zivildienst in Deutschland war in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit des allgemeinen Wehrdienstpflicht die häufigste Form der Ableistung eines Wehrersatzdienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Im Jahr 2009 leisteten 90.555 Kriegsdienstverweigerer Zivildienst, die meisten im sozialen Bereich, u.a. in Krankenhäusern und Altenheimen.

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 laufen die letzten Zivildienstverhältnisse aus, ab 2012 wird es in Deutschland auf unbestimmte Zeit keinen Zivildienst mehr geben. Ein neu geschaffener Bundesfreiwilligendienst, der auch für Frauen offen ist, soll seit 1. Juli 2011 einen Teil des wegfallenden Personals in sozialen Einrichtungen ersetzen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Anzahl der Anträge, Einberufungen und Bestand der Kriegsdienstverweigerer in Deutschland

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist kein Wahlrecht zwischen Kriegsdienst mit der Waffe und Zivildienst vorgesehen. Doch laut Art. 4 des Grundgesetzes darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Gemäß Art. 12a kann „wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, […] zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.“ In Deutschland werden die gesetzlichen Bedingungen durch das Zivildienstgesetz geregelt, das am 1. April 1961 in Kraft trat. Der erste Zivildienstleistende war Berthold Morlock, der sich seine Stelle in einer Heil- und Pflegeanstalt noch vor der Musterung selbst organisiert hatte.[1] Die Verwaltung des Zivildienstes geschieht durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Analog dem Wehrbeauftragten gibt es den Bundesbeauftragten für den Zivildienst, an den sich die Zivildienstleistenden mit Eingaben und Beschwerden wenden können.

Siehe den Artikel zum Thema Kriegsdienstverweigerung.

Bis 1972 hieß der Dienst „Ziviler Ersatzdienst“.

Es ist auch möglich, an Stelle des Zivildienstes einen Anderen Dienst im Ausland oder ein Freiwilliges Soziales Jahr zu absolvieren. Beides dauert aber länger als der Zivildienst, der ADiA mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst (§ 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG), das FSJ mindestens zwölf zusammenhängende Monate (§ 14c Abs. 1 Satz 2 ZDG). Beides wird, da es sich um freiwilliges Engagement handelt, sehr viel schlechter bezahlt als der Zivildienst. Können anerkannte Kriegsdienstverweigerer eine sechsjährige Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz vorweisen, erlischt ihre Pflicht, in Friedenszeiten den Zivildienst abzuleisten. Dies kann beispielsweise eine Verpflichtung beim Technischen Hilfswerk, bei einer Sanitätsorganisation oder bei der Freiwilligen Feuerwehr sein. In Ausbildung befindliche Polizisten und katholische Priester werden ebenfalls nicht herangezogen.

Ein Zivildienst wird bei einer Zivildienststelle abgeleistet, die vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannt sein muss. Jede Zivildienststelle muss gewährleisten, dass der ZDL die Arbeitsmarktneutralität wahrt, das heißt nur 1/8 eines Arbeitsplatzes ausfüllt. So soll verhindert werden, dass gewöhnliche Arbeitsplätze durch ZDL ersetzt werden.

Heranziehung zum Dienst

Zum Zivildienst herangezogen werden kann jeder taugliche Wehrpflichtige, der aus Glaubens- und Gewissensgründen den Kriegsdienst nach Artikel Art. 4 Abs. 3 GG verweigert hat.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass angenommen wird, zum Wehrdienst untaugliche Männer könnten zum Zivildienst herangezogen werden. Dies ist nicht der Fall, da der Zivildienst ein Ersatzdienst ausschließlich für den Fall ist, dass der Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht abgeleistet werden kann. Medizinische oder andere Gründe sind hierbei irrelevant. Wird also ein Mann bei der Musterung als untauglich eingestuft, kann er auch nicht zum Zivildienst herangezogen werden. Dies gilt analog auch für alle Gründe, die trotz Tauglichkeit von der Wehrpflicht befreien.

Wer das 23. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht mehr zum Zivil- oder Grundwehrdienst herangezogen werden, es sei denn, er war über das 23. Lebensjahr hinaus – z.B. weil er sich in Ausbildung befand – zurückgestellt. In diesem Fall verschiebt sich die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebensjahres.

