Fluggastrechte

Fluggastrechte

Die Fluggastrechte dienen der Stärkung der Ansprüche von Flugpassagieren bei Flügen, die in der EU angetreten werden oder von EU-Fluggesellschaften durchgeführt einen EU-Flughafen als Ziel haben.

Inhaltsverzeichnis

Fluggastrechte-Verordnung

Der aktuelle Rechtsakt (Verordnung 261/2004/EG) wurde am 11. Februar 2004 von Europäischem Parlament und Rat verabschiedet und trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Die Gültigkeit und Primärrechtskonformität der Fluggastrechte-VO wurden in einem Urteil im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rs C-344/04 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Januar 2006 bestätigt; Kläger in einem britischen Ausgangsverfahren waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA.

Fälle für Fluggastrechte

  • Nichtbeförderung insbesondere bei Überbuchung
  • Annullierung von Flügen
  • (Große) Verspätungen

Leistungsverpflichtete

Anbieter von

wobei die Fluggastrechte-VO aufgrund schwieriger Einordnung nicht zwischen diesen Kategorien unterscheidet.

Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw potentiell ausführende Fluggesellschaft, unabhängig davon, mit welcher der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Insbesondere bei code-sharing Flügen ist dies zu beachten! Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen (Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Umfang der Ansprüche

Bei Nichtbeförderung oder Annullierung staffeln sich die Ansprüche nach der Flugstrecke. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke, sondern die Entfernung wird mit der Großkreismethode ermittelt (siehe Weblinks).

Nichtbeförderung

Bei Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung - hat der Passagier Anspruch auf:

  • Erstattung des Ticketpreises
  • frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
  • frühestmögliche Beförderung zum Zielort
  • Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als so genannte Ausgleichsleistungen (Art 7) zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km
  • 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
  • 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km

Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen die Ausgleichsleistungen nur zu 50% zu.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.

Annullierung

Der Passagier hat Anspruch wahlweise auf:

  • Erstattung des Ticketpreises
  • kostenlosen Rückflug zum Abflugort
  • anderweitige Beförderung zum Zielort

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung (Ausgleichsleistungen) zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
  • 400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
  • 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden

Diese Entschädigungszahlungen stehen dann zu, wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat; oder der Fluggast wird über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder er wird über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Verspätung

Für Betreuungsleistungen ist sowohl ein rechtzeitiger Check-in entscheidend als auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO auf den Flug. Als Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von

  • 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
  • 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
  • 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden können die Passagiere die Reise abbrechen und haben dann Anspruch auf die (Teil-)Erstattung des Ticketpreises binnen 7 Tagen und gegebenenfalls auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt.

Seit der Entscheidung des EuGH in Sachen Sturgeon/Condor bzw Böck und Lepuschitz/Air France[1] stehen bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden (unabhängig von der Entfernung) auch Ausgleichsleistungen (siehe oben) gestaffelt nach Entfernung zu.

Darüber hinaus kann Schadensersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort, sofern ein verschuldeter Schaden nachweislich eingetreten ist. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Codesharing). Die Höhe ist auf bis zu 4150 Sonderziehungsrecht (SZR) limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

Unklare Regelung

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind (EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07).

Flugpassagiere können Ausgleichsleistungen verlangen, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt und die Airline keine außergewöhnlichen Umstände als Rechtfertigung nachweisen kann. Verantwortlich ist dabei schon derjenige, der so schlecht organisiert ist, dass er kein Ersatzflugzeug beschaffen kann. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen, das für am Flughafen Berlin-Schönefeld startende oder landende „Billigflieger“ zuständig ist, in zwei aktuellen, rechtskräftigen Urteilen (14.01.2011, 9 C 552/10; 15.02.2011, 9 C 560/10) entschieden.

Besonders vorteilhaft für Reisende ist, dass sie einen tatsächlichen Schaden nicht nachweisen müssen, da es sich um einen pauschalierten Schadenersatz für die Unannehmlichkeiten handelt.

Airlines wenden häufig ein, die Verspätung sei durch sogenannte „außergewöhnliche Umstände (Art 5 Abs 3 VO)“, zum Beispiel eine unvorhergesehene Beschädigung des Flugzeuges durch Vogelschlag wie in den Verfahren vor dem AG Königs Wusterhausen, eingetreten und daher fehle es am erforderlichen Verschulden. Schon 2009 hat aber das Kammergericht Berlin hierzu entschieden, dass dieses Argument dann nicht greift, wenn aufgrund fehlender Vorhaltung keine Ersatzmaschine organisiert werden kann (03.06.2009, 8 U 15/09. Auch laut Bundesgerichtshof (12.11.2009, Xa ZR 76/07) stellen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges gelegentlich auftreten, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände dar, welche die Fluggesellschaft aus der Haftung entlassen. Das gilt selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Daneben sind Mahlzeiten und Getränke in Abhängigkeit von der Wartezeit zur Verfügung zu stellen sowie Telekommunikation (zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails) und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers.

Bei allen Betreuungsmaßnahmen ist insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Abwicklung der Ansprüche

Für die Berechnung der Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet erreicht wird. Dabei werden aber nur Strecken und Umsteigepunkte berechnet, die mit ein- und derselben Fluggesellschaft in einem zusammenhängenden Flugticket gebucht wurden. Sind mehrere verschiedene voneinander unabhängig gebuchte Fluggesellschaften in einem Gesamtflug involviert, wird jede Flugstrecke einer Gesellschaft für sich betrachtet.

