Fiqh

Fiqh

Fiqh (arabisch ‏فقه‎, ling.: „die Erkenntnis, das Verstehen, Einsicht haben in etwas“) ist die islamische Rechtswissenschaft, d. h. die Summe der Gesetze, die dem Koran und der Sunna entnommen oder aus ihnen abgeleitet werden. Falls sie weder im Koran noch in der Sunna oder im Idschma der Gelehrten belegbar sind, basieren sie auf den Ansichten der Rechtsgelehrten (Fuqahāʾ). Somit ist Fiqh die Wissenschaft über die Rechtsvorschriften (al-ahkām asch-scharʿiyya) im islamischen Rechtssystem Šarīʿa [1] durch die alle Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens im Islam geregelt werden.[2]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

In der präislamischen Stammeskultur wandte man sich zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten an einen von allen Parteien anerkannten hakam, der für seine besondere Weisheit bekannt war. Dieser besaß keinerlei Exekutivgewalt, um ein Urteil zu vollstrecken, daher forderte er von den Kontrahenten meist vorab, dass sie einen Eid leisteten und als Sicherheit Güter aus eigenem Besitz einem neutralen Dritten übertrugen.

Nach der Hidschra Mohammeds und seiner Anhänger nach Medina übernahm Mohammed die Rolle eines solchen hakam für die Muslime. Nach seinem Selbstverständnis, wie es im Koran belegt ist, galt er für seine Anhänger als Vorbild [3]:

„Im Gesandten Gottes habt ihr doch ein schönes Beispiel...“

Sure 33, Vers 21: Übersetzung: Rudi Paret

Auch die ersten Kalifen amtierten als Schiedsrichter für die muslimische Gemeinde. Erst die Umayyaden-Kalifen setzten Richter ein, die in ihren Entscheidungen relativ frei waren, ihre Urteile nach ra'y („Gutdünken“, „Meinung“) formulierten, ohne dabei dem Koran, der überlieferten Sunna Mohammeds und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (`urf) zu widersprechen.

Die ersten Rechtsschulen im Islam entstanden in der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts in Kufa und Basra im Irak, in Syrien und in Medina bzw. Mekka, die sich voneinander nicht nur im lokalen Gewohnheitsrecht unterschieden, sondern auch in der Auslegung des überlieferten Hadithmaterials als Sunna des Propheten Mohammed.

Die Quellen der Rechtswissenschaft

Die islamische Rechtsordnung, die sich aus der Schari'a ergibt, basiert nicht allein auf dem Koran. Alle vier sunnitischen Rechtsschulen kennen vier „Wurzeln“ d. h. Quellen der Rechtswissenschaft usul al-fiqh / ‏أصول الفقه ‎ / uṣūlu ʾl-fiqh, die seit der Systematisierung des islamischen Rechts - spätestens seit Asch-Schāfiʿī († 820)[4] - als die Grundlagen der Jurisprudenz gelten.

  • Der Koran (‏القرآن‎) ist für Muslime das unmittelbare Wort Gottes und die erste Rechtsquelle, die sowohl Normen als auch bestimmte Prinzipien (maqāṣid) beinhaltet. Etwa 500 Verse (ca. 8 %) aus dem Koran haben juristischen Bezug.
  • Die Sunna (sunna / ‏سنة ‎ / sunna /‚eig. Brauch, Gewohnheit, Handlungsweise‘)[5] ist die Summe der überlieferten Äußerungen und Handlungen des Religionsstifters Mohammed und stellt das umfassende Material der islamischen Jurisprudenz dar. Die Sunna wird in Hadithen überliefert, die schon früh schriftlich festgehalten oder mündlich überliefert wurden. Das rasche Anwachsen von Hadithen mit Darstellungen von Mohammeds Taten und Aussprüchen führte im frühen 8. Jahrhundert zur Zusammenstellung der ersten Traditionssammlungen, [6]. Im frühen 9. Jahrhundert fand eine bereits nach strengen Kriterien erfolgte Auswahl der aus islamischer Sicht „authentischen“ Hadithe in den „Sechs Büchern“ (al-kutub as-sitta / ‏الكتب الستة‎),[7] statt, von denen zwei (Buchari und Muslim) besonderes Ansehen genießen. Diese Werke sind schon gemäß den Rechtsthemen der Jurisprudenz - Ritualrecht, Kauf- und Vertragsrecht, Eherecht usw. - zusammengestellt. In der Sunna als Quelle der Jurisprudenz wird Mohammed also nicht nur als Prophet – wie im Koran mehrfach bestätigt – sondern auch als Gesetzgeber, als legislative und exekutive Macht dargestellt. Diese Position Mohammeds geht auch aus einigen Koranversen, die in Medina entstanden sind, deutlich hervor:

