-haus

-haus
Haus in Deutschland
Ein Einfamilienhaus mit einer freistehenden Garage und Pergola

Als Haus bezeichnet man allgemein ein Wohngebäude. Als Namensbestandteil -haus(en), -hus(en), -us, -house(n) ist es in Orts-, Haus- und Personennamen häufig.

Inhaltsverzeichnis

Etymologie

Als eigenständiger Begriff[1][2] wird Haus vor allem für Gebäude mit Wohnfunktion gebraucht: „Haus ist ein Gebäude, das Menschen zum Wohnen, Unterkunft und Beschäftigung dient.“[1] Umgangssprachlich wird das Wort synonym zu Gebäude – ohne Kontext der Nutzung – verwendet (wie in Hochhaus). Haus wird im Deutschen mit verschiedenen Begriffen zur Bezeichnung unterschiedlicher Gebäudetypen oder dem Verwendungszweck verknüpft, zum Beispiel Wohnhaus, Bauernhaus, Parkhaus, Rathaus, Kaufhaus, Krankenhaus, Waisenhaus, Elefantenhaus, etc.

Das Wort selbst hat eine lange Geschichte mit etlichen Bedeutungswandlungen:[1]

Althochdeutsch hûs heißt ursprünglich „das Bedeckende“. Es wurzelt in einer sehr alten, indogermanischen Grundbedeutung *kû/*[s]keuSchutz, umhüllen“, zu finden auch etwa in sanskr. sku „bedecken“, griech. σκευη skeueKleidung, Rüstung“, σκυτος skytosHaut, Leder“, oder lat. scûtum „Schild“, wie auch Scheune[3]. Das deutsche Schluss-«s» wird als „Rest eines Mittel oder Werkzeuge andeutenden Suffixes[1] gedeutet, und hûs steht daher dem althochdeutschen hût nahe, das sich zu den Worten Hütte, (Ob-)Hut/hüten, und Haut ausdifferenziert, und wohl auch dem Hut m. zugrunde liegt.[4] Erhalten ist diese Bedeutung auch im Gehäuse.

Das Wort bezeichnet in der Folge neben „Gebäude“ zunehmend auch „Wohnstätte“ (vgl. hausen „wohnen“), „Wohnung“ im Sinne Gemach, oder die „Haushaltung“ und das „Gut des Hauses“ (den Hausrat), sowie den Hausstaat, also die „Ehe[5] und die „Familie“.[6]

Der Begriff erweitert sich folglich auf:

  • den angestammten Wohnsitz (in „zuhause sein“, „nach hause kommen“, „Heim“) schon im 6. Jahrhundert[7], ein Wortsinn, der im 17. Jh. in die Nähe des Begriffs Heimat gerückt ist[8] Das entspricht schon dem etwa gleichalten -heim in Ortsnamen.
  • den (ständigen) Wohnsitz („Zuhause“, „daheim“) schon im 9. Jahrhundert[9][10]
  • die Burg, etwa in 12. Jahrhundert[11]
  • die Familie des Burgherrn, das Adelsgeschlecht[12][13]
  • weitere spezielle öffentliche Gebäude und deren Personal: Deputiertenversammlungen (Oberhaus, Unterhaus, Hohes Haus), Zunfthaus, u. a., oder nur die Menschen darin: Haus für das „Theaterpublikum[14], oder in Handelshaus[14]
  • sowie schon got. gudhûs „Gotteshaus“ als Übersetzung des lateinischen templus „Heiliger Bezirk“, um das römische Konzept der Hausgötter ersetzend

Mittelhochdeutsch steht verbreitet ausschließlich hûs im sächlichen Geschlecht, plur. hûs und hiuser[6], neuhochdeutsch diphthongiert das lange «û» im Bairischen zu haus, hauß, von wo es Eingang in die Hochsprache findet, während niederländisch huys, huis bildet, englisch house, die skandinavischen Sprachen behalten hus. Im Hochdeutschen ist es auch apokopiert (Verlust der mittelhochdeutschen Substantivendung «-e»), in „zu hause“, „im Hause“ hat sich aber ein Rest erhalten.

Haus als Rechtsbegriff

Das Wort Haus, ursprünglich „Schutz“ (wie Gehäuse), dann „Wohnstatt“ (in hausen), heute „Wohngebäude“ ist schon in den Frühzeiten des Schrifttums auch als Rechtsbegriff üblich.

