Enteignung

Enteignung

Als Enteignung (im 19. Jahrhundert entlehnt aus frz. expropriation, zu lat. proprius „eigen, eigentümlich“) bezeichnet man juristisch den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache durch den Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung. In der Umgangssprache wird auch die Konfiskation, der entschädigungslose Entzug, oft als Enteignung bezeichnet. Die Enteignung von Produktionsmitteln bzw. Unternehmen wird meist als Verstaatlichung bezeichnet (laut Artikel 15 des Grundgesetzes als Vergesellschaftung), die Enteignung von Grund und Boden in großem Stil als Bodenreform oder Landreform (Land als Synonym für Grundbesitz). Als Begründung der Enteignungen aus verkehrstechnischen, militärischen und anderen in den Staatsaufgaben liegenden Gründen wird ein übergeordneter, dem Allgemeinwohl dienender Zweck angeführt. Das ist auch bei individuellen Enteignungen meistens die Begründung.

Flächendeckende Konfiskationen („Enteignungen“) gibt es beispielsweise nach Eroberungskriegen, wenn die Sieger den Verlierern (fast) alles wegnehmen, oder nach starken innenpolitischen Veränderungen wie Revolutionen.

Da Eigentum in marktwirtschaftlich verfassten Demokratien zu den Grundrechten gehört, sind Enteignungen dort nur in bestimmten rechtlich geregelten Ausnahmefällen möglich. In Zentralverwaltungswirtschaften ist dagegen meist der Staat der Haupteigentümer und Verwalter der Produktionsmittel, so dass deren Enteignung allgemeines Gesetz geworden ist.

Inhaltsverzeichnis

Historische Wurzeln

Bereits das römische Recht kannte das Rechtsinstitut der Enteignung, das aber im Mittelalter weitestgehend in Vergessenheit geriet.

Erst im 18. Jahrhundert wurde die Enteignung als Rechtsinstitut wiederentdeckt. So wurde 1743 in Schweden die Möglichkeit der Enteignung für den Straßen- und Wegebau geschaffen. Großen Einfluss auf die internationale Entwicklung des Rechts der Enteignung erlangte das französische Enteignungsgesetz von 1810.

Marxismus

Im Marxismus wird es als ökonomisches Gesetz des Kapitalismus bezeichnet, dass die Lohnabhängigen (Arbeiter) durch entfremdete Arbeit enteignet werden, indem man ihnen den Großteil des von ihnen erarbeiteten Mehrwerts vorenthält. Diese Situation könne nur durch revolutionäre Aneignung der Produktionsmittel durch das Proletariat überwunden werden. (Mit dieser Aneignung ist die Konfiskation gemeint.)

Karl Marx verwendet in seinem Hauptwerk Das Kapital das lateinische Fremdwort für Enteignung: Expropriation. Er versteht darunter zum einen die Ausbeutung der menschlichen Arbeitskraft in Klassengesellschaften, zum anderen die Expropriation der Expropriateure, also die Enteignung der Besitzer von Produktionsmitteln durch ökonomische oder politische Gewalt im Interesse einer sozialen Klasse.

Die Expropriation der Bauern von ihrem Grund und Boden stehe historisch am Anfang des Kapitalismus. Denn nur große Massen „doppeltfreier“ Lohnarbeiter, die sowohl von feudalen Fesseln als auch von Eigentum an Produktionsmitteln „befreit“ wurden, seien im entstehenden Kapitalismus wegen ihrer Mittellosigkeit gezwungen gewesen, den Besitzern der Produktionsmittel ihre Arbeitskraft zu jedem noch so geringen Lohn zu verkaufen. Marx nannte diese Epoche, die im 16. Jahrhundert einsetzte und in der der Kapitalismus noch stark vom Raub abhing, die „ursprüngliche Akkumulation[1].

Deshalb hielt Marx die entschädigungslose Enteignung der Kapitaleigner für unvermeidbar, notwendig und in der historischen Entwicklung selbst angelegt. Daher forderte er programmatisch eine „Expropriation der Expropriateure“. Durch die Solidarität und das Klassenbewusstsein der lohnabhängigen Proletarier sollte eine soziale Revolution vorbereitet werden, in deren Verlauf die Masse der arbeitenden Bevölkerung sich nicht nur die politische, sondern auch und vor allem die ökonomische Macht aneignen sollte. Enteignet werden sollten die Enteigner, die zuvor selbst die Produzenten von allen lebensnotwendigen Gütern und dem nicht entfremdeten Genuss ihrer Produkte enteignet hätten.

