Einzugsermächtigung

Einzugsermächtigung

Das Einzugsermächtigungsverfahren ist neben dem Abbuchungsauftrag eines von zwei Lastschriftverfahren bei Kreditinstituten im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, bei dem der Zahlungsempfänger seinem kontoführenden Kreditinstitut die vom Zahlungsverpflichteten unterzeichnete Ermächtigung zur Belastung seines Kontos mit einem bestimmten Betrag und zu einer bestimmten Fälligkeit aushändigt. Das Einzugsermächtigungsverfahren wird auch im elektronischen Handel mit Verbrauchern eingesetzt.

Inhaltsverzeichnis

Beteiligte beim Lastschriftverfahren

Der Gläubiger ist Zahlungsempfänger, seine kontoführende Bank die erste Inkassostelle, der Schuldner ist Zahlungspflichtiger, dessen kontoführendes Institut die Zahlstelle. Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang bei der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Der Zahlungsempfänger erteilt der ersten Inkassostelle den Auftrag zum Einzug der Lastschriften und händigt dieser die vom Zahlungspflichtigen unterzeichnete Einzugsermächtigung aus. Zu unterscheiden ist ferner zwischen dem Valutaverhältnis (Zahlungsempfänger – Zahlungspflichtiger) und dem Deckungsverhältnis (Zahlstelle – Zahlungsverpflichteter).

Die Lastschrifteinreichung kann beleghaft auf dafür vorgesehenen Vordrucken („Lastschriftbeleg“), im Datenträgeraustauschverfahren oder online durch Datenfernübertragung erfolgen. Dieser Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst (so genannte „Pull“-Zahlung), indem das Konto des Zahlungspflichtigen mit einem Zahlungsbetrag belastet wird, dessen Höhe vom Zahlungsempfänger festgelegt worden ist. Dabei wird der Zahlungsauftrag vom Zahlungspflichtigen lediglich mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.

Die inhaltliche Gestaltung der Einzugsermächtigung orientiert sich an den Vorgaben eines zwischen den beteiligten Kreditinstituten geschlossenen Lastschriftabkommens, welches Rechtswirkungen nur zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten entfaltet[1]. Es ist ein Vertrag über den Lastschriftverkehr, den die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank zur einheitlichen Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit Lastschriften abgeschlossen haben[2]. Die erste Inkassostelle zieht auf der Grundlage der ihr vorliegenden Einzugsermächtigung den Lastschriftbetrag auf dem Inkassoweg bei der Zahlstelle ein; die Lastschrift muss den Vermerk „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor“ enthalten. Fehlt dieser Vermerk, handelt es sich um einen Abbuchungsauftrag.

Rechtsfragen

Beim Lastschriftverfahren wird die Geldschuld – die eigentlich eine Bringschuld ist – zur Holschuld[3]. Der Zahlungspflichtige kann vertraglich sogar gezwungen werden, am Lastschriftverfahren durch Einzugsermächtigung teilzunehmen, wenn zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Tag der Abbuchung mindestens fünf Werktage liegen[4]. Der Gläubiger ist verpflichtet, vom Lastschriftverfahren rechtzeitig zu den mit dem Schuldner vereinbarten Fälligkeitsterminen Gebrauch zu machen[5]; versäumt er nämlich den Lastschrifteinzug, kommt der Schuldner selbst dann nicht in Zahlungsverzug, wenn er keine ausreichende Kontodeckung hat[6]. Im Normalfall hat der Zahlungspflichtige seinerseits das Erforderliche getan, wenn er am Fälligkeitstag für ausreichende Kontodeckung sorgt und er die sonstigen Voraussetzungen für die Lastschrifteinlösung erfüllt[7].

In der Erteilung einer Einzugsermächtigung im herkömmlichen deutschen Einzugsermächtigungsverfahren ist allerdings kein Zahlungsauftrag des zahlungspflichtigen Kontoinhabers an seine kontoführende Zahlstelle zu sehen, weil der erforderliche Auftrag des Zahlungspflichtigen an die kontoführende Zahlstelle fehlt (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB). Nach der herrschenden Literaturmeinung und der Genehmigungstheorie des BGH[8] liegt bei der Einzugsermächtigungslastschrift – solange der Zahlungspflichtige eine Belastung nicht genehmigt hat – nämlich eine unautorisierte Zahlung vor[9]. Ein Zahlungsvorgang ohne wirksame Weisung, ohne wirksamen Überweisungsvertrag oder ohne Zustimmung des Kontoinhabers gilt hiernach als nicht autorisiert[10] [11].

