Folterkammer

Folterkammer

Folter ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz) an Menschen durch andere Menschen, meist als Mittel für einen zielgerichteten Zweck, beispielsweise um eine Aussage, ein Geständnis, einen Widerruf oder eine wichtige Information zu einem bestimmten Sachverhalt zu erhalten oder um den Willen und Widerstand der Folteropfer (dauerhaft) zu brechen.

Im engeren Sinne tritt Folter als eine Tat einer bestimmten Interessengruppe (Teile der Exekutive, politisch-militärischen Organisationen oder Gruppen o. ä.) an einem Individuum auf. Beispiele sind das Foltern zum Erzwingen von Geständnissen seitens der Inquisition, der Polizei oder des Geheimdienstes.

Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen oder androhen, um eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen.[1] Die Folter ist international geächtet; in Deutschland ist das Foltern einer Person eine Straftat.

Peinliches Verhör im 17. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Foltermethoden

Gängige Foltermethoden sind unter anderem:

Sensorische Deprivation, Elektroschock, Erschöpfung (Zwangsarbeit), anale oder vaginale Vergewaltigung und erzwungener Analverkehr (mit diversen Gegenständen, mit verbundenen Augen, von mehreren Personen), pharmakologische Folter (Drogenmissbrauch, Zwangsmedikation), Zwangshaltungen (Stehen, Knien, Sitzen, Hängen, Strappado, Fesseln, Zuchtstuhl), Erniedrigung (Exkremente essen, Urin trinken, öffentlich masturbieren), Schläge („Falanga“, „Telefono“, Auspeitschen), Aufhängen („Papageienschaukel“), Sauerstoffmangel („Submarino“, Masken), Schlafentzug, Nahrungsentzug, Verbrennungen, Verstümmelungen (Haare, Nägel, Haut, Zunge, Ohren, Genitalien, Gliedmaßen), Verhörfolter, Zahnfolter (zum Beispiel Ausschlagen der Zähne, Bohren in die Zahnwurzel), Zwangsuntersuchungen (gynäkologisch, gastroenterologisch), Torstehen und Pfahlhängen.

Foltermethoden, die keine offensichtlichen Spuren an den Opfern verursachen, nennt man Weiße Folter. Dazu gehören zum Beispiel

Psychologie der Folter

Menschen haben eine latente Bereitschaft zum Foltern. Diese Bereitschaft bricht sich leichter ihre Bahn, wenn die Folter durch „ethische“ Gründe (siehe Wolfgang Daschner) oder Sachzwänge („mir blieb keine Wahl“) gerechtfertigt oder gar „zwingend“ erscheint. Die Psychologie testet die latente Bereitschaft, anderen Menschen Grausames anzutun, indem man das eigene Gewissen dem Gehorsam unterordnet, u. a. mit dem Milgram-Experiment („Abraham-Test“).

Beim Stanford-Prison-Experiment wurden gesunde, normale Studenten in die Situation von Gefängniswärtern und Gefangenen versetzt, worauf es innerhalb weniger Tage zu Misshandlungen kam.

In einem aktuellen Aufsatz untersucht der Psychologe Philip Zimbardo von der University of California, Berkeley, die Täterpsychologie: Unter welchen Bedingungen werden aus gewöhnlichen Menschen folternde Sadisten? Unter anderem gibt er folgendes Zehn-Punkte-„Rezept“ an:

  1. Gib der Person eine Rechtfertigung für ihre Tat. Zum Beispiel eine Ideologie, „nationale Sicherheit“, das Leben eines Kindes.
  2. Sorge für eine vertragsartige Abmachung, schriftlich oder mündlich, in der sich die Person zum gewünschten Verhalten verpflichtet.
  3. Gib allen Beteiligten sinnvolle Rollen, die mit positiven Werten besetzt sind (z. B. Lehrer, Schüler, Polizist).
  4. Gib Regeln aus, die für sich genommen sinnvoll sind, die aber auch in Situationen befolgt werden sollen, wo sie sinnlos und grausam sind.
  5. Verändere die Interpretation der Tat: Sprich nicht davon, dass Opfer gefoltert werden, sondern dass ihnen geholfen wird, das Richtige zu tun.
  6. Schaffe Möglichkeiten der Verantwortungsdiffusion: Im Falle eines schlechten Ausgangs soll nicht der Täter bestraft werden (sondern der Vorgesetzte, der Ausführende, etc.).
  7. Fange klein an: Mit leichten, unwesentlichen Schmerzen. („Ein kleiner Stromschlag von 15 Volt.“)
  8. Erhöhe die Folter graduell und unmerklich. („Es sind doch nur 30 Volt mehr.“)
  9. Verändere die Einflussnahme auf den Täter langsam und graduell von „vernünftig und gerecht“ zu „unvernünftig und brutal“.
  10. Erhöhe die Kosten der Verweigerung, etwa indem keine üblichen Möglichkeiten des Widerspruchs akzeptiert werden.[2]

Die These Zimbardos und ein wesentliches Ergebnis des Milgram-Experiments ist, dass unter solchen Rahmenbedingungen die meisten Menschen bereit sind, zu foltern und anderen Menschen Leid anzutun.

