Fahrzeugbeleuchtung

Fahrzeugbeleuchtung

Als Fahrzeugbeleuchtung bezeichnet man die lichttechnischen Einrichtungen von Fahrzeugen, die notwendig sind, um bei Dämmerung, Dunkelheit oder bei schlechten Witterungsverhältnissen gesehen zu werden und selbst genug zu sehen.

Dabei gibt es bei allen Fahrzeugen eine Standardbeleuchtung, die für die jeweilige Fahrzeugart vorgeschrieben ist. Zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen sind möglich. Mit dem Einsatz von Steuerelektronik und Sensoren ergeben sich automatische Lichtfunktionen.

Rücklichter eines thailändischen Reisebusses

Nachfolgend wird jedoch nur die Beleuchtung von Landfahrzeugen dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

Kraftfahrzeugaußenbeleuchtung

Prinzipiell gilt, dass nach vorne nur weißes und gelbes Licht strahlen darf, nach hinten nur rotes, weißes (Rückfahrscheinwerfer) und gelbes zur Seite.

Personenkraftwagen

Als Standard gilt für PKW

LED-Tagfahrlicht an einem Audi A4

nach vorne je zwei Leuchten mit:

  • Fernlicht zum Ausleuchten der Fahrbahn, wenn kein Gegenverkehr geblendet wird.
  • Abblendlicht, um eine Blendung des Gegenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
  • Standlicht, (auch Begrenzungslicht genannt), das gemeinsam mit Abblendlicht oder Fernlicht leuchten muss, so dass auch bei Ausfall einer der anderen Leuchten zumindest die Umrisse des eigenen Fahrzeuges für den Gegenverkehr zu erkennen sind.
  • ggf. Parklicht, z. B. zum Parken auf nicht ausreichend beleuchteten Flächen innerorts
  • Blinker oder richtig Fahrtrichtungsanzeiger in orange (gelbroter) Farbe.
  • optional Nebelscheinwerfer (Breitstrahler), die eine speziell ausgebildete Streuscheibe haben, um bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen keine Selbstblendung herbeizuführen.
  • optional Abbiegelicht, bei Betätigung des Blinkers oder bei Kurvenfahrt unter 40 km/h leuchtet ein Zusatzscheinwerfer asynchron zur Fahrbahnseite den Fahrbahnrand aus. Meistens verbaut in Kombination mit Nebelscheinwerfer.
  • optional Weitstrahler, welche ein zusätzliches Fernlicht darstellen.
  • optional Tagfahrleuchten, die beim Einschalten der Zündung automatisch eingeschaltet, beim Einschalten der Hauptbeleuchtung abgeschaltet werden. Diese haben eine im Vergleich zum Abblendlicht geringere Lichtleistung und Leistungsaufnahme, dadurch steigt der Verbrauch nur geringfügig an. Die Abweichung von der sonstigen Regel, dass Frontbeleuchtung nur zusammen mit den Rückleuchten aktiviert werden darf, führte anfangs - aufgrund des geringen Bekanntheitsgrades - zu Irritationen bei Verkehrskontrollen.

nach hinten:

Heck eines Wiesmann Roadster mit einzelnen Leuchten für alle geforderten Funktionen
  • zwei Schluss- oder Rückleuchten in roter Farbe
  • zwei Bremsleuchten in roter Farbe, die wesentlich stärker leuchten als das Schlusslicht. Nach EU-Recht (76/756/EWG in Verbindung mit ECE-R48) muss seit 1998 bei allen Neuwagen zusätzlich eine dritte Bremsleuchte angebracht sein, und zwar in der Mitte des Hecks und höher über dem Boden als die beiden anderen Bremsleuchten. Der Einbauort ist bei Limousinen, Coupés und Kombis meist hinter der Heckscheibe bzw. als Leuchtenband im Heckspoiler, bei Cabriolets in oder auf der Kofferraumklappe.
  • zwei Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) wie vorne (gelb)
  • zwei rote Rückstrahler als Reflektoren
  • Kennzeichenbeleuchtung, die in weißer Farbe die Kennzeichentafel beleuchtet. Alternativ kann auch ein Selbstleuchtendes Kennzeichen am Fahrzeug montiert werden.
  • Eine oder zwei Nebelschlussleuchten in roter Farbe.
  • Einen oder zwei Rückfahrscheinwerfer in weißer Farbe, die aber nur bei eingelegtem Rückwärtsgang Licht ausstrahlen dürfen.

zur Seite:

  • Seitenmarkierungsleuchten in gelber oder roter Farbe, meist gekoppelt an das Abblendlicht, zur besseren Darstellung des Fahrzeugumrisses bei Dunkelheit.
  • Manche Fahrzeuge haben auch seitliche Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker), diese sind auch gelb und befinden sich meist weit vorne.

