Abwesenheitspfleger

Abwesenheitspfleger

Die Abwesenheitspflegschaft ist eine Form der juristischen Pflegschaft nach deutschem Recht, die dann zur Anwendung kommt, wenn vermögensrechtliche Angelegenheiten eines abwesenden Volljährigen der Fürsorge bedürfen (§ 1911 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Anwendungsfälle sind sowohl unbekannter Aufenthalt als auch Verhinderung an der Rückkehr zur Besorgung seiner Angelegenheiten. In einem solchen Fall wird gemäß § 1911 BGB durch das Vormundschaftsgericht ein Abwesenheitspfleger bestellt, der die Interessen der abwesenden Person wahrnimmt. Bekanntes Beispiel in letzter Zeit waren die deutschen Touristen, die im Rahmen der Tsunami-Kastastrophe am 26. Dezember 2004 im indischen Ozean verschollen waren.

Die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft durch das Gericht ist selbst dann wirksam, wenn sich herausstellt, dass der Abwesende zum Zeitpunkt der Anordnung bereits verstorben war (was bei vermissten Personen vorkommen kann). In diesem Fall hat der bestellte Pfleger die Stellung und die Aufgabe eines Nachlasspflegers. Aufgabe des Abwesenheitspflegers wäre dann auch ein Verfahren auf Todesfeststellung im Rahmen der Verschollenheit in die Wege zu leiten.

Durch die gesetzliche Begrenzung des Wirkungskreises des Abwesenheitspflegers auf die Besorgung von Vermögensangelegenheiten ist es ihm untersagt, höchstpersönliche Rechtshandlungen, z. B. eine Vaterschaftsanfechtung, für den abwesenden Pflegling vorzunehmen.

Weitere Fälle einer notwendigen Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft sind geregelt in: § 1911 Abs. 2 BGB; § 88, § 89 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) für Zwecke der erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie in § 292 Abs. 2 Strafprozessordnung (Abwesenheitspflegschaft über das beschlagnahmte Vermögen eines Angeschuldigten).

Die Abwesenheitspflegschaft wird vom Vormundschaftsgericht aufgehoben, wenn die Verhinderung beendet ist oder der Abwesende stirbt § 1921 BGB) und endet Kraft Gesetzes im Falle der Todeserklärung (§ 1921 Absatz 3 BGB) und mit Erledigung der Angelegenheit, wenn die Pflegschaft nur zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit eingerichtet worden war (§ 1918 Absatz 3 BGB).

Im Verwaltungsverfahren kann bei Abwesenheit eines Beteiligten ein besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren bestellt werden.

Literatur

  • Werner Bienwald: Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht in der sozialen Arbeit. 3. Aufl. Heidelberg 1992, ISBN 3-8226-0892-0
  • Helga Oberloskamp (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. 2. Aufl. München 1998, ISBN 3-406-43927-6


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