Einjährigen-Privileg

Einjährigen-Privileg

Ein Einjährig-Freiwilliger (umgsp. „EF“, in Österreich auch „Ausbildungsdienst“) ist ein Wehrpflichtiger mit höherem Schulabschluss (Matura, Abitur), der nach freiwilliger Meldung einen Wehrdienst (Präsenzdienst) ableistet, um nach Abschluss der Grundausbildung als Offizier in einem Truppenteil seiner Wahl zu dienen. Die Möglichkeit zum Dienst als Einjährig-Freiwilliger wurde 1868 nach preußischem Vorbild (s. u.) im österreichischen Heer eingeführt, Länder wie Italien, Frankreich und Russland folgten.

Aus den Reihen der Einjährig-Freiwilligen rekrutiert das österreichische Bundesheer noch heute seine Reserveoffiziere und nutzt diesen Dienst als Möglichkeit, Kandidaten zu überprüfen, ob sie für den Fachhochschuldiplomstudiengang „Militärische Führung“ auf der Theresianischen Militärakademie in Wiener Neustadt geeignet sind.

Inhaltsverzeichnis

Preußen und Deutsches Kaiserreich

Als erste Nation überhaupt führte Preußen 1813 den einjährig-freiwilligen Dienst als eine verkürzte Form des Wehrdienstes ein. Der Einjährig-Freiwillige diente nur ein Jahr statt der sonst üblichen zwei oder drei Jahre, musste sich aber auf eigene Kosten ausrüsten und versorgen. Nach Ableistung des Dienstjahres und zweier Militärübungen wurden die Einjährig-Freiwilligen üblicherweise zu Offizieren des Beurlaubtenstandes (Reserve) weiterbefördert (siehe unten).

Die provisorischen Regelungen der „Verordnung über die Organisation der Landwehr“ vom 17. März 1813 wurden im „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst“ vom 9. September 1814 sowie in der „Landwehrordnung“ vom 21. November 1815 und in der „Deutschen Wehrordnung“ von 1822 verbindlich festgelegt. Mit der Errichtung des Norddeutschen Bundes 1867 und Deutschen Kaiserreichs 1871 wurde der Einjährig-Freiwilligen-Dienst nach und nach auf ganz Deutschland ausgedehnt.

Österreich-Ungarn und die Bayerische Armee übernahmen 1868 das Institut des Einjährig-Freiwilligen nach preußischem Muster. Nach den Einigungskriegen orientierten sich Frankreich und Italien sowie eine Reihe weiterer europäischer Staaten ebenfalls am preußisch-deutschen Modell.

Voraussetzungen

Unabdingbare Voraussetzung war, dass der Anwärter die mittlere Reife (Sekundarreife) an einem Gymnasium oder einer Mittelschule erworben hatte. Aus diesem Grund wurde das Examen der Mittleren Reife lange Zeit auch als „das Einjährige“ bezeichnet. Eine entsprechende Prüfung konnte jedoch auch vor einer militärischen Kommission abgelegt werden. Der Einjährig-Freiwillige musste im Frieden Unterbringung und Ausrüstung selbst bestreiten, so dass als Einjährig-Freiwillige nur Söhne aus wohlhabenden Familien in Frage kamen. Das Datum des Dienstantritts sowie die Truppengattung waren frei wählbar, allerdings erlosch das Recht zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst mit dem 25. Lebensjahr.

Einjährig-Freiwillige der Fußtruppen, denen die Mittel fehlten, durften ausnahmsweise auf Staatskosten bekleidet und verpflegt werden (so genannte Königsfreiwillige).

Die Berechtigung zum Dienst als Einjährig-Freiwilliger wurde nach der deutschen Wehrordnung vom 22. Juli 1901 durch Erteilung eines Berechtigungsscheines zuerkannt. Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung hatte durch Schulzeugnisse oder Prüfung zu erfolgen. Diejenigen Unterrichtseinrichtungen, die gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung ausstellen konnten, wurden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifiziert. Sie unterschieden sich in solche, bei denen

  1. der einjährige erfolgreiche Besuch der Sekunda (zweitletzte Klasse) genügte (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen erster Ordnung)
  2. der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima (letzte Klasse) nötig war (Progymnasien, Realschulen zweiter Ordnung)
  3. das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wurde (höhere Bürgerschulen, Industrie- und Handelsschulen, auch höhere Privatlehranstalten)
  4. besondere Bedingungen festgesetzt waren (Gewerbeschulen, Privatlehranstalten)

Junge Leute, die sich in einem Zweig der Wissenschaften oder der Kunst oder in einer anderen der Gesellschaft zugute kommenden Tätigkeit auszeichneten, ferner kunstfertige oder mechanische Arbeiter, die Hervorragendes leisteten, sowie zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen durften von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung entbunden werden. Sie hatten sich lediglich einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterziehen.

