Eigenkapitalquote

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Die Eigenkapitalquote ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die den Anteil des wirtschaftlichen Eigenkapitals an der bereinigten Bilanzsumme eines Unternehmens angibt.

\text{Eigenkapitalquote} [%] = \begin{cases} 
\frac {\text{Eigenkapital}} {\text{Bilanzsumme}},&\text{wenn Eigenkapital} \geq 0 \\ \frac {\text{Eigenkapital}} {\text{Bilanzsumme} - \text{Eigenkapital}},&\text{wenn Eigenkapital} < 0 \end{cases}

[1]

Die Eigenkapitalquote und ihr Gegenstück, die Fremdkapitalquote beschreiben die Kapitalstruktur eines Unternehmens. Die Höhe der Eigenkapitalquote ist ein wesentlicher Treiber für die Eigenkapitalrentabilität beziehungsweise den Return on Investment eines Anlegers. Die Erhöhung des Verschuldungsgrades und damit die Senkung der Eigenkapitalquote führt zu einer Erhöhung der Eigenkapitalrendite, sofern die Fremdkapitalzinsen unter der Gesamtkapitalrendite liegen. Diesen Effekt nennt man Hebel- bzw. Leverage-Effekt.

Im Gegenzug senkt eine hohe Eigenkapitalquote das Insolvenzrisiko des Unternehmens. Der höhere Anteil an Eigenkapital dient als Sicherheitspuffer, um Verluste abzudecken und schlechte Phasen zu überstehen. In Insolvenzprognoseverfahren stellt die Eigenkapitalquote daher ein wesentlicher Bestimmungsfaktor sowohl für das Insolvenzrisiko, das damit verbundene Kreditrisiko und die vom Unternehmen zu zahlenden Zinssätze oder Credit Spreads.

Inhaltsverzeichnis

Ermittlung des bereinigten Eigenkapitals

Der Begriff Eigenkapital wird in Inhalt und Umfang nicht einheitlich verwendet. Eigenkapital weist jedoch typischerweise die folgenden Eigenschaften auf[2]:

  • Es begründet keine laufenden Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die einen Ausfall herbeiführen könnten.
  • Es unterliegt keinerlei Fälligkeiten, Befristungen oder Rückzahlungsverpflichtungen.
  • Es nimmt an Unternehmensverlusten teil.
  • Es stellt ein Sicherheitspolster für die Gläubiger des Unternehmens dar, soweit es Unternehmensverluste auffangen und dadurch Insolvenzen vermeiden kann.
  • Es stellt eine dauerhafte Position in der Kapitalstruktur des Unternehmens dar.

Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Eigenkapitals im weiteren Sinne (im Folgenden auch als Eigenmittel bezeichnet) ist die obige enge Eigenkapitaldefinition (sog. bilanzielles Eigenkapital, weil es aufgrund der Bilanz ermittelt worden ist). Zusätzlich zu diesem engen Eigenkapitalbegriff werden in der Literatur bestimmte weitere Passivpositionen den Eigenmitteln zugerechnet sowie bestimmte Aktivpositionen vom Eigenkapital abgezogen.

Hinzurechnung von weiteren Passivpositionen zum bilanziellen Eigenkapital

Bei der Hinzurechnung weiterer Passivpositionen sind die als typisch für die Eigenkapitalzugehörigkeit herausgearbeiteten Kriterien zu beachten. Das gilt insbesondere für Kapitalgesellschaften, da bei diesen die Haftung für Gläubiger im Regelfall auf das Eigenkapital begrenzt ist. Bei Personenhandelsgesellschaften indes dient über das in der Bilanz aufgeführte Eigenkapital hinaus auch das Privatvermögen der vollhaftenden Gesellschafter als weitere unbegrenzte Haftungsmasse. Die Bilanzierung des Eigenkapitals ist also immer rechtsformabhängig.