„Ihr Gläubigen! Gehorchet Gott und Seinem Gesandten und wendet euch nicht von ihm ab, wo ihr doch hört!“

Übersetzung Rudi Paret: Sure 8, Vers 20

Siehe auch Sure 5, Vers 92; Sure 24, Vers 54 und Sure 64, Vers 12.
Das Verhältnis beider Quellen - Koran und Sunna - zueinander ist in der Rechtslehre mehrfach Gegenstand kontroverser Erörterungen gewesen. Denn die Frage, ob der Koran nur durch eine andere göttliche Offenbarung oder aber auch durch eine vom Koran abweichende Sunna abrogiert oder inhaltlich eingeschränkt werden könne, blieb in den rechtstheoretischen Schriften umstritten.[8] Die ersten Ansätze zur Klärung dieses Sachverhaltes sind in der Risāla (Sendschreiben) von Asch-Schāfiʿī[9] dokumentiert. Seine Lehre, dass der Koran nur durch den Koran und die Sunna nur durch die Sunna abrogiert werden könne, wird außerhalb seiner Schule allerdings nicht uneingeschränkt befolgt.
So ist die koranische Strafmaßnahme bei Diebstahl erst bei Beachtung außerkoranischer Rechtsvorschriften möglich, die aus der Sunna abgeleitet werden. Rechtserhebliche Aspekte sind hierbei die nur in der Sunnaliteratur diskutierte Frage des Mindestwertes einer gestohlenen Sache, ferner die Klärung der Frage, ob sich der Täter zum Zeitpunkt seiner Tat in einer Notsituation befand.[10]
  • Die dritte Wurzel der Jurisprudenz ist das Prinzip des Idschmāʿإجماع ‎ / iǧmāʿ /‚Konsensus‘, d.h. die Übereinstimmung der Rechtsgelehrten in einer Rechtsfrage. Hierbei unterscheidet man drei Arten von Konsensus: Konsensus durch ausdrückliche Aussage idschma' al-qaul / ‏إجماع القول ‎ / iǧmāʿu ʾl-qaul, den Konsensus durch die allgemeine Praxis idschma' al-fi'l / ‏إجماع الفعل ‎ / iǧmāʿu ʾl-fiʿl und den Konsensus durch stillschweigende Billigung idschma' as-sukut / ‏إجماع السكوت ‎ / iǧmāʿ ʾs-sukūt. Viele Vorschriften der Pflichtenlehre konnten weder im Koran noch in der Sunna belegt werden. Aber selbst die beiden Hauptquellen des Rechts – Koran und Sunna – hat die Rechtslehre kontrovers interpretieren können, was zwangsläufig zu Meinungsverschiedenheiten über den wahren Sinn der Offenbarung und der überlieferten Sunna führen musste. Uneingeschränkter Konsensus idschma' mutlaq / ‏إجماع مطلق‎ / iǧmāʿ muṭlaq herrschte unter den Gelehrten nur in grundsätzlichen Fragen der rituellen Verpflichtungen wie die Pflicht wadschib / ‏واجب ‎ / wāǧib /‚Pflicht‘ zum Gebet, zum Fasten u.a. Einen breiten Raum in der Jurisprudenz in Werken des usul al-fiqh nimmt der durch einen Zusatz eingeschränkte Konsenus idschma' mudaf / ‏إجماع مضاف ‎ / iǧmāʿ muḍāf ein; man spricht vom Konsensus der Gelehrten von Mekka und Medina, von dem der „rechtgeleiteten“ Kalifen, vom idschma' „der beiden Städte“ (d. h. Kufa und Basra). Die Legitimität des idschma als Rechtsquelle beruht auf dem Grundgedanken, dass der Konsensus der Gelehrten niemals im Widerspruch zum Koran und zur Sunna stehen kann. Es ist das Verdienst von Asch-Schāfiʿī, das Prinzip des Konsensus als die drittwichtigste Quelle der islamischen Rechtswissenschaft in der Rechtslehre etabliert zu haben.[11]
  • Der Analogieschluss (‏القياس ‎ / al-qiyās) ist seit Asch-Schāfiʿī die vierte anerkannte Quelle der Jurisprudenz. Im Entwicklungsprozess der Jurisprudenz im 8. und frühen 9. Jahrhundert konnten nicht alle Rechtsfälle oder Teilaspekte der kultischen Handlungen anhand der drei oben genannten Quellen zufriedenstellend gelöst werden. Es wurde notwendig, bereits vorliegende Rechtsvorschriften, die man aus den ersten drei Quellen abgeleitet hatte, durch Analogie auf neue Fälle zu übertragen. Diese Art der Rechtsfindung, der Asch-Schāfiʿī allgemeine Geltung verschaffte und sie mit dem Idschtihad, dem eigenen Ermessen bei der Interpretation des Rechts, gleichsetzte, hatte auch Gegner, die nur den Koran und die Sunna als Quellen der Jurisprudenz anerkannten. Dennoch ist der Analogieschluß eine der anerkannten Quellen im Fiqh geblieben. [12]