Nach dem Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 verloren Einjährig-Freiwillige, die während ihrer Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft wurden, die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.

Wer den Berechtigungsschein zum Dienst als Einjährig-Freiwilliger erwerben wollte, hatte sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zu melden, in deren Bezirk er gestellungspflichtig gewesen wäre. Der Meldung waren beizufügen:

  • das Geburtszeugnis
  • eine Erklärung des Vaters oder Vormunds über die Bereitwilligkeit, den Einjährig-Freiwilligen während der aktiven Dienstzeit zu kleiden, auszurüsten und zu unterhalten; die Fähigkeit hierzu war obrigkeitlich zu bescheinigen
  • ein Unbescholtenheitszeugnis (Führungszeugnis)

Zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung waren entweder

  • die entsprechenden Schulzeugnisse beizufügen,
  • oder zu erwähnen, dass diese nachfolgen würden (in diesem Falle blieb Zeit bis zum 1. April)
  • oder es war in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen, wobei zwei Fremdsprachen (Lateinisch, Griechisch, Englisch, Französisch) anzugeben waren, in denen der sich Meldende geprüft sein wollte.

Den Einjährig-Freiwilligen stand die Wahl der Waffengattung sowie des Truppenteils frei. Seit dem 1. Oktober 1903 wurden auch bei den Maschinengewehrabteilungen Einjährig-Freiwillige aufgenommen. Der Diensteintritt fand üblicherweise am 1. Oktober statt, beim Train am 1. November, bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Truppenteilen am 1. April.

Einjährig-Freiwillige, die ihren Wohnsitz außerhalb Europas hatten, durften auf ihren eigenen Wunsch hin zur Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt werden.

Beförderung zum Offizier des Beurlaubtenstandes

Nach dem Eintritt in das Heer wurden die „Einjährigen“ neben der Ausbildung im praktischen Dienst noch besonders unterrichtet. Diejenigen, die das Avancement zum Reserveoffizier wünschten, wurden bei Eignung nach sechs Monaten zu Gefreiten ernannt. Nur diesen wurde während des zweiten Halbjahres des Präsenzdienstes eine Spezialausbildung zuteil. Die Offizieranwärter (Offizieraspiranten) wurden am Ende des einjährigen Wehrdienstes als überzählige Unteroffiziere (vor 1856: Corporale), alle anderen als Gemeine mit sechsjähriger Reserveverpflichtung den Bezirkskommandos überwiesen.

Um zum Offizier des Beurlaubtenstandes (Reserve bzw. Landwehr) befördert werden zu können, standen nun das Bestehen der Offiziersprüfung und die erfolgreiche Teilnahme an üblicherweise zwei Militärübungen (Manövern) an; dieses Prozedere hatte innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des eigentlichen Wehrdienstes seinen Abschluss zu finden.

Nach der ersten freiwilligen Militärübung (in der Regel acht Wochen) legte der Aspirant die Offiziersprüfung ab und rückte dann zum (außeretatsmäßigen) Vizefeldwebel auf. Während der zweiten oder dritten mehrwöchigen Übung leistete er Offiziersdienst und wurde, nach Einwilligung des Regimentskommandeurs und nach bestandener Offizierswahl (Kooptation) durch seine Kameraden, zum Leutnant der Reserve ernannt. Der Reserveoffizier war zur Ableistung von weiteren drei bis vier Übungen von jeweils vier bis acht Wochen Dauer verpflichtet. In deren Folge war die Weiterbeförderung zum Oberleutnant möglich; der Rang eines Hauptmanns der Reserve wurde hingegen nur selten erreicht.

Rechtliche Definition

Der im Jahre 1822 modifizierte § 8, Abs. 1 der Deutschen Wehrordnung lautete:

"Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere - vom Tage des Diensteintritts an gerechnet - zur Reserve beurlaubt." (zit. nach Lothar Mertens: Das Privileg des Einjährig-Freiwilligen Militärdienstes im Kaiserreich und seine gesellschaftliche Bedeutung, S. 61)

Besondere Abzeichen an der Uniform

Das Abzeichen der deutschen Einjährig-Freiwilligen bestand aus einer in den Landesfarben gedrehten Wollschnur, die entlang des äußeren Rands der Achselklappen verlief. Die Schnur wurde über das Ende des einjährigen Präsenzdienstes hinaus getragen und erst mit Beförderung zum Offizier abgelegt.

