Europäische Privatgesellschaft

Europäische Privatgesellschaft

Die Europäische Privatgesellschaft (lateinisch Societas Privata Europaea, SPE) ist die geplante Rechtsform einer europäischen Kapitalgesellschaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Mit ihr sollte es ursprünglich ab dem 1. Juli 2010[1] möglich sein, kleine Unternehmen nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien innerhalb der Europäischen Union zu gründen. Sie stellt eine Ergänzung zur auf größere Unternehmen ausgerichteten Europäischen Gesellschaft SE dar.

Inhaltsverzeichnis

Vorteile

Europaweit tätigen kleinen und mittleren Unternehmen ermöglicht die SPE, Tochtergesellschaften mit europaweit geltenden Normen zu gründen. Sie sind dann nicht mehr in jedem EU-Mitgliedsland mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen konfrontiert. Ziel ist die Einsparung von Beratungskosten und die schnelle und unbürokratische Neugründung. Eine grenzüberschreitende Verlegung des Registersitzes soll ohne Auflösung und Neugründung der Gesellschaft möglich werden.

Gründungsbedingungen

Nach dem zurzeit vorliegenden Entwurf der Europäischen Kommission sind folgende Bedingungen zur Gründung geplant:

  • Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein.
  • Das Mindestkapital beträgt 1 Euro (sofern eine Solvenzbescheinigung vorliegt, anderenfalls 8000 Euro)[2].
  • Die Trennung von Registersitz und Verwaltung ist möglich.
  • Die Leitungsorgane können entweder nach dem dualistischen oder dem monistischen Modell gestaltet werden.
  • Die Besteuerung, die Rechnungslegung und der Umgang mit Insolvenzen richtet sich nach nationalem Recht.

Gesetzgebungsverfahren

Der Entwurf für die SPE ist Teil des Small Business Act[3] der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2008, der kleinen und mittleren Betrieben Erleichterungen im EU-Binnenmarkt gewähren soll.

Am 10. März 2009 wurde der Entwurf im Europäischen Parlament behandelt und genehmigt. Die Mitbestimmung soll ähnlich dem Verfahren bei der Europäischen Aktiengesellschaft geregelt werden. Das Mindestkapital soll nur ein Euro betragen, wenn gleichzeitig eine Solvenzbescheinigung der Geschäftsführung vorgelegt wird, andernfalls soll es 8000 Euro betragen. Zudem soll ein Europäisches Register für die SPE eingerichtet werden.[2]

Der Rat der Europäischen Union muss noch über den Entwurf der EG-Verordnung beraten.

Am 3./4. Dezember 2009 hat der Europäische Wettbewerbsfähigkeitsrat eine weitere Überarbeitung des Statuts zur Europäischen Privatgesellschaft beschlossen[4]. Daher wurde das Ziel, die SPE noch Mitte 2010 verfügbar zu machen, nicht erreicht. Seitens der nationalen Gesetzgeber gibt es diversen Widerstand gegen die SPE, die auch als Konkurrenz zu nationalen Rechtsformen (wie zum Beispiel der UG (haftungsbeschränkt) in Deutschland) gesehen wird[5].

Seit dem 6. Oktober 2011 liegt eine öffentliche Petition vor, die die politischen Instanzen, Ausschüsse oder das Parlament dazu veranlassen soll, der möglichen Bildung einer SPE (Societas Privata Europaea) schnellstmöglich zuzustimmen. Das Votum ist bis 25. November 2011 möglich und wird anschließend im Petitionsausschuss des Bundestages behandelt.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Europäische Kommission: Vorschlag der EU-Kommission über eine Verordnung über das Statut der EPG, Seite 38 (Artikel 48 – Inkrafttreten). Abgerufen am 13. Juni 2009 (PDF, 176 KB)
  2. a b Europäisches Parlament: Legislative Entschließung, 10. März 2009. Abgerufen am 14. September 2009
  3. Europäische Kommission: Vorfahrt für KMU in Europa: Der „Small Business Act“, Stand:25. Juni 2008. Abgerufen am 11. April 2009
  4. Beck Übersicht: Entwicklungsgeschichte: Beck Aktuell. Abgerufen am 15. Februar 2011
  5. Status:Recht: Erneut gescheitert: muss die Europäische Privatgesellschaft neu positioniert werden?, 18. Dezember 2009. Abgerufen am 7. Januar 2010

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