D-Arzt

D-Arzt

Ein Durchgangsarzt – kurz: D-Arzt – ist ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“, der von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung erhalten hat. Er ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen zuständig.

Inhaltsverzeichnis

Das Durchgangsarztverfahren

Grundlegendes

Das Durchgangsarztverfahren (kurz D-Arzt-Verfahren) regelt die Behandlung und Abrechnung eines Arbeitsunfalls (hierzu zählen auch Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit) in Deutschland. Es kommt also nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine gesetzliche Unfallversicherung (gewerbliche BG, landwirtschaftliche BG, gesetzliche Unfallkasse) die Kosten für die Behandlung übernimmt. Ein Durchgangsarzt ist ein Arzt mit speziellen unfallmedizinischen Kenntnissen. Die Zulassung zum D-Arzt wird von den zuständigen Landesverbänden erteilt und mit ihr sind weitgehende Vollmachten, aber auch Verpflichtungen verbunden. Der D-Arzt soll als Quasi-Vertreter der Unfallversicherung das gesamte Heilverfahren steuern, er ist also von der Erstversorgung über die Rehabilitation bis hin zur Festlegung von Entschädigungsleistungen koordinierend tätig. Dabei hat er u. a. Kontakt zu dem behandelnden Arzt, der Unfallklinik, Rehabilitationseinrichtungen, hinzugezogenen Fachärzten, der zuständigen Unfallversicherung und dem Berufshelfer. In Deutschland gibt es ca. 3.500 zugelassene Durchgangsärzte, jährlich werden etwa drei Millionen Versicherte im Durchgangsarztverfahren behandelt.

Verfahren

Eine durch einen Arbeitsunfall verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Ausnahmen sind u. a.:

  • Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann in diesem Fall auch ein Allgemeinmediziner die Behandlung vornehmen, ohne dass dieser den Patienten an den D-Arzt überweisen muss.
  • Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- oder HNO-Arzt vorgestellt werden.
  • Bei sehr schweren Verletzungen (z. B. offener Schädel, Gelenkbruch) muss natürlich nicht erst ein niedergelassener D-Arzt aufgesucht werden, sondern soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder ein anderes, für schwere Verletzungsarten von der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassenes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind meist auch Durchgangsärzte stationär tätig.
  • Bei Verdacht oder Vorliegen einer Berufskrankheit kann jeder Arzt aufgesucht werden.

Bei Wiedererkrankungen aufgrund eines Arbeitsunfalls muss generell der D-Arzt aufgesucht werden. Obwohl der Arbeitgeber die Angestellten darüber informieren soll, in welchen Fällen sie direkt einen D-Arzt aufsuchen müssen, wird dies wahrscheinlich allgemein wenig bekannt sein. Wenn ein Verletzter irrtümlich zuerst seinen Hausarzt aufsucht, muss dieser dann den Patienten an einen D-Arzt überweisen. Soweit es medizinisch nötig ist und besonders in Notfällen darf (und muss) natürlich jeder Arzt ungeachtet der formalen Regelungen die sofort erforderliche Behandlung durchführen. Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim D-Arzt kein Krankenschein bzw. keine Chipkarte erforderlich und natürlich muss auch keine Praxisgebühr gezahlt werden. Bei einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Wenn eine Vorstellung beim D-Arzt vorgeschrieben ist (s. o.), kann der Patient nur noch zwischen verschiedenen D-Ärzten an seinem Ort wählen.

Aufgaben des D-Arztes

Der D-Arzt hat unter Anderem folgende Aufgaben:

  • Feststellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt)
  • fachärztliche Erstversorgung
  • Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger
  • falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten

Der D-Arzt legt weiterhin fest, welcher Arzt die weitere Behandlung durchführen soll. Er selbst soll nämlich nur in rund 20% der Fälle die Behandlung übernehmen. Die meisten Patienten verbleiben in der Behandlung eines Arztes für Allgemeinmedizin. Der D-Arzt hat allerdings die Möglichkeit, sogenannte Nachschauen durchzuführen. So muss der Patient u. a. zum Abschluss der Behandlung noch einmal zum Durchgangsarzt, da dieser ja das gesamte Heilverfahren steuert. Außerdem darf nur der Durchgangsarzt Heilmittel (z. B. Massagen) und Hilfsmittel (z. B. Prothesen) verordnen.

Anforderungen an D-Ärzte

Für die Zulassung zum Durchgangsarzt gelten strenge Anforderungen. Seit einiger Zeit müssen D-Ärzte ausnahmslos Fachärzte für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie sein. Die Praxis eines D-Arztes muss besonders ausgestattet sein, so müssen z. B. Räume für invasive Eingriffe und ein Röntgenraum vorhanden sein, und die Praxis muss für Liegendkranke zugänglich sein.

Besondere personelle Anforderungen werden auch gestellt, so müssen z. B. immer zwei medizinische Assistenzkräfte anwesend sein, und der D-Arzt muss eine durchgängige Bereitschaft in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr (montags bis freitags) und 8:00 bis 13:00 Uhr (samstags) gewährleisten. Ein D-Arzt muss mindestens einmal im Jahr eine Fortbildung machen, und sich bzw. seine Praxis auch sonst technisch und medizinisch auf dem neuesten Stand halten. Weiterhin bestehen umfangreiche Dokumentations-, Berichterstattungs- und Begutachtungspflichten.

Sonderfall: H-Arzt

Gewissermaßen eine „abgespeckte Version“ des D-Arztes ist der H-Arzt. „H“ steht für „an der besonderen Heilbehandlung beteiligt“. Der H-Arzt darf auch in den Fällen behandeln, in denen ein nicht zugelassener Arzt an den D-Arzt überweisen muss (Arbeitsunfähigkeit mehr als 1 Tag, Behandlung länger als eine Woche). Allerdings ist der H-Arzt nicht mit der Steuerung des Heilverfahrens beauftragt, sondern nimmt nur passiv Teil. Er darf z. B. keine Nachschauen beantragen und er darf nur diejenigen Fälle (zu Lasten der Unfallversicherung) behandeln, die von selbst in seine Praxis kommen. Ein anderer Arzt darf also nicht an einen H-Arzt zum Zwecke der Behandlung im D-Arzt-Verfahren überweisen. Die Zulassungsbedingungen zum H-Arzt sind weniger streng, so muss der H-Arzt nicht Chirurg sein, sondern lediglich „unfallmedizinische Kenntnisse“ vorweisen. Auch die personellen und sächlichen Anforderungen an die Praxis sind geringer. Die Zulassung zum H-Arzt ist gedacht für Ärzte, die nicht die strengen Anforderungen des D-Arztes erfüllen (wollen), die aber dennoch viele Patienten mit Arbeitsunfällen haben, und nicht immer alle zum D-Arzt überweisen wollen (z.B. wegen weiter Entfernung zum nächsten D-Arzt).

Siehe auch

Weblinks


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