Die Einzugsermächtigung bedeutet nach der Genehmigungstheorie noch keine Anweisung an die Zahlstelle zur Zahlung, sondern nur die Gestattung, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die Genehmigungstheorie besagt, dass das Girokonto des Zahlungspflichtigen unter der aufschiebenden Bedingung des prinzipiell möglichen Widerspruchs belastet wird und dieser Vorgang der Genehmigung des Zahlungspflichtigen bedarf[12]. Aus ihr ergibt sich deshalb noch nicht, dass eine Belastung des Zahlungspflichtigen und eine entsprechende Gutschrift beim Zahlungsempfänger eine Leistung des Zahlungspflichtigen darstellt. Ein Schwachpunkt der Genehmigungstheorie besteht darin, dass bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung über einen längeren Zeitraum in der Schwebe ist, ob Erfüllung der dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Schuld eingetreten ist oder nicht. Dieser Schwebezustand eröffnet dem Zahlungspflichtigen die Möglichkeit zum Missbrauch des Widerspruchs. Da eine ausdrückliche Genehmigung bei Einzugsermächtigungslastschriften regelmäßig nicht erfolgt, kommt es für die Dauer des Schwebezustandes im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis auf die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen an, sodass in der Regel bis zu viereinhalb Monate zurückliegenden Lastschriften im Deckungsverhältnis widersprochen werden kann. Betroffen davon sind insbesondere auch Mieten und Entgelte für Strom, Gas und Wasser sowie Telefongebühren, Umsatzsteuervorauszahlungen und viele weitere Schulden des täglichen Lebens. Im Valutaverhältnis ist der Parteiwille von Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigen, die die Lastschriftabrede getroffen haben, das maßgebliche Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung einer Schuld eingetreten ist. Kein Lastschriftgläubiger will dem Schuldner noch bis zu viereinhalb Monaten nach der vorbehaltlosen Gutschrift des ihm zustehenden Betrages Kredit gewähren. Kein Lastschriftschuldner geht bei Mietschulden oder ähnlich termingerecht zu zahlenden Verpflichtungen davon aus, dass seine Verpflichtung trotz Belastung seines Kontos noch nach Monaten nicht erfüllt ist. Bei lebensnaher Betrachtung spricht daher vieles für einen Willen der Parteien der Lastschriftabrede, dass bei vorbehaltloser Gutschrift eine fällige und einredefreie Forderung des Gläubigers auch erfüllt sein soll. Dem Gläubiger sollen nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht mehr – aber auch nicht weniger – Rechte beim Lastschriftverfahren eingeräumt werden als beim Überweisungsverkehr und bei der Barzahlung[13]. Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit getan, wenn er im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist[14].

Die Anwendung der Genehmigungstheorie auf das Valutaverhältnis im Einzugsermächtigungsverfahren ist ständige Rechtsprechung des BGH[15], die insbesondere auch von dem für Banksachen zuständigen XI. Zivilsenat zumindest bis zu der Entscheidung vom 10. Juni 2008 vertreten worden ist. Hier hatte der Bankensenat entschieden[16], dass davon auszugehen ist, dass Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen auch für den Zahlungsempfänger mit Zustimmungsvorbehalt Bindungswirkung entfalte.

Lastschriftrückgabe

Nicht eingelöste Lastschriften werden als Rücklastschriften bezeichnet. Sie werden nach einem im Lastschriftabkommen definierten Verfahren zwischen den beteiligten Kreditinstituten zurückgerechnet, dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet und dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Gründe für die Rückgabe einer Lastschrift können sein:

  • Das Einzugskonto weist keine Deckung auf, das heißt, dass auf dem Konto weder ausreichendes Guthaben vorhanden ist noch eine ausreichende Kreditlinie besteht.
  • Das angegebene Konto besteht nicht oder ist aufgelöst worden. EC-Cash-Lastschriften müssen innerhalb einer 8-Tage-Frist (Einreichung des Händlers) trotzdem eingelöst werden.
  • Bei dem angegebenen Konto handelt es sich um ein Sparkonto.
  • Kontonummer und Name des Zahlungspflichtigen passen nicht zusammen.
  • Der Zahlungspflichtige hat der Lastschrift widersprochen (nur beim Einzugsermächtigungsverfahren).

