Condictio ringeni

Condictio ringeni

Die condictio ringeni bezeichnet ein Institut des Gemeinen Rechts zur Regelung der Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge.

Die condictio ringeni leitet ihren Namen von Ringenus von Fiesole (auch: Rintgenus von Fiesole her, einem Florentiner Consiliator (Rechtsgelehrten) des 14. Jahrhunderts. Da sie nicht zu den klassischen condictiones des Römischen Rechts gehört, wird sie diesem, in dessen (allerdings nur fragmentarisch überlieferten) Werk sie erstmals in Erscheinung tritt, üblicherweise zugeschrieben.

Der Inhalt dieser Rechtsregel besteht darin, einer Partei, welche im Zustand vorübergehender geistiger Unvollkommenheit einen Vertrag geschlossen oder sonst eine Leistung versprochen hat, das Recht zuzuerkennen, die auf Grund dieses Vertragsschlusses oder dieses Versprechens erbrachten Leistungen von der Gegenseite zurückzufordern. Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der condictio ringeni bis heute nicht vollständig geklärt; nach verbreiteter Meinung soll sie vor allem für Rechtsgeschäfte Betrunkener gegolten haben.

Im System des heutigen BGB spielt die condictio ringeni keine Rolle mehr. Mangelnde Geschäftsfähigkeit einer Partei führt ebenso wie die Abgabe einer Willenserklärung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit in aller Regel zur Nichtigkeit des Vertragsschlusses und damit zu einem Kondiktionsanspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht.


Literatur

Giovanni Emanuele Baciatore, Ringeno di Fiesole e la sua condictio, Bologna 1924
Martin Freudenthal, Zur Entwickelungsgeschichte der römischen Condictio, 1911

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