Dienstdauer

Dauer von Wehr- und Zivildienst in Deutschland (in Monaten)

Das Grundgesetz schreibt in Artikel 12a (2) vor: „Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.“ Es herrscht hierbei aber Interpretationsspielraum. Meist wurde der längere Zivildienst dadurch erklärt, dass ehemalige Wehrdienstleistende zu Wehrübungen herangezogen werden könnten, weshalb der Zivildienstleistende zum Ausgleich einen längeren Dienst ableisten müsse. Daher war der Zivildienst die meiste Zeit seit seinem Bestehen länger als der Wehrdienst, in der Spitze um volle fünf Monate (20 Monate Zivildienst bei 15 Monaten Wehrdienst im Zeitraum von 1984 bis 1990). Seit 2004 ist die Dienstdauer identisch.

Ab Dauer
Zivildienst
Dauer
Wehrdienst
Anmerkungen
1.4.1957 keiner 12 Monate Der Zivildienst war zunächst nicht festgelegt, wenn auch laut Artikel 4 des Grundgesetz schon ab 1949 das Recht auf Verweigerung bestand.
1.4.1961 12 Monate 12 Monate
1.4.1962 15 Monate 15 Monate
1.7.1962 18 Monate 18 Monate Personen, die im Bergbau tätig waren oder zur See gefahren sind, brauchen keinen Wehr- oder Zivildienst zu leisten.
1.1.1973 16 Monate 15 Monate ZDL, die nach dem sogenannten Postkartenverfahren zwischen 1. August 1977 bis 16. Dezember 1977 verweigerten, mussten 18 Monate ableisten.
1.1.1984 20 Monate 15 Monate Eine im Januar 1989 beschlossene Anhebung der Dienstzeit sollte den Zivildienst zum 1. Juni 1989 den Zivildienst auf 24 Monate verlängern. Der Wehrdienst sollte 18 Monate lang sein. Dies wurde aber zuerst für drei Jahre ausgesetzt und mit der Änderung am 1. Oktober 1990 hinfällig.[2]
1.10.1990 15 Monate 12 Monate Wer zum Stichtag der Herabsetzung mehr als die nun erforderliche Zeit abgeleistet hatte konnte die gesamte Zeit ableisten oder auf Wunsch vorzeitig entlassen werden.
1.1.1996 13 Monate 10 Monate
1.7.2000 11 Monate 10 Monate
1.1.2002 10 Monate 9 Monate
1.10.2004 9 Monate 9 Monate
1.1.2011 6 Monate 6 Monate
1.7.2011 Aussetzung des Zivildienstes (infolge der Aussetzung der Wehrpflicht). Nach diesem Datum kann niemand mehr seinen Zivildienst antreten. Am 31. Dezember 2011 sollen die letzten ZDL entlassen werden.[3]

Die Aussetzung des Zivildienstes soll teilweise durch den Bundesfreiwilligendienst kompensiert werden, der am 1. Juli 2011 eingeführt wurde.

Details zum Dienst

Einsatzbereich

Zivildienstleistende werden von offiziell als Dienststellen anerkannten Einrichtungen für die verschiedensten, zivilen Aufgaben herangezogen. Die wohl bekanntesten Einsatzgebiete sind Krankenhäuser, Jugendhäuser, Altenheime, Rettungsdienste und Organisationen, welche sich der Behindertenbetreuung verschrieben haben. Hier werden hauptsächlich Pflege- und Fahrdienste sowie Betreuung geleistet.

Weitere populäre Einsatzgebiete finden sich heute auch vermehrt im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes, z.B. in Nationalparkgebieten. Hier konzentriert sich die Arbeit häufig auf Öffentlichkeitsarbeit und Bildung, je nach Dienststelle auch gemischt mit praktischem Arbeiten für die Natur (Habitatpflege, Kartierungen etc.).