Weitere Quellen der Jurisprudenz sind:

  • Die „Entscheidung nach eigenem Gutdünken“ (ra'y / ‏رأى‎) des Juristen - dort, wo weder der Koran noch die Sunna als primäre Quellen bei einer Rechtsentscheidung herangezogen werden können. Ra'y ist die älteste Form der Rechtsfindung, die der Rechtspraxis der Prophetengefährten und ihrer Nachfolger entsprach.[13]
  • Das Gewohnheitsrecht (urf / ‏عرف‎ oder āda / ‏عادة‎). Vorislamische Rechtspraktiken wurden, vor allem in der islamischen Expansionsphase, in großem Umfang in die Schari'a übernommen und durch den idschma legitimiert. Das medinensische Gewohnheitsrecht spielte hier eine große Rolle, aber auch Verwaltungspraktiken und Gesetze der eroberten Gebiete.
  • Der Idschtihād (‏اجتهاد‎), die selbständige Interpretation der Rechtsquellen, wurde im orthodoxen Islam durch den Einfluss des Konsenses immer weiter zurückgedrängt. Im Zuge der Konsolidierung der Rechtsschulen bildete sich eine Doktrin heraus, nach der das „Tor des Idschtihād“ mit der Entstehung ebendieser Rechtsschulen um das Jahr 300 nach der Hidschra geschlossen worden sei. Allerdings weisen einige Orientalisten darauf hin, dass auch in den sunnitischen Rechtsschulen der Idschtihād bis in das 16. christliche Jahrhundert hinein übliche Rechtsfindungspraxis war.[14] In jüngerer Zeit wurde auf Seiten von Reformbewegungen (z. B. der Salafiya, aber auch – allerdings mit entgegengesetzten Zielen – von liberalen, säkularen Muslimen wie Irshad Manji) die Wiedereinführung des Idschtihad gefordert bzw. seine Ausübung regelrecht in Anspruch genommen.

