Deutsches Urheberrecht

Deutsches Urheberrecht

Das Urheberrecht in Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechts.[1] Es ist schwerpunktsmäßig in dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) kodifiziert. Es stellt das Pendant zum gewerblichen Rechtsschutz (z. B. dem Patent- und Markenrecht) dar und ist dem deutschen Privatrecht zuzuordnen. Während durch das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes Ergebnisse geistigen Schaffens (sog. Immaterialgüter) auf gewerblichem Gebiet geschützt sind, schützt das deutsche Urheberrecht solche auf kulturellem Gebiet.

Das subjektive Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht, das die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk schützt.[1]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Rechtsquellen

Im Bereich des autonomen deutschen Rechtes gelten folgende Regelungen:

Im Bereich des europäischen Sekundärrechtes bestehen verschiedene Richtlinien, die das Ziel haben, die Rechtslage im Bereich der EU zu vereinheitlichen.[2]

Sachrecht

Das Urheberrecht

Schutzgegenstand des Urheberrechts: Das Werk

Schimpansen können nicht Erzeuger eines „Werkes“ sein

Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst. Die in § 2 UrhG erfolgende Aufzählung (Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme) ist nicht abschließend. Als Werk sind in § 2 Abs. 2 „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert. Nach herrschender Meinung umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente:[3]

  1. Persönliches Schaffen: setzt „ein Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde“[4] voraus. Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstände und Darbietungen erfüllen dieses Kriterium nicht. Der Schaffungsprozess ist Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit des Schaffenden.[3]
  2. Wahrnehmbare Formgestaltung: Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Wahrnehmbarkeit meint nicht notwendig körperliche Festlegung, auch musikalische Improvisationen oder Stegreifreden erfüllen dieses Kriterium. Auch die Mittelbarkeit der Wahrnehmung spielt keine Rolle: Es genügt, wenn das Werk durch technische Hilfsmittel (etwa das Abspielen einer CD) wahrnehmbar gemacht werden kann.[3]
  3. Geistiger Gehalt: Die bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit genügt noch nicht: Weiterhin muss der Urheber eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt.[3]
  4. Eigenpersönliche Prägung: Zuletzt erfordert der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG, dass ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreicht wird; so werden reine Routinehandlungen ausgeschieden. Das Kriterium wird auch „schöpferische Eigenart“, „schöpferische Eigentümlichkeit“, „Gestaltungshöhe“, oder „individuelle Ausdruckskraft“ genannt. Je nach Werkart ist das geforderte Maß an Originalität (die sog. Gestaltungshöhe) unterschiedlich. Eine nur geringe Abweichung von der handwerksmäßigen Durchschnittsleistung nennt man kleine Münze.[3]

Mit diesen Kriterien ist zugleich die Abgrenzung gegenüber technisch-naturwissenschaftlichen Erfindungen gegeben, für die das Patentrecht Schutz bietet. Zu unterscheiden ist das Werk vom Werkstück: Dieses ist nur die jeweilige Verkörperung des Werkes (so ist das gedruckte Buch die Verkörperung eines Romans). Das Werkstück unterliegt den Regelungen des Sachenrechts.[3]

Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt (wie etwa das Eigentum). Der Schutz des Werkes beginnt, sobald die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Ist der Urheber anonym oder veröffentlicht er unter einem Pseudonym, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung. Mit Ende der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei. Stets gemeinfrei sind nach § 5 UrhG amtliche Werke.[3]

Auch wenn ein Werk keine Schöpfungshöhe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt, kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fällen das Lauterkeitsrecht gegen einfaches kopieren („Schmarotzen an fremder Leistung“ bzw. „sklavische Nachahmung“) geltend gemacht werden.