Dem Zahlungsempfänger wird der Grund einer zurückgegebenen Lastschrift üblicherweise mitgeteilt, etwa beim Widerspruch durch den Hinweis „Vorgelegt und nicht bezahlt wegen Widerspruchs“. Wenn die Lastschrift allerdings mangels Deckung nicht ausgeführt wird, darf dies nicht mitgeteilt werden (Rückgabetext „Vorgelegt und nicht bezahlt“). Bankgebühren für Lastschriftrückgaben dürfen aufgrund verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs von der Zahlstelle dem Zahlungspflichtigen nicht belastet werden[17]. Entgelte für den Einreicher der Lastschrift sind dagegen zulässig. Dieser kann die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Zahlungspflichtigen als Schadensersatz geltend machen, sofern eine Einzugsermächtigung zum Zeitpunkt der Einreichung der Lastschrift rechtswirksam vorlag.

Widerspruch

Die Widerspruchsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen ist das Korrektiv für eine unberechtigte Kontobelastung.[18] Der Widerspruch ist für die Zahlstelle grundsätzlich immer verbindlich.[19] Da der schuldende Zahlungspflichtige weder die Höhe noch den Zahlungszeitpunkt im Lastschriftverfahren bestimmen kann, wird ihm von seiner kontoführenden Zahlstelle ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Das Widerspruchsrecht ist in III Nr. 1 des Lastschriftabkommens geregelt und besteht nur beim Einzugsermächtigungsverfahren. Dann ist die erste Inkassostelle nach II Nr. 3 verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften zurückzunehmen und wieder zu vergüten. Die Zahlstelle storniert daraufhin valutagerecht (also zinsneutral) die Kontobelastung und gibt diese an die erste Inkassostelle zurück, die wiederum den ursprünglich gutgeschriebenen Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers belastet. Diese Belastung ist statthaft, weil die vorangegangene Gutschrift nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Zahlungspflichtigen erfolgt war. Widerspricht der Zahlungsempfänger der Belastung nicht, ist dieser Lastschriftvorgang für die beteiligten Kreditinstitute erledigt; der Zahlungsempfänger hat dann die Möglichkeit, auf zivilrechtlichem Wege seine Forderung durchzusetzen. Widerspricht er der Belastung, wird sich die erste Inkassostelle an die Zahlstelle wenden und diese dann wiederum an den Zahlungspflichtigen. Der Widerspruch steht dem Zahlungspflichtigen zeitlich unbegrenzt zu,[20] wobei die Zahlstelle die Widerspruchsberechtigung nicht zu prüfen hat[21] und auch nicht prüfen kann. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, seiner kontoführenden Zahlstelle gegenüber zu begründen, aus welchem Grunde er einer Belastung widerspricht.[22]

Widerspruchsfristen

Durch die Zahlungsdiensterichtlinie wurden im November 2009 die AGB angepasst und die Regelungen zur Lastschrift in eigene „Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr“ ausgelagert. Danach gilt im nationalen Lastschriftverfahren eine Frist von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses (Nr. 2.4 der Sonderbedingungen), der entweder am Ende eines Monats oder eines Quartals versandt wird. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Bei einer nicht vorhandenen Einzugsermächtigung und damit einer unautorisierten Lastschrift kann innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten eine Korrektur erfolgen (§ 676b Abs. 2 BGB). Nach Ablauf der Frist von 13 Monaten bestehen nach einer Belastung auf dem Konto grundsätzlich keine Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche mehr. Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt im europäischen Lastschriftverfahren SEPA 8 Wochen nach Kontobelastung.