Damit übersetzte er den dialektischen Dreischritt der Philosophie Hegels in einen gesellschaftlichen Fortschritt: Die erste Enteignung der Handwerker und Bauern durch das Kapital habe das kleine Privateigentum (meist parzellierten Landbesitz) aufgehoben (Negation) und damit die notwendigen kapitalistischen Vorbedingungen für die künftige Enteignung der Kapitalisten durch das Proletariat geschaffen. Diese Negation der Negation mache den Sozialismus möglich bzw. werde durch ihn verwirklicht.

Realsozialistische Staaten

Im Realsozialismus wurde Enteignung der Produktionsmittel demgemäß begründet als notwendige Gegenmaßnahme zur Ausbeutung der Bevölkerungsmehrheit, die nicht über Kapital oder Boden verfügt und somit nur ihre Arbeitskraft zum Lebensunterhalt auf dem Markt anbieten konnte. Deshalb etablierten sich realsozialistische Regimes meist mit Bodenreformen und Enteignungen von Firmen.

Deutschland

Vor 1933

Erste umfassende Regelungen des Rechts der Enteignung im deutschsprachigen Raum finden sich im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 und im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811. Als erste deutsche Staaten erließen Baden 1835 und Bayern 1837 eigenständige Enteignungsgesetze.

Das wichtigste Anwendungsfeld für individuelle Enteignungen wurden damals Eisenbahn- und Schifffahrtskanalbau, bei denen aus technischen Gründen dem Grundbesitz verkaufsunwilliger Eigentümer nicht ausgewichen werden konnte und kann. Später kam der Fernstraßenbau dazu.

In der Weimarer Republik wurde das Thema Fürstenenteignung Jahre lang heftig diskutiert. Rechtliche Basis für die Auseinandersetzung mit den Familien der ehemaligen Herrscher wurden Landes-, nicht Reichsgesetze.

Zeit des Nationalsozialismus

Hauptartikel: Arisierung

Im Nationalsozialismus trafen staatliche Enteignungsmaßnahmen vor allem Juden, jedoch auch „staatsfeindliche“ Organisationen und Personen, darunter kommunistische und sozialdemokratische Organisationen sowie Emigranten, denen die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt worden war. Die Enteignung der Juden in Deutschland und Österreich wurde mit Rassismus begründet. Sie war wesentlicher Teil der Judenverfolgung im Dritten Reich und Voraussetzung für den Holocaust an den enteigneten, ghettoisierten und deportierten Juden. Sie betraf nicht nur ihre Arzt- oder Rechtsanwaltspraxen, Handwerksbetriebe, Fabriken und andere Unternehmen, sondern auch ihre Wohnungen, deren Einrichtungen und ihr Vermögen. Sie erstreckte sich schließlich auf die totale Verwertung der körperlichen Überreste ermordeter Juden in den Vernichtungslagern.

Als Konfiskation waren auch jene Fälle zu werten, in denen der Eigentumsübergang formal auf Grund von Kaufverträgen und ähnlichen Abmachungen erfolgte. Denn diese Vereinbarungen wurden von den Juden nicht freiwillig abgeschlossen. Die „vereinbarten“ Kaufpreise wurden lächerlich niedrig angesetzt, die gezahlten Beträge auf den Juden nicht zugänglichen Sperrkonten deponiert, bevor sie vom Reich konfisziert wurden. Dennoch stützten sich die neuen Eigentümer oft jahrzehntelang darauf, „ordnungsgemäß gekauft zu haben“. Erst auf internationalen Druck wurden in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts auch solche Fälle der Restitution unterworfen.

Nachkriegszeit

Nach dem Zweiten Weltkrieg ließen die Siegermächte im Zuge der im Potsdamer Abkommen beschlossenen Maßnahmen zur Entmilitarisierung Deutschlands zahlreiche Industrieanlagen abbauen. In der SBZ wurden bis 1949 Industrieanlagen und Großgrundbesitz zum Teil gewaltsam konfisziert. In den Westzonen wurde die Montanindustrie teils unter staatliche Aufsicht gestellt, teils durch ein Mitbestimmungsmodell neu geordnet.

