EU-Stabilitätspakt

EU-Stabilitätspakt

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (kurz: Euro-Stabilitätspakt) ist eine Vereinbarung, welche im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion für einen stabilen Euro sorgen soll, indem vor allem die Neuverschuldung der Mitgliedstaaten begrenzt wird.

Im Maastricht-Vertrag von 1992 einigten sich die EG-Mitgliedstaaten auf so genannte Konvergenzkriterien, die Staaten erfüllen müssen, die der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion beitreten und den Euro einführen wollen. Auf Initiative des damaligen deutschen Finanzministers Theo Waigel wurden zwei dieser Kriterien auf dem EG-Gipfel 1996 in Dublin auch über den Euro-Eintritt hinaus festgeschrieben. Mit dem am 17. Juni 1997 beschlossenen Vertrag von Amsterdam wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt dann geltendes EU-Recht.

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt fordert von den Euroländern in wirtschaftlich normalen Zeiten einen annähernd ausgeglichenen Staatshaushalt, damit in wirtschaftlich ungünstigen Zeiten Spielraum besteht, durch eine Erhöhung der Staatsausgaben die Wirtschaft zu stabilisieren (Neuverschuldung maximal drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts, Schuldenstand maximal 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts).

Inhaltsverzeichnis

Ziel

Ziel des Paktes ist die Förderung von Stabilität und Wachstum im Euroraum. Das Regelwerk soll dabei insbesondere verhindern, dass durch ein übermäßiges Verschuldungsverhalten der Euroländer die Inflation steigt und Unsicherheit entsteht. Des Weiteren soll durch den Pakt die politische Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) untermauert werden, da nicht ausgeschlossen ist, dass ein Mitgliedstaat mit hohem Defizit, Druck auf die EZB ausübt, um diese z. B. zu einer Niedrigzinspolitik anzuhalten, da hochverschuldete Staaten ein natürliches Interesse an einer inflationsbedingten Verringerung ihrer Verbindlichkeiten haben und somit tendenziell eine lockere Geldpolitik bevorzugen. [1] Die EZB hingegen verfolgt als primäres Ziel die Gewährleistung der Geldwertstabilität, da aus einer übermäßigen Inflation negative soziale und wirtschaftliche Folgen resultieren.

Ein weiteres Ziel war wohl implizit auch, die so genannten Crowding-out-Effekte hoher Staatsverschuldung in den Mitgliedsländern zu beschränken, um beispielsweise die Gefahr einer Überschuldung eines Mitgliedstaats zu reduzieren. Dies ist erforderlich, weil in einer Währungsunion die Finanzmärkte das Fehlverhalten eines Mitgliedes der Währungsunion nicht mehr sanktionieren und dadurch die Gefahr besteht, dass alle Mitglieder der Union insgesamt für die Schulden dieses Landes geradestehen müssen in Form von höheren Zinsen.

Darüber hinaus verfolgt der Pakt die Zielsetzung, die noch nicht existierende gemeinschaftliche Finanzpolitik der Europäischen Union zu ersetzen und die Integration Europas zu fördern. Er wird daher auch als „Minimalvariante einer politischen Union“ bezeichnet. [2]

Sanktionen

Falls die Neuverschuldung die Marke von drei Prozent zu überschreiten droht, kann die EG-Kommission eine „Frühwarnung“ („Blauer Brief“) erlassen.

Falls die Neuverschuldung eines Staats drei Prozent des Bruttoinlandsprodukt (BIP) überschreitet, startet die EU-Kommission ein „Verfahren wegen übermäßigen Defizits“. In einer ersten Stufe müssen die betroffenen Länder einen Plan vorlegen, wie sie das Defizit abzubauen gedenken. Halten sie diesen Plan nicht ein, können Sanktionen verhängt werden:

  • Es können Geldstrafen von 0,2 bis zu 0,5 Prozent des BIP des betroffenen Landes verhängt werden. (0,2 Prozent Sockelbetrag und bis zu 0,3 Prozent je nach Schwere des Vergehens zusätzlich.)
  • Der EU-Ministerrat kann von Haushaltssündern verlangen, dass sie eine unverzinsliche Einlage in „angemessener Höhe“ in Brüssel hinterlegen, bis das übermäßige Defizit korrigiert ist.
  • Ein Staat kann aufgefordert werden, vor der Ausgabe von Schuldverschreibungen und sonstiger Wertpapiere zusätzliche Angaben zu veröffentlichen.
  • Es kann die Europäische Investitionsbank aufgefordert werden, ihre Darlehenspolitik gegenüber einem Land zu überprüfen.