Einzelne Werkarten

Sprachwerke
sind solche, die ihrem geistigen Gehalt mit den Mitteln der Sprache Ausdruck verleihen (BGH, GRUR 1985, S. 1041). Dazu zählen in erster Linie Romane, Erzählungen, Gedichte, Drehbücher, Liedtexte aber auch nicht niedergelegte Werke wie Interviews und Reden sowie wissenschaftliche Werke, sofern sie den Durchschnitt in der Darstellungsweise (deutlich) überragen. Der Werkcharakter von Gebrauchsschriften wie Gebrauchsanweisungen oder Formulare scheitert meist an mangelnder Individualität.[5]
Computerprogramme
werden meist als Programme in jeder Form definiert, das heißt auch solche, die Bestandteil der Hardware sind (Erwägungsgrund 7 der Computerrichtlinie 91/250 EWG). Für ihre Schutzfähigkeit gilt die Sonderregelung des § 69a Abs. 3 UrhG.[5]
Musikwerke
Der Begriff des musikalischen Werkes ist offen für weitere Entwicklungen und bezeichnet „jede Form der absichtsvollen Organisation von Schallergebnissen“[6] Auch Schlager, die die kleine Münze nicht überschreiten, können urheberrechtlichen Schutz genießen.

Der Rechtsinhaber des Urheberrechtes: Der Urheber

Rechtsinhaber ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann. Dies schließt sowohl juristische Personen als auch Tiere aus.[7] Auch wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist, so ist doch niemals der Besteller auch Urheber. Diesem kann höchstens ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Auch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis ändert an der Inhaberschaft nichts; allenfalls kann ein Anspruch auf Übertragung der Nutzungsrechte bestehen.[7]

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam so erschaffen, dass sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Urheberrecht auch gemeinsam als Miturheber zu (§ 8 UrhG). Die Grenzziehung bei der gemeinsamen Schaffung ist dabei nicht immer leicht und macht auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Notwendig ist auf jeden Fall, dass der Miturheber einen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein, was vereinfacht gesagt bedeutet, dass Entscheidungen gemeinsam, also unter vorheriger Absprache, getroffen werden müssen.[7]

Bei verbundenen Werken (also Werke, an denen unterschiedliche Urheber für sich einzeln betrachtbare Beiträge geliefert haben (Bsp. Lied und Liedtext)) trifft § 9 UrhG die Regelung, dass unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies führt bei Werken der Filmkunst häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten, denen durch das Fehlen klarer gesetzlicher Grundlagen noch Vorschub geleistet wird. Zumindest kann man diejenigen Beteiligten, die unmittelbaren Einfluss auf das Filmmaterial haben (wie den Regisseur, Cutter oder Drehbuchautor), als Urheber betrachten.[7]

Übertragbarkeit des Urheberrechts

In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der ideellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng mit einander verbunden sind (sog. monistische Theorie). Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt. Die einzige Möglichkeit ist die Übertragung durch Erbfolge. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Dagegen schließt § 29 Abs. 1 UrhG eine Übertragung des Urheberrechts, die nicht in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt, aus; die Kommerzialisierung des Urheberrechts wird hierdurch also deutlich eingeschränkt.

Kommt es aufgrund eines Erbfalls oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu einem zulässigen Übergang des Urheberrechts auf einen oder mehrere Erben, so kommen diesen als Rechtsnachfolgern die dem Urheber zustehenden Rechte zu, soweit das Gesetz keine Einschränkungen enthält (§ 30 UrhG). Ein Alleinerbe kann daher grundsätzlich wie der Urheber über das geerbte Urheberrecht verfügen. Für mehrere Erben gilt, soweit eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet wurde, der Grundsatz des § 2038 BGB, wonach die Erben den Nachlass (also auch das geerbte Urheberrecht) gemeinschaftlich verwalten. Eine Verwertung oder Aufgabe des Urheberrechts kann also, weil sie eine Verfügung über den Nachlassgegenstand darstellt, nach § 2040 BGB nur von den Erben gemeinsam vorgenommen werden; bestehen insoweit Unstimmigkeiten, bleibt dem Erben, der die Verfügung über das Recht anstrebt, nur, nach § 2042 Abs. 1 BGB von den übrigen Erben die Erbauseinandersetzung zu verlangen – im Rahmen derer das Urheberrecht dann auf ihn oder einen anderen Miterben übertragen werden kann, mit der Folge, dass er in den Genuss der Rechtsnachfolge gemäß § 30 UrhG kommt. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung ist im Übrigen, wenn der Nachlass teilungsreif ist, gerichtlich durchsetzbar.