Das Hausrecht[15] ist ein weltweit übliches Konzept, dass die rechtliche Hoheitsgewalt (die Hausgewalt) über sein Eigentum und Besitz dem Hausherren zusteht, in Unterscheidung zum Kommunalrecht. Das Hausrecht umfasst die Hausgerichtsbarkeit und die Schirmgewalt (das Recht zur Verteidigung). Es ist schon im römischen Recht verankert und findet in der deutschsprachigen Rechtsauffassung auch im germanischen Recht Stütze.

  • Aus dem Hochmittelalter, als der Hausbegriff auf den Adel übergeht, erhält er sich als Hausgesetz, das sind Rechtsakte, die den Hausstand (die Familie, das Haus) und das nicht entlehnte territoriale Eigentum (die Hausmacht) betreffen.
  • Beim Übergang auf öffentliche Gebäude geht das Konzept auf die Hausordnung (Regelwerk, das Haus betreffend) über
  • Der Hausfrieden (Unverletzlichkeit), ähnlich dem historischen Gartenfrieden als besonders schützenswertes Gut, heute ein Grundrecht[7]
  • Die Hausruhe (Störungsfreiheit)
  • Das Recht auf Hausverbot (das Recht, „die Tür zu weisen“)
„Hausrecht“ in umgangssprachlichen Sinne als das Privileg, sich bei jemand anderem „wie zuhause“ zu fühlen, geht darauf zurück.

Haus und Hof[16] heißt schon ab den 12. Jh., spätestens ab dem 15. Jh. auch im rechtlichen Sinne „Wohnhaus und Länderbesitz“[1], ist also kein Hendiadyoin (Beschreibung mit gleichem), sondern alliterierende Floskel. So findet sich 1227:

„sal sweren, dat he sines huses noch houes nicht ne wete “

– [Er] soll schwören, dass er nicht sein Haus noch Hof betritt[17]

Etwa Ende des 14. Jh. heißt es:

„im an eigen und an hofen … mit … eigen, do meint er acker und huz; daz heissen wir legende eigen; domete daz er spricht hofen, do meint er steende eigen, alzo husere “

– „Ihm an Eigen und an Höfen“ – mit „Eigen“ meint er „Acker und Haus“, das nennen wir liegendes Gut, sagt er „Höfe“, meint er stehendes Gut, also „Häuser“[18]

„Haus“ und „Hof“ tauschen in der Sprachgeschichte ihre Bedeutung in Bezug auf die Liegenschaft aus: Hier steht huz noch für Grundstück, den früheren Begriff Hof, „Acker und Hof“ für Grund und Boden, (Bau-)Grundstück und Flurstück, und hofen, husere für das heutige Haus als Bebauung. Während ursprünglich „Hof“ die Wohnstätte als Konzept bezeichnet, Haus nur die konkreten baulichen Maßnahmen, ist heute Haus das Abstraktum („zuhause“), und Hof nur untergeordneter baulicher Raum (Innenhof, Vorhof).[8][19]

Weitere stehende Wendungen sind:

  • Haus und Habe steht für Immobilien (Liegenschaft) und Mobilien (Hausrat).
  • Haus und Herberge für „das Dach über dem Kopf“ und „Unterkunft bieten“, entsprechend dem heutigen Kost und Quartier
  • Haus und Zehr für Kost und Logis

Haus als baulicher Begriff

Zugrunde liegt dem Begriff in den namenkundlichen Aspekten immer die Bedeutung „festes Gebäude“, in Abgrenzung zu provisorischen und „windigen“ Bauten. So steht im § 297 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches 1812:

„Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude …“

Insbesondere äußert sich das in der mittelalterlichen Rechtswendung Haus und Rauch[13] für das heizbare Gebäude, so erhalten in zweierlei Sinne:

  • im Hammerhaus eines Sensenwerks, Krafthaus (Industrie), Haus als das Taggebäude eines Bergwerks[20], Sudhaus einer Saline, in der bäuerlichen Architektur Backhaus für den „freistehenden Backofen“, Badhaus für die mittelalterliche Sauna des Bauern (das später per Dekret in das Brechlbad für den Flachsanbau umgewandelt wird)
  • in „Haus“ für das Vorhaus, Flur, was darauf zurückgeht, dass vor der Entwicklung des Kamins (Rauchhaus), aber auch bei vorhandenem Kamin die zentrale Feuerstelle des Hauses im Eingangsbereich angesiedelt ist, und die Räume nur davon abgetrennte Verschläge. Die feste Bauweise der Innenwände („Zimmer“ zu Zimmerei des Blockhauses) entwickelt sich erst später, und in dieser Bauweise sind weiterhin nur Feuerstelle und Rauchfang in Stein „fest“ gebaut. Selbst im gemauerten Haus wird der raumseitige Back- oder Kachelofen anfangs aus dem Flur geheizt.[21] Heute stehen dafür die Redewendungen Haus und Herd oder übertragener Heim und Herd.