Bundesrepublik

Artikel 14 des Grundgesetzes[2] garantiert das Eigentum und das Erbrecht (Absatz 1), verpflichtet aber gleichzeitig zum Dienst am Allgemeinwohl (Absatz 2) und lässt dafür Enteignungen zu. Der Gesetzgeber hat festzulegen, nach welcher Interessenabwägung und nach welchen Grundsätzen die ausführenden Organe individuelle Entschädigungsleistungen festzulegen haben (Absatz 3).

Eine Enteignung ist also die rechtmäßige Entziehung oder Belastung des Eigentums durch einen staatlichen Hoheitsakt zum Wohle der Allgemeinheit. Sie darf nur auf der Basis eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktim-Klausel). Sie kann durch ein neues Gesetz (Legalenteignung) oder einen Verwaltungsakt auf Grund eines bestehenden Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgen [3].

Das Menschen- und Grundrecht auf Eigentum beinhaltet jedoch nicht unbedingt konkrete Rechte am konkreten bestehenden Eigentum und dessen Wert. Für Eigentum kann bereits ohne Enteignungsgesetz das Nutzungsrecht nahezu vollständig entzogen werden: etwa für ein Grundstück im Naturschutzgebiet oder die Zulassung für ein Kfz. Ebenso ist ein Grundstückseigentümer z. B. nicht berechtigt, Grundwasser in beliebigem Maße zu nutzen oder das Überfliegen seines Grundstückes zu verbieten.

Einzelgesetze, die Enteignungen begründen können, sind z. B.:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • Landesstraßengesetze
  • Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
  • Landeswassergesetze

In der Regel treten Grundstücksenteignungen für Infrastruktur-Maßnahmen etwa im Straßen-, Schienen- oder Städtebau erst in Kraft, wenn diese Grundstücke vom öffentlichen Bauherrn nicht durch freiwillige einvernehmliche Vereinbarungen erworben werden konnten.

Eine Enteignung beweglicher Sachen durch Verwaltungsakt kennt das deutsche Recht nicht. Als Konfiskation ist die entschädigungslose Einziehung von Tatwaffen und -gegenständen, mit denen Straftaten begangen wurden, zu betrachten. Hier bildet das Strafgesetzbuch die gesetzliche Grundlage.

Vergesellschaftung

Gemäß Artikel 15 des Grundgesetzes können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. (Artikel 14 regelt die Enteignung in Einzelfällen).

DDR

Nach der Bodenreform von 1945 gab es noch mehrere Enteignungswellen von Betriebs- und Grundvermögen aus unterschiedlichem Anlass. In den frühen 1960er Jahren wurden z. B. Trümmergrundstücke aus städtebaulichen Gründen enteignet. Durch die Presse sind die Vorgänge um die sogenannten „Mauergrundstücke“ bekannt geworden. Zudem gab es auch Enteignungen von Grundstücken, die im Besitz von Parteiangehörigen der SED waren.

Nach 1990 wurde die Rückübertragung durch das Investitionsvorranggesetz und durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz erschwert oder unmöglich gemacht.

Für enteignete Grundvermögen wurden normalerweise verhältnismäßig geringe Entschädigungszahlungen geleistet. Für die Enteigneten, die das Staatsgebiet der DDR verlassen hatten, wurden diese Zahlungen auf sogenannten „Ausländerdevisenkonten“ unverzinst angelegt. Über diese Konten konnte erst nach Abschluss der „Ostverträge“ während der Regierungszeit von Willy Brandt in geregelter und beschränkter Weise verfügt werden. Nutznießer waren Rentner und DDR-Besucher, die pro Besuchstag und Person etwa 10 M abheben durften. Nach dem Einigungsvertrag von 1990 konnte über diese Konten frei verfügt werden, nachdem die Guthaben durch die Inflation auf ca. 25 % des ursprünglichen Wertes gemindert waren (wenn die Entschädigungszahlung in den frühen 1960er Jahren erfolgte).