Besoldung

Entgegen einem weit verbreiteten Vorurteil erhält der Zivildienstleistende während seiner Dienstzeit die gleichen Bezüge wie ein Wehrdienstleistender bei der Bundeswehr. In der Realität erhalten Zivildienstleistende aber meist für den Wegfall von Sachleistungen entsprechende Geldleistungen („mehr Geld“), da Wehrdienstleistende bestimmte Sachleistungen bekommen, die ein Zivildienstleistender in der Regel nicht erhält. So stellt die Bundeswehr die Dienstkleidung, in der Regel eine Dienstunterkunft und auch die Verpflegung mit allen drei Mahlzeiten. Ein ZDL bekommt hierfür einen monetären Ausgleich, falls ihm die Dienststelle diese Leistungen nicht bietet.

Der Tagessatz beträgt ab dem 1. Januar 2010 nach Änderung des Wehrsoldgesetzes jeweils 2 Euro mehr. Die folgenden Angaben wurden entsprechend aktualisiert. Der Grundsold teilt sich in drei Soldstufen ein: Soldstufe 1 (9,41 Euro/Kalendertag) gilt von Beginn des Zivildienstes an, Soldstufe 2 (10,18 Euro/Kalendertag) wird in der Regel ab dem 4. Dienstmonat gezahlt und die dritte Soldstufe (10,95 Euro/Kalendertag) in der Regel ab dem 7. Monat. Ferner erhält jeder Zivildienstleistende eine besondere Zuwendung („Weihnachtsgeld“) in Höhe von 172,56 € sowie ein Entlassungsgeld in Höhe von bis zu 690,24 Euro. Das Weihnachtsgeld wird auch an die ZDL ausgezahlt (dann im letzten Dienstmonat), die im Dezember nicht mehr im Dienst sind. Darüber hinaus hat der Zivildienstleistende Anspruch auf Sachbezüge (Kleidergeld: 1,18 Euro/Tag; Mobilitätszuschlag: wenn das Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft angeordnet ist und die Entfernung zwischen Dienstwohnung und Wohnort mehr als 30 km beträgt: 0,51 Euro/km/Monat, max. 204 Euro/Monat); das Verpflegungsgeld (maximal 7,20 Euro/Tag = doppelter Verpflegungssatz) wird gewährt, wenn Dienststelle und ZDL bei Beginn der Zivildienstzeit einvernehmlich vereinbaren, auf Naturalien zu verzichten. Zivildienstleistende sind wie Wehrdienstleistende beim Staat krankenversichert (freie Heilfürsorge). Die reguläre Krankenversicherung ruht während des Dienstzeitraums.

Die Auszahlung des Soldes sowie der anderen monatlichen Bezüge findet in der Regel zum 15. eines Monats statt. Die Zivildienststelle zahlt die dem Zivildienstleistenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge im Auftrage des Bundes (Leitfaden für den Zivildienst F3 2.1). Die von der Zivildienststelle verauslagten Beträge werden im Rahmen der vierteljährlichen Abrechnung (Leitfaden F2 3.1) vom Bundesamt erstattet, soweit sie nicht von der Zivildienststelle selbst zu tragen sind (§ 6 ZDG).

Der Zivildienstsold und das Entlassungsgeld sind steuerfrei. Das Entlassungsgeld wird aber beim Kindergeld zu den Einkünften des Zivildienstleistenden gerechnet.

Der Zivildienstleistende kann neben seinem Dienst auf Antrag noch eine geringfügige oder selbstständige Beschäftigung aufnehmen, wenn diese ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten nicht behindert. Für eine solche Beschäftigung muss eine Erlaubnis eingeholt werden.

Dienstantritt

Dienstantritt ist üblicherweise der erste Werktag eines Monats. Neben Informationen zum Dienst werden dann auch weitere Dinge wie der Zivildienstausweis vorbereitet. Weiterhin gibt es eine medizinische Untersuchung, um festzustellen, dass der Wehrpflichtige nach wie vor tauglich ist. Diese wird in der Regel vom zuständigen Gesundheitsamt oder einem „Zivildienstarzt“ (Vertragsarzt des Bundes) vorgenommen. Die Dienstantrittsuntersuchung soll vier Tage nach Dienstantritt durchgeführt werden. Deswegen muss die Dienststelle den Arzttermin bereits vor Dienstantritt des Zivildienstleistenden vereinbaren. Mit den Unterlagen, die der Dienststelle vom Bundesamt übersandt werden, erhält sie das Formular Dienstliche Anordnung zur Wahrnehmung einer Einstellungsuntersuchung. Falls – z. B. wegen einer kurzfristigen Einberufung – die Unterlagen bei Dienstantritt nicht vorliegen, kann die Dienststelle von der zuständigen Verwaltungsstelle eine Ersatzausfertigung erhalten.

