- Fahren ohne Führerschein
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Das Fahren ohne Führerschein mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen, u. a. Kraftfahrzeugen, ist in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV.
Verwarnt wird der Fahrzeugführer für das Nichtmitführen der Führerschein-Urkunde im Original; hierfür ist bundesweit ein Verwarnungsgeld mit einem Regelsatz von 10 € vorgesehen.[1]
Der Führerschein ist ein amtliches Dokument im Rang einer Urkunde, das beweist, dass der Inhaber im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und damit im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen darf. Der Führerschein ist während der Fahrt ständig mitzuführen (§ 4 Abs. 2 FeV) und bei Kontrollen der Polizei auf Verlangen auszuhändigen; wird die Aushändigung verweigert, ist ebenso eine Verwarnung möglich.[2] Beim Nichtmitführen kann die Polizei vor Ort auch eine Kontrollaufforderung ausstellen und aushändigen.
Abgrenzung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis
Fahren ohne Führerschein ist nicht gleichzusetzen mit Fahren ohne Fahrerlaubnis; letzteres stellt eine Straftat dar (§ 21 StVG).
Die Fahrerlaubnis ist nicht an den Besitz des Führerscheins gebunden.
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug führt und ihm
- bislang keine gültige Fahrerlaubnis erteilt wurde,
- eine ausländische Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig umgeschrieben wurde,
- die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen oder
- ein zeitlich befristetes Fahrverbot verhängt wurde.
Literatur
Hentschel, Peter, "Straßenverkehrsrecht. Kommentar", 40. Aufl., München 2009, Verlag: C. H. Beck [München], ISBN 978-3-406-58082-6 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zum Straßenverkehrsrecht] [mit Kommentierungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), u. a.]
Einzelnachweise
- ↑ Kraftfahrtbundesamt - Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, TBNR 204100 (Stand: 1. Februar 2009)
- ↑ Kraftfahrtbundesamt - Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, TBNR 204106 (Stand: 1. Februar 2009)
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