Soziologie der Folter

Die politiksoziologisch und historisch ansetzende Studie von Marnia Lazreg Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad hat 2008 die These gestärkt, das imperiale Mächte auch entgegen ihrer Eigenwahrnehmung angesichts von Niederlagen die Folter (wieder) aufnehmen.[3]

Menschenrechte

Abbildung aus der Constitutio Criminalis Theresiana, Folter durch Hochziehen mit der Winde, auch Pfahlhängen oder Strappado genannt

Völkerrechtlich enthalten Artikel 5 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Folterverbot:

Art. 5: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“
Art. 3: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist rechtlich von größerer Bedeutung, da es – anders als die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen – einklagbare Rechte begründet, die von jedermann vor dem Gerichtshof der Menschenrechtskonvention geltend gemacht werden können. Weitere völkerrechtliche Folterverbote finden sich in Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und in der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen.

Im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Artikel 1 Absatz (1) GG und in Artikel 104 Absatz (1) Satz 2 GG verankert:

Art. 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Art. 104: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“

Außerdem wird das Folterverbot durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts im einfachen Recht abgesichert. So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden. Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO). Aussageerpressung ist auch selbst eine Straftat (Amtsdelikt).

Geschichte der Folter

Deutschland

Alte Burg Penzlin – Folterkammer

In der weltlichen Gerichtsbarkeit wurde die Folter in Deutschland seit Anfang des 14. Jahrhunderts praktiziert. Sie entwickelte sich bis zum Ende des Mittelalters als Mittel des Strafverfahrensrechts und wurde meist so definiert: Ein von einem Richter rechtmäßig in Gang gebrachtes Verhör unter Anwendung körperlicher Zwangsmittel zum Zwecke der Erforschung der Wahrheit über ein Verbrechen. Nach mittelalterlicher Auffassung konnte eine Verurteilung entweder auf Grund der Aussage zweier glaubwürdiger Augenzeugen oder auf Grund eines Geständnisses (das also entgegen einer verbreiteten Meinung nicht die einzig mögliche Urteilsgrundlage war) erfolgen. Hingegen konnten bloße Indizien, selbst wenn sie noch so zwingend auf die Schuld des Angeklagten hinwiesen, oder die Aussage eines einzigen – sei es auch noch so glaubwürdigen – Zeugen keine Verurteilung rechtfertigen (gegen letzteres sprachen nach Auffassung des Mittelalters und der frühen Neuzeit einige in der Tat eindeutige Bibelstellen wie Deuteronomium 17, 6; 19,5 und Matthäus 18, 16). Bezeichnet wurde die Folter meist als Marter, Tortur, Frage in der Strenge bzw. Frage in der Schärfe oder als peinliche Frage (Letzteres hieß eigentlich strafrechtliches Verhör, das Wort „Pein“ hatte damals entsprechend seiner Herkunft aus dem lateinischen poena die Bedeutung von Strafe). Die Folter selbst war keine Strafe, sondern eine Maßnahme des Strafverfahrensrechts und sollte eine Entscheidungsgrundlage liefern.

Die geschichtlichen Wurzeln der Folter des deutschen Spätmittelalters liegen im römischen Recht, das die Folter ursprünglich nur gegenüber Sklaven, seit dem 1. nachchristlichen Jahrhundert aber bei Majestätsverbrechen (crimen laesae maiestatis), also bei Hochverrat, auch gegenüber Bürgern kannte. Das deutsche Lehnwort „Folter“ leitet sich denn auch aus dem lateinischen Wort poledrus (Fohlen) her, der Bezeichnung für ein pferdeähnliches Foltergerät.