Darüber hinaus haben Fahrzeuge von Feuerwehr, Polizei und anderen Hilfsorganisationen Blaulichter auf dem Dach. (siehe Artikel: Sondersignal)

In manchen Staaten ist auch das Einschalten von Licht am Tag vorgeschrieben.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

Verwendungsbestimmungen in Deutschland

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte dürfen nur bei einer witterungsbedingten Sichtbehinderung verwendet werden. In Deutschland dürfen Nebelschlussleuchten (hinten) nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel (nicht durch Regen- oder Schneefall) die Sichtweite weniger als 50 m beträgt (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO). Die dann erlaubte Maximalgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung können in Deutschland die Nebelscheinwerfer (vorne) bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen eingeschaltet werden. Ob die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt, ist nur für die Nebelschlussleuchte relevant. Ein Synonym für die vorderen Nebelscheinwerfer ist auch "Schlechtwetterscheinwerfer", der die Verwendungsbestimmung in Deutschland besser konkretisiert.

Verwendungsbestimmungen in Österreich
Tabelle: Beleuchtungsvorschriften in Österreich

Nebelschlussleuchten dürfen – entgegen ihrem Namen – bei jeder Sichtbehinderung verwendet werden. Eine Höchstsichtweite gibt es dabei nicht.

Nebelscheinwerfer dürfen (entgegen ihrem Namen) immer, außer beim Durchfahren von Tunneln, eingeschaltet werden.

Spannung und Elektrik

Üblicherweise beträgt die Bordspannung bei PKW für die Beleuchtung 12 Volt. Bis in die 1970er Jahre gab es noch einige Modelle, bei der die Bordspannung noch 6 Volt war. Wichtig ist, dass die linke und die rechte Fahrzeugseite getrennt abgesichert sind, so dass bei einem Defekt auf jeden Fall eine Seite des Fahrzeuges beleuchtet ist.

Lastkraftwagen und Busse

Prinzipiell haben diese Fahrzeuge dieselben Beleuchtungseinrichtungen wie PKW. Die Bordspannung beträgt hier meist 24 Volt. LKW und Busse müssen bei größerer Länge seitlich gelbe Seitenmarkierungsleuchten besitzen. Ab einer Breite von 1,80 m dürfen Fahrzeuge nach vorne wirkende weiße und nach hinten wirkende rote Umrissleuchten haben, ab einer Breite von 2,10 m müssen diese an den äußersten Punkten vorhanden sein. Der Abstand zur Begrenzungs- bzw. Schlußleuchte muss mindestens 20 cm betragen. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zusammengefasst werden. Am hinteren Ende der beiden Längsseiten vom Anhänger sind je eine nach vorne wirkende weiße Spurhalteleuchte erlaubt.

Zulassungsbestimmungen Europa

E-Zeichen für Scheinwerfer und Heckleuchten:

E1 Deutschland E2 Frankreich E3 Italien E4 Niederlande E5 Schweden E6 Belgien E7 Ungarn E8 Tschechien E9 Spanien E10 ehemaliges Jugoslawien E11 Grossbritannien E12 Österreich E13 Luxemburg E14 Schweiz

Alle E-Zeichen sind in der gesamten EU zugelassen.


Scheinwerfer Ausführung

A - Begrenzungslicht B - Nebellicht C - Abblendlicht R - Fernlicht CR - Fern- und Abblendlicht C/R - Fern- oder Abblendlicht HC - Halogen Abblendlicht HR - Halogen Fernlicht HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht DC - Xenon Abblendlicht DR - Xenon Fernlicht DC/R - Bi-Xenon / - nicht zusammen einzuschalten

Heckleuchten Ausführung

A - Begrenzungsleuchte AR - Rückfahrscheinwerfer F - Nebelschlussleuchte IA - Rückstrahler R - Schlussleuchte S1 - Bremsleuchte 2a - hintere Blinkleuchte

sonstige Leuchten

1, 1a, 1b vordere Blickleuchten unterschiedliche Ausführungen 5 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge bis 6m Länge 6 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge länger als 6m SM1 - Seitenmarkierungsleuchte für alle Fahrzeuge SM2 - Seitenmarkierungsleuchte für Fahrzeuge bis 6m Länge

Pfeil nach rechts oder Pfeil nach links der Pfeil gibt die Einbaurichtung an und zeigt immer zur Fahrzeugaussenseite. Ist kein Pfeil vorhanden, kann die Leuchte hinten wahlweise rechts oder links eingebaut werden

Fahrzeuginnenbeleuchtung

Die Beleuchtung im Innenraum eines Kraftfahrzeuges wird schlicht Innenbeleuchtung oder Fahrzeuginnenbeleuchtung genannt.