Vergünstigungen

Zivildienstleistende erhalten in öffentlichen Einrichtungen wie Museen oder Schwimmbädern oft vergünstigten Eintritt. Auch können z. B. Zeitschriften zu vergünstigten Abonnementsbedingungen bezogen werden, wie sie sonst vor allem für Studenten gelten. Der Ausweis gilt zudem als Fahrkarte für Familienheimfahrten in Zügen der Deutschen Bahn. Außerdem gewährt die Bahn einen 25 %-Rabatt beim Kauf von bestimmten Fahrkarten.

Einführungslehrgänge

Sofern es der Dienst zulässt, sollten Zivildienstleistende zu einem Einführungslehrgang in einer Zivildienstschule beordert werden. Dieser Lehrgang dauert in der Regel eine Woche. Zusätzlich kann der Zivildienstleistende einen besonderen Kurs in einer Zivildienstschule besuchen, der ihn für die Arbeit in seiner Dienststelle ausbildet. Dies ist z. B. in pflegerischer Tätigkeit ein Pflegekurs oder eine Rettungssanitäterausbildung für im Rettungsdienst tätige Zivildienstleistende. Dieser kann mehrere Wochen dauern. Auch kann dieser spezielle Kurs mit dem Einführungslehrgang verknüpft werden. Während der Lehrgänge wohnt der Zivildienstleistende in der Regel in der Zivildienstschule. An den bei Lehrgängen grundsätzlich freien Wochenenden darf der Dienstleistende von seiner Dienststelle nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

Staatsbürgerliche Seminare/Aus- und Weiterbildung

Der Zivildienstleistende hat, wenn er es wünscht, Anspruch darauf, an staatsbürgerlichen Seminaren zur Fortbildung teilzunehmen. Dieser Anspruch besteht aber nur für Seminare in der Region, in der sich die Dienststelle befindet. Hierzu gibt es eine festgelegte Regionenaufteilung. Für bis zu zwei Seminare muss die Dienststelle den Zivildienstleistenden freistellen und die Fahrtkosten bezahlen. Wenn die Dienststelle zustimmt und auch die Kosten übernimmt, können aber auch mehr als zwei Seminare und Seminare in anderen Regionen besucht werden. Zudem werden vom Bundesamt auf Antrag bestimmte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unterstützt. Gegebenenfalls ist dem Zivildienstleistenden hierfür auch Sonderurlaub zu gewähren.

Arbeitszeit und Urlaub

Für die wöchentliche Arbeitszeit sind die Arbeitszeitregelungen für die hauptamtlichen Mitarbeiter der Dienststelle maßgeblich. Der Urlaubsanspruch des Zivildienstleistenden hingegen ist seit dem 17. August 2010 auf 1 Tag/Dienstmonat festgesetzt. Das bedeutet, dass jeder Zivildienstleistende momentan einen Anspruch auf 6 Tage Erholungsurlaub hat. Eine Ausnahme sind hierbei die Dienstleistenden die vor dem 1. Juli 2010 eingezogen wurden; ihnen stehen nach wie vor 20 Tage zu. Zivildienstleistende die ihren Dienst in der Übergangszeit (Juli 2010–Dezember 2010) verrichten haben die Möglichkeit ihren Dienst freiwillig auf 9 Monate auszudehnen und so die vollen 20 Tage Urlaub in Anspruch zu nehmen. Der Dienst ist an das Arbeitszeitgesetz sowie an tarifliche oder betriebsinterne Arbeitszeitvereinbarungen gebunden. Sind keine Vorschriften für hauptamtliche Mitarbeiter vorhanden, ist der Zivildienstleistende nach den Bestimmungen der Arbeitszeit für Bundesbeamte einzusetzen, in der Praxis findet diese Vorschrift keine Anwendung.