Es gab zwei Wege, auf denen römisches Recht in das deutsche Recht des Mittelalters importiert wurde. Zum einen war es das Kirchenrecht, das sich, entsprechend dem Zentrum der Papstkirche in Rom, von jeher am römischen Recht orientiert hatte (Merksatz: Ecclesia vivit lege romana – die Kirche lebt nach römischem Recht). Hatten Kirchenväter und Päpste vor der Jahrtausendwende die Anwendung von Folter noch ausdrücklich abgelehnt, so änderte sich das im hochmittelalterlichen Kampf der Kirche gegen die häretischen Bewegungen der Katharer (Hauptgruppe: Albigenser) und der Waldenser. 1252 erließ Papst Innozenz IV. seine berühmt-berüchtigte Bulle Ad Extirpanda, in der er die Kommunen Norditaliens anhielt, die der Ketzerei verdächtigen Personen mit Hilfe der Folter zum Eingeständnis ihrer Irrtümer zu zwingen, „ohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in Lebensgefahr zu bringen“. Diese später auf ganz Italien ausgedehnte und von späteren Päpsten bestätigte Anordnung wurde im 13. Jahrhundert auch in Deutschland im kirchlichen Strafverfahren, der Inquisition, von den dazu verpflichteten weltlichen Behörden angewandt, wie wir aus Abhandlungen gelehrter Franziskanermönche wissen.

Der zweite Weg, der zur Übernahme des römischen Rechts in das deutsche mittelalterliche Recht führte, war die so genannte Rezeption. Das Recht des deutschen Mittelalters war überwiegend von – nur teilweise schriftlich niedergelegtem – Gewohnheitsrecht geprägt, das sich örtlich und zeitlich recht unterschiedlich entwickelte und nicht wissenschaftlich-systematisch begründet und rational durchdrungen war. In Italien dagegen griff man seit dem beginnenden 12. Jahrhundert, vor allem an der Universität von Bologna, auf Grund einer im 11. Jahrhundert wiederentdeckten Handschrift einer großen römischen Rechtssammlung aus dem 6. Jahrhundert (Corpus iuris civilis, Gesamtwerk des weltlichen Rechts) auf das altrömische Recht zurück, das am Ausgang der Antike auf eine tausendjährige Entwicklung zurückblicken konnte. Auch in Deutschland, wo weltliche Herrschaftsträger sich immer wieder mit kirchlichen Einrichtungen und deren rechtlich geschulten Klerikern auseinanderzusetzen hatten, schickte man nun Studenten zum Studium der – in Deutschland nicht existierenden – Rechtswissenschaft vermehrt an italienische Hochschulen. Sie traten nach Abschluss ihrer Studien als Träger römisch-rechtlicher Vorstellungen in die deutsche Rechtspraxis ein.

Ursachen

Erste belegte Folterfälle
Gebiet/Stadt Jahr
Augsburg 1321
Straßburg 1322
Speyer 1322
Köln 1322
Regensburg 1338
Nürnberg 1350–1371
Freiburg i. Br. 1361
Bamberg 1381–1397
Frankfurt a. M. 2. Hälfte 14. Jhd.
Brünn (Mähren) 1384–1390
Büdingen (Wetterau) 1391
Friedberg (Wetterau) 1395
Memmingen 1403
Mergentheim 1416
Görlitz 1416
Leipziger Schöffenstuhl 1350–1500
Breslau 1448–1509
Ofen (Buda) 1421
Hamburg 1427
München 1428
Cham (Oberpfalz) 1438
Wien 1441
Konstanz 1450
Osnabrück 1459
Hildesheim 1463
Schweidnitz 1465
Würzburg 1468
Quedlinburg 1477
Basel 1480
Ellwangen 1488

Zu diesen theoretischen Fundamenten der Folteranwendung in Deutschland kamen etwa seit dem 14. Jahrhundert auch praktische Bedürfnisse der Verbrechensbekämpfung hinzu. Die Auflösung alter Stammes- und Sippenstrukturen hatte zu sozialer und auch örtlicher Mobilität geführt, mit der auch eine verstärkte Kriminalitätsentwicklung einherging. Verarmende Ritter, umherziehende Landsknechte, fahrende Scholaren, wandernde Handwerksburschen, Gaukler, Bettler und sonstiges fahrendes Volk machten die Landstraßen unsicher, Raubüberfälle und Morde waren an der Tagesordnung. Die sogenannten „landschädlichen Leute“ bildeten ein teilweise organisiertes Gewerbs- und Gewohnheitsverbrechertum, das sich mehr und mehr zu einer allgemeinen Landplage entwickelte. Es bedrohte Handel und Wandel und damit die Grundlagen des Wohlstandes vor allem in den Städten, für die die Bekämpfung der Kriminalität daher zu einer Lebensnotwendigkeit wurde.