In der Literatur werden zuweilen Verbindlichkeiten gegen verbundene und assoziierte Unternehmen/ Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter und Gesellschaftsorgane/ Verbindlichkeiten gegen Stille Gesellschafter zusätzlich zum bilanziellen Eigenkapital den Eigenmitteln zugerechnet, wobei teilweise auch nach der Restlaufzeit differenziert wird.[3] Der Hinzurechnung dieser Positionen zum bilanziellen Eigenkapital liegt die Annahme zugrunde, dass die jeweiligen eng mit dem Unternehmen verbundenen Gläubiger entweder aufgrund expliziter vertraglicher Regelungen, aufgrund allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen oder aus eigenem wirtschaftlichen Interesse notfalls auf ihre Forderungen gegenüber dem Unternehmen verzichten würden, um dessen Insolvenz zu verhindern. So liegen gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen häufig weitere wirtschaftliche Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen vor (Geschäftsführung durch den Eigentümer, Beschäftigung weiterer Familienmitglieder, Anmietung von Grundstücken und Gebäuden von der Eigentümerfamilie).

Ferner werden zusätzlich zum bilanziellen Eigenkapital die sogenannten eigenkapitalähnlichen Mittel (Sonderposten mit Rücklageanteil, aktivierte Zuschüsse) dem bereinigten Eigenkapital zugerechnet. Hierbei handelt es sich um „Rücklagen aus noch nicht versteuerten Gewinnen, die nach den Vorschriften der Steuergesetze aufzulösen sind“. Üblicherweise werden diese Positionen bei der Ermittlung des Eigenkapital zumindest anteilig (1-Steuersatz) dem Eigenkapital zugerechnet.[4] Gegebenenfalls können dabei auch noch bestehende Verlustvorträge berücksichtigt werden, welche die Steuerlast des Unternehmen bei der Auflösung der eigenkapitalähnlichen Mittel reduzieren.

Verminderung des bilanziellen Eigenkapitals um Aktivpositionen

Die in der Literatur bei der Bereinigung des bilanziellen Eigenkapital vorgeschlagenen Verminderungen um bestimmte Aktivpositionen (Saldierungen) zielen darauf ab, das bilanzielle Vermögen des Unternehmens um als „nicht werthaltig“[5] angesehene Aktivpositionen zu korrigieren und die Vergleichbarkeit mit den Bilanzen anderer Unternehmen zu ermöglichen, die auf die Aktivierung der betreffenden Positionen, denen meist die Nutzung von Ausweis- oder Gliederungswahlrechten zugrunde liegt, verzichtet haben. Häufig ist diese Vorgehensweise jedoch weder betriebswirtschaftlich sachgerecht [6] noch zwingend notwendig, um die Vergleichbarkeit mit den Bilanzen anderer Unternehmen sicherzustellen. Die in der Literatur vorgeschlagenen Saldierungen betreffen beispielsweise die folgenden Positionen:

  • Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital: Haben die Gesellschafter für die von ihnen gezeichneten Kapitalanteile noch keine Einlagen in das Unternehmen getätigt, d.h. dem Unternehmen beispielsweise Bar- oder Sachmittel in der zugesagten Höhe zur Verfügung gestellt, so besitzt das Unternehmen eine Forderung gegen diese Gesellschafter in Höhe der ausstehenden Einlagen. Eine Saldierung der Einlagen mit dem Eigenkapital implizierte, dass die Forderungen des Unternehmens gegenüber den Eigentümern wertlos, d.h. uneinbringlich wären, was im Allgemeinen aber nicht zutreffend sein dürfte. Auch aus „Vorsichtsgründen“ ließe sich dieses Vorgehen nicht rechtfertigen - denn dann müssten auch erhebliche Abschläge bei allen anderen Vermögensgegenständen des Unternehmens vorgenommen werden.[7] Sollen derartige Positionen vom Eigenkapital abgesetzt werden, so muss ihre Wertlosigkeit erwiesen sein.
  • Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs: Nach § 269 HGB werden „Ingangsetzungsaktivitäten“ als Bilanzierungshilfen bezeichnet. Die Aktivierung und spätere ratierliche Abschreibung aus Ingangsetzungsaktivitäten bewirken, dass die in der Gründungs- oder Erweiterungsperiode eines Unternehmens entstehenden Verluste erfolgsmäßig nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung auftauchen, sondern als "immaterieller Vermögensposten" aktiviert werden. Sie werden sodann auf verschiedene Perioden verteilt und nicht nur der Gründungsperiode zugerechnet. Aus Vorsichtsgründen ist eine Verminderung des Eigenkapitals um derartige Verluste anzuraten, weil im Falle einer Insolvenz nicht feststeht, ob diesem immateriellen Posten ein Wert beizumessen ist.
  • Geschäfts- oder Firmenwert: Geschäfts- oder Firmenwerte entstehen, wenn ein Unternehmen Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt und der Kaufpreis das angesetzte (anteilige) bilanzielle Reinvermögen des erworbenen Unternehmens übersteigt.[8] Dieser Firmenwerte haben insbesondere bei großen Konzernen einen derartigen Umfang angenommen, dass fraglich ist, ob im Falle einer Unternehmenszerschlagung für die erworbenen Unternehmen noch die ursprünglichen Kaufpreise erzielt werden können. Deshalb ist eine Verminderung des Eigenkapitals vorzuschlagen.
  • Ausleihungen an Gesellschafter und Gesellschafterorgane: Zur ökonomischen Fundierung dieses Saldierungsvorschlags siehe oben die Ausführungen zu den „ausstehenden Einlagen“.[9]
  • Eigene Anteile: Kauft ein Unternehmen eigene Kapitalanteile von den bisherigen Unternehmenseignern zurück, so erwirbt es eine in der Nettobetrachtung substanzlose Forderung gegen sich selbst (löst es die Forderung ein, so zahlt es einen Geldbetrag an sich selbst). Unter ökonomischen Gesichtspunkten entspricht der Kauf eigener Anteile durch das Unternehmen einer Ausschüttung von Eigenmitteln, so dass eine Saldierung mit dem Eigenkapital eigentlich angemessen ist. Auf die Saldierung kann dann verzichtet werden, wenn eine baldige Weiterveräußerung der erworbenen Eigenanteile an Dritte vorgesehen ist, beispielsweise im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen oder Unternehmenszusammenschlüssen, was zu einer Zurückholung der zuvor ausgeschütteten Eigenmittel führt.[10]
  • Steuerabgrenzungsposten (aktivische latente Steuern): „Die Erfassung latenter Steuern gründet auf der Überlegung, dass sich der in der Handelsbilanz ausgewiesene Ertragssteueraufwand in erster Linie aus der Steuerbilanz ableitet […]. Die latenten Steuern sollen deshalb eine Kongruenz zwischen dem in der Handelsbilanz ergebenden Erfolg und den dort gezeigten ertragsabhängigen Steuern zeigen.“ Passivische latente Steuern müssen hingegen passiviert werden, dürfen aber auch mit aktiven latenten Steuern saldiert werden.[11]
  • Rechnungsabgrenzungsposten Disagio: „Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.“[12] Die Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit wird als Disagio bezeichnet und lässt sich als ein von dem Unternehmen erworbenes Recht für die Inanspruchnahme verbilligter Zinsen in künftigen Perioden interpretieren. Eine Aktivierung von Disagien und deren Abschreibung über die Laufzeit der zugehörigen Verbindlichkeit entspricht dem Grundgedanken einer periodengerechten Erfolgsermittlung. Es ist jedoch fraglich, ob die Kreditinstitute nicht verbrauchte Disagien zeitanteilig zurückerstatten werden; eine Rechtspflicht besteht nur in engen Grenzen[13]. Deshalb ist eine Absetzung vom Eigenkapital ratsam.
  • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag/ Sonderverlustkonten“: Die Bildung eines „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags“ hat nur den Zweck, den bilanziellen Ausweis negativer Eigenkapitalwerte zu verhindern.[14],[15]

Ermittlung der bereinigten Bilanzsumme

Analog zu den Bereinigungen beim bilanziellen Eigenkapital werden auch bei der Ermittlung des Kennzahlenzählers der Eigenkapitalquote, der Bilanzsumme, Bereinigungen vorgenommen. Ziel dieser Bereinigungen ist es wiederum, die Vermögenslage und Kapitalstruktur des Unternehmens ökonomisch möglichst sachgerecht darzustellen sowie die Vergleichbarkeit mit den Bilanzen anderer Unternehmen zu erhöhen.

