Elektrotechnisch unterwiesene Person

Elektrotechnisch unterwiesene Person
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Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP) ist eine Person, die „durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.“ (DIN VDE 0105-100)

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Die Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A3 verlangt in §3(1): "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden."

Aufgaben elektrotechnisch unterwiesener Personen

Während die Elektrofachkraft mögliche Gefahren erkennen und die ihr übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich beurteilen muss, also Fachverantwortung trägt, gilt die elektrotechnisch unterwiesene Person als ausreichend qualifiziert, wenn sie über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßen Handeln sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ausreichend unterwiesen, eingewiesen und - falls erforderlich - angelernt worden ist.

Da in vielen Betrieben keine Elektrofachkraft ständig verfügbar ist, können elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) einfache Wartungsmaßnahmen oder Prüfungen vornehmen. Diese Arbeiten dürfen jedoch nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass die Leitung- und Aufsichtführende Elektrofachkraft (EFK) permanent zugegen sein muss. Sie muss sich in geeigneten Zeitabständen davon überzeugen, dass die EuP den gegebenen Anweisungen (am besten schriftliche Arbeitsanweisungen) auch Rechnung trägt. Diese unabdingbare Kontrollpflicht muss bei einem Vorfall (z.B. Unfall) nachgewiesen werden. Allerdings wird diese zwingend erforderliche Leitung- und Aufsichtsführung (diese Forderung kommt aus der BGV A3, VDE 1000-10 wie auch VDE 0105-100) in vielen Fällen nicht durchgeführt bzw. auf die leichte Schulter genommen.

Zu den Aufgaben zählen beispielsweise:

  • Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
  • Heranführen von
    • Prüf- und Messgeräten
    • Werkzeugen zur Reinigung
    • Abdeckungen und Abschrankungen
an spannungsführende Teile
  • Anspritzen von unter Spannung stehenden Teilen zur
    • Brandbekämpfung
    • Reinigung
  • Herausnehmen und Einsetzen von Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos möglich ist
  • Arbeiten unter Spannung
  • Wiederholungsprüfungen von

Achtung: Diese Tätigkeit darf die EuP nur noch im Prüfteam durchführen. Für die Bewertung der Prüfergebnisse ist immer die beauftragte "Befähigte Person" nach TRBS 1203 zuständig. Eine EuP kann keine "Befähigte Person" nach TRBS 1203 werden und demzufolge nicht eigenverantwortlich prüfen. Hier bitte auch die DGUV-I 5190 berücksichtigen.

Die elektrotechnisch unterwiesene Person darf keine Instandsetzungen oder Installationen eigenverantwortlich durchführen.

Der Betrieb bzw. die "Leitung- und Aufsichtsführende" Elektrofachkraft ist dafür verantwortlich, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person die ihr übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausführt und muss dies stichprobenartig (in geeigneten Zeitabständen) prüfen und auch Dokumentieren.

Auslagerung:

Für Betriebe die keine Elektrofachkraft beschäftigen kann die Leitung- und Aufsichtsführung auch eine externe Person (mit der passenden Qualifikation) als Dienstleistung übernehmen.

Hintergrund der Weiterbildung

Betriebliche Anforderungen verlangen einen flexiblen Einsatz des Betriebspersonals. Vor diesem Hintergrund werden auch elektrotechnische Arbeiten von Nichtelektrikern erwartet. Um hier ein Mindestmaß an Arbeitssicherheit zu gewährleisten, fordert die Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik BGETF in der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mindestens eine Ausbildung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person. Elektrotechnisch unterwiesene Personen führen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen, Betriebsmitteln oder Installationen durch. Nach einer erfolgten Unterweisung durch eine Elektrofachkraft, ist die elektrotechnisch unterwiesene Person somit ausschließlich für die Aufgaben geeignet,für die sie unterwiesen wurde. Außerdem muss der jeweilige Mitarbeiter nach der Unterweisung durch den jeweiligen Betrieb schriftlich durch Garantenverantwortung bestellt werden. Je nach Häufigkeit des Einsatzes ist eine Wiederholung der Unterweisung in Abständen von 1-3 Jahren erforderlich.

Literatur

  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (Hrsg.): Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Köln, 2005. (PDF; 239 kB).

Weblinks


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