Das überkommene deutsche Strafverfahrensrecht war für eine wirksame Verbrechensbekämpfung weitgehend untauglich. Es hatte auf der Vorstellung beruht, dass die Reaktion auf begangenes Unrecht allein Sache des Betroffenen und seiner Sippe war. Verbrechensbekämpfung war überhaupt keine öffentliche Aufgabe gewesen. Die Rechtsordnung hatte den Beteiligten zwar geregelte Formen für ihre Auseinandersetzung (Eid, Gottesurteil, Zweikampf) zur Verfügung gestellt, aber zu einem Verfahren war es lange Zeit nur auf Klage des Betroffenen oder seiner Sippe hin gekommen. Es hatte sich immer um Verfahren gehandelt, die erst auf eine private Klage hin zustande kamen: Es galt das Prinzip: Wo kein Kläger, da kein Richter – dieser heute noch für den deutschen Zivilprozess geltende Grundsatz lag lange Zeit auch dem Strafverfahrensrecht zugrunde. Für den Kampf gegen die „landschädlichen Leute“ war dieser Verfahrenstyp weitgehend ungeeignet. Die Ingangsetzung eines Verfahrens hing danach nämlich davon ab, ob sich jemand bereit fand, eine Klage mit allen damit auch für den Kläger verbundenen Risiken (Rache, Schadensersatz) zu erheben.

So griff man auf einen anderen Verfahrenstypus zurück, der sich ebenfalls in der Kirche entwickelt hatte, nämlich das sogenannte Inquisitionsverfahren (von lateinisch inquirere = erforschen), bei dem die Obrigkeit von sich aus das Verfahren in Gang setzte und bei dem es nicht mehr um eine formale Beweisführung (durch Eid, Gottesurteil, Zweikampf – die letzteren beiden Beweismittel hatte die Kirche im vierten Laterankonzil von 1215 ohnedies verboten) ging, sondern um die materielle Wahrheit. Der Beweis durch zwei Augenzeugen spielte dabei in der Praxis keine bedeutende Rolle. Er konnte nur zum Zuge kommen, wenn der Verbrecher sich bei seiner Tat von zwei Zeugen hatte beobachten lassen und wenn er ungeschickt genug gewesen war, diese Zeugen überleben zu lassen. So wurde gerade auch im Inquisitionsverfahren das Geständnis des Beschuldigten zur „Königin aller Beweismittel“, und das Geständnis besorgte man sich im Zweifel eben mit Hilfe der dem importierten römischen Recht bestens bekannten Folter.

Aus all diesen Gründen breitete sich die Folter im Laufe des Spätmittelalters nahezu im gesamten Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation aus, teilweise aufgrund vom Kaiser gewährter Privilegien. Die Übersicht rechts oben gibt für eine Reihe von Orten bzw. Gebieten das Jahr oder die Zeit des ersten belegten Folterfalles an. Bei diesen Orten oder Gebieten kann es sich nicht um Inseln der Folteranwendung in einer ansonsten folterfreien Landschaft gehandelt haben. Nicht alle Fälle des Foltergebrauchs sind schriftlich aufgezeichnet worden, bei weitem nicht alle Aufzeichnungen sind erhalten geblieben, und die erhalten gebliebenen sind noch nicht alle erforscht.

Gesetzliche Regelungen

Titel der Constitutio Criminalis Theresiana von Kaiserin Maria Theresia
Textausschnitt aus der Constitutio Criminalis Theresiana

Was fehlte, war eine gesetzliche Regelung des Gebrauchs der Folter. Dies führte zu einer weitgehend willkürlichen Folterpraxis. Vielfach waren es juristisch nicht gebildete Laienrichter, die über die Folterung zu entscheiden hatten. Die willkürlichen Folterungen führten zu Klagen. Das 1495 errichtete Reichskammergericht berichtete dem Reichstag zu Lindau 1496/97, dass bei ihm Beschwerden eingegangen seien, wonach Obrigkeiten „Leute unverschuldet und ohne Recht und redliche Ursache zum Tode verurteilt und richten lassen haben sollen“.

1498 beschloss der Reichstag von Freiburg „eine gemeine Reformation und Ordnung in dem Reich führzunehmen, wie man in Criminalibus procedieren solle“. Ein auf Deutsch geschriebenes Rechtsbuch, der um 1436 in Schwäbisch Hall verfasste Klagspiegel, über lange Zeit handschriftlich verbreitet und später vielfach gedruckt, geißelte die Missstände der Strafjustiz und versuchte, den Beschuldigten Anleitungen zu geben, wie sie sich gegen unfähige und willkürliche Richter, „närrische Heckenrichter in den Dörfern“, mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen könnten. Die Folter, so forderte der Autor, dürfe nur „messiglich auß vernunft“ angewendet werden.

