Entziehung elektrischer Energie

Entziehung elektrischer Energie
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Die Entziehung elektrischer Energie, umgangssprachlich als Stromdiebstahl oder Stromklau bezeichnet, ist die offizielle Bezeichnung für ein in § 248c des deutschen Strafgesetzbuches normiertes Vergehen.

Eingeführt wurde der Straftatbestand am 9. April 1900 durch das Gesetz betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit[1] als gesetzgeberische Reaktion auf die Entscheidung des Reichsgerichts im Stromdiebstahlsfall, die eine Strafbarkeitslücke offenbart hatte.

Inhaltsverzeichnis

Grundtatbestand

Der Grundtatbestand des § 248 c Abs. 1 StGB ist dementsprechend parallel zum Tatbestand des Diebstahls konstruiert. Das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit kann mangels Sachqualität elektrischer Energie und somit mangels Eigentumsfähigkeit nicht unmodifiziert übernommen werden. "Fremd" im Sinne des § 248 c StGB ist vielmehr elektrische Energie, auf deren Nutzung der Täter kein Recht hat.[2]

Unter die Tathandlung des Entziehens fällt unstreitig das eigenmächtige Anzapfen durch Anschließen eines physikalisch geeigneten Stromleiters und das Überbrücken einer vom Stromversorger entfernten Sicherung oder des Stromzählers.[3] Umstritten ist dagegen, ob eine indirekte Übertragung etwa durch Induktion ausreicht.

Unstreitig nicht darunter fallen Manipulationen des Zählers selbst oder die bloß vertragswidrige Nutzung einer ordnungsgemäß angeschlossenen Lichtquelle. Der Missbrauch von so genannten Leistungsautomaten wie beispielsweise eines öffentlichen Fernsprechers fällt dagegen unter den in § 265 a StGB enthaltenen Tatbestand des Erschleichens von Leistungen.

Der subjektive Tatbestand verlangt über den gemäß § 15 StGB stets erforderlichen Vorsatz hinaus Zueignungsabsicht.

Abs. 3 erklärt den Versuch für strafbar, vgl. §§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB. Durch den in Abs. 3 enthaltenen Verweis ist die Tat relatives Antragsdelikt. In der Praxis spielt vor allem der Grundtatbestand eine Rolle.

Privilegierung

§ 248c Abs. 4 StGB enthält eine Privilegierung für den Fall, dass statt Zueignungs- eine bloße Schädigungsabsicht vorliegt. Aus der systematischen Stellung nach den dadurch allein auf den Grundtatbestand bezogenen Absätzen 2 und 3 ergibt sich, dass der Versuch in diesem Falle nicht strafbar ist und es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt. In der Praxis kommt diese Vorschrift jedoch kaum zur Anwendung.

Konkurrenzen

§ 248c StGB ist lex specialis zum in § 242 StGB normierten Diebstahl und geht somit diesem vor. Kein Fall des § 248c StGB, sondern einer des § 242 StGB liegt jedoch vor, wenn ein Energieträger selbst entwendet wird. Durch § 265a StGB wird § 248c StGB seinerseits verdrängt. Zwischen Betrug gemäß § 263 StGB und § 248c StGB besteht anders als zwischen Betrug und Diebstahl kein Exklusivitätsverhältnis.

Weblinks

Hinweise

  1. RGBl. S. 228
  2. so die herrschende Lehrmeinung, z. B. Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, Beck, München, 2001
  3. Lackner/Kühl a.a.O.
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