Wiedervereinigtes Deutschland

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurde ein Teil der sowjetischen Maßnahmen vor 1949 anerkannt; der damals enteignete Grundbesitz fiel damit an die Bundesrepublik Deutschland. Art und Umfang der zu leistenden Entschädigung dafür sind bis heute umstritten. Schlagzeilen machte der Fall der Ersten Thüringer Keksfabrik. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erklärte 2004, das Bodenreformabwicklungsgesetz von 1992 verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Im März 2009 wurde im Zuge der Maßnahmen gegen die Finanzkrise das Rettungsübernahmegesetz beschlossen, nach dem befristet bis 30. Juni 2009 die Enteignung von Banken möglich war, wenn ein drohender Bankrott eine Gefahr für die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt darstellte.[4] Das Gesetz wurde am 7. April 2009 von Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnet, am folgenden Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten.[5] Da die mit dem Gesetz angestrebte Verstaatlichung der Hypo Real Estate ohne Enteignung gelungen ist, [6] lief die befristete Enteignungsmöglichkeit aus, ohne genutzt zu werden.

Österreich

Die Enteignung ist in Österreich ähnlich geregelt wie in Deutschland. 1919 wurde mit dem Habsburgergesetz die Konfiskation des Habsburg-Lothringenschen Familienfonds verfügt, d.h. die Einziehung von Stiftungsvermögen der ehemaligen Herrscherfamilie (das zur Alimentierung bedürftiger Familienmitglieder gedient hatte) zu Gunsten der Versorgung von Opfern, Witwen und Waisen des Ersten Weltkrieges. Das Privateigentum einzelner Mitglieder der Dynastie und anderer Grundbesitz des (titelmäßig abgeschafften) Hochadels blieb unangetastet. Das Habsburgergesetz wurde im Ständestaat vor 1938 gelockert und von der Regierung Schuschnigg eine Teilrückgabe begonnen, die Konfiskation aber vom NS-Regime sofort erneuert (weshalb sich um den Familienfonds kämpfende Habsburger auch als NS-Opfer sehen).

Nach dem „Anschluss“ an das „Dritte Reich“ wurden 1938–1941 im niederösterreichischen Waldviertel 40 Dörfer mit dem gesamten Grundbesitz, weit über 200 km², vom Reich für einen neuen Truppenübungsplatz eingezogen; die Bewohner wurden ausgesiedelt. Die Rote Armee hat 1945 das deutsche Eigentum übernommen und den Platz weiter verwendet; ihr folgte nach 1955 das österreichische Bundesheer, so dass eine Rückgabediskussion ergebnislos blieb. Heute ist der Truppenübungsplatz Allentsteig der größte Militärübungsplatz Mitteleuropas; auf ihm üben auch ausländische Verbände. Die einstigen Eigentümer wurden niemals angemessen entschädigt.

Die Rückgabe (Restitution) des 1938–1945 de facto oder de jure konfiszierten jüdischen Eigentums verlief in Österreich nach 1945 zögerlich und halbherzig und ist, was entzogene Kunstwerke betrifft, bis heute nicht abgeschlossen[7].

Europäische Union

Die Union besitzt kein eigenes, einheitliches Rechtsinstrumentarium für Enteignungen. Jeder Mitgliedstaat wendet seinen eigenen diesbezüglichen Rechtsbestand an. Die allfällige (von Organen der Union vorgeschriebene) kartellrechtlich begründete Verpflichtung, Teile eines Unternehmens auszugliedern und zu verkaufen, stellt keine Enteignung dar, da die betroffenen Vermögensteile nicht in Unionseigentum, sondern in die Hand privater Käufer übergehen.

Die von der Kartellbehörde der EU vorgeschlagene Trennung von Stromnetzen und Energiekonzernen wird von diesen als "Enteignung" beklagt[8]. Dabei handelt es sich um Polemik, nicht um eine juristische Behauptung.

Schweiz

In der Schweiz ist eine Enteignung stets ein Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung). Sie muss einen vollen Entschädigungsanspruch zur Folge haben. Enteignungsgründe sind gem. Gesetzgebung vor allen Dingen Projekte der öffentlichen Infrastruktur. Aber auch im Raumplanungsrecht existieren enteignungsähnliche Sachverhalte: Wird ein Grundstück aus raumplanerischen Gründen mit einem dauerhafteren Bauverbot belegt, so besteht gem. Rechtsprechung des Bundesgerichts dann und nur dann eine Entschädigungspflicht, wenn es bereits weitgehend mit Infrastruktur erschlossen ist.[9]