Die fünf Rechtskategorien menschlicher Handlungen

Die islamische Rechtswissenschaft teilt die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien ein, denn „Nach der Auffassung der muhammedanischen Theologen wohnt nicht Allem, was in den überlieferten Quellen des muhammedanischen Gesetzes in Form von Geboten und Verboten angeordnet, beziehungsweise untersagt ist, der gleiche Grad imperativer oder prohibitiver Kraft inne...Von diesem Gesichtspunkte aus unterscheidet die Gesetzeswissenschaft des Islam im Grossen und Ganzen fünf Kategorien“:[15] in der Rechtslehre nennt man sie ‏ الأحكام الخمسة ‎ / al-aḥkām al-ḫamsa /‚die fünf (juristischen) Grundsätze‘

  1. pflichtmäßige Handlungen: (‏فرضfarḍ oder ‏واجبwādschib) – diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten (‏فرض العينfarḍ al-ʿayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten (‏فرض الكفايةfard al-kifāya ‚Pflicht des Genügeleistens‘), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z. B. das fünfmalige tägliche Gebet (‏صلاة‎, koranisch ‏صلوةsalat), in die zweite der Dschihad.
  2. empfehlenswerte Handlungen: (‏مندوبmandūb oder ‏مستحبmustahabb oder ‏سنةsunna) – diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen nicht bestraft.
  3. erlaubte, indifferente Handlungen: (‏مباحmubāh oder halal) – das Individuum selbst kann über die Unterlassung bzw. Ausführung einer Tat bestimmen. Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor.
  4. verwerfliche, missbilligte Handlung: (‏مكروهmakrūh) – es sind Handlungen, die das Gesetz zwar nicht bestraft, deren Unterlassung jedoch gelobt wird.
  5. verbotene Handlung: (‏حرامharām) – der Täter wird bestraft, der Unterlasser solcher Handlungen gelobt.[16]

(Siehe: Farḍ)

Verbotene Handlungen werden durch die im Koran vorgesehenen Strafen (hudud) im Diesseits geahndet: Alkoholgenuss, Unzucht, die falsche Bezichtigung der Unzucht, Diebstahl, Geschlechtsverkehr zwischen Männern und die Apostasie; letztere wird vor allem durch die Sunna des Propheten Mohammed und nicht durch koranische Strafbestimmungen geahndet.

Rechtsschulen

Die Entstehung der Rechtsschulen, jeweils nach ihren Begründern benannt, ist das Ergebnis literarischer Aktivitäten auf dem Gebiet der Hadith- und Rechtsliteratur im frühen 8. Jahrhundert:

Die Rechtslehren von al-Auzāʿī und at-Tabarī sind vor allem in den systematischen Darstellungen des Fiqh bei asch-Schafii nachprüfbar,[17]denn ihre eigenen Schriften sind, bis auf wenige Fragmente, heute nicht mehr erhalten.[18]

Die Schiiten und Charidschiten haben ihre eigenen Rechtsschulen. Die letztere in ihrer aktuellen ibaditischen Form und Rechtsschule der Zaiditen werden von den vier oben genannten sunnitischen Richtungen als gültige Schulen anerkannt.

Tore des Idschtihād

Im elften oder zwölften Jahrhundert christlicher Zeitrechnung beziehungsweise im vierten oder fünften Jahrhundert islamischer Zeitrechnung erklärten immer mehr islamische Rechtsgelehrte die „Tore des Idschtihād“ für geschlossen, was dann auch zum allgemeinen Konsens wurde und unangefochten bis ins 19. Jahrhundert so blieb. Grund für die „Schließung der Tore des Idschtihad“ (‏انسداد باب الاجتهاد‎, insidād bāb al-idschtihād) war die Tatsache, dass eigentlich jeder gewöhnliche Muslim prinzipiell eine Fatwa ausstellen kann, was in der Praxis zu ständiger Unsicherheit über Rechtsfragen führen kann, da es im sunnitischen Islam keinen fest abgegrenzten Klerus gibt, der das alleinige Recht zur Ausstellung einer Fatwa hat, sondern nur die relativ unklar abgegrenzte Gruppe der Rechtsgelehrten (Ulama). Einige Gelehrte der damaligen Zeit (Al-Ghazali, Al-Amidi) kämpften, vielleicht in weiser Voraussicht, vehement gegen diese Erstarrung, unterlagen aber letztendlich doch. Seitdem gab und gibt es immer wieder Versuche Einzelner oder bestimmter Gruppen, die „Tore des Idschtihād“ wieder zu öffnen, oder sie wurden sogar tatsächlich von einigen in der Praxis geöffnet, was aber weder der fundamentalistische noch der konservative Islam bisher anerkannt haben.

