Dienstpflicht

Dienstpflicht

Im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Treuepflicht obliegen dem Beamten bestimmte Dienstpflichten gegenüber seinem Dienstherrn. Diese sind zu unterscheiden von den Amtspflichten, die für die Ausübung des Amtes gelten, etwa gegenüber dem Bürger. Die Verletzung von Dienstpflichten kann als Dienstpflichtsverletzung disziplinarrechtliche Konsequenzen haben.

Dazu gehört, dass Beamte sich bei Ausführung ihres Amtes ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaft leiten zu lassen haben. Sie dürfen ohne Zustimmung des Dienstherrn keinerlei Vergünstigungen oder Geschenke von Dritten annehmen und haben sich jeder Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen des Amtes abträglich sein könnte. Sie dürfen keine Beteiligung an Unternehmen haben, die in einer Verbindung mit den EU-Institutionen stehen und Nebentätigkeiten müssen vom Dienstherrn genehmigt werden. Der Beamte hat darüber hinaus seinem Dienstherrn zu informieren, wenn er zu einer Angelegenheit Stellung nehmen muss, an der er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

Ein Beamter, der sich in ein politisches Amt wählen lassen möchte, hat Urlaub aus persönlichen Gründen bis zu einer maximalen Dauer von drei Monaten zu nehmen. Im Fall seiner Wahl entscheidet der Dienstherr über sein weiteres Dienstverhältnis.

Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ist der Beamte verpflichtet, sich zurückhaltend und ehrenhaft bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile zu verhalten. Bei bestimmten höheren Besoldungsgruppen muss der Arbeitgeber allen Tätigkeiten in den ersten drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst zustimmen.

Der Beamte ist verpflichtet, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung seines Amtes erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Vor Gericht darf er entsprechende Tatbestände nicht ohne Zustimmung des Dienstherrn vortragen. Ohne Zustimmung des Dienstherrn darf er auch keine Bücher oder Artikel publizieren. Alle Rechte an den Arbeiten eines Beamten stehen dem Arbeitgeber zu.

Der Beamte darf nicht so weit vom Dienstort entfernt wohnen, dass ihm eine Ausübung seiner Tätigkeit erschwert wird.

Er hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Trotz dieser eigenen Verantwortung seiner Untergebenen, ist ein Vorgesetzter nicht von seiner Verantwortung für seinen Dienstbereich befreit.

Ein Beamter kann zum Schadensersatz, den die Gemeinschaft durch sein schwerwiegendes Verschulden erlitten hat, herangezogen werden.

Vorrechte und Befreiungen, die dem Beamten zustehen, stehen ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften. Soweit nicht anders bestimmt, hat sich die/der Beamtin/e an die geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften zu halten.

Der Staat leistet seinen Beamten im Gegenzug Beistand bei Drohungen, Beleidigungen usw., die auf Grund ihrer Dienststellung gegen sie gerichtet werden. Sie ersetzen auch Schäden aus der Dienstausübung, soweit der Beamte diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Auch Beamte können den Schutz der Vereinigungsfreiheit haben. Sie können sich auch mit Anträgen an die Verwaltung richten. Alle sie betreffenden Verfügungen in Angelegenheiten wie Einstellung, Ernennung zum Beamten, Beförderung usw. werden unverzüglich bekannt gemacht. Ihre Personalakten enthalten sämtliche ihr Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie ihre Beurteilungen.

Auf EU-Ebene hat die Kommission Prodi kurz nach ihrer Ernennung im Jahre 1999 einen Kodex für gute Verwaltungspraxis verabschiedet, der die Verhaltensnormen der EU-Bediensteten in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit festlegt. Darin sind drei wichtige horizontale Verhaltensregeln formuliert: höflich, sachlich und unparteiisch. Vor diesem Hintergrund enthält der Kodex Regeln für die Anforderung von Dokumenten, Beantwortung von Briefen, dem Schutz von persönlichen Daten und den Ablauf von Verwaltungsverfahren.

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