EnWG

EnWG
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung
Kurztitel: Energiewirtschaftsgesetz
Abkürzung: EnWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 752-2 / 752-6
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1935
(RGBl I S. 1451)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2101, 2106)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2008
(Art. 5 G vom 25. Oktober 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Energiewirtschaftsgesetz ist ein deutsches Gesetz. Es enthält grundlegende Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energie.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Ziele

Die Ziele des EnWG sind gem. § 1EnWG

  • die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas,
  • die „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen“ und
  • die Umsetzung und Durchsetzung des Energierechts der Europäischen Gemeinschaft.

Mittel

Um diese Ziele zu erreichen, bedient sich das EnWG verschiedener Mittel.

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

§ 4 EnWG verlangt, dass für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes eine Genehmigung eingeholt wird. Für die Belieferung mit Energie ist nur eine Anzeigepflicht gegeben (§ 5 EnWG).

Regulierung des Netzbetriebs

Der Netzbetrieb ist als natürliches Monopol Gegenstand zahlreicher staatlicher Eingriffe: Den sonst durch den Markt geregelten Bereichen wie der Preisbildung und der unternehmerischen Aufgabengestaltung werden durch das EnWG Grenzen gesetzt; das EnWG greift auch in die Struktur der Netzunternehmen ein.

Zur Durchsetzung dieser Regelungen sind die Netzbetreiber der Aufsicht einer Regulierungsbehörde unterworfen (Bundesnetzagentur oder jeweilige Landesregulierungsbehörde; zur Zuständigkeitsabgrenzung s. § 54 Abs. 2 a. E. EnWG). Die wichtigsten Aufgaben der Regulierungsbehörden sind die Missbrauchsaufsicht (§§ 30 f. EnWG), die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung der Netzbereiche (Unbundling) und zur Systemverantwortung der Versorgungsnetzbetreiber sowie - seit dem 1. Januar 2009 - die Festlegungen im Rahmen der Anreizregulierung.

Versorgung von Letztverbrauchern durch Kontrahierungszwänge

Der Versorgung der Allgemeinheit dienen insbesondere der Netzanschlussanspruch (§ 18Abs. 1 S. 1 EnWG) und Netzzugangsanspruch (§ 20Abs. 1 S. 1 EnWG) des Letztverbrauchers sowie der Kontrahierungszwang des Grundversorgers (§ 36Abs. 1 S. 1 EnWG).

Durchführungsverordnungen

Das EnWG stellt den gesetzlichen Rahmen für den Markt der leitungsgebundenen Energieversorgung dar. Daneben gibt es zahlreiche Verordnungen, die seinen Inhalt konkretisieren. Zu nennen sind insbesondere:

Geschichte

Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935

Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935[1] kodifizierte die damals herrschende wirtschaftliche Praxis, nach der die Energieversorgungsunternehmen (meist Stadtwerke) sich durch ausschließliche Konzessionsverträge mit den Kommunen und gegenseitige Demarkationsverträge Gebietsmonopole sicherten.[2]

Der Ausschluss des Wettbewerbs durch diese Regelungen diente dem in der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 formulierten Ziel, „die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten“. Dieses Ziel sollte durch den Erhalt einer dezentralisierten Energieversorgung erreicht werden. Die Energieversorgung – einheitlich als Netzbetrieb und Energielieferung verstanden – wurde als natürliches Monopol angesehen; auf Grundlage dieser Annahme ist es durchaus folgerichtig, wenn die Präambel davon spricht, durch das Gesetz sollten „volkswirtschaftlich schädigende Auswirkungen des Wettbewerbs“ verhindert werden.

Die Entscheidung für eine Stärkung dezentrale Energieversorgung diente aber zugleich militärischen Zwecken: Die herrschende NSDAP wollte eine Energieversorgung durch zentrale Großkraftwerke vermeiden, da diese Ziele für Luftangriffe hätten darstellen können (vgl. Art. 13 Abs. 1 EnWG 1935). In diesem Ziel sowie in der starken Betonung des Gemeinwohls und dessen Sicherung durch das Führerprinzip wird der national-sozialistische Einschlag deutlich.[3] Dennoch war das Gesetz in seiner konkreten Ausgestaltung eher technischer Natur, weshalb es auch – mit geringen Änderungen – für mehr als 50 Jahre nach Ende der national-sozialistischen Herrschaft in Kraft bleiben konnte.

Auch das 1957 erlassene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthielt eine Ausnahme, die Demarkationsverträge zwischen Energieversorgungsunternehmen weiterhin gestattete.

Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts aus dem Jahr 1998

Allgemeines

Das „Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" (BGBl. I, S. 730) wurde am 28. November 1997 vom Bundestag beschlossen und trat am 29. April 1998 in Kraft. In Artikel 1 enthielt es das neugefasste „Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)"[4], in Art. 2 wurde die Ausnahme des § 103 GWB für Demarkationsverträge der Energieversorgungsunternehmen aufgehoben.

Das Gesetz war mit 19 Paragraphen wesentlich kürzer als das aktuelle Energiewirtschaftsgesetz mit 136[5] Paragraphen.

Europarechtlicher Hintergrund

Das Gesetz diente der Umsetzung der EG-Richtlinie zum Energiebinnenmarkt [6]. Die Richtlinie sah vor, zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts die innerstaatliche Organisation der Energieversorgung auf Wettbewerb aufzubauen. Dazu sollten vertikal integrierte Unternehmen (vgl. Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie) verpflichtet werden, für die verschiedenen Unternehmensbereiche (Erzeugung, Übertragung, Verteilung) getrennte Konten zu führen (sog. buchhalterische Entflechtung). Diese getrennte Buchführung ermöglicht eine Trennung des natürlichen Monopols des Netzbetriebs von der (durch Wettbewerb organisierbaren) Stromversorgung.

Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sah zur Verwirklichung des Liberalisierten Energiemarktes zwei alternative Modelle vor: Das Modell des verhandelten Netzzugangs und das Modell des regulierten Netzzugangs (Art. 17 Abs. 1 und 4 der Richtlinie [1]). Beim Regulationsmodell setzt eine Regulierungsbehörde die Preise und Bedingungen für die Netznutzung fest; beim verhandelten Netzzugang wird nur kontrolliert, ob der Netzbereich des vertikal integrierten Unternehmens das Netz Dritten zu den gleichen Bedingungen überlässt wie dem assoziierten Versorgungsbereich – Voraussetzung dafür ist die erwähnte buchhalterische Entflechtung der verschiedenen Geschäftsbereiche.

Inhalte

Die wichtigste Neuerung des EnWG 1998 ist die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes (die Vorschriften für den Gasmarkt blieben im Wesentlichen unverändert). Das Verbot der Demarkationsverträge im geänderten GWB wird im Energiewirtschaftsgesetz ergänzt durch einen diskriminierungsfreien Netzzugang dritter Stromanbieter: Das Gebietsmonopol der vertikal integrierten Versorgungsunternehmen umfasst nunmehr nur noch den Netzbetrieb; das vertikal integrierte Unternehmen muss aber Dritten gewähren, Strom durch sein Netz zu leiten; damit können dritte Unternehmen Strom bei einem Stromerzeuger kaufen und über die Netze der Gebietsmonopolisten zu einem Abnehmer liefern.

Im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wählte Deutschland das „Modell des verhandelten Netzzugangs“.(§ 6 EnWG 1998).[7] In der Praxis wurden von den energiewirtschaftlichen Akteuren sog. Verbändevereinbarungen geschlossen, in denen Bedingungen und Preise des Netzzugangs festgelegt wurden. Von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 EnWG, die Bedingungen mittels Verordnung festzulegen, wurde kein Gebrauch gemacht; das Bundesministerium für Wirtschaft hat lediglich in Zusammenarbeit mit den Verbänden rechtlich nicht verbindliche „Best-Practice-Empfehlungen“ herausgegeben.

Die Neuregelung im Jahr 1998 hat die Zielbestimmungen des EnWG um die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung ergänzt.

  • § 7: Netzzugangsalternative "Alleinkäufer-Modell"
  • Weitergeltung der BTOElt vom 18. Dezember 1989 AVBEltV
  • Rechnungsoffenlegung
  • keine Regulierungsbehörde

Defizite

Formelle Gleichbehandlung Dritter beim Netzzugang kann bei überhöhten Preisen dennoch die vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen bevorzugen (überhöhte Rechnungen, die der Versorgungsbereich des Unternehmens zahlt, kommen dem Netzbetrieb des Unternehmens zugute). Also entweder Regulierung oder eigentumsrechtliche Entflechtung.

Änderungen durch die erste Novelle im Jahr 2003

Europarechtlicher Hintergrund

Gasbinnenmarktrichtlinie

Inhaltliche Änderungen

  • Gleichsetzung Gas/Strom
  • Teil"verrechtlichung" der Verbändervereinbarungen

Änderungen durch die zweite Novelle im Jahr 2005

Mit der zweiten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2005 setzte die Bundesregierung das EU-Gemeinschaftsrecht für die leitungsgebundene Energieversorgung in nationales Recht um. Grundlagen dafür waren die Beschleunigungsrichtlinien Strom und Gas. Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten.

