Ersatzdienst

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Als Wehrersatzdienst (nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes „Ersatzdienst“ genannt) bezeichnet man Dienste, die anstelle des Wehrdienstes zur Ableistung der Wehrpflicht geleistet werden können. Dabei besteht meist kein freies Wahlrecht zwischen Wehr- und Wehrersatzdienst.

Inhaltsverzeichnis

Wehrersatzdienst in Deutschland

In Deutschland gibt es mehrere Möglichkeiten, keinen Wehrdienst leisten zu müssen. Sie lassen sich in zwei Gruppen aufteilen. Einmal die Möglichkeit, den Kriegsdienst zu verweigern, andererseits, Ersatzdienst ohne Verweigerung zu leisten.

Wehrersatz mit Kriegsdienstverweigerung

Hierfür muss der Wehrpflichtige einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung (KDV-Antrag) stellen. Damit ist der Leistende vom Kriegsdienst befreit, kann aber im Verteidigungsfall zu zivilen Tätigkeiten herangezogen werden.

Zivildienst

Die gängigste Art des Wehrersatzdienstes ist der 9-monatige Zivildienst.

Alternative Dienste

Freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr

Seit Juni 2002 ist es anerkannten Verweigerern möglich, ihren Dienst in Form eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) abzulegen.

Anderer Dienst im Ausland

Für anerkannte Verweigerer besteht auch die Möglichkeit, einen Anderen Dienst im Ausland (ADiA) zu leisten, der jedoch mindestens zwei Monate mehr als der reguläre Zivildienst in Anspruch nimmt.

Zivil- oder Katastrophenschutz

Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Zivil- oder Katastrophenschutz sechs Jahre mitgewirkt, erlischt ihre Pflicht, in Friedenszeiten den Zivildienst abzuleisten. Vergleichbar mit Zivil- oder Katastrophenschutz als Wehrersatz ohne Kriegsdienstverweigerung.

Freies Arbeitsverhältnis

(Auszug der Webseite vom Bundesamt für den Zivildienst)

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die - wie z.B. einige Zeugen Jehovas - aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Ein solches Arbeitsverhältnis muss nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebensjahres eingegangen werden und ein Jahr länger dauern als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ansonsten zu leisten hätte. Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Vollendung seines 24. Lebensjahres nach, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer in einem freien Arbeitsverhätnis tätig war, erlischt seine Pflicht Zivildienst zu leisten.

Wehrersatzdienst ohne Kriegsdienstverweigerung

„Wehrersatzdienst ohne Verweigerung“ ist strenggenommen nicht möglich, da Ersatzdienst nach §12a GG eine Verweigerung voraussetzt. Allerdings erlischt die Pflicht, Grundwehrdienst bzw. Zivildienst zu leisten, wenn man als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz für eine gesetzlich bestimmte Zeit mitwirkt und bisher nicht zum Wehrdienst oder Zivildienst herangezogen wurde. Erfolgt eine Ankündigung zur Heranziehung zum Wehrdienst vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Zeit, muss man sich vom Wehrdienst zurückstellen lassen.

Verpflichtung im Zivil- oder Katastrophenschutz

In Deutschland kann man sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei verschiedenen Organisationen zur Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz nach § 13a Wehrpflichtgesetz bzw. nach § 14 Zivildienstgesetz verpflichten. Die Verpflichtungszeit beträgt sechs Jahre. Im Unterschied zum Zivil- oder Grundwehrdienst kann man aber sein gewohntes Leben weiterführen, da sich die Verpflichtungen auf ein festgelegtes (mindest-)Stundenpensum pro Jahr beschränken. Während der Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz werden die Wehrpflichtigen bzw. anerkannten Kriegsdienstverweigerer nicht zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen. Nach sechsjähriger Mitwirkung erlischt dann die Pflicht, Grundwehr- bzw. Zivildienst zu leisten.

Die Anerkennung setzt jedoch voraus, dass man vor Erhalt eines Einberufungsbescheids seine Verpflichtung abgeleistet hat oder sich von der zuständigen Behörde (oft Landratsamt, abhängig von der Organisation) vom Wehrdienst freigestellt (bzw. für den Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet) wird bzw. die Freistellung beantragt wurde. Da die Bewilligung der Freistellung vom örtlichen Bedarfsplan abhängt, kann dies (in seltenen Fällen) bei einem Wohnungswechsel (z.B. im Zuge einer Berufsausbildung/ neuer Arbeitsplatz) zu Schwierigkeiten führen, da am neuen Wohnort evtl. kein Platz in einer entsprechenden Position frei ist oder schon alle möglichen Freistellungen ausgeschöpft sind. Jedoch ist es möglich, außerhalb des Gebietes seiner Arbeit nachzugehen bzw. in eine andere Organisation neu einzutreten.

Der Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz kann bei folgenden Organisationen abgeleistet werden:

Bei vielen Organisationen gibt es eine Probezeit, ähnlich wie im Berufsleben. Bei einigen von ihnen kann die Verpflichtung vor, bei anderen erst nach der Probezeit beantragt werden. Verpflichtete Helfer haben dieselben Rechte und Pflichten wie alle nicht verpflichteten.

Entwicklungsdienst

Durch zweijährige Entwicklungshilfe bei einer anerkannten Entwicklungshilfeorganisation besteht für Fachleute die Möglichkeit, nicht zur Ableistung von Wehr- oder Zivildienst herangezogen zu werden.

Polizeivollzugsdienst

Personen, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden nicht zum Zivildienst/Wehrdienst herangezogen.

Wehrersatzdienst in der DDR

In der DDR bedeutete der Wehrersatzdienst einen Wehrdienst bei der Volkspolizei, der Transportpolizei, im Ministerium für Staatssicherheit, den Einheiten der Zivilverteidigung oder den Baueinheiten der Nationalen Volksarmee (Bausoldaten). Neben der Ausbildung in militärischen Handlungen kamen weitere spezifische Ausbildungsinhalte hinzu. In den 'Kasernierten Einheiten des MdI' der DDR für die (Mot.-)Schützeneinheiten beispielsweise die Handlungen als geschlossene Formationen bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Siehe auch

Weblinks

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