Eigenbehöriger

Eigenbehöriger

Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit weit verbreitete persönliche Abhängigkeit von Bauern von ihrem Grundherren; die Erbuntertänigkeit stellt eine besondere, regionale Form der Leibeigenschaft dar (vgl. Grundherrschaft). Die leibeigenen Bauern bewirtschafteten Höfe, die ihren Grundherren gehörten, und mussten dafür Pacht (Gült) zahlen. Daneben waren sie zu Frondiensten verpflichtet und mussten, sofern der Grundherr aus dem Klerus stammte, ihm einen Zehnt leisten. Im Gegensatz zu Hörigen, bei denen die Abgaben- und Fronpflichten an das bewirtschaftete Gut gebunden sind, sind sie bei Leibeigenen personengebunden. Der Umfang der Dienste war aber im Gegensatz zur Sklaverei begrenzt und genau festgeschrieben. Außerdem durften Leibeigene, im Gegensatz zu Sklaven, Privateigentum besitzen, wenn auch keine Immobilien. Zu beachten ist, dass sich die Leibeigenschaft im Westen des Deutschen Reiches bis ins 19. Jahrhundert hinein prinzipiell anders gestaltete als in den östlichen Gebieten.

Auch wenn Leibeigenschaft theoretisch und traditionell von Sklaverei unterschieden wird, ist sie zu bestimmten Zeiten und Umständen praktisch nicht von Sklaverei in dem heutigem Sinne des Wortes zu unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Die Leibeigenschaft ist grundsätzlich als gegenseitige Verpflichtung zu begreifen. Der Leibherr gewährt dem Leibeigenen militärischen und juristischen Schutz; Letzteres bedeutet, dass er bei Ladung vor fremde Gerichte einen Rechtsbeistand stellen muss. Dafür entrichtet der Leibeigene Abgaben an den Leibherren. Jährlich wird eine Leibhenne, meist als „Fastnachtshuhn“, als Zeichen der Anerkennung der Leibeigenschaft fällig, dazu im Todesfall von männlichen Leibeigenen das Besthaupt (bestes Stück Vieh) und von weiblichen Leibeigenen das Bestkleid.

Diese Todfallabgaben wurden im 15. und 16. Jahrhundert zunehmend in Geldabgaben umgewandelt. Im südwestdeutschen Raum waren als Todfallabgabe an den Leibherren 1,5 % des Vermögens üblich. Es gab aber Herrschaften (Grundherrn), die bis Ende des Alten Reiches (1806) noch Naturalabgaben oder ein Äquivalent dafür erhoben. Die Herrschaften konnten Leibeigene kaufen, verkaufen und tauschen. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die gegenseitigen Verpflichtungen auf die neue Leibherrschaft übergingen, denn der Leibeigene blieb in der Regel auf seinem angestammten Hof. Lediglich bezüglich der Heiratsbeschränkungen machte sich der Besitzwechsel bemerkbar.

Der Leibeigene war der Jurisdiktion seines Grundherrn unterstellt; dieser bestimmte auch, ob und wen er heiraten durfte, und nur nach Genehmigung war ihm erlaubt, die Hofstelle zu verlassen. Flüchtige wurden gesucht und in der Regel mit Gewalt zurückgebracht. Nur wenn es einem Leibeigenen gelang, das Territorium einer Stadt zu erreichen und dort dauerhaft Aufnahme zu finden, entkam er der Rechtsprechung des Grundherren. Aus diesem Zusammenhang stammt auch der Satz Stadtluft macht frei. Umgekehrt durfte ein Leibeigener aber auch nicht gegen seinen Willen aus seiner Heimat entfernt werden.

Von der Leibeigenschaft zu unterscheiden ist das Heuerlingswesen.

Geschichte

Schon im 9. Jahrhundert begannen Grundherrschaft und Leibeigenschaft zunehmend zusammenzufließen auch weil viele vormals Freie die Leibeigenschaft vorzogen, um sich der militärischen Dienstpflicht zu entziehen, die unter den Karolingern zunehmend in Anspruch genommen wurde. Erst ein Erlass von Friedrich I., der den lokalen Herrschern die Hand- und Halsgerichtsbarkeit über deren Untertanen zusprach, schuf der Leibeigenschaft eine auch rechtliche Grundlage. Im 16. Jahrhundert setzte sich die Leibeigenschaft fast überall durch, und in manchen deutschen Territorien wurden viele vorher freie oder hörige Bauern in die Leibeigenschaft gedrängt.