Österreich-Ungarn

Voraussetzungen

Als Bewerber bei der k.k. Armee kamen alle Wehrpflichtigen mit bestandener Matura infrage; nach Ausbruch des Ersten Weltkriegs genügte auch die Ausübung eines bürgerlichen Berufs oder schlicht eine gehobene soziale Herkunft als Kriterium.

Beförderung zum Offizier der Reserve

Nach einem Jahr bei der Truppe (Präsenzdienst) und Bestehen des Offizierskurses wurde der Einjährig-Freiwillige zum Leutnant der Reserve ernannt. Jährliche verpflichtende Waffenübungen von sechs bis acht Wochen vervollkommneten die Ausbildung. Mit dem Untergang der k. u. k. Monarchie 1918 fiel auch das Heeresinstitut des Einjährig-Freiwilligen weg; die Wiedereinführung erfolgte erst 1935.

Rechtliche Definition

Die österreich-ungarische Militärordnung definierte den einjährig-freiwilligen-Dienst wie folgt:

"Inländern, welche eine bestimmte wissenschaftliche Bildung nachweisen können, wird im Frieden die Begünstigung eines nur einjährigen Präsenzdienstes zuerkannt. (...) Die Institution der Einjährigen-Freiwilligen hat den Zweck, jene Wehrpflichtigen, die sich höheren Studien widmen, durch die dreijährige Präsenz-Dienstzeit nicht in einer für ihre spätere Laufbahn empfindlichen Weise zu schädigen. (...) Als Bedingung zum Eintritt als Einjährigen-Freiwilliger ist die Absolvierung einer inländischen Mittelschule oder einer dieser gleichgestellten Lehranstalt, eventuell die bei einem Truppen-Divisions-Commando abzulegende Vorprüfung in gleichem Umfange des Wissens nothwendig." (zit. nach Alfons Freiherr von Wrede: Geschichte der k. u. k. Wehrmacht, Bd.1, S. 91f., Wien 1898)

Besondere Abzeichen an der Uniform

Während des einjährigen Präsenzdienstes kennzeichneten die Einjährig-Freiwilligen ("EF") 1 cm breite, seidene, kaisergelbe Querborten mit einem schwarzen Mittelstreifen ("Intelligenzbörtel"), die am oberen Rand der Ärmelaufschläge aufzunähen waren. Seit 1915 wurden zusätzlich je ein kleiner blanker Knopf auf den hinteren Enden der Paroli angelegt, der hinter den Distinktions-Abzeichen des Titular-Dienstgrades (z. B. Titular-Gefreiter: ein weißer sechsspitziger Stern) anzubringen war. Knöpfe und Ärmelborten wurden mit Beförderung zum Offizier abgelegt ("Hoffnungsknopf").

Österreich

Voraussetzungen

Im österreichischen Bundesheer ist der Besitz der Hochschulreife (Matura) unabdingbare Voraussetzung, um als Einjährig-Freiwilliger dienen zu können. Da der Ausbildungsdienst die 6 Monate des Grundwehrdienstes ersetzt, ist es notwendig, vor Antreten des Militärdienstes eine so genannte Eignungsprüfung, die in der Hillerkaserne in Linz-Ebelsberg stattfindet, abzuleisten. Bei dieser Eignungsprüfung wird sowohl die psychische Eignung (unterteilt in untauglich, Mannschafts-, Unteroffiziers- und Offizierstauglichkeit) im Zuge von Schlafentzug als auch die körperliche Leistungsfähigkeit, die einem Bewertungssystem nach Punkten unterliegt, überprüft. Die Eignungsprüfung ist für alle Arten von gewünschten militärischen Laufbahnen gleich, unterscheiden sich aber in der zu erreichenden Punkteanzahl.

Körperliche Voraussetzungen (Frauen)
Punkte 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
2400m-Lauf <11:14 bis 11:27 bis 11:37 bis 11:54 bis 12:08 bis 12:21 bis 12:35 bis 13:00 bis 13:15 bis 13:30
Liegestütz >25 24 22-23 20-21 18-19 17 15-16 13-14 11-12 9-10
Klimmzüge (Schräghang) >18 17 16 15 13-14 12 11 10 8-9 7
Jump&Reach >47 46 45 44 43 41-42 30 38-39 34-37 32-33
Körperliche Voraussetzungen (Männer)
Punkte 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
2400m-Lauf <10:02 bis 10:21 bis 10:37 bis 10:52 bis 11:08 bis 11:24 bis 11:43 bis 12:00 bis 12:15 bis 12:30
Liegestütz >41 39-40 36-38 33-35 31-32 29-30 26-28 23-25 20-22 17-19
Klimmzüge (Schräghang) >29 28 26-27 25 23-24 21-22 18-20 16-17 14-15 12-13
Jump&Reach >63 62 61 59-60 57-58 55-56 53-54 50-52 47-49 42-46

Um die Prüfung zu bestehen, muss der Anwärter mindestens acht Punkte, in jeder Disziplin aber mindestens einen Punkt erreichen. Zudem wird die Schwimmfertigkeit überprüft, indem der Kandidat durchgehend 15 Minuten in einem Stil seiner Wahl schwimmen muss. Hat der Kandidat seinen Militärdienst bereits abgeleistet oder leistet ihn während dem Zeitpunkt der Prüfung ab, so unterliegt die Bewertung einem anderen, strengerem Punktesystem.