Ausnahmen sieht der Stabilitätspakt nur vor, wenn ein außergewöhnliches Ereignis auftritt (z. B. eine Naturkatastrophe) oder sich das betroffene Land in einer schweren Wirtschaftskrise befindet (was der Stabilitätspakt als ein Zurückgehen des BIP um mindestens 0,75% definiert).

Die Sanktionen können allerdings nicht von der Europäischen Kommission verhängt werden: Die Entscheidung muss letztlich vom Ministerrat mit 2/3-Mehrheit gebilligt werden, wobei das betroffene Land kein Stimmrecht hat.

Obwohl Deutschland und Frankreich die Defizitgrenzen 2002 und 2003 überschritten haben, setzte der ECOFIN-Rat die Verfahren vorübergehend aus, da beide Länder versprachen ihre Neuverschuldung 2005 unter die 3%-Hürde zu drücken. Um auf Dauer Rechtssicherheit über die Mechanismen und Vorgehensweisen in Defizitverfahren zu erlangen, reichte die Europäische Kommission gegen den Beschluss des ECOFIN-Rates Klage beim Europäischen Gerichtshof ein. Der damalige Währungskommissar Pedro Solbes wollte insbesondere die Frage klären, ob der Rat befugt sei, Sparauflagen der Kommission abzulehnen und damit in einem laufenden Verfahren Sanktionen gegen einen Defizitsünder zu verhindern. [3] Am 13. Juli 2004 entschied das Gericht, dass der Rat nicht zwingend den Vorschlägen der Kommission folgen müsse und prinzipiell berechtigt sei, ein Defizitverfahren zunächst auszusetzen. Der konkrete Beschluss vom November 2003 war jedoch nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren, da die vom Rat formulierten Empfehlungen gegen das Initiativrecht der Kommission verstießen und auch hinter den bereits beschlossenen Auflagen zurückblieben. [4]

Mitte Dezember 2004 stellte die Europäische Kommission das Verfahren gegen Deutschland jedoch vorläufig ein, da die Bundesrepublik für 2005 eine Neuverschuldungsquote von 2,9 Prozent prognostiziert hat und diese Annahme seitens der Kommission als realistisch angesehen wurde. Am 14. März 2006 haben die EU-Finanzminister eine Verschärfung des Defizitverfahrens gegen Deutschland beschlossen. 2006 konnte die Bundesrepublik - entgegen den ursprünglichen Erwartungen - den Stabilitätspakt einhalten. Am 5. September war das Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG) beschlossen worden.

Die Europäische Union beendete am 5. Juni 2007 ihr seit 2003 laufendes Defizitverfahren gegen Deutschland. Die EU-Finanzminister reagierten damit darauf, dass die deutsche Neuverschuldung 2006 erstmals wieder im zulässigen Rahmen des Stabilitätspaktes lag, da sie sich auf 1,7 Prozent des Bruttoinlandsproduktes reduzierte. Die Verfahren gegen Malta und Griechenland wurden ebenfalls eingestellt.[5]

Verstöße von Mitgliedsstaaten seit 2008 wegen Neuverschuldung

Infolge der Finanzkrise verstößt Frankreich mittlerweile gegen das Maastricht-Kriterium der Neuverschuldung. [6]

Im Februar 2009 kündigte die EU-Kommission die Einleitung von Defizitverfahren gegen die vier Euro-Länder Frankreich, Spanien, Irland und Griechenland, sowie die Nicht-Euro-Länder Lettland und Malta an. [7]

Reformvorschläge

Sowohl von den Pakt-Befürwortern als auch den Pakt-Gegnern hat es in den letzten Jahren eine Reihe von Reformvorschlägen gegeben:

