Cross Border Leasing

Cross Border Leasing

Cross-Border-Leasing (CBL) ist das Leasing über Nationengrenzen hinweg. Leasinggeber und Leasingnehmer haben ihren Sitz also in steuerrechtlich unterschiedlichen Staaten. Aus der Internationalität der Verträge ergaben sich für Unternehmen umstrittene steuerrechtliche Vorteile.

Inhaltsverzeichnis

Grundlegendes

Grunddefinition

Cross-Border-Leasing (CBL) ist ein Leasing, bei dem der Leasinggeber und der Leasingnehmer ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Im engeren Sinne bezeichnet CBL vor allem solche Leasinggeschäfte, bei denen in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Regulierungen vorherrschen, die zum Nutzen der Geschäftsbeteiligten berücksichtigt werden können. Im weiteren Sinn ist jedes Leasinggeschäft über Staatsgrenzen CBL, auch wenn es sich von einem normalen Leasing de facto nicht unterscheidet.

CBL ist als spezielle Form des Leasings eine strukturierte Finanzierung, das heißt, es handelt sich um verschiedene Verträge, die im Rahmen eines Gesamtplans zusammen abgeschlossen werden und nur als Ganzes verständlich sind. In der Regel wird CBL durchgeführt, um eine unterschiedliche Gesetzgebung in zwei Ländern zu nutzen und dadurch Steuern zu sparen bzw. zu vermeiden. Bekannt ist insbesondere das CBL mit den USA. Deren steuerliche Regelungen erlauben es, langfristige Miete wie Eigentum zu behandeln. Die Verträge werden in New York abgeschlossen, da in diesem Bundesstaat Verträge auch dann noch Bestand haben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie gegen geltendes Recht (in dem Fall US-Recht) verstoßen. CBL wurde in den USA entwickelt und kommt bisher in Deutschland, Großbritannien, Japan, Schweden und Österreich zur Anwendung.

Leasing steuerrechtlich

In vielen Ländern regeln steuerrechtliche Vorschriften, wem ein Leasinggegenstand zuzurechnen ist. Von dieser Zurechnung hängt ab, ob der Gegenstand in der Bilanz aktiviert werden und dann durch Wertminderung bzw. Abschreibungen den Gewinn mindern kann. Durch diese Regelung kommt es mitunter zu unterschiedlichem „Besitz“ nach Steuer- und Zivilrecht. Daher kann eine Sache je nach konkretem Sachverhalt dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugerechnet werden. In Deutschland ist für die Zurechnung folgendes relevant:

  • In jedem Fall: Anteil der Grundmietzeit an der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Sache
  • Bei Kaufoption entscheidet das Verhältnis von Restkaufpreis und linearem Buchwert der Sache
  • Bei Mietverlängerungsoption entscheidet das Verhältnis aus anschließender Miete und linearer Abschreibung der Sache
  • Speziell für den Leasingnehmer hergestellte bzw. an deren Verhältnisse angepasste Gegenstände sind immer beim Leasingnehmer zu aktivieren.

Näheres dazu regeln Erlässe, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden.

In vielen Ländern regelt sich dies nach ähnlichen Kriterien, allerdings mit abweichenden Verhältnissen. In Deutschland dürfte der Leasingnehmer einen Gegenstand aktivieren, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der Nutzungsdauer beträgt (und der Leasingvertrag keinerlei Option anhängt). In anderen Ländern kann dies anders geregelt sein, so dass dort auch der Leasinggeber die Sache aktivieren darf.

Besonders die Regelung über spezielle Gegenstände scheint geeignet, um vertragliche Konstruktionen mit Aktivierung auf beiden Seiten zu erstellen.

Charakter von Cross-Border-Leasing

Durch die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen der Länder kommt es zur Fiktion zweier steuerlicher Eigentümer ein und desselben Objektes, die nunmehr beide - jeweils nach den Gesetzen ihres Heimatlandes - gleichzeitig dasselbe Objekt steuerlich abschreiben. Sowohl „Mieter“ als auch „Vermieter“ können also bei dieser Konstruktion den Leasinggegenstand steuerlich abschreiben und erzeugen hierdurch steuerlich abziehbaren Aufwand. Da die amerikanische Seite die Abschreibung ohne reale Anschaffungskosten verbuchen kann, handelt es sich um ein reines Steuersparmodell. Einen Teil der Steuerersparnis teilt die amerikanische Seite mit dem Leasingnehmer. Dies sind häufig Städte und Gemeinden in Deutschland, Frankreich, Österreich, Schweiz, Belgien oder den Niederlanden. Die Kommune bekommt maximal zwei bis acht Prozent des gesamten Transaktionsvolumens, den so genannten „Barwertvorteil“.