Da die gemeinschaftliche Verwaltung eines immateriellen Rechts regelmäßig größere Schwierigkeiten hervorrufen wird, dürfte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gerade im Hinblick auf zum Nachlass gehörende Urheberrechte in den meisten Fällen sachgerecht sein. Der Gesetzgeber begünstigt deswegen eine solche Anordnung: § 28 Abs. 2 UrhG sieht vor, dass der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen kann, wobei die Regelung des § 2210 BGB, die ansonsten im Erbrecht die Dauer der Testamentsvollstreckung auf dreißig Jahre beschränkt, hierfür keine Anwendung findet.

Inhalt des Urheberrechts

Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft (s.u.). Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren. Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt, strahlt jedoch darüber hinaus auch auf weitere Normen des Urheberrechts (so z. B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97 ff.) aus. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung, von der dann gesprochen werden kann, wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG. Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll (vgl. urheberrechtliche Anonymität, auch pseudonyme Urheberschaft). Die Vorschrift wird ergänzt durch § 107 UrhG, wonach ein fälschliches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten bestraft wird (mit Geldstrafe oder bis 3-jähriger Freiheitsstrafe). Schließlich versetzt § 14 UrhG den Urheber in die Lage, jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden zu lassen (s. auch Hinweis unter Rechtsprechungsliteratur).

Nach § 39 Änderungen des Werkes, ist es untersagt, Veränderungen am Werk oder Titel vorzunehmen. Zitat: Abs. (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. Abs. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer fordern, dass er ihm Zugang zum Werk (oder dem Vervielfältigungsstück) gewährt, sofern dies zur Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und diesem Interesse seinerseits keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen. Hieraus kann der Urheber allerdings keine Verpflichtung für den Besitzer konstruieren, dass dieser mit dem Werk sorgfältig oder in sonstiger Weise verfahren muss. Wie mit dem Werk letztlich umgegangen wird, bestimmt allein der Besitzer.

Verwertungsrechte

Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung teilhaben soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall entschieden werden muss.

Gesetzliche Vergütungsansprüche

Gem. § 26 UrhG (sog. Folgerecht) steht dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste bei dessen Veräußerung (Verkauf) eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Verkaufswertes zu (bis zu einem Höchstbetrag von 12.500 €), wenn der Verkauf durch einen Kunsthändler oder Kunstauktionator im Inland erfolgt. Außerdem normiert die Vorschrift gewisse Auskunftsrechte über den Veräußerer. Die Ansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Schranken des Urheberrechts

Hauptartikel: Schranken des Urheberrechts

Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, normiert das Gesetz in den §§ 44a bis 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen der Urheberrechte. So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein (§ 64 UrhG). Außerdem werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlichem Umfang zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat usw.). Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers bzw. des ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit vorgesehen.

Verwandte Schutzrechte

Hauptartikel: Verwandte Schutzrechte

Sowohl das eigentliche Urheberrecht als auch die Leistungsschutzrechte werden im Urheberrechtsgesetz geregelt. „Schutzgegenstand“ der Leistungsschutzrechte ist jedoch die Leistung an sich. Daher sind sie rechtsdogmatisch in Deutschland eigentlich nicht dem Urheberrecht zuzuordnen. Dennoch werden sie im gleichen Gesetz normiert, nämlich in den §§ 70 bis 95 UrhG.

Urheberrechtsverletzung

Hauptartikel: Urheberrechtsverletzung

Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt. Zwei verschiedene Varianten sind denkbar: Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen.

Schutzbereich

Er wird bestimmt durch die die Schöpfungshöhe begründenden Merkmale. Je größer die dem Werk innewohnende Eigentümlichkeit ist, desto größer kann auch der Schutzbereich gezogen werden. Der sehr geringe Schutzbereich der sog. kleinen Münze ist daher schwer zu verletzen, wohingegen man leicht in den Schutzbereich von Werken mit einer beachtlichen Gestaltungshöhe eindringen kann (so z. B. bei komplexen und markanten Gemälden oder Skulpturen). Dabei finden allerdings nur solche Merkmale Berücksichtigung, die überhaupt zur Bestimmung des Werkes herangezogen werden (so bei einem Roman oder Ähnlichem der besonders fantasievolle Inhalt seiner Ausführungen).