Eintritt in die Theresianische Militärakademie

Sämtliche Einjährig-Freiwilligen des Bundesheeres werden in eigenen EF-Kompanien zusammengefasst, wobei sich die Rekruten zuvor entscheiden müssen, ob sie den Weg des Milizoffiziersanwärters (MOA) oder den des Berufsoffiziersanwärters (BOA) einschlagen (diese Entscheidung wird in der Regel noch vor dem Antreten der Eignungsprüfung gefällt). Der Einrückungstermin für alle Einjährig-Freiwilligen ist Anfang September, da das Ende des Ausbildungsdienstes auf den Studienbeginn auf der Theresianischen Militärakademie abgestimmt sein muss. Im Jänner erfolgt die Trennung der BOA von den MOA und für Erstere beginnt das so genannte Vorbereitungssemester, in dem die nicht geeigneten Kandidaten für die 99 Plätze auf der MilAk aussortiert, während die Eignung der anderen durch kontinuierliche Belastungstest, durch die Überprüfung der Führungskompetenzen etc festgestellt wird.

Beförderung zum Offizier der Reserve

Bevor das österreichische Bundesheer den einjährig-freiwilligen Dienst 1964 abermals einführte, nahmen eigene Kompanien die Maturanten (Maturantenkompanien) auf.

Heute erfolgt die Beförderung zum Leutnant frühestens vier Jahre (ab 2009: drei Jahre) nach Beginn der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung - wobei es sich in der gegenwärtigen Diktion streng genommen um einen Offizier im "Milizstand" handelt. In diesem Zeitraum sind mehrwöchige Waffenübungen, Seminare und entsprechende Prüfungen abzuleisten. Im Gegensatz zu den Berufsoffiziersanwärtern (BOA), die ihre Ausbildung an der Militärakademie mit dem Dienstgrad Fähnrich versehen, verbleiben Milizoffiziersanwärter (MOA) auf dem Dienstgrad Wachtmeister (= niedrigster Unteroffiziersgrad) und werden nach Erfüllung aller zeitlichen und fachlichen Auflagen direkt zum Leutnant befördert. Eine Weiterbeförderung als Milizoffizier ist bis zum Dienstgrad Oberst möglich, in Ausnahmen auch zum Brigadier. Voraussetzung dafür ist eine Mindestanzahl an absolvierten Truppenübungstagen in der jeweils zugewiesenen Funktion und die Ableistung verschiedener Kurse an den Akademien bzw. Waffenschulen des österreichischen Bundesheeres.

Besondere Abzeichen an der Uniform

Im Österreichischen Bundesheer sind Einjährig Freiwillige durch einen 3mm breiten silbernen Streifen am oberen Rand der Distinktionen (für den Dienst- bzw. Kampfanzug) gekennzeichnet. Dieser Streifen wird allerdings nur während des ersten Jahres getragen und bei Erreichen des Dienstgrades Wachtmeister (= niedrigster Unteroffiziersgrad) abgelegt.

Siehe auch: Wehrpflicht, Dienstgrade im Heer des Deutschen Kaiserreichs

Literatur

  • Lothar Mertens: Bildungsprivileg und Militärdienst im Kaiserreich. Die gesellschaftliche Bedeutung des Einjährig-Freiwilligen Militärdienstes für das deutsche Bildungsbürgertum. In: Bildung und Erziehung, 43 (1990) 2.
  • Lothar Mertens: Das Einjährig-Freiwilligen Privileg. Der Militärdienst im Zeitgeist des deutschen Kaiserreiches. In: Zeitschrift für Religions- und Geistesgeschichte, 42 (1990) 4, 316ff.
  • Lothar Mertens: Das Privileg des Einjährig-Freiwilligen Militärdienstes im Kaiserreich und seine gesellschaftliche Bedeutung. Zum Stand der Forschung. In: Militärgeschichtliche Mitteilungen, 39 (1986) 1, 59-66.
  • Erwin Steinböck: Erinnerungen eines Einjährig-Freiwilligen des ersten österreichischen Bundesheeres. In: Zeitschrift für Heereskunde, 51 (1987) 332/333, 117-124.

Weblinks


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