Eidgenössische Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer»

Eidgenössische Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer»

Die Eidgenössische Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» ist eine Volksinitiative der Schweizerischen Volkspartei (SVP). Sie wurde im Bundesblatt am 10. Juli 2007 veröffentlicht und am 15. Februar 2008 mit 210’770 beglaubigten Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht. In der Schweiz ist Ausländerkriminalität zum politischen Schlagwort geworden.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die Initiative sieht vor, dass in der Schweiz ansässige Ausländer ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn sie rechtlich schuldig befunden werden, ein schweres Delikt begangen zu haben (Gewaltdelikte, Drogenhandel oder Einbruch), oder wenn sie missbräuchlich Sozialhilfe oder Leistungen der Sozialversicherungen bezogen haben. Politisch wird die Initiative zusammen mit der gleichzeitig laufenden Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» als Teil einer umfassenderen fremdenfeindlichen Politik der SVP kritisiert.

Die Volksinitiative hat folgenden Wortlaut:[1]

I   Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 121 Abs. 3-6 (neu)
3 Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.
5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 – 15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.
6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

Staatsrechtliche Bedenken

Staatsrechtler haben Zweifel an der Gültigkeit der Ausschaffungsintitative geäussert, da sie zwingendes Völkerrecht verletze.[2] Verletzt eine Initiative zwingendes Völkerrecht, so ist sie gemäss Art. 139 Abs. 2 Bundesverfassung[3] von der Bundesversammlung für ungültig zu erklären. Zum zwingenden Völkerrecht wird unter anderem das Non-Refoulement-Gebot (das Verbot, eine Person in ein Land auszuschaffen, in dem ihm Folter etc. droht[4]) gezählt.

Das Initiativkomitee behauptet, dass ihre Initiative mit dem Völkerrecht vereinbar sei.[5]

Laut Bundesrat verstösst die Volksinitiative nicht gegen zwingendes Völkerrecht. Sie würde aber zu erheblichen Kollisionen mit dem übrigen Völkerrecht und der Bundesverfassung führen.[6]

Kampagne der Unterschriftensammlung

Die mit der Unterschriftensammlung verbundene Kampagne koinzidiert mit dem Wahlkampf der SVP zu den Schweizer Parlamentswahlen 2007. Das für die Initiative werbende umstrittene Schäfchenplakat zeigte, wie ein Schwarzes Schaf von seinen weissen Artgenossen von dem als Schweizerfahne dargestellten Weidegrund gestossen wird; das Bildmotiv sorgte wegen seiner möglichen rassistischen bzw. fremdenfeinlichen Deutung für internationale Schlagzeilen und trug dem Bundesrat eine Anfrage des UN-Sonderberichterstatters für Rassismus Doudou Diène ein.

Siehe Hauptartikel: Schäfchenplakat

Gegnerische Protestaktionen

Am 18. September 2007 führte eine Demonstration gegen die Initiative anlässlich der Anwesenheit von Christoph Blocher in Lausanne zu gewalttätigen Ausschreitungen.

In den Wochen vor den Parlamentswahlen verschärften sich die Proteste linker und linksautonomer Gruppen gegen die Ausschaffungsinitiative und gegen die SVP.[7] Am 6. Oktober 2007 versuchten Autonome in Bern, einen Umzug von etwa 10000 SVP-Anhängern aufzuhalten. Bei den nachfolgenden Strassenschlachten wurden 18 Polizisten und drei Demonstranten verletzt.[8] Die Ausschreitungen in Bern sorgten weltweit für Aufmerksamkeit und erschienen sogar auf der Titelseite der New York Times, welche rassistische Tendenzen in der Schweiz ins Zentrum ihrer Berichterstattung stellte.[9]