Zahlreiche europäische Kommunen konnten mit dem CBL - vorläufig - ihre Haushalte aufbessern. Etwa 150 deutsche Städte, so viele wie in keinem anderen Land der Europäischen Union, haben Cross-Border-Leasing Geschäfte abgeschlossen; die Schätzungen über das Gesamtvolumen dieser Geschäfte schwanken zwischen 30 und 80 Milliarden Euro.[1] Man rechnet damit, dass die deutschen Städte zwischen 1995 und 2004 insgesamt einen Barwertvorteil von etwa einer Milliarde Euro erzielen konnten. 2004 wurden in den USA, wie lange Monate zuvor den Interessierten bekannt gewesen war, die Steuergesetze geändert und neue Verträge damit verboten. Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung Stellungnahmen veröffentlicht, wonach CBL als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen ist und die Steuervorteile auch für die in der Vergangenheit abgeschlossenen CBL-Geschäfte nicht gezahlt werden können. Zurzeit beginnt die Diskussion, was dies für die europäischen Kommunen in der Praxis bedeutet, sofern nicht bereits - wie in vielen CBL-Verträgen - das Risiko einer etwaigen Veränderung der US-amerikanischen Steuergesetzgebung, inklusive einer vollständigen Verpflichtung, für diesen Fall dem amerikanischen Partner den vollen entgangenen Gewinn zu ersetzen, von vornherein zu Lasten der Kommunen in den Vertrag aufgenommen wurde.

Objekte, Vertragspraxis und Vertragstypen

Gegenwärtig ist in der Regel ein Mindestwert von 150 Mio. € vorgesehen. Der Vertragstyp war bis 1999 vor allem „lease in lease out“, danach ausschließlich der Vertragstyp „lease and service contract“. Bei ersterem wurden z. B. Straßenbahnen verkauft und zurückgemietet, beim zweiten wird die öffentliche Infrastruktur auf 100 Jahre verpachtet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum (24-30 Jahre) zurückgemietet.

In der Praxis werden kommunale Klärwerke, Kanalsysteme, Heizkraftwerke, Trinkwassersysteme, Straßenbahnen und U-Bahnen, Schienennetze, Messehallen und Schulen an US-Firmen über eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren vermietet und sogleich wieder zurückgemietet. Der amerikanische Investor zahlt für die gesamte Mietzeit den Mietzins in einem Betrag voraus. Das gilt in den USA als „Investition“ und ermöglicht Abschreibungen.

Die Gemeinde mietet die Anlage für eine wesentlich kürzere Laufzeit zurück und erhält die Möglichkeit, nach Ablauf der Mietzeit die Anlage wieder zurück zu kaufen. Den Mietzins für die gesamte Laufzeit zuzüglich Rückkaufwert stellt die Gemeinde aus den vom amerikanischen Investor erhaltenen Mietvorauszahlungen einer Bank zur Verfügung. Diese bezahlt davon die laufende Miete an den amerikanischen Investor und nach Ende der Mietzeit den Rückkaufwert. Der Vorteil der Gemeinde liegt in der Differenz zwischen erhaltenen Mietvorauszahlungen und geleisteten Mietvorauszahlungen einschließlich Rückkaufswert. Es kann daher als spezielle Form der Sale-Lease-Back-Finanzierung (für Gemeinden) gesehen werden, die es ermöglicht, vorhandenes Anlagevermögen in Umlaufvermögen umzuwandeln, ohne die Nutzung der Sache aufgeben zu müssen. Für Kommunen stellt die Auszahlung zur (kurz- bis mittelfristigen) Restrukturierung ihrer Haushalte die einzige Bedeutung dar.

Die US-Firma wird „Investor“ genannt. Das ist irreführend, weil sie nur nach US-Recht investiert. Der Begriff „Investor“ wird hier rein umgangssprachlich verwendet. Es handelt sich fachsprachlich in Wirklichkeit um einen Trust, der eigentlich nicht in die Objekte investiert, sondern nur das Steuerrecht in den USA ausnützt. Nach deutschem Recht ist die US-Firma lediglich Mieter - und gleichzeitig Vermieter. Neue Investitionen in die Anlage während der Laufzeit hat entsprechend nicht die US-Firma zu tätigen. Im Gegenteil, die Kommune muss dafür sorgen, dass die Anlage ihren vertraglich festgelegten Zweck über den gesamten Zeitraum erfüllt. Denn der US-„Investor“ seinerseits muss seinem Finanzamt jährlich Nachweis liefern, dass die Anlage intakt ist. Daraus ergeben sich im Konfliktfall Schadensersatzforderungen gegen die Kommune. Dies ist aufgrund der langen Vertragslaufzeiten nicht unproblematisch. Vertragliche Rückzahlungen betragen oft ein Mehrfaches der einst gewonnenen „Barwertvorteile“.