Zivilrechtliche Ansprüche

Dem Urheber oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; in der Regel wird die Methode der sog. Lizenzanalogie herangezogen), ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG, ein auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteter Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive § 69f Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen, ein Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen, ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.

Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe – einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung („professioneller“ Begehung) auf drei Jahre (bei unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmaßnahmen) bzw. fünf Jahre (bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung) erhöhen. Dabei wird bisweilen ein (ansonsten sehr seltener) schuldausschließender Verbotsirrtum anzunehmen sein, da sich ein potentieller Täter, der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, eines Gesetzesverstoßes durchaus nicht bewusst sein kann. Dabei dürfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen, dass das, was er gerade tut, in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht. Mit Ausnahme von im gewerblichen Umfang begangenen Taten (§ 108a) werden diese Straftaten nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Eingreifen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält (§ 109).

Die Frist für den Antrag beträgt drei Monate ab Kenntnis des Berechtigten von Tat und Täter (§ 77b) StGB.

Im Jahr 2009 wurden bundesweit 229 Personen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verurteilt, von denen ein gutes Dutzend eine Freiheitsstrafe erhielt.[8]

Wettbewerbsrechtliche Folgen

Die Übernahme eines auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses kann auch gegen § 3 UWG verstoßen. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Nicht unzulässig nach § 3 UWG ist grundsätzlich die Übernahme eines fremden Erzeugnisses, das nicht urheberrechtlich geschützt ist. Über die bloße Übernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstände können jedoch zur Einschlägigkeit des § 3 UWG führen. Das hat zur Folge, dass § 8 UWG dem Geschädigten einen Unterlassungsanspruch und § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch gewährt.

Zwangsverwertung von Urheberrechten

Die Vollstreckung wegen einer Urheberrechtsverletzung geschieht nach den allgemeinen Regeln der ZPO. § 113 UrhG gibt die Möglichkeit, in das Urheberrecht wegen Geldforderung zu vollstrecken, wenn der Rechtsinhaber damit einverstanden ist. [9]

Internationales Urheberrecht

Das Internationale Urheberrecht ist ein Teilgebiet des Internationalen Privatrechts. Es bestimmt als Kollisionsrecht, wann welches Recht angewandt wird. Daneben existiert das nationale Fremdenrecht, das festlegt, ob ein Ausländer sich überhaupt auf den Schutz des jeweiligen Urheberrechtes berufen kann. Dies ist hauptsächlich in Staatsverträgen geregelt[10]

Da das Urheberrecht nirgends belegen ist (wie etwa das Eigentum), ist es schwer einer Rechtsordnung zuzuweisen. Zur Lösung des Problems werden zwei Theorien vertreten: Das Territorialitätsprinzip und das Universalitätsprinzip. Das Territorialitätsprinzip steht in Zusammenhang mit der Vorstellung, dass das Urheberrecht erst durch staatliches Privileg entstehe und somit auch nur innerhalb des jeweiligen Territoriums gelte. Demnach kann man weniger von dem Urheberrecht als von einem Bündel von Ansprüchen nach nationalem Recht sprechen. Das Universalitätsprinzip geht auf die naturrechtliche Vorstellung zurück, dass ipso iure mit der Schöpfung universell ein Urheberrecht entstünde, das durch die einzelnen nationalen Gesetze nur der Ausgestaltung bedürfe.[10]

Das Urheberkollisionsrecht hat in Deutschland keine gesetzliche Regelung erfahren. Die herrschende Meinung unterstellt (Eugen Ulmer folgend) den Anspruch dem Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Die Gegenansicht (Schack) hält dies mit der naturrechtlichen Begründung des Urheberrechts für überholt und will das Urheberrecht einem einheitlichen Statut unterstellen. Dies geht auf den internationalprivatrechtlichen Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte zurück.[10]

