Drittunterwerfung

Drittunterwerfung

Die Drittunterwerfung ist ein Begriff aus dem Wettbewerbsrecht. Wettbewerbsverstöße lösen regelmäßig Unterlassungsansprüche gleich mehrerer im Mitwettbewerb tätiger Gläubiger aus, so dass der Verstoßschuldner häufig von verschiedenen Seiten abgemahnt wird.[1]

Die Drittunterwerfung soll das sich anschließende Verfahren vereinfachen. Hat sich der wettbewerbliche Verletzer (Abgemahnte) einem Unterlassungsgläubiger (Abmahner) durch die eingeforderte Unterlassungserklärung bereits hinreichend strafbewehrt unterworfen, so ist davon auszugehen, dass sich die Wettbewerbsverletzung nicht wiederholt.[2] Insoweit kann gegenüber den anderen Wettbewerbern davon ausgegangen werden, dass deren weiteres Unterlassungseinfordernis entbehrlich ist. Man spricht von der Drittwirkung einer Unterlassungserklärung.[3]

Den Abgemahnten trifft die Rechtspflicht, den weiteren Unterlassungsgläubigern gegenüber kundzutun, wem gegenüber er bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, Wirkung der Drittunterwerfung. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Eignung der Drittunterwerfung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr für sein beanstandetes Verhalten.

Einzelnachweise

  1. Klaus-J. Melullis Handbuch des Wettbewerbsprozesses
  2. Friedrich L. Ekey, Gunda Plaß Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht
  3. Dirk Lehr Wettbewerbsrecht
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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  • Drittunterwerfung — Wettbewerbsverstöße lösen i.d.R. Unterlassungsansprüche einer Vielzahl von Unterlassungsgläubigern (Mitbewerbern, Verbänden) aus, so dass der Verletzer häufig von verschiedenen Seiten abgemahnt wird (⇡ Abmahnung). Hat er sich bereits einem… …   Lexikon der Economics

  • Wettbewerbsrecht (Deutschland) — Wettbewerbsrecht ist der Oberbegriff, der das Recht des unlauteren Wettbewerbs, auch Lauterkeitsrecht genannt, und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht) umfasst. Im deutschen Rechtsraum findet das Lauterkeitsrecht seine… …   Deutsch Wikipedia

  • Abmahnung — I. Arbeitsrecht:Ausdruck der Missbilligung wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitgeber, verbunden mit dem Hinweis auf ⇡ Kündigung im Wiederholungsfall; Warnzweck. Geht i.d.R. einer außerordentlichen oder ordentlichen… …   Lexikon der Economics

  • Klagebefugnis — Recht, Wettbewerbsverstöße gerichtlich zu verfolgen; steht dem unmittelbare Verletzten ohne weiteres zu und ist für sonstige Mitbewerber und Verbände in § 8 UWG geregelt. Mehrfachverfolgung ist daher möglich (⇡ Drittunterwerfung). 1. Unmittelbar… …   Lexikon der Economics

  • Unterlassungserklärung — Unterwerfung; dient der außergerichtlichen Streitbeilegung in Sachen des ⇡ gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts (⇡ unlauterer Wettbewerb), wird i.d.R. auf eine ⇡ Abmahnung abgegeben, beseitigt die ⇡ Begehungsgefahr als materielle… …   Lexikon der Economics

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