Der frühere freie Eigentümer hat jetzt zahlreiche langfristige Ansprüche und Forderungen, die durch ein Pfandrecht gesichert werden: nach dem amerikanischen Steuerrecht reicht das „wirtschaftliche Eigentum“ aus, bei uns herrscht jedoch das Faustpfandprinzip vor. Es gibt also zwei Eigentümer, woraus sich ein gewisses Verlustrisiko ergibt. Nach deutschen Vertragsauslegungen bleibt die Kommune Eigentümer und nach US-Recht wird der US-Trust zum wirtschaftlichen Eigentümer. In allen Verträgen wird die USA als Gerichtsstand festgelegt. Allerdings wird es regelmäßig nicht praktiziert, die oft mehr als 1.000 Seiten umfassenden Verträge ins Deutsche zu übersetzen oder gar Öffentlichkeit oder Stadträte über Details zu informieren.

Laufzeiten und Kosten

Als Nachteil gelten die langen Laufzeiten. Dies sind nicht so sehr die hundert Jahre der Vermietung, sondern die lange Rückmiete von bis zu 30 Jahren. In diesem langen Zeitraum, wenn der Barwertvorteil schon längst vergessen ist, müssen alle bei Vertragsabschluss vereinbarten Bindungen und Einschränkungen eingehalten werden. Zum einen dürfen die Anlagen nicht verkleinert oder redimensioniert werden, sie dürfen also vor allem nicht billiger werden. Zum anderen müssen alle eingeschalteten Banken weiter existieren und das vorgeschriebene Rating behalten. Sämtliche nachträglichen Änderungen gehen auf Kosten der Kommunen und diese tragen auch alle damit zusammenhängenden Risiken.

Bei manchen Verhandlungen haben die Kommunen das gesamte Kosten-Risiko getragen, ob es tatsächlich zu einem Abschluss des CBL kommt. Sie waren somit in der Kostenfalle. Wollten sie vor Vertragsschluss aussteigen, so mussten sie alle Rechnungen bezahlen. So musste nach dem Scheitern von Vorverhandlungen die Stadt Aachen an Banken, Anwaltskanzleien und weitere Berater 19 Millionen Mark bezahlen.[2] In vielen Fällen hatten die Kommunen jedoch kein Kostenrisiko. Wenn es nicht zum Abschluss des CBL kam, mussten alle Anwälte ihre eigenen Kosten tragen oder diese wurden von den Banken übernommen. Die Anwälte haben dann regelmäßig so beraten, dass sie selber gut verdient haben.

Gerichtsstand USA

Die Verträge werden nach New-York-City-Recht abgeschlossen mit dem Gerichtsstand New York. Das New Yorker Recht eignet sich insbesondere, da in New York die großen amerikanischen Anwaltskanzleien ihre Zentrale haben und dessen Vertragsrecht bekannt und bewährt ist. Ein steuerliches Verbot der Verträge lässt deren zivilrechtliche Anerkennung nach New-York-Law bestehen.

Bei jeglichen Fragestellungen bezüglich der Rechte und Pflichten muss der Leasingnehmer jedoch amerikanische Anwälte einschalten. Bei Streitigkeiten mit der amerikanischen Seite hat die Kommune den großen Nachteil, dass sie vor deren Gerichten klagen müsste. Eine ausländische Kommune, die wegen eines Steuersparmodells klagt, wird vor amerikanischen Gerichten kaum einen besonderen Schutz genießen. Die Frage ist, ob die Kommune vorbringen könnte, die Verträge seien nach deren Recht unwirksam, da die wirksame Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht vorliegt.

Bei der steuerlichen Frage, ob der konkrete CBL-Vertrag in den USA steuerlich anerkannt wird und wer für eine Nichtanerkennung die Schuld und somit sämtliche Folgen trägt, sind ebenfalls ausschließlich die amerikanischen Finanzbehörden und Finanzgerichte zuständig. Die Kommune ist hieran nicht beteiligt und hat insoweit keinerlei Eingriffsmöglichkeit. Wenn das amerikanische Finanzgericht zusammen mit dem Investor den Handel vereinbart, dass die Nichtanerkennung auf dem Verhalten der Kommune beruht, so ist diese für den Steuerschaden dem Investor gegenüber finanziell verantwortlich und muss dessen Steuernachteil bezahlen.