Urhebervertragsrecht

Sachrecht

Hauptartikel: Urhebervertragsrecht, Lizenz und Lizenzvertrag

Das Urheberrecht verfügt über eine große Zahl spezieller gesetzlicher Regelungen um die Handhabung im täglichen (Rechts-) Verkehr zu gewährleisten. Sie sind in den §§ 28 bis 44, §§ 69a bis 69g UrhG normiert, ansonsten können die allgemeinen Vorschriften aus dem BGB hinzugezogen werden. Es muss dabei beachtet werden, dass es sich bei Rechtsgeschäften über Schutzrechte um sog. „gewagte Geschäfte“ handelt: Den Vertragsparteien muss bekannt sein, dass bei ungeprüften Rechten die Schutzrechte unexistent und bei geprüften Schutzrechten vernichtbar sein können. Da der Urheber in den meisten Fällen nicht zu einer eigenen Verwertung des Werkes in der Lage ist, kann er einem anderen ein Nutzungsrecht einräumen, § 29 Abs. 2 UrhG. Dies erfolgt dabei entweder durch den Abschluss eines Lizenzvertrages oder eines Verwertungsvertrages.

Internationales Urhebervertragsrecht

Für das internationale Urhebervertragsrecht gelten die allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechtes. Somit gilt nach Art. 27 EGBGB Parteiautonomie. Ist kein Recht gewählt, findet die objektive Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB statt. Für die Form gilt Art. 11 EGBGB.[10]

Verwertungsgesellschaften

Oftmals ist es den Inhabern der Urheberrechte nicht möglich, ihre Ansprüche effektiv wahrzunehmen. Um dies zu erleichtern entstanden Verwertungsgesellschaften. Diese sind Zusammenschlüsse, die nach § 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes „für Rechnung mehrere Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnehmen“. Zu den bekanntesten gehören die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, die Verwertungsgesellschaft Wort, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst.[11]

Literatur

Gesetzestexte

Rechtsprechungssammlungen

  • Marcel Schulze (Hrsg.): Rechtsprechung zum Urheberrecht. 51. Auflage. C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-42677-3 (Nicht mehr fortgeführte Loseblattsammlung).

Lehrbücher und Handbuch

Kommentare

  • Thomas Dreier, Gernot Schulze (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Kommentar. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 3-406-57758-X.
  • Friedrich Karl Fromm, Wilhelm Nordemann, Axel Nordemann, Jan Bernd Nordemann: Urheberrecht: Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Verlagsgesetz. 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 3-170-19771-1.
  • Gerhard Schricker / Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59033-7.
  • Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht: UrhR. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 3-406-56666-9.

Fallsammlungen

  • Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger und Marcus von Welser (Hrsg.): Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht. C.H. Beck, 2009 2009, ISBN 978-3-406-59035-1.

Monografien und Aufsätze

  • Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und den Überschneidungen mit dem deutschen Geschmacksmuster-, Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrecht. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0577-4.
  • Jochen Haller: Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie. Eine ökonomische Analyse. Eul, Köln 2005, ISBN 3-89936-352-3.
  • Ulrich Loewenheim: Urheberrecht im Informationszeitalter. In: Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51683-1.

Fachzeitschriften

Geschichte des Urheberrechts

  • Walter Bappert: Wege zum Urheberrecht - die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechtsgedankens. Klostermann, Frankfurt am Main 1962.
  • Ludwig Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht - die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Schwartz, Göttingen 1995.
  • Eckhard Höffner: Geschichte und Wesen des Urheberrechts, Verlag Europäische Wirtschaft, 2 Bände, München 2010 ISBN 978-3-9808931-6-9

Weblinks

 Commons: Deutsches Urheberrecht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Rechtsquellen

Sonstiges

Einzelnachweise

  1. a b Haimo Schack: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebck, Tübingen 2009, Rn. 2.
  2. Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 1–10.
  3. a b c d e f g Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 37–86d.
  4. Haimo Schack: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebck, Tübingen 2009, Rn. 155.
  5. a b Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 87–129.
  6. Czychowki: § 9 Rn. 59. In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Handbuch des Urheberrechts. 2003.
  7. a b c d Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 160–197.
  8. http://www.sueddeutsche.de/karriere/strafanzeigen-gegen-guttenberg-mit-glueck-kommt-er-aus-der-sache-raus-1.1083324
  9. Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht. 4. Auflage. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 3-16-148595-5, Rn. 752–791a.
  10. a b c d Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht. 4. Auflage. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 3-16-148595-5, Rn. 1142–1152.
  11. Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 794–825.
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