Ertragsanteil

Ertragsanteil

Der Ertragsanteil ist der (einkommen-)steuerpflichtige Anteil einer Leibrente. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils ist abhängig vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente und der Art der Rente, und ist in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Der Ertragsanteil ist der (pauschalierte) Zinsertrag der Anlage. Beiträge in eine Rentenversicherung wurden teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet. Deswegen darf dieser Teil der Rente später nicht nochmals versteuert werden.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Rente und Rürup-Rente

Im Rahmen der Umstellung der Rentenbesteuerung auf nachgelagerte Besteuerung steigt der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Rente jährlich, bis im Jahr 2040 die Rente voll steuerpflichtig ist (sog. Kohortenversteuerung).

Im Gegenzug werden immer größere Teile der Rentenbeiträge durch den Sonderausgabenabzug von der Steuer freigestellt.

Dies betrifft Renten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Beiträge und Leistungen aus privaten Rürup-/Basis-Renten unterliegen im Grundsatz derselben steuerlichen Behandlung wie die gesetzliche Rente.

Andere Leibrenten

Hier hängt der Ertragsanteil vom Alter bei Rentenbeginn ab. Typisch ist der Ertragsanteil bei einem Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren ab 2005 mit 18 Prozent der Gesamtrente.

Riester-Rente und betriebliche Altersvorsorge

Da hier die Beiträge steuerlich voll geltend gemacht werden können, sind die Rentenzahlungen voll steuerpflichtig, es sei denn, es wurden nicht geförderte Zahlungen in den Altersvorsorgevertrag geleistet:

Leistungen die auf geförderten Beiträgen beruhen (einschließlich Erträge und Wertsteigerungen), sind in der Auszahlungsphase in voller Höhe im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung steuerpflichtig (nach § 22 Nr 5 Satz 1 EStG).

Bei Rentenzahlungen die auf nicht geförderten Beiträgen und darin enthaltenen Erträgen und Wertsteigerungen beruhen, erfolgt eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil (nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).

Bei einer Kapitalauszahlung, die auf nicht geförderten Beiträge beruht, sind nur die enthaltenen Erträge zu versteuern, sofern diese nach den allgemeinen Vorschriften als Kapitalerträge der Besteuerung unterliegen würden.

Wirkung der Pauschalisierung

Der Ertragsanteil ist eigentlich die Differenz zwischen angespartem Vermögen und ursprünglich eingezahlten Beiträgen.

Beispiel: Jemand spart 35 Jahre lang 100 € monatlich bei 8% Verzinsung und erhält am Ende der Laufzeit etwa 230.000 €, wovon er 42.000 € selber eingezahlt hat. Der Ertragsanteil entspricht folglich 230.000 € - 42.000 € = 188.000 €

Im Steuerrecht wird jedoch statt dessen mit den genannten Pauschalen gearbeitet.

Während Renten aus "Riester-Verträgen" von Anfang an und Renten aus "Rürup-Verträgen" ab 2040 voll versteuert werden müssen, wird bei staatlich ungeförderter, also "privater Altersvorsorge", nur der Ertragsanteil besteuert, sofern die Rentenzahlung erst nach Erreichen des 60. Lebensjahres ausgelöst wird und diese mindestens 12 Jahre lang bespart wurde.

Deswegen ist staatlich geförderte Altersvorsorge auch nicht immer zwangsläufig lohnender als staatlich ungeförderte, und zwar dann, wenn der Steuersatz im Alter wesentlich höher liegen sollte als die Förderquote der Sparraten. Sind Steuersatz im Alter und Förderquote der Sparraten identisch, ergeben sich dagegen rechnerisch steuerfreie Erträge.

Hinweis: Die Darstellung der Besteuerung von Renten ist in diesem Artikel deutlich verkürzt und dient der Erklärung des Begriffs Ertragsanteil. In Abhängigkeit vom geltenden Recht bei Abschluss des Vertrags und Beginn der Rentenzahlung ergeben sich eine Vielzahl von Varianten, die den Rahmen in der wikipedia sprengen.

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