Werden Ausweichflughäfen angeboten, hat die Fluggesellschaft die Kosten des Transfers zu dem ursprünglichen Zielflughafen oder einem mit dem Kunden vereinbarten Zielort zu tragen.

Eine Höherstufung des Passagiers in der Beförderungsklasse muss kostenfrei erfolgen. Eine Herabstufung hat nach oben genannter Entfernungsstaffelung eine Rückerstattung in Höhe von 30%, 50% bzw 75% zur Folge.

Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder können – nur mit schriftlichem Einverständnis des Passagiers – in Form von Reisegutscheinen innerhalb von sieben Tagen geleistet werden.

Außergewöhnliche Umstände

Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rs Wallentin-Hermann/Alitalia[2] können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies hat der EuGH mittlerweile in der Entscheidungen zu den verb Rs Sturgeon/Condor bzw Böck und Lepuschitz/Air France[3] bestätigt.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Deutsche Gerichte haben mittlerweile festgestellt, dass sog unerwartet auftretende Defekte dennoch nicht unter die Ausnahme in der Verordnung fallen, weil jeder Defekt irgendwann einmal eintreten kann und damit als vorhersehbar gilt. Auch bei Vogelschlag besteht nach einem Urteil des KG Berlin (03.06.2009, 8 U 15/09) ein betrieblicher Zusammenhang, weil es sich um ein typisches Problem des Luftverkehrs handelt, dem durch Maßnahmen wie Vergrämen von Vögeln im Bereich von Flughäfen begegnet wird.

Beschwerdestelle

In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt die zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung 261/2004/EG. Beschwerdeformulare und weitere Informationen gibt es beim Bürgerservice des Luftfahrt-Bundesamt.

In Österreich obliegt dies der Servicestelle für Fluggastrechte eingerichtet beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)

Übereinkommen von Montreal

Hauptartikel: Übereinkommen von Montreal

Regelungsgebiete

Gepäckschäden

Schadensersatz kann nur gegenüber ausführenden Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Die Höhe ist auf bis zu 1.131 SZR limitiert (geändert von 1.000 auf 1.131 SZR durch Anpassung nach Art. 25 MÜ im Jahre 2009). Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

Schäden am eingecheckten Gepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und durch verspätetes Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dem Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.

Körperschäden während des Fluges

Schadensersatz kann nur gegenüber ausführenden Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Es besteht ein Anspruch auf die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

Siehe auch

Literatur

  • Stephan Keiler, Mut zur Lücke - die Fluggastrechte-VO zur Auslegung und Überprüfung vor dem EuGH, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2011, 228-239
  • Stephan Keiler, Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH - über Billig-, Rück- und Ersatz- sowie überbuchte, ursprüngliche und verspätete Flüge Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2011, 236-241
  • Hans-Georg Bollweg: Fahrgastrechte im Land- und Luftverkehr, S.59 ff., in: Deutscher Verkehrsgerichtstag (Hrsg.), Tagungsband zum 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag, Köln 2010, Verlag: Luchterhand, ISBN 978-3-472-07849-4
  • Raphael v.Heereman: Referat zum Deutschen Verkehrsgerichtstag zur Verordnung EG Nr. 261/2004 ..., S.69 ff., in: Deutscher Verkehrsgerichtstag (Hrsg.), Tagungsband zum 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag, Köln 2010, Verlag: Luchterhand, ISBN 978-3-472-07849-4
  • Silvia Schattenkirchner: Fahrgastrechte im Land- und Luftverkehr, S.92 ff., in: Deutscher Verkehrsgerichtstag (Hrsg.), Tagungsband zum 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag, Köln 2010, Verlag: Luchterhand, ISBN 978-3-472-07849-4
  • Ernst Führich: Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis. In: MDR. 61. Jg., Heft 7, 2007, Sonderheft, S. 1-21 (inkl. Text VO (EG) Nr. 261/2004).
  • Haak, Haftung bei der Personenbeförderung - Rechtliche Entwicklungen im Bereich der internationalen Personenbeförderung, transpr 2009, 162 [Zeitschrift "Transportrecht"]
  • Ronald Schmid / Holger Hopperdietzel, Die Fluggastrechte - eine Momentaufnahme, NJW 2010, 1905
  • Ernst Führich, Reiserecht. Handbuch des Reisevertrags-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts, 6. Auflage 2010, Verlag: C. H. Beck, ISBN 978-3-406-60413-3
  • Palandt-Sprau: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, vor § 631 BGB, Rn.17 b, 70. Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61000-4
  • Stefanie Sendmeyer: Alle Jahre wieder: Europäische Fluggastrechte im Schneechaos, NJW 12/2011, 808
  • Stephan Keiler, Recht und billig beim Fliegen, European Law Reporter (ELR) 2006, 266-272
  • Edgar Isermann / Christof: Durchsetzungsstellen und Schlichtungsstellen für Fluggastrechte in Europa, Reiserecht aktuell (RRa) 2010, 207

Quellen

  1. EuGH 19.11.2009 Verb Rs C-402/07 und C-432/07 Rn 61 ff.
  2. 22.12.2008 Rs C-549/07
  3. EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07 Rn 43 ff.

Weblinks

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