Computerbetrug

Computerbetrug

Computerbetrug ist in Deutschland gemäß § 263a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich nach § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Auf Grund des Vergehenscharakters des Computerbetruges ergibt sich die Strafbarkeit des Versuchs nicht aus § 23 Abs. 1 Var. 1 StGB, sondern bedarf nach § 23 Abs. 1 Var. 2 StGB der ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz. Die Versuchsstrafbarkeit des Computerbetruges folgt jedoch aus § 263a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 II StGB. Geschütztes Rechtsgut des § 263a StGB ist (wie bei § 263 StGB) das Vermögen.

Der Tatbestand des Computerbetruges dient vor allem dazu, Täuschungshandlungen, die gegenüber Computern oder Automaten in der Absicht begangen werden, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, unter Strafe zu stellen; denn beim Computerbetrug irrt sich kein Mensch, wie es der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB fordert. Vor diesem Hintergrund muss die Auslegung des § 263a StGB betrugsnah geschehen, also im Hinblick darauf, ob, wenn an Stelle des Computers ein Mensch stünde, ein Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegeben wäre.

Der Tatbestand umfasst zwei generelle Merkmale:

  1. Es muss eine Datenverarbeitung vorliegen.
  2. Diese wird beeinflusst.

Datenverarbeitung ist dabei ein elektronisch-technischer Vorgang, bei dem durch Aufnahme und Verknüpfung von Daten ein Arbeitsergebnis erzielt wird. Die Beeinflussung dieses Datenverarbeitungsvorgangs ist nicht nur das „Hineinregieren“ in einen bereits ablaufenden Vorgang, sondern (nach zutreffender Auffassung) auch das Ingangsetzen des Vorgangs.

Tatbestandsmäßig ist die Beeinflussung, wenn mindestens eine von vier möglichen Handlungen vorliegt:

  1. die unrichtige Gestaltung des Programms
  2. die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
  3. die unbefugte Verwendung von Daten
  4. die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf.

Die erforderliche betrugsnahe Auslegung des Tatbestandes kommt insbesondere in den beiden zuletzt genannten Tathandlungen zum Ausdruck: Eine unbefugte Verwendung von Daten ist (nach umstrittener, aber zutreffender Auffassung) gegeben, wenn das Verhalten des Täters bei der Datenverwendung Täuschungswert hat. Unerheblich ist, ob die Daten durch den Computer überprüft werden (zu enge computerspezifische Auslegung), während andererseits es nicht ausreicht, dass die Datenverwendung dem Willen des über die Datenverarbeitungsanlage Verfügungsberechtigten entspricht (zu weite subjektivierende Auffassung).

Siehe auch

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Fußnoten


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