Anhänger

PKW- und LKW-Anhänger haben vorne einen weißen Rückstrahler bzw. zwei weiße Begrenzungslichter, wenn sie breiter als das Zugfahrzeug sind. Die rückwärtige Beleuchtung entspricht der von PKW, wobei zusätzlich zwei rote, dreieckige Rückstrahler vorhanden sein müssen. Seitlich müssen gelb-rote (orange) Seitenmarkierungsleuchten vorhanden sein.

Fahrradbeleuchtung

siehe Hauptartikel Fahrradbeleuchtung

In Deutschland müssen Fahrräder im öffentlichen Verkehrsraum gem. § 67 StVZO mit folgenden Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sein:

  • eine Lichtmaschine mit einer Nennleistung von mindestens 3 W, deren Nennspannung 6 V beträgt (eine Batterie darf zusätzlich verwendet werden)
  • ein nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Licht
  • mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler
  • einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet
  • mindestens ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet
  • einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler (die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein)
  • nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen
  • mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

Zusätzlich sind zulässig:

  • eine zusätzliche, auch im Stand wirkende Schlussleuchte für rotes Licht
  • Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel

In einigen Punkten sind diese Bestimmungen der StVZO bereits überholt. Es gibt inzwischen nach StVZO zugelassene Rücklichter, die Rücklicht und Standlichtfunktion in einer einzigen Leuchte vereinigen, und Fahrraddscheinwerfer, die nach vorn eine Standlichtfunktion besitzen.

Ausnahmen sind für Rennräder zugelassen:

  • Rennräder bis 11 kg dürfen anstelle der Lichtmaschine Batterien für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte nutzen
  • der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und wenn erforderlich zu benutzen
  • Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein
  • es darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V mitgeführt werden
  • Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften zur Beleuchtung befreit

Die Beleuchtungsvorschriften gelten auch für Mountainbikes, soweit sie im öffentlichen Verkehrsraum gefahren werden.

In Österreich liegt die Grenze für Rennräder bei 12 kg. Außerdem darf die Beleuchtung tagsüber abgenommen werden und mit einer Batterie oder Akku betrieben werden. Nach hinten dürfen auch rote Leuchtdioden verwendet werden.

Sonderformen

MB 250GD „Wolf“ kurz
links und rechts neben dem Kennzeichen die Tarnscheinwerfer
  • Fahrzeuge, auf die im Verkehr besonders geachtet werden muss, haben oft ein oder mehrere gelbrote (orange) Rundumkennleuchten. Das können z. B. Fahrzeuge zum Straßenerhalt oder Müllabfuhr, aber auch Sondertransporte oder Gefahrguttransporte sein.
  • Einsatzfahrzeuge haben blaue Rundumkennleuchten und teilweise blaue Frontblitzer
  • militärische Fahrzeuge haben zusätzlich noch einen sogenannten Tarnkreis. Dazu gehören spaltförmige Tarnscheinwerfer an der Fahrzeugfront, Tarnschlussleuchten sowie Tarnbremsleuchten und ein Leitkreuz an der Unterseite des Fahrzeughecks.

Weiterhin gibt es passive lichttechnische Einrichtungen wie Reflektoren, die in Form einer Konturmarkierung die Sichtbarkeit eines ansonsten schwierig zu erkennenden Fahrzeugs deutlich verbessern; beispielsweise eines quer zur Fahrspur stehenden LKWs. Voraussetzung ist hierfür eine Beleuchtung des markierten Fahrzeuges. Diese muss im etwa gleichen Winkel wie der Betrachter zum beleuchteten Objekt steht erfolgen, so wie es bei einem Autoscheinwerfer zu dem Fahrer der Fall ist.

Schienenfahrzeugbeleuchtung

Siehe auch: Lokomotivlampe

Historisches

Von 1936 bis 1993 mussten in Frankreich alle Hauptscheinwerfer, Nebelscheinwerfer und Fernscheinwerfer in gelbem Licht strahlen, damit die Nationalität eines Fahrzeugs bei Dunkelheit sofort erkennbar war.[1] Dabei kam es sowohl bei französischen als auch importierten Fahrzeugen vor, daß diese statt gelber Scheinwerfergläser auch transparente Gläser mit gelb strahlender Glühbirne haben konnten.

Fachliteratur

  • Dipl. Ing. Jürgen Kasedorf, Richard Koch: Service-Fibel für die Kfz-Elektri. Vogel Buchverlag, ISBN 3-8023-1881-1
  • Rudolf Hüppen, Dipl. Ing. Dieter Korp: Autoelektrik alle Typen. Motorbuchverlag, Stuttgart, ISBN 3-87943-059-4

Einzelnachweise

  1. Daniel J. Stern: What is Selective-Yellow Light? 2009, abgerufen am 5. Oktober 2010 (englisch).

Siehe auch

Weblinks


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