Renditen und Kosten

Die Renditen aus dem CBL entstehen nicht aufgrund konkreter Wertschöpfung, sondern durch die Verluste des US-amerikanischen Fiskus und werden von den dortigen Steuerzahlenden finanziert. Deutsche Banken können aufgrund dieser Auslands-„Investition“ ihre Steuerlast in Deutschland verringern. Sie verdienen auch an den gegebenen Krediten.

Die Steuerersparnis der Finanzinvestoren betrug pro Jahr ca. 8 bis 10 % des Transaktionsvolumens, bei einer Laufzeit von 30 Jahren macht das insgesamt 300 % (vgl. Rügemer 2005, S. 20).

Die sog. Transaktionskosten bei Cross-Border-Leasing-Geschäften betragen etwa 10 % des Transaktionsvolumens. Davon gehen ca. 4 % als Barwertvorteil an die Städte und zusammen 6 % als Gebühren an die Darlehens- und Schuldübernahmebanken, an die Einwerber der Anlegegelder und die Anwälte. Bei einem Transaktionsvolumen von 300 Mio. Euro würde beispielsweise die Stadt 12 Mio., die Banken 12 Mio. und die Anwälte 6 Mio. Euro bekommen.

Die Kosten, die unter anderem in Form von Honoraren für die beteiligten Anwaltskanzleien oder Provisionen für Vermittler anfallen, sind demnach in der Regel höher als der Betrag, der für die beteiligte Kommune in Europa als Vorteil insgesamt abfällt (vgl. Rügemer 2005, S. 69). Die Gefahr, dass pekuniäre oder anders geartete Vergünstigungen auch an Entscheidungsträger der Kommunen gezahlt werden, ist bei derartigen Summen außerordentlich hoch - und kaum nachweisbar.

Problematik

Ursprünglich wurde der beim CBL entstehende Barwertvorteil als Entgeltleistung ohne Gegenleistung verstanden. Die verleasten Anlagen bleiben in Deutschland stehen, können und müssen weiter betrieben werden und würden bei einem Verlustfall auch ohne vorherigen CBL ersetzt werden müssen. Demnach führte jeder Barwertvorteil, sei er auch im Verhältnis zum Wert des Leasinggegenstandes eher niedrig, dazu, dass CBL vorteilhaft ist.

Inzwischen hat sich diese Auffassung gewandelt. Es wird erkannt, dass die CBL-Verträge die Kommunen durch eine Vielzahl von Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalten beschränken und die Verträge daher aus wirtschaftlicher Sicht eine erhebliche Belastung darstellen. Hinzu kommen die Risiken, dass die Kommunen bei vertragswidrigem Handeln schadensersatzpflichtig werden, und sonstige Belastungen durch zukünftige Quellensteuern, sonstige Steuern und weitere Kosten. Den Kommunen fehlen oft Spezialisten, die die umfangreichen, spitzfindigen, englischsprachigen CBL-Verträge verstehen. Um die Vertragspflichten nicht zu verletzen, ist ein sehr umfassendes Vertragscontrolling einzurichten. Hierzu bedarf es der Einschaltung externer Spezialisten, die sehr teuer sind. Ferner sind die Kommunen dazu verpflichtet, während der gesamten Laufzeit der Verträge die Bonität jener Banken und Versicherungen zu beobachten, welche die CBL-Geschäfte absichern. Sinkt deren Rating, müssen die Städte mit den Anwälten in den USA verhandeln und innerhalb von 90 Tagen neue Banken und Versicherungen finden, die über ein ausreichendes Rating verfügen. Gelingt ihnen dies nicht, muss das Geschäft nötigenfalls rückabgewickelt werden, was für die Kommunen Verluste in Millionenhöhe mit sich bringen kann.[3] Derartige Folgekosten wurden bei Vertragsabschluss häufig nicht berücksichtigt und bei getroffenen Entscheidungen schuldhaft vorsätzlich verdrängt.

Aus Sicht des Bürgers ist zu bedenken, dass der Barwertvorteil von den Kommunen meistens nicht direkt weiter gegeben wird. Dies gilt auch für gebührenfinanzierte Abwasser- und Müllverbrennungsanlagen. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, wird gegenwärtig von den Gerichten geprüft. Bekannt geworden sind Verwaltungsklagen in Hamburg, Köln und Wuppertal.