In Südwestdeutschland lässt sich beobachten, dass die Leibeigenschaft im Mittelalter als ein eher loser Verbund zu verstehen ist. Erst im 15. Jahrhundert nahmen die Herrschaften im Zusammenhang mit dem Territorialisierungsprozess ihre Rechte aus der Leibeigenschaft stärker wahr. Sie versuchten zunehmend, Grundherrschaft und Leibherrschaft durch Kauf und Tausch von Leibeigenen sowie durch verschärfte Heiratsbeschränkungen flächendeckend in Einklang zu bringen. So war das Verbot der "ungenossamen Ehe" der Versuch, die Heirat mit einem Partner aus einer anderen Herrschaft zu unterbinden. Vor allem diese Heiratsbeschränkungen schürten den Unmut und waren eine wichtige Ursache für den Deutschen Bauernkrieg von 1524-1526.

Im 17. und 18. Jahrhundert, als die Heiratsbeschränkungen faktisch kaum mehr existierten, gab es nur noch wenig Widerstand gegen die Leibeigenschaft. Es konnte sogar vorkommen, dass Leibeigene Angebote zur Ablösung ihrer Leibeigenschaft ausschlugen, obwohl sie dazu finanziell ohne weiteres in der Lage gewesen wären. Vor allem in Gebieten mit starker territorialer Zersplitterung, z. B. in Oberschwaben, erwies sich der juristische Schutz als wichtige Absicherung. Da die Leibeigenschaft eine gegenseitige Verpflichtung war, konnte sie nicht gegen den Willen des Leibeigenen aufgekündigt werden. Wenn jemand nicht in der Lage war, die Todfallabgaben aufzubringen, zeigten sich die Herrschaften in aller Regel kulant, indem sie Nachlässe gewährten, ganz verzichteten oder die Todfallabgabe durch eine symbolische Handlung (z. B. Wallfahrt) abgelten ließen. Der Leibeigenenmord von Bürau machte 1722 aber auch deutlich, wie rechtlos und den Launen ihrer Herren preisgegeben die Leibeigenen noch im 18. Jahrhundert waren: Der Gutsherr Heinrich Rantzau auf Bürau hatte die Frau, den Sohn und den Knecht eines vermeintlich straffälligen, aber entwichenen "Unterthanen" totprügeln lassen. Dies muss allerdings als extreme Ausnahme gesehen werden, da der Grundherr auch für Rechtsverstöße gegen seine Untergebenen zur Rechenschaft gezogen werden konnte.

Ende der Leibeigenschaft/Eigenbehörigkeit

Freilassungsbrief des Johann Hermann Weymann 1762 aus der Eigenbehörigkeit
Die Tafel vom Liber Paradisus, im Palazzo d'Accursio in der Stadt Bologna, Italien. Zum ersten Mal (1256) wurde mit dieser Tafel die Abschaffung der Leibeigenschaft festgesetzt.

Erst mit der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts ging die Verbreitung der Leibeigenschaft zurück. Die Forschung ist sich weitgehend darüber einig, dass die Forderungen nach Befreiung von der Leibeigenschaft nicht wegen der Verpflichtungen der Leibeigenen erhoben wurden. Vielmehr widersprach die Vorstellung einer persönlichen Bindung dem Menschenbild der Aufklärung. Außerdem hatten praktische Experimente wie die des Hans Graf zu Rantzau bewiesen, dass die Bauernbefreiung auch für den Gutsherrn ökonomisch vorteilhaft war. Darüber hinaus brauchte die neu entstehende Industrie zunehmend Arbeitskräfte, ein Bedarf, den sie aus den Reihen der entlassenen Leibeigenen zu decken hoffte. Deshalb wurde die Leibeigenschaft in vielen deutschen Staaten zwischen der zweiten Hälfte des 18. und dem Beginn des 19. Jahrhunderts langsam aufgehoben. Dies geschah unter anderem auch mit Freilassungsbriefen, die der jeweilige Landesherr an den Freizulassenden richtete. Das allererste Land, in dem die Leibeigenschaft abgeschafft wurde, war die Freie Gemeinde Bologna, die schon 1256 durch das Liber Paradisus alle Diener wenn auch nur nominell von ihrer Untertänigkeit zu den Feudalherrn befreite. Im Herzogtum Braunschweig wurde die Leibeigenschaft 1433 aufgehoben.[1]

In den Ländern der Habsburger reformierte Kaiser Joseph II. durch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent vom 1. November 1781 die Abhängigkeit der Bauern in eine gemäßigte Erbuntertänigkeit. Seit dieser Zeit wurde, wie auch das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 festhält, in den habsburgischen Ländern eine Leibeigenschaft nicht mehr gestattet [2]. Die sog. Erbuntertänigkeit wurde in Österreich mit Dekret vom 7. September 1848 gänzlich aufgehoben [3].

