Fiskaljahr

Fiskaljahr
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Das Geschäftsjahr (im Steuerrecht: Wirtschaftsjahr) ist der Zeitraum, für den ein Unternehmen das Ergebnis seiner geschäftlichen Tätigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfasst. Der Begriff des Geschäftsjahres entstammt dem Handelsgesetzbuch (§ 242 HGB), der Begriff des Wirtschaftsjahres dem Einkommensteuergesetz (§ 4a EStG). Auch der Begriff Fiskaljahr wird gelegentlich verwendet.

Im Recht der Idealvereine geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass jeder Verein ein Geschäftsjahr hat (§ 39 Abs. 2 BGB). Im Sprachgebrauch (insbes. in Ansprachen, Protokollen, Presseartikeln) wird es auch als Vereinsjahr bezeichnet.

Rumpfgeschäftsjahr

Ein Geschäftsjahr dauert zwölf Monate. In Sonderfällen kann es kürzer sein, jedoch niemals länger (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das verkürzte Geschäftsjahr bezeichnet man als Rumpfgeschäftsjahr.

Wird ein Unternehmen im Laufe eines Jahres gegründet und soll das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch sein, dann ergibt sich für das Jahr der Gründung ein Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Auch wenn der Zeitpunkt des Jahresabschlusses auf einen anderen Termin verschoben werden soll, wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt. Schließlich führt auch eine Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Insolvenzeröffnung während des laufenden Geschäftsjahres zu einem Rumpfgeschäftsjahr.

Vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember übereinstimmen. Ein Geschäftsjahr kann auch beispielsweise vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres laufen.

In der Landwirtschaft ist ein Wirtschaftsjahr üblich, das abhängig von der Art der Tätigkeit entweder am 1. Mai (hauptsächlich Grünland) oder am 1. Juli beginnt. Für den Weinbau gilt wieder ein anderes Wirtschaftsjahr. Das einkommensteuerrechtlich zulässige Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten ergibt sich im einzelnen aus § 8c EStDV.

Als weitere Gründe für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr kommen in Betracht:

  • bei konzernangehörigen Unternehmen die Anpassung an das Geschäftsjahr der Konzernmutter, die ihren Sitz oft im Ausland hat,
  • Anpassung an Dauerschuldverhältnisse mit Abrechnungsperioden, zum Beispiel an Müllverbrennungs- und sonstige Entsorgungsverträge bei Unternehmen der Abfallwirtschaft,
  • Ausnutzung temporärer Produktionseinstellungen z.B. durch regelmäßige Wartungs- und Reinigungsarbeiten, da Inventurarbeiten erleichtert werden; Lagerbestände, Fertigwaren, Halbfertigprodukte, Betriebsmittel, Rohstoffe etc. lassen sich dann einfacher und genauer erfassen als bei laufender Produktion,
  • Anpassung an das Wettbewerbsumfeld,
  • Erleichterung einer verlässlicheren und frühzeitigeren Beurteilung der Gesamtjahresperformance eines Unternehmens, wenn rund 50 Prozent des Jahresergebnisses im ersten und nicht im vierten Geschäftsjahresquartal erwirtschaftet werden,
  • Anpassung an witterungsbedingte saisonale Abläufe im Agrar-, Forst- und Sportbereich; darunter fällt z. B. die Anpassung an den Spielplan der Bundesliga von August bis Mai oder die Wahl des Geschäftsjahres von März bis Februar im Motorsportbereich,
  • Andere saisonale Anpassungen (z. B. an das Weihnachtsgeschäft oder zur Vermeidung saisonaler Spitzenzeiten bei Finanzbehörden und Steuerberatern)

Änderungen des Geschäftsjahres

Eine Änderung des Geschäftsjahres bedarf einer Satzungsänderung. Bei Kapitalgesellschaften hat dies zur Folge, dass die Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen werden muss; denn eine Satzungsänderung wird bei GmbH und Aktiengesellschaft erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. Bei dieser Satzungsänderung ist nach herrschender juristischer Ansicht ein Rückwirkungsverbot zu beachten; das geänderte Geschäftsjahr (gemeint ist hier das Rumpfgeschäftsjahr, das durch den Vollzug der Satzungsänderung entsteht) muss also an dem Tag noch laufen, an dem die Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister erfolgt.

Bei Gewerbebetrieben muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zustimmen, damit das geänderte Wirtschaftsjahr auch steuerlich wirksam wird (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 8b EStDV). Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG); bei Land- und Forstwirten findet eine Aufteilung statt.

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