Hinzu kommen das Transparenz- und Demokratiedefizit bei der Durchführung von CBL. Die Stadträte erhalten nur sogenannte „Transaktionsbeschreibungen“ der involvierten Anwälte. Der kommunalpolitische Eingriff wird von Globalisierungskritikern als außerordentlich hoch und ähnlich folgenreich wie die GATS-Verträge bewertet. Auch in der CSU wurde über ein Verbot der CBL-Verträge diskutiert, für den ehemaligen Innenminister Günther Beckstein liegen CBL-Geschäfte „hart an der Grenze zur Legalität.[4]

Der Barwertvorteil fließt meistens sofort in Haushaltslöcher und die Belastungen aus der 30-jährigen Transaktion werden nicht berücksichtigt. Die Städte glaubten zumindest beim Vertragsabschluss, dass es sich um einen reinen Scheinvertrag handelt, um den man sich nach Unterschrift nicht mehr kümmern muss. Die in dem dicken Vertrag steckenden Risiken zeigen sich erst später. Verteilt auf 30 Jahre ist der Barwertvorteil oft kaum höher als die jährlichen Verwaltungskosten.

USA: Aufstieg und Fall

CBL wurde in den USA von der Finanzverwaltung schon immer abgelehnt. Ursprünglich sollte diese Gestaltung zur Finanzierung des Boeing-Flugzeug-Absatzes dienen und nicht zum Vorteil europäischer Leasingnehmer. So wurden CBL-Strukturen stets eingeschränkt. Schon 1999 wurden die CBL in der Form des Lease-in-lease-out (LILO) für unzulässig erklärt. Die Folge war jedoch nicht die Abschaffung des CBL sondern die Änderung zur Service-Contract-Struktur. Die ab 1999 durchgeführten CBL-Geschäfte sind steuerlich noch aggressiver strukturiert, und da der Vorteil nicht mehr so groß war, wurden die Transaktionsgrößen erweitert.

Im Zuge des Irakkrieges wurden in den USA die Proteste lauter, dass die „Kriegsgegner“ Frankreich und Deutschland sich gegen den Irakkrieg sperren, aber die eigene Infrastruktur durch den amerikanischen Steuerzahler finanzieren lassen. Wortführer war insbesondere der rechte republikanische Senator Chuck Grassley aus Iowa, der ein sofortiges und rückwirkendes Verbot von CBL nach Europa forderte. Auch in der amerikanischen Presse wurden die CBL Strukturen als Scheingeschäfte ohne wirtschaftlichen Gehalt dargestellt. Im „American Jobs Creation Act from 2004“ werden CBL-Verträge, die nach dem 12. März 2004 neu abgeschlossen werden, verboten. Allerdings geht dieses Gesetz in die Leere, da sämtliche Verträge mit deutschen Kommunen vor diesem Datum abgeschlossen worden sind.

Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung (IRS)[5] festgelegt, dass die bisherigen Leasingtransaktionen grundsätzlich als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen sind. Dies gilt somit - anders als die Gesetzesänderung von 2004 - insbesondere für alle Altverträge. Der mit der Transaktion angestrebte Steuervorteil ist somit nicht erreichbar. Offen ist, wie sich die amerikanischen Investoren hierzu stellen werden.

Die Folgen für die deutschen Kommunen sind noch gar nicht absehbar. Befürchtet wird, dass die amerikanische Vertragsseite vor dem Hintergrund eventuell weggebrochener Steuervorteile versuchen wird, einen Vertragsverstoß seitens des ausländischen Partners zu finden, um die Rückgängigmachung des Vertrags zu erzwingen. Das Bayerische Innenministerium hatte laut taz vom 13. November 2004 davor gewarnt, dass das wahrscheinlich eintreten werde. Derzeit bekommen deutsche Stadtkämmerer, wie Wirtschaftsprüfer Arnd Bühner von der Firma Ernst & Young bestätigte, Post von der US-Steuerbehörde, dass die Leasing-Transaktionen genauer in Augenschein genommen werden. Die Gesamtzahl in Deutschland wird auf 180 Verträge aus den Jahren 1996 bis 2003 geschätzt.

Strafrechtliche Betrachtung

Die mit den Fragen des Cross-Border-Leasing zusammenhängenden strafrechtlichen Fragen sind bis heute ungeklärt. Untersucht werden die bisherigen Konstruktionen in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB), begangen durch die staatlichen Entscheidungsträger, die die Verantwortung für die geschlossenen Verträge tragen.