In den ersten drei Dienstmonaten dürfen Zivildienstleistende keine Überstunden leisten. Danach ist die Ableistung von Überstunden zulässig, für welche innerhalb von zwei Monaten ein Freizeitausgleich gewährt werden muss.

Schicht- und Nachtdienst ist für Zivildienstleistende zulässig, soweit dieser auch von hauptamtlichen Mitarbeitern geleistet wird. Nachtdienst im Sinne des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes ist jeder Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr geleistet wird. Eine Ableistung von Nacht- oder Schichtdienst ausschließlich durch Zivildienstleistende ist nicht zulässig.

Für Dienst an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtdienst ist ein finanzieller oder ein Freizeitausgleich nicht zulässig. Für Nachtdienst in Schichten ist jedoch zusätzlicher Urlaub vorgesehen. Zivildienstleistende, die am 24. Dezember zwischen 18 und 24 Uhr Dienst leisten, sollen von ihrer Dienststelle eine kleine Zuwendung bis zu einem Wert von 10 Euro erhalten.

Aussetzung oder Abschaffung des Zivildiensts

Am 15. Dezember 2010 wurde durch das Bundeskabinett eine Aussetzung der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum 1. Juli 2011 beschlossen.

Im Artikel 12a des Grundgesetz heißt es

„Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.“

Da die Formulierung mit „können“ Interpretationsspielraum lässt, wird oft argumentiert, dass dies keine Verpflichtung zur Durchführung eines solchen Dienstes sei. Man könne also die Einberufung zum Dienst einfach aussetzen, ohne das Grundgesetz ändern zu müssen. Diese Ansicht ist aber umstritten.

Der Umstand, dass sich der Kommissionsbericht, der auch die Dienstzeitangleichung empfahl, außerdem mit den Auswirkungen einer eventuellen Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht befasst, hat eine generelle Diskussion um den Fortbestand von Zwangsdiensten in Deutschland bewirkt. Der Verlauf dieser gesamtgesellschaftlichen Diskussion ist jedoch noch offen und die politischen Auswirkungen sind noch nicht absehbar.

Da der Zivildienst fest an den Wehrdienst gekoppelt ist, entscheidet sich dessen Zukunft mit dem Fortbestehen der Wehrpflicht. Die meisten Parteien auf Bundesebene sind gegen die Wehrpflicht. Bündnis 90/Die Grünen ist dies aus prinzipiellen Gründen und ihrer pazifistischen Grundeinstellung heraus. Die FDP führt an, dass die Wehrpflicht in der heutigen sicherheitspolitischen Lage überholt sei, auch weil Wehrpflichtige nicht zu Auslandseinsätzen entsandt werden könnten[4]. Die Linke präferiert eine Aussetzung der Wehrpflicht, da eine Grundgesetzänderung bei den bestehenden Mehrheitsverhältnissen nicht zu machen sei.[5] Die SPD ist in dieser Frage gespalten und hat als Kompromissformel die „freiwillige Wehrpflicht“ entwickelt, bei der die Musterung weiterhin stattfindet. Allerdings werden letztendlich nur diejenigen zum Wehrdienst herangezogen, die dies auch wollen. Dies würde vermutlich auch das faktische Ende des Zivildienstes bedeuten. Die CDU und CSU waren bis 2010 die einzigen Parteien, die sich geschlossen für die Wehrpflicht aussprechen. 2010 begann hingegen eine innerparteiliche Debatte in der CDU/CSU, nachdem sich CSU-Politiker und Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg für eine Aussetzung der Wehrpflicht aussprach.[6] Die Bundesfamilienministerin Kristina Schröder hat sich wegen der Pläne des Verteidigungsministers zur freiwilligen Wehrpflicht im August 2010 auch für einen freiwilligen Zivildienst ausgesprochen. Demnach müssten sich 35.000 Freiwillige pro Jahr melden, um die bestehenden Strukturen erhalten zu können.[7] Dieser soll zwischen 6 und 24 Monate dauern und für Männer und Frauen jeden Alters möglich sein.[8]

Ende der Zivildienst-Ära

Seit Oktober 2010 werden Zivildienstleistende nur noch auf eigenen Wunsch einberufen. Der letzte mögliche Termin für eine freiwillige Einberufung ist der 1. Juli 2011. Zum 31. Dezember 2011 enden die letzten bis dahin noch bestehenden Zivildienstverhältnisse, auch wenn eine Verpflichtung für mehr als sechs Monate gewählt wurde. Danach wird es in Deutschland auf unbestimmte Zeit keinen Zivildienst mehr geben.