Die Genehmigungstheorie des BGH verwirklicht sich bei diesen Genehmigungsfiktionen im Rahmen der Versendung der Rechnungsabschlüsse. Die Einzugsermächtigungslastschrift ist bis zur Genehmigung durch den Zahlungspflichtigen kein autorisierter Zahlungsvorgang, weil Voraussetzung der Autorisierung eine Genehmigung nach § 675j BGB ist. Der Erstattungsanspruch aus § 675x BGB wird deshalb für die Einzugsermächtigungslastschrift bis zur Genehmigung nicht angewandt[23] und wird wegen der kurzen Frist nach § 675x Abs. 4 BGB zur Geltendmachung dieses Anspruchs im Einzugsermächtigungsverfahren keine praktische Bedeutung entfalten.

Widerspricht der Zahlungspflichtige bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren rechtzeitig oder liegt keine Einzugsermächtigung vor, so gilt die betroffene Lastschrift als nicht autorisiert. Die Zahlstelle ist danach verpflichtet, nicht autorisierte Belastungen zu stornieren (§ 675u BGB).

So kann der Kontoinhaber einer Belastungsbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen.[24] Eine solche Genehmigung kann nicht in dem bloßen Schweigen auf einen zugegangenen Tageskontoauszug gesehen werden. In einem bloßen Schweigen auf einen solchen Auszug liegt keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung, geschweige denn eine Genehmigung von Kontobelastungen[25].

Vor- und Nachteile für die Beteiligten

Das Einzugsermächtigungsverfahren bringt für den Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile mit sich und ist kostengünstiger. Er besitzt die Initiative für den Einzug seiner Außenstände und erhält das ihm zustehende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig, was mit erheblichen Liquiditäts- und Zinsvorteilen verbunden ist. Eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen erforderlich, in denen das Lastschriftinkasso scheitert; das gesamte Mahnwesen kann weitgehend entfallen, weil die Debitorenkontrolle auf ein Minimum reduziert wird. Für den Verbraucher hat diese Form der bargeldlosen Zahlung den Vorteil, dass er weder Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht. Die Einzugsermächtigung ist für ihn insofern risikolos, als er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann[26].

Da der Verbraucher die Kontodeckung zu jedem Fälligkeitstermin jeder erteilten Einzugsermächtigung sicherstellen muss, sowie zur anschließenden Kontrolle der eingezogenen Beträge für den Fall eines notwendigen Widerspruchs gezwungen ist, steigt sein Aufwand proportional zur Anzahl der erteilten Einzugsermächtigungen. Des Weiteren trägt der Verbraucher das Risiko, dass die einziehende Stelle im Falle einer durch den Verbraucher bewusst oder unbewusst verschuldeten nicht möglichen Lastschrift die ihr entstandenen Kosten von ihm zurückfordern wird.

Einzelnachweise

  1. BGH WM 1989, 520, 521
  2. Lastschriftabkommen vom 1. Februar 2002
  3. BGHZ 69, 361, 369
  4. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, Az: III ZR 54/02
  5. BGH WM 1985, 461, 462
  6. Hans-Peter Schwintowski/Frank A. Schäfer, Bankrecht, § 4, Rz. 200 a.E.
  7. BGHZ 69, 361, 366
  8. BGH NJW 2006, 1965 Volltext online
  9. Bundestags-Drucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 102
  10. Bundestags-Drucksache, a. a. O., S. 113
  11. daneben auch Belastungen aufgrund von Diebstahl oder Verlust von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten wie beispielsweise EC- oder Kreditkarten, a. a. O., S. 159
  12. Peter W. Heermann, Geld und Geldgeschäfte, 2003, S. 247
  13. BGHZ 69, 82, 85
  14. BGHZ 162, 294, 302 f.
  15. BGH ZIP 2007, 2273
  16. BGH ZIP 2008, 1977
  17. BGH, Urteil vom 8. März 2005, Az. XI ZR 154/04
  18. Peter W. Heermann, a. a. O., S. 252
  19. BGHZ 101, 153, 156
  20. BGH WM 2000, 1577, 1578
  21. BGHZ 95, 1103, 106
  22. BGHZ 74, 309, 312
  23. Bundestags-Drucksache, a.a.O., S. 115
  24. BGH, Urteil vom 6. Juni 2000, Az.: XI ZR 258/99
  25. BGH WM 1997, 1658, 1660
  26. BGH, NJW 2003, 1237

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