Erschließungsbeitrag

Erschließungsbeitrag

Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Erschließung bedeutet dabei die Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung) sowie den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung). Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Eine wichtige rechtliche Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Eine bestehende Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Sie ist also Voraussetzung dafür, dass aus Bauerwartungsland Bauland wird. Eine Baugenehmigung wird im Allgemeinen nur dann erteilt, wenn auch die Erschließung des Grundstückes gesichert ist.

Zur Abgrenzung zu anderen Bedeutungen des Ausdrucks spricht man auch von Baulanderschließung, womit man immer die technische Erschließung sowie die Erschließung für den Straßenverkehr meint.

Analog zur Erhebung von Erschließungsbeitrag für den erstmaligen Bau von Straßen wird von den Kommunen ein Ausbaubeitrag erhoben. Dieser dient in den meisten Fällen einer finanziellen Beteiligung der Grundstückseigentümer an einer Erneuerung einer bestehenden, aber stark sanierungsbedürftigen Straße. Auch für eine Erweiterung oder Verbesserung von Straßen oder Straßenteilen können Ausbaubeiträge erhoben werden.

Rechtslage

Deutschland

Für die Erschließung sind Beiträge an die Kommune oder an die Versorgungsträger zu entrichten. Dabei ist bei den Verkehrswegen zu unterscheiden zwischen dem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße bzw. Erschließungsanlage (BauGB; Bundesrecht, Erschließungsbeiträge) und dem Beitrag für die Verbesserung/den Ausbau einer bereits erstmalig hergestellten Erschließungsanlage (KAG; Landesrecht; Straßenausbaubeitrag).

Neben den Verkehrswegen fallen im Rahmen der Erschließung regelmäßig Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen (Wasserversorgung, Abwasser) an. Hierbei ist zwischen dem Beitrag für die Neuerstellung der Anlage (Herstellungsbeitrag), dem Beitrag für die Verbesserung einer bestehenden Anlage (Verbesserungsbeitrag) und dem Beitrag für die Erneuerung einer bestehenden Anlage (Erneuerungsbeitrag; selten, bei sehr großer Verbesserung der Anlage) zu unterscheiden. Grundlage für die Beiträge zu leitungsgebundenen Einrichtungen sind Beitragskalkulationen und die Einbindung der Kalkulationsergebnisse in die Satzungen der Gemeinde.

Nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) werden Erschließungsbeiträge erhoben für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung, z.B. Bau von Straßen und Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen, Lärmschutzwällen, etc. Die Eigentümer tragen höchstens 90 % (Gemeindeanteil mind. 10 %, § 129 BauGB) der Kosten für die erstmalige Herstellung dieser Anlagen. Die Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, nach § 131 Abs. 2 BauGB können folgende Verteilungsmaßstäbe herangezogen werden:

  1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,
  2. Grundstücksfläche (m²) oder
  3. Grundstücksbreite (m) an der Erschließungsanlage

Der Verteilungsschlüssel wird durch Gemeindesatzung festgelegt.

Aus der Sicht des Eigentümers oder Käufers haben die Erschließungskosten einen erheblichen Anteil an den Grundstückskosten. Ein Notar sollte in der Verhandlung über einen Grundstückserwerb auf die Bedeutung der Erschließungskosten hinweisen. Obwohl eine Straße nach allem Augenschein fertiggestellt sein kann, werden von den Gemeinden teilweise noch Jahrzehnte später Erschließungskosten geltend gemacht. Dies resultiert in vielen Fällen daraus, dass die Beitragspflicht erst mit der Verlegung der "letzten Gehwegplatte" entstehen kann, die Straße aus der Sicht des Bürgers aber schon lange äußerlich fertiggestellt erschien.

Verteilungsmaßstab

Die Erschließungskosten werden auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Während früher die Grundstücksfront zur erschlossenen Straße als Verteilungsmaßstab diente, wird heute vorwiegend die Flächengröße der erschlossenen Grundstücke als Verteilungsmaßstab genommen. Weitere Faktoren können die Geschosszahl sowie die Art der baulichen Nutzung sein.

Festsetzung

Der Erschließungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt (§ 135 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hiergegen ist der Widerspruch möglich, sofern das Landesrecht das verwaltungsrechtliche Vorverfahren nicht abgeschafft hat (z.B. in Nordrhein-Westfalen). Die Verpflichtung zur Zahlung des Erschließungsbeitrages wird durch die Einlegung des Widerspruchs nicht suspendiert, da nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widersprüche gegen Bescheide, die Anforderungen von öffentlichen Abgaben zum Gegenstand haben, keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Kennzeichnungen ebf / ebp

Mit den Abkürzungen „ebf“ (erschließungsbeitragsfrei) und „ebp“ (erschließungsbeitragspflichtig) kennzeichnet man bei der Angabe eines Bodenwertes, ob dieser die Erschließungsbeiträge enthält oder nicht.

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