Erbenordnung

Erbenordnung
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Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist.
Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers):

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.), § 1924 BGB
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB
  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB
  5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB

Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus.

Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.

Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich.

Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. "Stammesprinzip". Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erbe berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.

Innerhalb der 2. und der 3. Ordnung erfolgt das sog. "Erbrecht nach Linien". Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d.h. der Bruder/die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelterteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt.

Beispiel 1: Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt seinen Vater, einen Bruder und eine Schwester. Der Nachlass wird zunächst auf beide Elternteile aufgeteilt, so dass Vater und Mutter jeweils die Hälfte erhalten würden. Da der Vater noch lebt, behält dieser die Hälfte des Nachlasses. Da die Mutter nicht mehr lebt und damit nicht erbfähig ist, wird die auf sie entfallende Hälfte auf ihre Abkömmlinge (Bruder und Schwester des Erblassers) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Damit erhalten diese jeweils 1/4 des Nachlasses.
Beispiel 2: Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt einen Onkel (Bruder der Mutter) und zwei Onkel und eine Tante (Geschwister des Vaters). Die Großeltern und die Eltern des Erblassers sind ebenfalls bereits verstorben. Die Erbschaft wird zunächst auf die insgesamt vier Großeltern zu gleichen Teilen (jeweils 1/4) aufgeteilt. Sollte ein Großelternteil noch leben, erbt dieser dieses Viertel des Nachlasses alleine. Da diese vorliegend jedoch nicht mehr leben, sind sie auch nicht erbberechtigt. An ihre Stelle treten deren Abkömmlinge. Dies bedeutet hier: der Bruder der Mutter des Erblassers erhält beide auf die Großeltern mütterlicherseits entfallenden 1/4-Teile des Nachlasses, insgesamt somit 1/2. Die beiden Onkel und Tante väterlicherseits müssten sich die auf die Großeltern väterlicherseits entfallenden 2 x 1/4-Teile teilen, so dass jeder von ihnen jeweils 1/6 erhält.

Ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige alleine, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nah Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Besonderheiten bei der Abstammung

Erbberechtigt ist im übrigen auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist (Nasciturus), § 1923 Abs. 2 BGB. Dieser Erbberechtigte wird in der Regel durch einen Leibesfruchtpfleger vertreten.

Zu den leiblichen Verwandten zählen seit 1. Januar 1977 auch adoptierte Personen. Bei Adoptionen aus der Zeit vor diesem Datum konnte allerdings das Erbrecht vertraglich ausgeschlossen werden. Nichteheliche Kinder sind gegenüber dem Vater (und den väterlichen Verwandten) nur dann erbberechtigt, wenn sie nicht vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.

Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärt der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als Erbe aus.

Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach

  • dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und
  • dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben.

Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung (= Abkömmlinge des Erblassers) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs.1 BGB). Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (= Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen etc.) vorhanden oder sind die Großeltern des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt letzterer die Hälfte des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen außerdem der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke vorab zu (sog. Voraus, vgl. § 1932 BGB).

Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

Diese sog. "erbrechtliche Lösung" wird durch den Güterstand, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben, korrigiert:

1.) Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, gleich, ob der verstorbene Ehegatte einen (höheren) Zugewinn erwirtschaftet hat (§ 1371 BGB). Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.

2.) Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, gilt das oben unter 1.) Gesagte mit der Besonderheit, dass der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers zwischen diesen und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei drei oder mehreren vorhandenen erbberechtigten Abkömmlingen bleibt es bei der oben aufgezeigten Quote von 1/4 für den überlebenden Ehegatten gemäß der rein erbrechtlichen Lösung. Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.

3.) Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der oben dargestellten rein erbrechtlichen Regelung. Da im Fall der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten ohnehin bereits die Hälfte des Vermögens des Erblassers gehört (soweit es jedenfalls das Gesamtgut betrifft), ist sichergestellt, dass dieser auch ohne Korrektur wertmäßig mehr erhält, als vorhandene erbberechtigte Abkömmlinge des Erblassers.