Inhaltliche Änderungen [8]

Das System des regulierten Netzzugangs tritt an die Stelle des bisher geltenden Prinzips des verhandelten Netzzugangs. Der Netzbetreiber darf dem Kunden nur genehmigte Netzentgelte in Rechnung stellen. Basis für die Netzentgelte sind die NetzentgeltVO Strom/Gas.

Die Regulierungsbehörden überwachen die Netzbetreiber. Alle Kunden haben die Möglichkeit, sich in Fragen, die das Netz betreffen, an die Regulierungsbehörden zu wenden, um Streitfälle des Netzzugangs oder der Netznutzung schnell (Zwei-Monats-Frist) zu klären.

Größere Energieversorger (mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden) müssen ihren Netzbereich von allen anderen wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Unternehmens trennen (Unbundling nach § 7 EnWG). Das Gleiche gilt für Energieversorger, die im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung verbunden sind.

Völlig neu ist der Zugang zu Gasversorgungsnetzen geregelt. Jetzt ist nur noch ein Einspeisevertrag bzw. ein Ausspeisevertrag mit den beiden Netzbetreibern notwendig. Damit wird der Zugang zum gesamten deutschen Gasnetz ermöglicht.

Die Zähler-Ablesung kann auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung liberalisiert werden, hier kann dann der Anschlussnutzer entscheiden. Der Messstellenbetrieb wird liberalisiert, d.h. der Anschlussnehmer kann sich den Betreiber seines Strom- oder Gaszählers frei aussuchen. Vgl. dazu unten: Änderungen durch die Novelle von 2008. Eine Kennzeichnungspflicht für Stromrechnungen wird eingeführt.

Änderungen durch die Novelle von 2008

Die Novellierung durch das „Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb“ ist am 9. September 2008 in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen sind die weitere Liberalisierung des Messwesens. Nicht mehr der Anschlussnehmer (Eigentümer), sondern der Anschlussnutzer (Mieter) darf den Messstellenbetreiber wählen. Neben dem Messstellenbetrieb („Zählereinbau und -wartung“) wird auch die Messung („Zählerablesung“) liberalisiert.

§ 21b Abs. 3. schreibt vor, dass ab 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung nur Zählern verwendet werden, die „den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“ (sogenannte „Intelligente Zähler“) , soweit dies „technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar“ ist.

Der Letztverbraucher hat nach § 40 Abs. 2 das Recht auf eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Abrechnung durch den Lieferanten. Lieferanten haben spätesten ab dem 30. Dezember 2010 „lastvariable oder tageszeitabhängige Tarifen“ anzubieten (§ 40 Abs. 3).

Literatur

  • Gabriele Britz, Johannes Hellermann, Georg Hermes: EnWG. Energiewirtschaftsgesetz. Kommentar. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-49933-3.
  • Norbert Eickhof, Verena Leïla Holzer: Die Energierechtsreform von 2005. Ziele, Maßnahmen und Auswirkungen. (= Volkswirtschaftliche Diskussionsbeiträge; 83). Universität Potsdam, Potsdam 2006 (Volltext)
  • Jan Kehrberg: Die Entwicklung des Elektrizitätsrechts in Deutschland - Der Weg zum Energiewirtschaftsgesetz von 1935 (= Rechtshistorische Reihe Nr. 157). Lang, Frankfurt u. a. 1996, ISBN 3-631-30797-7 (zugleich Dissertation, Universität Kiel 1996)
  • PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): Entflechtung und Regulierung in der deutschen Energiewirtschaft. Praxishandbuch zum Energiewirtschaftsgesetz. Haufe, 2007, ISBN 978-3-448-08025-4
  • Peter Salje: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970). Carl Heymanns, Köln, Berlin, München 2006, ISBN 978-3-452-24267-9.

Einzelnachweise

  1. Text des EnWG 1935 mit markierten Änderungen bis 1978
  2. Leuschner, Udo. Rezension zu Jan Kehrberg: Die Entwicklung des Elektrizitätsrechts in Deutschland
  3. Leuschner, Udo. Rezension zu Jan Kehrberg: Die Entwicklung des Elektrizitätsrechts in Deutschland
  4. Gesetzestext (EnWG 1998 und Änderungen anderer Gesetze)
  5. Der letzte Paragraph des aktuellen EnWG ist § 118; es gibt aber zahlreiche a- und b-, teils auch c- und d-Paragraphen.
  6. Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt vom 19. Dezember 1996 (Amtsblatt Nr. L027 vom 30.01.1997 S. 0020)
  7. Dokument der Kommission SEC(2001) 438 vom 12.3.2001, S. 18
  8. Zitiert aus dem „Infoblatt zum neuen Energiewirtschaftsrecht“ von DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag – und VIK – Verband der Industriellen Kraftwerksbetreiber, Juli 2005)

Weblinks

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