Kritik am Zivildienst

Demonstration zur Abschaffung Wehrpflicht am 3. Mai 1990 in Berlin

Zahlreiche Kritikpunkte zum Zivildienst in Deutschland sind im Kern Kritik an der Wehrpflicht im Allgemeinen. Dies betrifft u. a. die rechtlichen Grundlagen wie die fehlende Wahlfreiheit. Als ungerecht wird auch empfunden, dass die Auswahl der Männer alleine aus militärischen Gesichtspunkten erfolgt und hierdurch auch eigentlich für den Zivildienst geeignete Männer von jeglicher Dienstpflicht befreit werden. Frauen sind ebenso kategorisch ausgenommen. Dies fügt der Debatte um die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter im Wehrdienst einen neuen Aspekt hinzu, da Frauen keinen Zivildienst machen dürfen/müssen, obwohl sie zur Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) ermutigt werden, das in seiner Gestaltung dem Zivildienst sehr ähnlich ist.

Weitere Kritikpunkte ergeben sich aus dem Verfahren der Kriegsdienstverweigerung selbst. So wird oft wegen des schriftlichen Verweigerungsverfahrens und der großen Menge von Verweigerungen angenommen, dass die Kontrolle der Beweggründe des Verweigerers schon alleine aus logistischen Gründen nur nachlässig erfolgt.

Als generell problematisch wird angesehen, dass der Zivildienst inzwischen den Wehrdienst faktisch als Hauptdienst abgelöst hat und damit der Wehrdienst zum eigentlichen Ersatzdienst geworden ist. Ein Hauptgrund zur Beibehaltung der Wehrpflicht wird damit vor allem in der Aufrechterhaltung des Zivildienstes gesehen. Im März 2010 leisteten beispielsweise 77.437 Männer Zivildienst[9], während gleichzeitig nur 32.673 Männer Grundwehrdienst[10] leisteten.

Gesellschaftlich ist der Zivildienst mittlerweile weitgehend akzeptiert. Allerdings entwickelte sich diese Akzeptanz zögerlich, da die Bundeswehr von vielen als wichtiger Schritt im Erwachsenwerden eines Mannes gesehen wurde. Wehrdienstverweigerer wurden daher lange Zeit als „Drückeberger“ oder gar „Vaterlandsverräter“ beschimpft. Da die Schwelle zur Wehrdienstverweigerung durch sehr viel längere Dienstzeit und harte Auswahlverfahren lange Zeit sehr hoch war, wagten auch nur vergleichsweise wenige den Schritt, so dass sie automatisch zu Außenseitern wurden. Erst mit der vereinfachten Verweigerung, dem Ende des Kalten Krieges und der annähernd gleichen Dienstzeit von Wehrdienst und Zivildienst schwand diese Kritik.[11]

Weitere Kritikpunkte ergeben sich aus der Zuweisung von Dienststellen und der Durchführung des Dienstes. Von Seiten der Dienststellen ist die fehlende oder mangelhafte Ausbildung der Zivildienstleistenden Gegenstand der Kritik. So kann ein Zivildienstleistender nach einer oft nur Tage dauernden Einlernungsphase nicht die gleiche Arbeit leisten wie eine jahrelang hierfür ausgebildete Fachkraft. Es gibt zwar staatliche Zivildienstschulen, aber diese Ausbildung beschränkt sich meist auf wenige Wochen und wird nicht bei allen Zivildienstleistenden durchgeführt.

