Feuerschutzsteuer

Feuerschutzsteuer

Die Feuerschutzsteuer ist eine Steuer, die in verschiedenen Ländern auf die Versicherungsprämien für Feuerversicherungen erhoben wird.

Inhaltsverzeichnis

Situation in einzelnen Ländern

Deutschland

, in der Fassung vom 10. Januar 1996 – (BGBl. Teil I S. 18) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.

In Deutschland gehört die Feuerschutzsteuer zu den Ländersteuern und wird auf der Grundlage des Feuerschutzsteuergesetzes (Abkürzung: FeuerschStG) erhoben. Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus

  1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
  2. Gebäudeversicherungen und Hausratversicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Die Steuerpflicht tritt jedoch nur ein, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich des Feuerschutzsteuergesetzes befinden. Die versicherten Gegenstände müssen sich im Inland befinden. Steuerschuldner ist der Versicherer. Er hat die Feuerschutzsteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden nach einem im Feuerschutzsteuergesetz definierten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Sie sind zweckgebunden und kommen dem Brandschutz zugute.

Der Satz der Feuerschutzsteuer beträgt 8 Prozent (seit 1. Juli 1994 - 30. Juni 2010). Dieser Satz wird bei Prämien aus der Feuerversicherung voll angewandt, bei der Gebäude- und der Hausratversicherung jedoch nur anteilig auf 25 % beziehungsweise 20 % der Prämie bemessen (dies stellt einen fiktiv angesetzten Feueranteil der Prämie dar), womit hier der effektive Steuersatz auf die Gesamtprämie 2 % beziehungsweise 1,6 % beträgt.[1]

Änderungen bei der Feuerschutzsteuer zum 1. Juli 2010: Das „Feuerschutzsteuergesetz“ wurde zum 1. Juli 2010 geändert. Steuerschuldner der Feuerschutzsteuer ist und bleibt der Versicherer. Erhöhungen, die sich aus der veränderten Ermittlung der Feuerschutzsteuer ergeben, trägt der Versicherer. Die Feuerschutzsteuer ist in den mit dem Kunden vereinbarten Beitragssätzen einkalkuliert. Daher bleibt der Nettobeitrag unverändert.

Feuer- und FBU-Versicherungen: Steuersatz gesamt 22 % davon 60 % Versicherungssteuer = 13,2 % davon 40 % Feuerschutzsteuer = 8,8 %

Wohngebäudeversicherungen: Steuersatz gesamt 19 % davon 86 % Versicherungssteuer = 16,34 % davon 14 % Feuerschutzsteuer = 2,66 %

Hausrat-Versicherungen: Steuersatz gesamt 19 % davon 85 % Versicherungssteuer = 16,15 % davon 15 % Feuerschutzsteuer = 2,85 %


Nicht zu verwechseln ist die Feuerschutzsteuer mit der Feuerschutzabgabe, die in Bayern bis Mitte der 1990er Jahre von den Gemeinden erhoben wurde.[2]

Österreich

In Österreich ist die Feuerschutzsteuer ein integrierter Bestandteil der Prämie bei der Feuerversicherung.

Sie ist zweckgebunden für das Feuerwehrwesen. Sie ist zwar eine Bundessteuer, wird aber an die Bundesländer weitergegeben.

Die Bundesländer finanzieren damit einerseits die Landeseinrichtungen wie Feuerwehrschulen und Landesverbände, andererseits wird ein großer Teil als Subvention an die örtlichen Feuerwehren weitergegeben, um die Mindestausrüstungsordnung zu erfüllen. Ein Teil der Feuerschutzsteuer wird auch für die Brandverhütungsstellen verwendet.

Durch den harten Konkurrenzkampf am Versicherungsmarkt ist das Prämienaufkommen und damit die Feuerschutzsteuer stark gesunken. Das schlägt bis zu den einzelnen Feuerwehren durch, bei denen Subventionen reduziert werden und längere Wartezeiten bis zur Auszahlung entstehen.

Außerdem hat sich das Einsatzgeschehen stark weg vom Brandeinsatz zum technischen Einsatz durch das stärker werdende Verkehrsaufkommen verschoben. Deshalb sind der Bundesfeuerwehrverband und die einzelnen Landesverbände bestrebt, einen Teil der Kraftfahrzeugsteuer zu bekommen, was aber bisher nicht gelungen ist.

Einzelreferenzen

  1. Feuerschutzsteuergesetz bei bundesrecht.juris.de
  2. Frankenpost: Auch die Frauen zur Kasse bitten. 25. März 2010. Abgerufen am 11. Juni 2010.
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