Ermahnung

Ermahnung

Eine Ermahnung (veraltet lat.: Adhortation, vor allem in Klöstern und Internaten verwendeter Begriff) ist die Äußerung von Missbilligung für ein Fehlverhalten, häufig verbunden mit der Aufforderung, dieses Fehlverhalten einzustellen. Weiterhin kann sie Hinweis sein auf die Folgen eines befürchteten, aber noch nicht eingetretenen Fehlverhaltens.

Recht

Im Zivilprozess und im Strafprozess gibt es die so genannte Wahrheitsermahnung, d. h. der Zeuge wird vom Richter vor seiner Vernehmung zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung hingewiesen und über die Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt, § 395 Absatz 1 Zivilprozessordnung bzw. § 57 Strafprozessordnung.

Im Jugendstrafverfahren kann das Jugendgericht auf Anregung des Staatsanwalts statt der Verfolgung des jugendlichen Fehlverhaltens eine Ermahnung aussprechen (§ 45 Absatz 3 Jugendgerichtsgesetz).

Im Bereich des Arbeitsrechts ist die Ermahnung ein milderes Mittel als die Abmahnung. Sie unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen dadurch, dass sie dem Arbeitnehmer keine Konsequenzen aus dem Fehlverhalten für den Bestand oder den Inhalt des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt. Die Ermahnung wird der Arbeitgeber wählen, wenn die Pflichtverletzung nicht gravierend ist. Die Ermahnung kommt auch im Beamtenrecht vor, insbesondere bei einer Verletzung der Amtspflicht. Es handelt sich um eine missbilligende Äußerung des Dienstvorgesetzten, die keine Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. § 6 Bundesdisziplinargesetz und entsprechende Vorschriften der Länder, zum Beispiel Artikel 7 der Bayerischen Disziplinarordnung).

Ein Richter kann im Wege der Dienstaufsicht ermahnt werden, § 26 Absatz 2 Deutsches Richtergesetz. Auch Notaren kann bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung ausgesprochen werden (§ 75 Bundesnotarordnung).

Im Schulrecht sind Ermahnungen und Missbilligungen gegen Schüler als pädagogische oder erzieherische Maßnahmen, teilweise auch als Ordnungsmaßnahmen vorgesehen (ausdrücklich z. B. in § 53 Abs. 2 nordrh-westf. Schulgesetz, § 25 Abs. 1 schlesw.-Holst. Schulgesetz und § 51 Abs. 1 thür. Schulgesetz).

Literatur zum Jugendstrafrecht

  • Rudolf Pfohl: Jugendrichterliche Ermahnungen. Anwendungsbereich und spätere Straffälligkeit. Verlag Otto Schwartz, Göttingen 1973, ISBN 3-509-00618-6, (Kriminologische Studien 15), (Zugleich: Hamburg, Univ., Diss.).
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