Fallbeispiele

Deutschland

  • In Bergisch Gladbach sollte das Abwasserwerk einschließlich des gesamten Kanalnetzes einem CBL-Vertrag unterworfen werden. Einer Bürgerinitiative, die von Attac initiiert wurde, schlossen sich neben anderen regionalen Bürgerinitiativen, DGB und BUND auch die oppositionellen Ratsparteien an. Die Bürgerinitiative erzwang nach einem Bürgerbehren einen förmlichen Bürgerentscheid. Die Bürger in Bergisch Gladbach entschieden im September 2003 in einer Urnenwahl mit 96,5 % gegen den CBL-Deal und brachten das Projekt damit zu Fall. Da man in Bergisch Gladbach das gesetzliche Quorum übertreffen konnte, gilt dieser Bürgerentscheid nach Gemeindeordnung NRW als Beschluss für die Stadt.[6]
  • In Berlin gibt es für 377 U-Bahn- und 134 Straßenbahnwagen solche Verträge. Im November 2008 wurde eine Risikovorsorge von 157 Millionen Euro in die Bilanz der BVG aufgenommen, um mögliche Schäden abzudecken.[7]
  • In Bochum wurde vom rot-grünen Rat ein Vertrag über das Kanalisationsnetz angestrengt. Die Bemühungen einer Initiative, die von Attac Bochum und Bochumer Mieterverein unterstützt wurden, führten im Frühjahr 2003 zu 15.000 Unterschriften der Bochumer Bürger. Als der amerikanische Vertragspartner zögerte, wurde von Ottilie Scholz, zu diesem Zeitpunkt Kämmerin der Stadt Bochum, ein anderer Partner gesucht und gefunden, um das Argument des Zeitdruckes aufrechterhalten zu können und einen Bürgerentscheid zu vermeiden. Vertragspartner ist angeblich die First Fidelity International, ein Ableger der Wachovia Corporation, North Carolina, USA. Das Vertragswerk umfasst angeblich 1.700 Seiten. Das Volumen ist 500 Mio Euro.[8]
  • In Dortmund machten die Dortmunder Stadtwerke (jetzt: DSW21) das erste Geschäft im Dezember 1997, als sie den Stadtbahn-Fuhrpark für 13,4 Mio. € abgaben. Die Westfalenhalle brachte acht Mio. € als „Barwertvorteil“. Die immobilen Stadtbahnanlagen (Haltepunkte und Strecken) brachten jeweils gut 30 Mio. € für Stadt und Stadtwerke. Insgesamt soll der Erlös 100 Mio. € betragen haben.[9]
  • In Dresden wurden Straßenbahnwagen und Kläranlage veräußert und zurückgemietet (Volumen 480 Millionen Dollar).
  • Schienennetz und Teile der U-Bahnhöfe in Duisburg erbrachten 49 Mio. Dollar (nach anderen Quellen[10] 35,3 Mio. Dollar) Reinerlös.
  • In Düsseldorf sind die Abwasseranlagen im Wert von einer Milliarde Dollar durch einen CBL-Vertrag betroffen.
  • Das Schienennetz der EVAG und die Messegebäude in Essen (Volumen 300 Millionen Dollar) gehören US-Investoren für 90 Mio. €. Die Emschergenossenschaft mit Sitz in Essen schloss einen Vertrag über ihre Großkläranlage ab (Volumen 480 Millionen Dollar).
  • Für 21 Mio. € wurden Mitte 2002 in Gelsenkirchen das Kanalnetz verkauft, Ende 2002 31 Schulen und andere öffentliche Gebäude.
  • Die Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet verkaufte ihren in Herten stehenden Müllofen für 16 Mio. €. Die Stadt Herten selbst lehnt CBL ab.
  • Mit der First Fidelity International-Bank wurde in Köln für 54 Mio. DM ein Vertrag über vier Kläranlagen (Volumen 1.819 Millionen Dollar) über eine Laufzeit von 24 Jahren geschlossen. [11]
  • In Kulmbach wurde ein CBL-Geschäft durch ein Bürgerbegehren gestoppt.
  • In Magdeburg wurden Busse und Bahnen per CBL geleast.
  • In Mannheim wurden 2003 die Kläranlage und weite Teile des städtischen Abwasserkanalnetzes an die US-Versicherung John Hancock (2004 vom Versicherungsunternehmen Manulife Financial übernommen) vermietet. Der Anlagewert betrug 742 Mio €; die Stadt Mannheim kassierte 21 Mio €, die einfädelnden Finanzdienstleister über 30 Mio €.[12]
  • In München wurden 1999 Straßen- und U-Bahnen (unbekannte Größenordnung) geleast, danach wurden weitere Vertragsabschlüsse durch Kritiker blockiert. [13]
  • In Münster wurden die Geschäfte durch ein Bürgerbegehren, organisiert von der rot-grünen Opposition, gestoppt.
  • Ende 1998 wurden in Nürnberg für 17 Mio. DM 66 U-Bahnen und Straßenbahnen an ein amerikanisches Finanzinstitut verkauft und zurückgemietet.
  • In den Haushalt der Stadt Recklinghausen flossen 4,6 Mio € durch ein Geschäft über das Kanalnetz. Ein Bürgerbegehren hatte der Rat abgelehnt. Im Ruhrgebiet wurde als Bürgerinitiative die Arbeitsgemeinschaft gegen kommunalen Ausverkauf[14] gegründet. Unter diesem Titel sammeln sich Kritiker gegen die in ihren Augen „riskanten Scheingeschäfte mit Steuertricks“. Abgesichert wurde es durch die American International Group.
  • Die Stadt Schwerin hat Trinkwasserversorgung und Abwassernetz an ein US-Unternehmen vermietet und wieder zurückgeleast.
  • In Ulm wurde das Abwassernetz, ein Klärwerk und ein Müllheizkraftwerk an die PNC Financial Services Group, Inc. in Pittsburg verleast. [15]
  • Die Stadt Würzburg hat Straßenbahnzüge an eine Abschreibungsgesellschaft der First Union Bank in Florida vermietet.
  • In Wuppertal wurde das Abwassernetz (Volumen 300 Millionen Dollar) verkauft. Hier laufen Klagen gegen den Gebührenbescheid, der den Vorteil der Kommune nicht an die Kunden weitergibt. Vertragspartner ist die Wachovia Group.
  • In Baden-Württemberg hatten im Jahr 2001 [16][17]
    • die Landeswasserversorgung ihr gesamtes Leitungsnetz und alle Wasserwerke für 24,68 Millionen Euro Netto-Barwertvorteil auf 99 Jahre an einen US-Trust vermietet.
    • die Bodenseewasserversorgung ihr gesamtes Leitungsnetz und alle Wasserwerke für 34,68 Millionen Euro Netto Barwertvorteil auf 99 Jahre an einen US-Trust vermietet.[18]