Hinzu kommt der Aspekt der heutigen sechsmonatigen Dienstzeit, was dazu führt, dass es für viele Dienststellen nicht mehr lohnend ist, einen Zivildienstleistenden zu beschäftigen, weil er wegen Urlaubs, Einlernphase und eventueller Einberufung zur Zivildienstschule faktisch nur wenige Monate im Betrieb voll zur Verfügung steht. Der organisatorische Aufwand und die damit verbundenen Kosten steigen zudem durch den häufigeren Wechsel der Zivildienstleistenden. In manchen Bereichen dauert alleine schon die Ausbildung drei Monate. Ein adäquater Einsatz wird ebenso erschwert, weil Zivildienstleistende in der kurzen Dienstzeit nur schwer ein Vertrauensverhältnis zu den in ihrer Obhut befindlichen Menschen aufbauen können. Viele bisherige Dienststellen haben für den Fall der Verkürzung des Dienstes auf sechs Monate angekündigt, Stellen zurückzugeben und in bestimmten Bereichen keine Zivildienstleistenden mehr einzusetzen.[12][13][14]

Ein Zivildienstleistender soll eigentlich arbeitsmarktpolitisch neutral eingesetzt werden, d. h., er soll keinen Ersatz für eine reguläre Arbeitskraft darstellen, um somit dem Arbeitsmarkt keine Stellen zu entziehen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Zivildienstgesetz, aber aus dem Anerkennungsbescheid des Bundesamts für Zivildienst. Dort wird den Dienststellen dies als Auflage mitgegeben. Eine Überprüfung dieser Bestimmung erweist sich als schwierig, auch weil der Zivildienstleistende die Dienststelle Geld kostet und daher auch Tätigkeiten ausführen soll, die die Ausgaben rechtfertigen. Hinzu kommt, dass Zivildienstleistende wegen der niedrigen Bezahlung sehr günstige Vollzeitkräfte sind, so dass es schon rein wirtschaftlich interessant ist, sie im vollen Umfang einzusetzen. In der Realität erledigen Zivildienstleistende daher häufig Tätigkeiten, die im Normalfall von regulär bezahlten Arbeitskräften hätten ausgeführt werden müssen. Von Sozialverbänden – also den Zivildienststellen, die Zivildienstleistende beschäftigen – wird daher immer wieder beklagt, dass bei Abschaffung der Wehrpflicht – und somit des Zivildienstes – das deutsche Pflegesystem zusammenbrechen würde.[15] Eine Studie von 1993 besagt, dass die Abschaffung des Zivildienstes volkswirtschaftlich gesehen von leichtem Vorteil sei. Praktische Erfahrungen gibt es in einigen Krankenhäusern, die ihre Zivildienststellen abgebaut haben und nicht nur die Finanzen, sondern vor allem das Betriebsklima verbessern konnten.

Vorteile des Zivildiensts

Als positive Eigenschaft des Zivildienstes wird im Allgemeinen gewertet, dass die Zivildienstleistenden einen direkten Dienst an der Gesellschaft leisten.

Ein weiterer positiver Aspekt des Zivildienstes ist, dass viele Zivildienstleistende nach Ende des Dienstes ihre Organisationen als ehrenamtliche Mitarbeiter weiter unterstützen.

Da viele junge Männer eine Tätigkeit im sozialen Bereich und auch ein Freiwilliges Soziales Jahr für sich nicht in Betracht ziehen, bringt die Tätigkeit im Zivildienst sie mit solchen Berufsfeldern in Kontakt. Auch wer aus einem technischen Beruf kommt oder später in einem technischen Beruf arbeitet, bekommt so im Zivildienst noch eine andere Arbeits- und Lebenswelt zu sehen. Manche Zivildienstleistenden ändern nach dieser Erfahrung ihre Zukunftspläne und verfolgen eine Karriere im sozialen Bereich, was auch den allgemein niedrigen Männeranteil dort etwas anhebt.