Saldierung von Aktiv- und Passivpositionen

Werden bestimmte Vermögensgegenstände mit dem Eigenkapital saldiert, siehe oben, so verringert sich die Bilanzsumme um den gleichen Betrag. Zusätzlich verringert sich die bereinigte Bilanzsumme, wenn Vermögensgegenstände mit anderen Passivpositionen als dem Eigenkapital verrechnet werden. Dies betrifft insbesondere die in der Literatur häufig vorgeschlagene Saldierung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen (Aktivposition) mit den erhaltenen Anzahlungen (Passivposition): Neben Vorräten an noch nicht verkaufsfähigen Produkten werden bei den "fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen" auch bereits abgerechnete, aber formal-rechtlich noch nicht „umsatzwirksam“ gewordene Teilleistungen erfasst.[16] Die hierauf bereits erhaltenen Abschlagszahlungen können entweder als erhaltene Anzahlungen auf der Passivseite der Bilanz erfasst werden oder offen vom Bestand an fertigen und fertigen Erzeugnissen und Leistungen abgesetzt werden.[17],[18]

Berücksichtigung von bilanziell nicht erfassten Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten

Die Bilanzsumme verlängert sich, werden außerbilanziell fremdfinanzierte Vermögensgegenstände berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere "geleaste" Vermögenswerte. Banken verzichten meist auf die Bereinigung der Bilanzsumme um (nichtbilanziertes) Leasingvermögen.[19] Ratingagenturen nehmen hingegen umfangreiche Bereinigungen der Bilanzen (sowie der Gewinn- und Verlustrechnung) zur Berücksichtigung leasingfinanzierten Vermögens vor.[20]