Namenkunde

Orte mit der Namensendung -haus/e/n[22] sind typisch für Siedlungsgründungen im Zuge der fränkischen Landnahme, die im späten 5. bis 7. Jahrhundert stattfand, und den anschließenden Erweiterungen des Frankenreiches auf Bayern, und später Österreich und Sachsen bis zum 9. Jahrhundert, wo sie aber deutlich seltener sind. Namen dieser Art finden sich aber auch in wesentlich späteren Sprachschichten.

Der Name ist im gesamten deutschen Sprachgebiet verbreitet und findet sich auch im Niederländischen und Norwegischen.

Namensvarianten:

  • Haus
  • Hausen/-hausen − kann alt sein, und bis ins 5., 6. Jahrhundert zurückgehen, aber bis in die Neuzeit produktiv
  • Hus(e/n) bzw. -hus(e/n) , meist alt, diese machten die neuhochdeutsche Diphthongierung «u» →«au» nicht mit, und sind im Alemannischen und Niederdeutschen verbreitet, selten Sekundärbildung im Dialekt
  • Häus(e)l(n) bzw. als Endung, im Oberdeutsch (etwa in Neuhäus(e)l) – meist eine Bildung weniger hohen Alters, sie stehen auch primär zu Haus und Häuser im heutigen Sinne, nicht im fränkisch-bajuwarischen Siedlungskontext, wie Familiennamen auf -häusler zeigen
  • -house, engl., -house(n), frz., häufig auch für Frankophonierung vormals deutscher Ortsnamen im Sprachgrenzgebiet
  • huis, huys, nld.

Entsprechungen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d e HAUS, n. domus. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Leipzig 1854ff (germazope.uni-trier.de)
  2. Eintrag 1Haus. In: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW), Heidelberger Akademie der Wissenschaften (drw-www.adw.uni-heidelberg.de)
  3. Duden Etymologie – Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage, Dudenverlag, 1989
  4. HUT, m. pileus. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Leipzig 1854ff (germazope.uni-trier.de)
  5. DRW: 1Haus. V. Hausgemeinschaft. zu Haus fangen, kommen: heiraten
  6. a b Eintrag HÛS, stn. haus, wohnung. In: Georg Friedrich Benecke, Wilhelm Müller, Friedrich Zarncke: Mittelhochdeutsches Wörterbuch. Leipzig 1854–1866, Nachdruck: S. Hirzel, Stuttgart 1990. (germazope.uni-trier.de)
  7. a b DRW: 1Haus. I3f als Stätte von Sicherheit und Frieden.
  8. a b Grimm: HAUS II7)
  9. DRW: 1Haus. III (ständiger) Wohnsitz.
  10. Grimm: HAUS II5)
  11. DRW: 1Haus. I2c eine Burg als ein festes Haus.
  12. Grimm: HAUS II9c)
  13. a b DRW: 1Haus. VI Haushaltung, Hauswirtschaft, Hausvermögen.
  14. a b Grimm: HAUS II2d)
  15. H. Beck, H. Steuer: Haus und Hof in ur- und frühgeschichtlicher Zeit. Göttingen, 1997.
  16. E.-W. Böckenförde: Haus und Hof - die Gefährdung. In: Kultur des Eigentums. Bibliothek des Eigentums, Band 3. Springer 2006, ISBN 3-540-33951-5
  17. Hänselmann: Ottonisches Stadtrecht. In: Urkundenbuch der Stadt Braunschweig. Zitiert nach: DRW: 1Haus. III 1 (ständiger) Wohnsitz. allgemein. (Übersetzung Wikipedia)
  18. Glosse. In: Das Sächsische Weichbildrecht. Zitiert nach: DRW: 1Haus. I 3 a Einordnung. (Übersetzung Wikipedia)
  19. HOF, m. area, villa, aula. 3). In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Leipzig 1854ff (germazope.uni-trier.de)
  20. Grimm: HAUS II2c)
  21. Grimm: HAUS II3)
  22. Konrad Kunze: dtv-Atlas Namenkunde. dtv-Band 2490. dtv, 1998 (1. Aufl.), ISBN 3-423-03266-9, S. 91

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