Rechte und Pflichten im Vergleich zum Wehrdienst

Zivildienstleistende besitzen im Vergleich mit Wehrdienstleistenden einige zusätzliche Rechte und Pflichten. Das bedeutet z. B.:

  • Auf die Verpflichtung, eine Dienstunterkunft zu beziehen, kann mit einer Heimschlaferlaubnis verzichtet werden.
  • Sie können verpflichtet sein, an Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
  • Sie dürfen mit besonderer Erlaubnis einen Nebenjob annehmen (Wehrdienstleistende dürfen dies nicht).
  • Sie müssen einen Einführungskurs ablegen, der, je nach Art des Dienstes, einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Staatsbürgerschaftskunde-Kurs, eine Rettungsdienstausbildung, eine naturkundliche Einführung, eine Pflegediensthelfer-Ausbildung oder ähnliches enthalten kann; die Länge der Ausbildung in diesem Einführungskurs variiert nach dem Verwendungszweck des Zivildienstleistenden.
  • Wenn in der Dienststelle keine Dienstkleidung ausgegeben wird (Wehrdienstleistende erhalten stets eine Uniform), erhalten Zivildienstleistende zusätzlich zum Sold eine tägliche Pauschale für die Abnutzung und Verschmutzung eigener Kleidung (Stand Mitte 2007: 0,69 Euro Bekleidungsgeld und 0,49 Euro Reinigungsgeld).

Zu den Pflichten bezogen auf Dienstunterkunft und Einführungskurs ist anzumerken, dass in der Mehrheit der Fälle eine Heimschlaferlaubnis gegeben wird und dass der Einführungskurs oftmals erst mehrere Monate nach Beginn des Zivildienstes stattfindet, manche Zivildienstleistende müssen an gar keinem Lehrgang teilnehmen.

Wie ein Soldat bei der Bundeswehr wird auch ein Zivildienstleistender beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch eine Personenkennziffer eindeutig identifiziert.

Zivildienstleistende können die Kriegsdienstverweigerung jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben widerrufen und werden dann innerhalb weniger Tage aus dem Zivildienst entlassen und sind dann wieder wehrpflichtig. Vom noch zu leistenden Grundwehrdienst wird die geleistete Zivildienstzeit abgerechnet. Insbesondere bei kurzen Restdienstzeiten ist eine Einberufung allerdings unwahrscheinlich.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bei mir waren es religiöse Gründe. In: Radiofeuilleton auf Deutschlandradio Kultur. 1. April 2011, abgerufen am 3. April 2011.
  2. http://www.chroniknet.de/daly_de.0.html?year=1989&month=1&day=17
  3. http://www.zivildienst.de/cln_031/Content/de/Home/BfZ-Newsletter/NewsletterBfZNr01.html?nn=1737296#doc1737398bodyText3
  4. FDP: Für die Abschaffung der Wehrpflicht | Nachrichten | hr
  5. DIE LINKE: Aktuell
  6. Tagesschau:Bundestag verkürzt Wehr- und Zivildienst (nicht mehr online verfügbar)
  7. http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/aussetzen-der-wehrpflicht-schroeder-spricht-sich-fuer-freiwilligen-zivildienst-aus_aid_544456.html Schröder spricht sich für freiwilligen Zivildienst aus (Focus Online)
  8. http://www.focus.de/politik/deutschland/tid-19592/tid-19594/zivildienst-plaene-die-nette-zivi-oma-von-nebenan_aid_544466.html Focus Online: Zivildienst-Pläne – Die nette Zivi-Oma von nebenan
  9. Offizielle Angaben desd Bundesamts für Zivildienst für den 1. März 2010, abgerufen am 28. März 2010
  10. Offizielle Angaben der Bundeswehr, abgerufen am 28. März 2010
  11. http://einestages.spiegel.de/static/topicalbumbackground/1756/_ekliges_deo_wirkt_immer.html
  12. http://www.fuldaerzeitung.de/newsroom/regional/Fulda-Region-Der-Zivildienst-steht-vor-dem-Aus;art25,189466
  13. http://www.baden-online.de/news/artikel.phtml?page_id=68&db=news_lokales&table=artikel_offenburg&id=19478
  14. http://www.welt.de/die-welt/politik/article5078285/Heftige-Debatte-ueber-verkuerzten-Zivildienst.html
  15. siehe auch [1]

http://www.zivildienst.de/cln_027/lang_de/nn_151306/Content/de/LeitfSondInfos/Leitfaden/AbschnittF/AbschnittF05.html__nnn=true

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