Dem Vorbild Kaiser Josephs II. folgte der badische Markgraf Karl Friedrich mit der Aufhebung der Leibeigenschaft in Baden im Jahre 1783. Im Königreich Bayern wurde mit der Verfassung von 1808 die Leibeigenschaft aufgehoben. Am 27. Dezember 1808 unterschrieb die Fürstin Pauline zur Lippe die Verordnung zur Aufhebung der Leibeigenschaft im Fürstentum Lippe. Die Verordnung trat am 1. Januar 1809 in Kraft. Im Königreich Württemberg erfolgte die Aufhebung 1817 entschädigungslos. In Preußen wurde die Leibeigenschaft nach jahrzehntelanger stufenweiser Beseitigung 1807 durch Erlass des Königs im Zuge der Preußischen Reformen mit Wirkung zum Martinitag 1810 endgültig abgeschafft.

Andere Länder

Russland

In Russland begann die Leibeigenschaft sich ab 1601 durchzusetzen, nachdem Zar Boris Godunow die Bewegungsfreiheit der Bauern eingeschränkt hatte. Schon 1606 kam es unter Iwan Issajewitsch Bolotnikow zu einem großen Bauernaufstand gegen die Leibeigenschaft. Aber erst unter Peter dem Großen wurde sie 1723 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, die –  wie vieles in Peters Gesetzgebung  – im Wesentlichen auf einem westeuropäischen Modell beruhte. Unter Katharina der Großen im späten 18. Jahrhundert verschärfte sich die Situation für die Bauern nochmals; die Leibeigenschaft wurde nun auch auf die bisher noch freien Bauern der Ukraine ausgeweitet. Erst unter dem Reformzaren Alexander II. wurde die Leibeigenschaft der abwertend als „Muschiks“ bezeichneten Bauern am 19. Februarjul./ 3. März 1861greg. abgeschafft, etwa fünfzig Jahre später als in Westeuropa. Oft folgte hierauf keine Freiheit für die Bauern, sondern eine verschärfte wirtschaftliche Abhängigkeit (Schuldenfalle), jedoch ohne dass sie den alten Rechtsschutz genossen. Diese Situation wurde nie richtig gelöst und war deshalb eine der Ursachen für den Erfolg der Oktoberrevolution. Einige Autoren sehen Ähnlichkeiten mit den Zwangskollektivierungen in der Zeit des frühen Stalinismus, als die Bauern wieder einem System unterworfen wurden, dessen Lebensbedingungen denen der Leibeigenschaft zum Teil ähnlich seien. [4][5]

siehe auch: Russischer Adel

Siehe auch

Literatur

  • Peter Blickle, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland. 2., durchgesehene Aufl., München, 2003, ISBN 3-406-50768-9
  • Paul Freedman, Monique Bourin Hrsg., Forms of Servitude in Northern and Central Europe. Decline, Resistance and Expansion, Brepols, 2005, ISBN 2503516947
  • Jan Klußmann Hrsg., Leibeigenschaft. Bäuerliche Unfreiheit in der frühen Neuzeit. Köln, 2002, ISBN 978-3-412-05601-8
  • Claudia Ulbrich, Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter, Göttingen, 1979, ISBN 3-525-35369-3

Weblinks

Fußnoten

  1. Bruchmachtersen, Engelnstedt, Salder, Lebenstedt "Ortschaft Nord" in alten Ansichten, Beiträge zur Stadtgeschichte, Hrsg vom Archiv der Stadt Salzgitter, Band 11, Salzgitter 1994, 1. Auflage:1-3000, ISBN 3-930292-01-7, dort S.9 ff.. Bruchmachtersen von Reinhold Försterling, Sigrid Lux unter Mitarbeit von Günter Freutel
  2. Artikel Leibeigenschaft im Österreich-Lexikon von aeiou
  3. Kaiserliches Patent betreffend die Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes und die Entlastung des bäuerlichen Besitzes vom 7.09.1848, Ferdinand I., constitutioneller Kaiser von Österreich
  4. Jörg Baberowski: Der Rote Terror, München 2003:Deutsche Verlagsanstalt, S. 123, ISBN 342105486X
  5. Manfred Hildermeier: Geschichte der Sowjetunion, 1917-1991, S. 750

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