Gegenvorschlag des Bundesrates

Der Bundesrat will zur Initiative einen Gegenvorschlag erarbeiten, welcher die Bedenken gegenüber dem Völkerrecht und der Verfassung respektiert. Dieser soll im Frühjahr 2009 in die Vernehmlassung geschickt werden. Der ausgearbeitete Gegenvorschlag und die Botschaft (Empfehlung) des Bundesrates dazu muss bis spätestens 15. August 2009 den Parlamentarier mitgeteilt werden.[6] Zusätzlich sollen einheitliche Integrationsstandards definiert werden, was auf Forderungen von Nationalräte P. Müller und G. Pfister zurück zuführen ist.[10] Wird der Gegenvorschlag weiter abgelehnt von den Initianten, wird dem Bürger bei der Abstimmung die Möglichkeit gegeben werden unter den beiden sich zu entscheiden oder beide abzulehnen. Die Vernehmlassung wird durchgeführt vom EJPD unter Bundesrätin Widmer-Schlumpf. Die Frist für Stellungnahmen durch Kantone und Parteien ist auf den 15. April 2009 angesetzt.[11] Der indirekte Gegenvorschlag verändert die Kriterien für eine "Ausschafung" gegenüber der Initiative. Er enthält die zwingende Ausschafung für Freiheitsstrafen ab 2 Jahren. Unter dieses Kritierium fallen in der Schweiz 2007 ca. 200 Ausländer.[12]

Gesetzesänderung (Vorschlag) des indirekten Gegenvorschlags

Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
1
Die zuständige Behörde kann Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben ge-
macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet;
c. die innere oder die äussere Sicherheit erheblich oder wiederholt gefährdet;
d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewie-
sen ist.
2
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Absatz 1 Buch-
stabe b liegt insbesondere vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a. strafrechtlich verurteilt wurde oder wenn gegen sie oder ihn eine strafrecht-
liche Massnahme im Sinne von Artikel 61 oder 64 des Strafgesetzbuches[3]
angeordnet wurde;
b. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
c. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt;
d. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen
gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder da-
für wirbt oder wenn sie oder er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung auf-
stachelt oder öffentlich zu Gewalt aufruft.
[3] Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Absatz 1 Buchsta-
be b liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
[4] Liegt ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vor, so sind beim Entscheid insbesondere
die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die Dauer der Anwe-
senheit in der Schweiz zu berücksichtigen.
Art. 63 Widerruf von Bewilligungen bei schwerwiegenden Straftaten
1
Die zuständige Behörde widerruft Bewilligungen, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer rechtskräftig verurteilt wurde:
a. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren; oder
b. zu mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens
720 Tagen oder Tagessätzen innerhalb von zehn Jahren.
2 Auf einen Widerruf der Bewilligung nach Absatz 1 wird ausnahmsweise verzich-
tet, wenn die privaten Interessen der Ausländerin oder des Ausländers besonders
gewichtig sind und sie die öffentlichen Interessen an einem Widerruf überwiegen.

Quelle: Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative»

[13]

Abschwächung der Initiative auf 5.4% aller Ausländer/innen in Schweizer Gefängnissen

Da die Mindeststrafen von Vergewaltigung, Tötung, Raub, Menschenhandel und Einbruch oftmals weit unter der im Gegenvorschlag gesetzten Mindeststrafmass liegen, wird z.B. für Raub, Menschenhandel, Drogendelikte und Einbruch die zwingende Ausschaffung nicht eingeführt. In der Schweiz steigen z.B. in der Kategorie Straftaten gegen Leib und Leben die minder schweren Verurteilungen linear an von ca. 1000 (1995) auf ca. 4000 (2005), während die schweren Verurteilungen fast konstant blieben.(G 19.3 [14]) Am Stichtag dem 7. September 2007 waren 5715 Menschen im Freiheitsentzug. Es waren dies 5429 Männer (95%), 3657 (64%) ausländischer Nationalität, haben ein durchschnittlichen Alter von 34 Jahren und sind verurteilt für durchschnittliche 7 Wochen (Seite 5, Bundesamt für Statistik, "Kriminalität und Strafrecht - Freiheitsentzug" [14]) und fallen im Normalfall also bei weitem nicht unter den vorgeschlagenen Ausschaffungszwang ab zwei Jahren Verurteilung. Der entkräftete Gegenvorschlag trifft 200[12] von 3657 Ausländer/innen in den Schweizer Gefängnissen am Stichtag, dies entspricht 5.4%.