In allerneuester Zeit, vor allem seit sich die westliche Welt intensiver mit dem Islam und der Scharî'a befasst, wird sogar behauptet, die „Tore des Idschtihād“ seien nie geschlossen gewesen, es sei ein Mythos, um den Islam als rückständig zu diffamieren. Studiert man ältere Schriften, so wird das „Schließen der Tore des Idschtihād“ zwar oft kontrovers diskutiert und oft eine Wiedereröffnung vorgeschlagen oder gar praktiziert, das Faktum, dass die „Tore des Idschtihād“ aber mindestens 600 wenn nicht gar 800 Jahre geschlossen waren, wird in diesen Schriften jedoch nie bestritten.

Bedeutende Rechtsgelehrte

Literatur

  • G. Bergsträsser: Grundzüge des islamischen Rechts. Berlin 1935
  • Yasin Dutton: The Origins of Islamic Law. The Qur'an, the Muwatta' and Madinan 'Amal 2. Auflage. Curzon, Richmond 2002, ISBN 0-7007-1669-6
  • A. A. Fyzee: Outlines of Muhammadan Law. London 1955
  • Ignaz Goldziher: Die Ẓāhiriten. Ihr Lehrsystem und ihre Geschichte. Ein Beitrag zur Geschichte der muhammedanischen Theologie. Leipzig 1884
  • Miklos Muranyi: Fiqh. S. 306-307. In: Helmut Gätje (Hrsg.): Grundriß der Arabischen Philologie. Bd. II. Literaturwissenschaft. Wiesbaden 1987
  • Richard Potz: Islamisches Recht und europäischer Rechtstransfer, in: Europäische Geschichte Online, hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte (Mainz), 2011, Zugriff am: 24. August 2011.
  • J. Schacht: An Introduction to Islamic Law. Oxford 1964
  • J. Schacht: The Origines of Muhammadan Jurisprudence. Oxford 1950
  • Otto Spies, E. Pritsch: Klassisches islamisches Recht. In: Handbuch der Orientalistik. 1. Abt., Erg.Bd. 3: Orientalisches Recht. Leiden/Köln 1964, S. 237-343

Weblink

Quick Reference Guide Fiqh Quellen- und Textsammlung zum Islamischen Recht der Canadian Society of Muslims

Einzelnachweise

  1. Al-mausūʿa al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 193
  2. A. J. Wensinck und J. H. Kramers (Hrsg.): Handwörterbuch des Islam. Brill, Leiden 1941. S. 130
  3. Al-mausūʿa al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 189.
  4. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Bd. 1, S. 484-490. Leiden, Brill. 1967
  5. Über die Bedeutung und Anwendung des Begriffes siehe: M. M. Bravmann: The spiritual background of early Islam. Studies in ancient Arab concepts. Brill, Leiden 1972
  6. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Bd. 1, S. 55ff. Leiden, Brill. 1967
  7. Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien. Bd. 2, S. 231ff.
  8. Miklos Muranyi (1987), S. 300
  9. Fuat Sezgin (1967), S. 488. Nr. II
  10. Miklos Muranyi (1987), S. 301; zu weiteren Aspekten siehe Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law. S. 179-180. 2. Auflage. Oxford 1965
  11. Miklos Muranyi (1987), S. 306-307
  12. Miklos Muranyi (1987), S. 307
  13. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1. S. 398-399
  14. Malise Ruthven: Der Islam. Eine kurze Einführung. Stuttgart 2000, S. 116
  15. Ignaz Goldziher: Die Ẓāhiriten. Ihr Lehrsystem und ihre Geschichte. Ein Beitrag zur Geschichte der muhammedanischen Theologie. Leipzig 1884. S. 66
  16. Ignaz Goldziher, op. cit. 66-70; M. Muranyi: Fiqh. In: Helmut Gätje (Hrsg.): Grundriß der arabischen Philologie. Bd. II: Literaturwissenschaft. Wiesbaden 1987. S. 298–299
  17. Joseph Schacht: The Origins of Muhammadan Jurisprudence. S. 288-289. Oxford 1967
  18. Miklos Muranyi (1987), S. 307-309

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