Die Befürworter des Paktes fordern einen größeren Automatismus bei den Sanktionsverfahren (und damit eine Straffung des Paktes), um zu verhindern, dass einzelne Mitgliedsländer einem Sanktionsverfahren bei einem Defizitverstoß nicht zustimmen, da sie Angst vor einer eigenen hohen Staatsverschuldung in der Zukunft haben (eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus). In diesem Zusammenhang wird häufig angeführt, dass der Pakt entpolitisiert werden solle. Denn prinzipiell stellt sich die Frage, ob der ECOFIN-Rat das geeignete Gremium ist, um über die Einleitung eines Defizitverfahrens sowie weitere Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen zu entscheiden. Der kritische Punkt liegt nach Ansicht der Pakt-Befürworter in der Tatsache, dass sich der Rat aus den EU-Finanz- und Wirtschaftsministern zusammensetzt und somit der Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits von denjenigen gefasst wird, die auf nationaler Ebene für dessen Zustandekommen verantwortlich sind. [8] Um zukünftig zu vermeiden, dass Defizitsünder durch Koalitionsbildung einer Sanktionierung entgehen, wird diskutiert, den betroffenen Staaten zumindest das Stimmrecht bei entsprechenden Abstimmungen im ECOFIN-Rat zu entziehen. Folglich wäre nicht nur der Defizitsünder selbst von der Abstimmung ausgenommen, sondern ebenso alle Länder, bei denen ein aktuelles übermäßiges Defizit festgestellt werden würde. Einige Befürworter gehen noch einen Schritt weiter und sprechen sich dafür aus, dem Rat die Zuständigkeit vollständig zu entziehen und allein die Europäische Kommission mit den Defizitverfahren zu betrauen, um so der Forderung nach einem objektiveren Verfahren gerecht zu werden.

Weitere Vorschläge zielen auf eine weniger strikte Auslegung des Paktes ab. Ein Reformstrang zielt dabei in Richtung Lockerung des Drei-Prozent-Kriteriums (der ehemalige französische Präsident Chirac forderte beispielsweise einst ein Vier-Prozent-Kriterium). Ein zweiter Reformstrang fordert die Lösung von einem jährlichen Defizitkriterium hin zu einer erlaubten Verschuldung in Abhängigkeit vom Schuldenstand. Damit wäre ihrer Meinung nach ein Anreiz verbunden, den Schuldenstand zu senken, um im Falle einer Rezession über einen größeren finanzpolitischen Handlungsspielraum zu verfügen.

Eine dritte Gruppe fordert die Lockerung des Paktes durch eine Herausnahme einzelner Haushaltsposten aus dem Pakt (beispielsweise die Investitionsausgaben oder die Verteidigungsausgaben, wie von der ehemaligen französischen Verteidigungsministerin Alliot-Marie gefordert). Nachteil einer solchen Reform: Eine kreative Haushaltspolitik ließe dann wohl jede Überschreitung des Defizitkriteriums unwahrscheinlich werden.

Ein vierter Reformvorschlag fordert die vollständige Abschaffung des Paktes, da nach Meinung mancher Vertreter wegen der einheitlichen Zinsen eine vollkommen flexible nationale Fiskalpolitik notwendig wird.

Auch die EU-Kommission zeigt sich inzwischen einer Reform des Paktes nicht abgeneigt. Wichtig ist ihr dabei jedoch, dass eine Pakt-Reform nicht zu grundsätzlich höherer Neuverschuldung im Euroraum führen darf. Es scheint jedoch fraglich, ob sich eine Reform aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips unter den Mitgliedstaaten politisch durchsetzen lässt.

Der Ministerrat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, ob das betroffene Land die Geldbuße zu leisten hat oder nicht, da jedoch mehrere Länder über der Grenze von drei Prozent liegen ist es zu erwarten, dass diese nicht für eine Verhängung von Geldbußen stimmen, da sie schließlich selbst davon betroffen sind.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Siebert, Horst „Weshalb die Europäische Währungsunion den Stabilitätspakt braucht, Kieler Arbeitspapier Nr. 1134, 2002, S.2
  2. Konow, Christian: Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, 1. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2002, S. 19
  3. Afhüppe, Sven und Handschuch, Konrad: - „Falsche Strategie“ in „Wirtschaftswoche“ Ausgabe Nr. 41/2002, Seite 40-41
  4. faz.net „Gerichtshof stärkt Stabilitätspakt“
  5. de.today.reuters.com - „EU beendet Defizit-Verfahren gegen Deutschland“
  6. sueddeutsche.de: Der Bad Guy im Recht
  7. Der Standard vom 18.2.2009
  8. Siebert, Horst.: Weshalb die Europäische Währungsunion den Stabilitätspakt braucht, Kieler Arbeitspapier Nr. 1134, 2002, S. 15

Weblinks


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