Die Vorschriften über den Ehegatten gelten entsprechend für den Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

Erbrecht des Staates

Sind weder Verwandte, noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, ist nach § 1936 BGB der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehört hat der gesetzliche Erbe (sog. Staatserbrecht).

Deutsches Internationales Erbrecht

Das deutsche Internationale Erbrecht ist in den Art. 25 und Art. 26 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) (BGBl. 1994 I S. 2494) geregelt. Grundsätzlich bestimmt sich die gesetzliche wie gewillkürte Erbfolge nach dem Recht des Staates, dessen Angehöriger der Erblasser bei seinem Tode war. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten geht die Deutsche einer anderen vor, im Übrigen ist diejenige maßgebend, zu der der Erblasser den engeren Bezug - etwa durch den Wohnort - hatte.

Dieser Grundsatz wird praktisch jedoch oft durchbrochen, wenn Immobilien im Ausland vererbt werden, da viele Rechtsordnungen (etwa die Frankreichs) für die Immobilien das Recht des Staates anwenden, in dem sich diese befinden. In diesem Falle findet eine Nachlassspaltung statt, sodass das bewegliche Vermögen des Erblassers nach dem Recht seines Heimatlandes vererbt wird, das unbewegliche Vermögen nach dem Recht des Belegenheitsstaates. Die Nachlassspaltung wird insbesondere dann bedeutsam, wenn das ausländische Recht schärfere Pflichtteilsregelungen als das deutsche Recht oder abweichende Bestimmungen des Ehegattenerbrechts kennt.

Testamente, Erbverträge und andere Verfügungen von Todes wegen werden als formgültig angesehen, wenn sie einer der folgenden Rechtsordnungen entsprechen:

  • dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger der Erblasser bei Errichtung oder bei seinem Tode war,
  • dem Recht des Landes, in dem die Verfügung errichtet wurde,
  • dem Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung oder bei seinem Tode seinen Wohnsitz hatte,
  • dem Recht des Landes, in dem sich Immobilien befinden, soweit die Verfügung diese betrifft.

Literatur

Weblinks

Österreichisches Recht

Die gesetzliche Erbfolge wird in Österreich in den §§ 727 ff ABGB geregelt. Dabei gilt das Liniensystem (auch Parentelensystem), das den deutschen "Ordnungen" sehr ähnlich ist; die nähere Linie schließt dabei die entferntere aus. Innerhalb der Linie erben die Vorfahren vor den Nachkommen, dh. bevor die Schwester etwas erbt, müssen Mutter und Vater gestorben sein.

Die erste Linie (1. Parentel) besteht aus den (ehelichen und unehelichen) Kindern des Verstorbenen (= Erblasser) und deren Nachkommen. Die zweite Linie (2. Parentel) bilden die Eltern und deren Nachkommen, die dritte (3. Parentel) die Großeltern und deren Nachkommen. Die letzte Linie besteht nur noch aus den Urgroßeltern. Nach diesen besteht die Erbrechtsgrenze.

Der Ehegatte des Erblassers erbt 1/3 des Nachlasses neben den Kindern des Erblassers; neben den Eltern und deren Kindern sowie den Großeltern erbt er 2/3. Seit dem FamErbRÄG 2004 fallen die Erbportionen, die an Nachkommen der Geschwister des Erblassers gingen, dem Ehegatten zu. Nachkommen der Großeltern haben neben dem Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht.

Das österreichische Internationale Erbrecht ist in den §§ 28 bis 30 des IPR-Gesetzes (BGBl. Nr. 304/1978) geregelt. Hiernach bestimmt sich die anzuwendende Rechtsordnung nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, wobei bei Doppelstaatlern die österreichische Staatsangehörigkeit Vorrang hat. Die Formwirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers bei Errichtung, wäre sie hiernach unwirksam, nach der Staatsangehörigkeit beim Tode.

Zu Besonderheiten des österreichischen Erbrechtes siehe unter Einantwortung und Verlassenschaftsverfahren.

Österreichisches Recht im Web: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem (RIS)

Zur Frage der Kommorienten, also gemeinsam verstorbener Erbberechtigter, siehe dort.

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