Österreich

In Österreich haben die bisher durchgeführten CBL-Transaktionen nach Schätzung der Kommunalkredit, die solche Geschäfte abwickelt, bereits ein Volumen von circa zwanzig Milliarden Euro (2004). Weitere Verträge für 3,5 Milliarden Euro werden verhandelt. Vertragsgegenstände sind meist Teile der Landes- und Stadt-Infrastruktur, aber auch Immobilien und Anlagen von privaten sowie staatsnahen Betrieben.

Cross-Border-Leasing-Aktivitäten in Österreich sind:[19]

Schweiz

  • In Zürich (Wasserversorgung, EWZ, VBZ und SZU) bestehen CBL-Verträge über Anlagewerte von geschätzt gut 1563 Mio. Franken. Bei der erfolgreichen Auflösug von Leasingtransaktionen über VBZ Rollmaterial im Anlagewert von 357 entstanden Kosten von 3,8 Mio. Franken. Der Gesamtgewinn reduzierte sich von von 24,4 Mio. auf noch 22 Mio. Franken.[20]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Roland Kirbach: Cross-Border-Leasing - Für dumm verkauft, in: DIE ZEIT, 12.03.2009 [1]
  2. Werner Rügemer: Fesselnde Verträge. In: junge Welt, 7. Februar 2002 (online)
  3. Roland Kirbach: Cross-Border-Leasing: Für dumm verkauft, in: Die Zeit, 12. März 2009
  4. Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei
  5. [2]
  6. Bürgerentscheid Bergisch Gladbach - GL - 21. September 2003
  7. http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2008/1114/berlin/0067/index.html Jetzt drohen hohe Verluste, 14. November 2008
  8. Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V.: November2003
  9. http://www.attac.de/dortmund/globdo/cbl/
  10. Stadt Duisburg, Ratsinformationssystem, DS 03-4210/6 vom 01.12.2003]
  11. Vgl. WDR-Hörfunksendung Hundert Jahre wie ein Tag Sendemanuskript zum Nachlesen (PDF
  12. Schlägt der Bankenkrach auf die Stadt durch?, Mannheimer Morgen, 2. Oktober 2008
  13. Roland Kirbach: Für dumm verkauft, DIE ZEIT, 12. März 2009, S.17-12, Dossier online hier
  14. Pressemitteilung 20. Dezember 2002
  15. Cross-Border-Leasing
  16. Stuttgarter Wasserforum
  17. BWV: Cross-Border-Leasing ist Geschichte. Meldung vom 9. April 2009
  18. Lehrstück - durch Finanzkrise kommt »Cross-Border-Leasing« wie bei der Bodenseewasserversorgung ins Trudeln
  19. 27. Sitzung des Wiener Gemeinderates am 23. April 2004, Postnummer 48, wörtliches Protokoll, Seite 25 ff
  20. [http://www.gemeinderat-zuerich.ch/DocumentLoader.aspx?ID=991bfbfa-5f11-4293-a4fa-95c8eb403831.pdf&Title=2009_0064.pdf Zürich, 2. Februar 2009 Stellungnahme der RPK zu den Cross-Border-Leasing-Geschäften der Stadt Zürich ], Gemeinderat von Zürich O6.02.2009