Quellen

  1. Die abweichende Zählerdefinition in der obigen Formeldarstellung bei negativem Eigenkapital bewirkt, dass die Eigenkapitalquote nicht kleiner als -100% werden kann.
  2. Siehe S&P (2003a, S. 91). Und weiter: “If equity has these distinct defining attributes, it should be apparent that a specific security can have a mixed impact. For example, hybrid securities, by their very nature, will be equity-like in some respects and debt-like in others. Standard & Poor’s analyzes the specific features of any financing to determine the extent of financial risks and benefits that apply to an issuer. In any event, the security’s perceived economic impact is relevant, its nomenclature is not. A transaction that is labeled debt for accounting, tax, or regulatory purposes may still be viewed as equity for rating purposes, and vice versa.”
  3. Diesen Ansatz verfolgen beispielsweise auch Hartmann-Wendels et al (2005, S. 16). Bei Baetge, Kirsch, Thiele (2004, S. 170) werden nur lang- und mittelfristige Gesellschafterdarlehen dem Eigenkapital zugerechnet und bei Deutsche Bundesbank (2004, S. 67) nur langfristige. Da unter bestimmten Umständen sogar bereits zurückgezahlte Gesellschafterdarlehen noch vom Unternehmen zurückgefordert werden können, scheint die Nichtberücksichtigung der „kurzfristigen“, d.h. innerhalb eines Jahres zu tilgenden, oder „mittelfristigen“, d.h. innerhalb der nächsten fünf Jahre zu tilgenden, Gesellschafterdarlehen nicht angemessen zu sein (siehe auch §§ 39, 135 InsO, §§ 30ff. GmbHG). Die entsprechenden Gesetze regeln die Nachrangigkeit bestimmter Forderungen von Gesellschaftern gegen das Unternehmen. Testfall ist für diese Gesellschafterdarlehen die Verlustsituation, die zur Aufzehrung des bilanziellen Eigenkapitals führt. Werden diese Gesellschafterdarlehen dann nicht abgezogen, kann dies als Indiz für ihren Eigenkapitalcharakter herangezogen werden. Im Fall einer Insolvenz sind erst alle anderen Gläubiger des Unternehmens zu befriedigen, bevor die Gesellschafter aus der Insolvenzmasse des Unternehmens Zahlungen erhalten dürfen. Unter bestimmten Umständen müssen die Gesellschafter dem Unternehmen sogar die in den letzten zehn Jahren vor der Insolvenz getilgten Beträge von Gesellschafterdarlehen zurückerstatten.
  4. siehe Baetge, Kirsch, Thiele (2004, S. 170) oder Deutsche Bundesbank (2005b, S. 12)
  5. siehe Deutsche Bundesbank (1998, S. 59)
  6. siehe Küting, Weber (2004, S. 57ff.)
  7. Zur Kritik an einer pauschalen Saldierung der ausstehenden Einlagen mit dem Eigenkapital siehe Coenenberg (2005, S. 292 und die dort zitierte Literatur).
  8. Eine Saldierung dieser Position mit dem Eigenkapital wird beispielsweise bei Deutsche Bundesbank (1998, S. 59) durchgeführt, nicht jedoch bei Deutsche Bundesbank (2005a, S. 53).
  9. Diese Saldierung wird beispielsweise bei Deutsche Bundesbank (1998, S. 59) vorgeschlagen.
  10. siehe Küting, Weber (2004, S. 64 und die dort zitierte Literatur)
  11. siehe Küting, Weber (2004, S. 65f.)
  12. § 250 (3) Satz 1 HGB
  13. vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1996, - Az XI ZR 283/95
  14. siehe § 247 Abs. HGB
  15. Siehe § 268 Abs. 3 HGB. Bei Ausweis eines entsprechenden Postens ist im Anhang gesondert zu erläutern, warum trotz der bilanziellen Überschuldung „keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt, d.h. in welchen Bereichen noch (Stille) Vermögensreserven vorhanden sind.“, siehe Coenenberg (2005, S. 331).
  16. siehe Coenenberg (2005, S. 195ff.)
  17. siehe § 268 (5) HGB
  18. „Offene Absetzung“ bedeutet, dass die erhaltenen Anzahlungen vom Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen abgezogen werden dürfen, dass neben dieser Differenz auch Minuend und Subtrahend in den Bilanzen des Unternehmens ausgewiesen werden müssen.
  19. siehe Steiner, Starbatty (2004, S. 29) und Gleißner (2003, S. 89)
  20. Siehe S&P (2003b, S. 22ff.), Havlicek (2004, S. 3ff.). Für die Ermittlung der für das Leasingvermögen anzusetzenden Beträge verwenden die Ratingagenturen unterschiedliche Verfahren, u.a. einen Faktoransatz, bei dem sämtliche aktuellen Mietzahlungen des Unternehmens mit einem Faktor von 8 multipliziert werden. Zu den impliziten Annahmen dieses Ansatzes siehe Oak (1999, S. 3) (Zinsniveau: 6% p.a., unterstellte Nutzungsdauer des Leasinggutes: 15 Jahre). Der „Faktor-8-Ansatz“ wird von den Ratingagenturen auch dann verwendet, wenn die zugrunde liegenden Annahmen (Zinsniveau, Nutzungsdauer) nicht erfüllt sind, siehe ebenda. Für die Analyse der GuV wird entweder die Verwendung von operativen Gewinngrößen vor Berücksichtigung von Mietzahlungen (rents), „EBITDAR“, empfohlen, siehe ebenda S. 5, oder eine Aufspaltung und Neuzuordnung der Mietzahlungen in Zins- und Abschreibungskomponenten, siehe die Kennzahlendefinitionen bei Metz, Cantor, Stumpp (2004, S. 30).

Literatur


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