  • Tötungsdelikte führen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr (Totschlag) oder bei Mord von mindestens 10 Jahren.
  • Vergewaltigung (vaginale Penetration) führt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bis 10 Jahren. Sexuelle Nötigung (Art. 189) hat als Mindeststrafe eine finanzielle Busse und kein Freiheitsentzug.
  • Die Mindeststrafe von Raub (Art. 140 StGB) ist eine Busse von mindestens 180 Tagessätzen bestraft.
  • Die Mindeststrafe für Menschenhandel (Art. 182 StGB) beträgt in minderen Fällen 3 Monate Freiheitsstrafe und in schwereren 6 Monate.
  • Einbruch ist eine Kombination von Diebstahl (Art. 139 StGB, Mindeststrafe ein Busse von 90 oder 180 Tagessätze), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB, Mindeststrafe eine Busse) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB, Mindeststrafe eine Geldstrafe).

Vergleich zwischen Initiative und Gegenvorschlag

Straftat Kleinstes Strafmass[15] Maximales Strafmass[15] Verlust des Aufenthaltsrechts (Initiative) Verlust des Aufenthaltsrechts (Gegenvorschlag)
Vorsätzliche Tötung 1 Jahr 12 Jahre zwingend Richter oder zwingend ab 2 Jahre Freiheitsstrafe
Vergewaltigung 1 Jahr 10 Jahre zwingend Richter oder zwingend ab 2 Jahre Freiheitsstrafe
Sexuelle Nötigung Busse 10 Jahre zwingend Richter oder zwingend ab 2 Jahre Freiheitsstrafe
Raub Busse 10 Jahre zwingend Richter oder zwingend ab 2 Jahre Freiheitsstrafe
Menschenhandel Busse od. 1 Jahr  ? zwingend Richter oder zwingend ab 2 Jahre Freiheitsstrafe
Drogenhandel Busse 3 Jahre[16] zwingend Richter oder zwingend ab 2 Jahre Freiheitsstrafe
Einbruch Busse 5 Jahre zwingend Richter oder zwingend ab 2 Jahre Freiheitsstrafe
Sozial-Betrug Busse 5 Jahre zwingend Richter oder zwingend ab 2 Jahre Freiheitsstrafe

Der Gegenentwurf unterscheidet zwischen Jugend- und Erwachsenen-Strafrecht, indem er auf das Strafmass als Kriterium zurückgreift. Die Initiative behandelt jugendliche und erwachsene Straftäter gleich.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wortlaut der Volksinitiative (Website der Bundeskanzlei)
  2. Tagesanzeiger-Online vom 15. Februar 2008 "Ausschaffungsinitiative eingereicht"
  3. Wortlaut von Art. 139 BV auf www.admin.ch
  4. vergl. w:en:Non-refoulement
  5. Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative) Argumentarium, SVP Schweiz
  6. a b Bundesrat will Gegenvorschlag zum SVP-Begehren, Schweizerische Depeschenagentur AG
  7. NZZ: Proteste und ein netter Christoph Blocher, vom 18. September 2007.
  8. ARD-Tagesschau: Straßenschlachten in Bern, vom 6. Oktober 2007.
  9. New York Times: Immigration, Black Sheep and Swiss Rage
  10. Ausschaffung: SPK NR wartet indirekten Gegenentwurf ab und lehnt FDP-Vorschlag ab
  11. Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative»
  12. a b Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative», Bundesamt für Migration. Januar 2009
  13. 1. Mitberichtsverfahren, Entworf Teilrevision AuG d, indirekter Gegenvorschlag Ausschaffungsinitiative.doc (Vorlage.pdf), EJPD, 13. Januar 2009
  14. a b Kriminalität und Strafrecht, Bundesamt für Statistik, 12. Februar 2009
  15. a b Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
  16. [http://www.admin.ch/ch/d/sr/812_121/index.html Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe]

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