Literatur

  • Werner Rügemer: „Cross Border Leasing. Ein Lehrstück zur globalen Enteignung der Städte“. Münster 2004 (2. Auflage Münster 2005), ISBN 3-89691-568-1 (Besprechung auf zeit.de)
  • Ellen Roser: „US-Cross-Border-Leasing: Struktur und Hintergründe eines internationalen Finanzinstruments für deutsche Kommunen.“ Aachen: Shaker, 2003. ISBN 3-8322-2273-1 (Augsburg, Zugl.: Augsburg, Fachhochsch., Dipl.-Arb.)
  • Volker Korthäuer, Marius Tritsch: „US-Cross-Border-Lease“. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, 2002. 54 S. ISBN 3-935145-51-9
  • Wolfgang Köhler: „Cross Border Leasing: Nutzen und Gefahren für die Kommune“. In: Der bayerische Bürgermeister, München, 2003,10, S. 377 - 379.
  • Robert W. Kuipers: „Steuerliche Aspekte des Cross Border Leasing“. Bern u. a.: Haupt, 1995. 207 S. ISBN 3-258-05068-6 (Zugl.: Basel, Univ., Dissertation, Schriftenreihe des Instituts für Betriebswirtschaft)
  • Matthias Müller: „Trendbegriff US-Cross-Border-Leasing.“ In: Mitbestimmung 5/2002, S. 62-64
  • Peter B. Smeets: „Vertragsusancen und Risikokonstellationen beim grenzüberschreitenden Flugzeugleasing.“ Konstanz: Botermann & Botermann, 1996 ISBN 3-88105-179-1 (Zugl.: Konstanz, Univ., Dissertation, 1996)
  • Angelika Varga: „Strukturierte Finanzierungen im Bereich des Cross-border Leasing“. Wien, Wirtschaftsuniv., Dipl.-Arb., 2001
  • Austin Mitchell: „The Accountants' Laundromat“ ISBN 1-902384-01-6
  • John Perkins: „Bekenntnisse eines Economic Hit Man“, Riemann Verlag, 2005, ISBN 3-570-50066-7
  • Kai Birkholz: „Kommunal-Leasing und US-Cross-Border-Leasing als alternative Finanzierungsformen kommunaler Infrastrukturinvestitionen“. Universität Potsdam, WiSo-Fakultät, Dipl.-Arbeit, 2003 (www.diplomica.de)
  • Ulrich Albertshauser: "Cross-border Leasing - Rettungsanker oder Fallstrick?", in: AKP 4/2003, S. 54 - 56
  • Benjamin Panke/Luca Rebeggiani: "Cross-Border-Leasing: Ein neuer Ansatz zur Stadionfinanzierung?", Diskussionspapier Nr. 307, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Universität Hannover, 2004
  • Werner Rügemer: Cross Border Leasing - Ein Lehrstück zur globalen Enteignung der Städte. Münster 2005, ISBN 978-3-89691-568-9
  • Annika Joeres: "Cross-Border-Leasing - Jetzt zittern die deutschen Städte", Frankfurter Rundschau, 25. September 2008, fr-online.de
  • Roland Kirbach: Für dumm verkauft (Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit haben sich Lokalpolitiker großer deutscher Städte auf Investoren aus den USA eingelassen - und ihnen Schulen, Messehallen, Krankenhäuser überschreiben. Jetzt können sie den Bürgern nicht einmal erklären, wie groß der Schaden sein wird), DIE ZEIT, 12. März 2009, Dossier S.17-21, online hier

Weblinks


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