„Kalte Enteignung“

Unter einer „kalten Enteignung“ versteht man umgangssprachlich eine Maßnahme (durch Gesetz oder Verwaltungsakt), die dazu führt, dass Personen de facto ihres Eigentums beraubt werden, ohne dass tatsächlich eine Enteignung im juristischen Sinne vorliegt. Der Begriff wird zumeist polemisch gebraucht. Ein Beispiel ist die Einführung von Umweltzonen, durch die manche Anwohner zur Aufgabe ihrer nicht oder nur sehr teuer nachrüstbaren Autos gezwungen werden. Ein weiteres Beispiel ist das Umlegungsverfahren, bei dem Grundstücke aufgewertet werden (z.B. von landwirtschaftlichen Flächen zu Gewerbeflächen): Eigentümer, die sich an den Kosten der Erschließung nicht beteiligen können oder wollen, müssen sie verkaufen.[10]

Siehe auch

Referenzen

  1. Karl Marx über die „Sogenannte ursprüngliche Akkumulation“
  2. Art. 14 GG, Recht auf Eigentum
  3. Enteignung – was ist das? Ratgeber Land Brandenburg
  4. Focus.de, Weg für Banken-Enteignung ist frei, abgerufen am 18. Februar 2009
  5. Welt Online, Köhler unterzeichnet HRE-Enteignungsgesetz, 7. April 2009
  6. Pressemitteilung des Finanzmarktstabilisierungsfonds, SoFFin hält nach Kapitalerhöhung 90 Prozent an Hypo Real Estate Holding AG (HRE). Die vollständige Übernahme der Gesellschaft wird vorbereitet., 2. Juni 2009
  7. Stuart E. Eizenstat: Unvollkommene Gerechtigkeit (Originaltitel: Imperfect Justice), Bertelsmann, München 2003 (ISBN 3-570-00680-8), S. 352 ff.
  8. SPIEGEL 10. Januar 2007: ZERSCHLAGUNG DER MONOPOLE - Energiekonzerne fürchten Enteignung
  9. H.R. Schwarzenbach: Grundriss des Verwaltungsrechts
  10. http://frontal21.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,7918986,00.html

Weblinks

  • Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können

Literatur

Internationales Recht

  • Ignaz Seidl-Hohenveldern: Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht. = Konfiskationsrecht. de Gruyter, Berlin u. a. 1952 (Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 23, ISSN 0340-6709), (Nachdruck. Schmidt Periodicals, Bad Feilnbach 1996).
  • Karin Ambrosch-Keppeler: Die Anerkennung fremdstaatlicher Enteignungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung. Hartung-Gorre, Konstanz 1991 (Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft 36), (Zugleich: Konstanz, Univ., Diss., 1991).
  • Markus Huwyler: Ausländische juristische Personen im internationalen Enteignungsrecht der Schweiz. Unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgesellschaften. Helbing & Lichtenhahn, Basel u. a. 1989, ISBN 3-7190-1045-7 (Schriftenreihe des Instituts für Internationales Recht und Internationale Beziehungen 42), (Zugleich: Basel, Univ., Diss., 1988).

Bundesrepublikanisches Recht

Österreich

  • Brigitte Bailer-Galanda: Die Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung. Die Republik Österreich und das in der NS-Zeit entzogene Vermögen. Oldenbourg, Wien u. a. 2003, ISBN 3-486-56690-3 (Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission 3), Volltext.

Schweiz

  • Rudolf Kappeler: Die bundesgerichtliche Entschädigungspraxis bei materieller Enteignung infolge Bauverbotszonen. Dike, Zürich u. a. 2007 , ISBN 978-3-03-751007-0.
  • Enrico Riva: Hauptfragen der materiellen Enteignung. Eine Untersuchung zum Tatbestand des entschädigungspflichtigen Eigentumseingriffs im schweizerischen Recht. Stämpfli, Bern 1990, ISBN 3-7272-9610-0 (Zugleich: Bern, Univ., Habil.-Schr., 1989).

Marxismus

  • Oskar Negt: Lebendige Arbeit, enteignete Zeit. Politische und kulturelle Dimensionen des Kampfes um die Arbeitszeit. 2. Auflage. Campus-Verlag, Frankfurt am Main u. a. 1985, ISBN 3-593-33316-3 (Reihe Campus 1005).

Weblinks

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