Fünf Reichstage befassten sich mit der in Freiburg geforderten Regelung des Strafverfahrens. Endlich war es 1532 so weit: Der in diesem Jahr in Regensburg abgehaltene Reichstag stimmte der „Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ zu. In der Vorrede des – auf Deutsch abgefassten – Gesetzes wurde beklagt, dass die meisten Strafgerichte mit Personen besetzt seien, die das römische Recht (“vnsere Keyserliche Rechte“) nicht beherrschten und dass daher an vielen Orten Unschuldige gepeinigt und getötet würden.

Besonders eingehend regelte das Gesetz die Folter. Sie durfte danach nur angewandt werden, wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende Verdachtsgründe vorlagen und wenn diese Verdachtsgründe durch zwei gute Zeugen oder die Tat selbst durch einen guten Zeugen bewiesen waren. Vor der Entscheidung über die Anwendung der Folter müsse dem Angeklagten Gelegenheit zur Entlastung gegeben werden. Selbst bei feststehenden Verdachtsgründen dürfe nur gefoltert werden, wenn die gegen den Angeklagten vorliegenden Gründe schwerwiegender als die für seine Unschuld sprechenden Gründe seien. Das Maß der Folterung habe sich nach der Schwere der Verdachtsgründe zu richten. Ein unter der Folter abgelegtes Geständnis dürfe nur verwertet werden, wenn der Angeklagte es mindestens einen Tag später bestätige. Auch dann müsse der Richter es noch auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen. Der Gebrauch der Folter entgegen den Vorschriften des Gesetzes müsse zur Bestrafung der Richter durch ihr Obergericht führen.

Man kann der Peinlichen Gerichtsordnung vorwerfen, dass sie die Folter nicht abgeschafft hat. Aber die oft aufgestellte Behauptung, dieses Gesetz – nach Meinung des bedeutenden Rechtswissenschaftlers Gustav Radbruch die einzige bedeutende gesetzgeberische Leistung des alten Reiches – habe die Folter in Deutschland erst ermöglicht, ist falsch. Das Gesetz hat im Gegenteil eine Reihe von Kautelen zu Gunsten des Beschuldigten eingeführt. Gemessen an den Maßstäben der Zeit war es ein fortschrittliches Gesetz. Aber auch nach diesen Maßstäben wies es Lücken auf. Vor allem regelte es nicht Art und Maß der Folter und die Voraussetzungen ihrer wiederholten Anwendung, sondern überließ all dies der „ermessung eyns guten vernünfftigen Richters“. Insofern brachten manchmal erst spätere Territorialgesetze nähere Regelungen, z. B. die bayerische Malefitz-Prozessordnung von 1608.

Im Großen und Ganzen hat die Peinliche Gerichtsordnung, die als Reichsrecht erst mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1806 das Ende ihrer Geltung fand (als Landesrecht konnte sie auch später noch angewendet werden), ihr Ziel zurückhaltenderen Foltergebrauches wohl erreicht. In manchen Städten und Territorien ist sie in dieser Richtung durch städtische oder Territorialgesetze noch ergänzt, aber auch teilweise modifiziert worden. Dazu kamen die differenzierten Lehren zur Folter, die die lange Zeit auch in Deutschland dominierende italienische Strafrechtswissenschaft entwickelte.

Hexenverfolgung

Nahezu völlig versagt hat die Peinliche Gerichtsordnung dagegen bei den massenhaften Hexenverfolgungen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert. Für diese Hexenverfolgungen war es – ebenso wie für die zeitlich meist früheren Ritualmordbeschuldigungen gegen Juden – kennzeichnend, dass man so lange, so heftig und so oft folterte, bis die von den Peinigern erwünschten Geständnisse vorlagen.

Verschärfend kam dabei noch hinzu, dass die so Verhörten oftmals selber dem entsprechenden Aberglauben anhingen und mit den zu gestehenden Wahnbildern vertraut waren. „Die Folter machte die Hexenleute!“ – dieser Satz eines Rechtshistorikers trifft den Kern der Sache. Die Begründung für die Missachtung der Peinlichen Gerichtsordnung bei den großen Hexenverfolgungen war auf katholischer wie auf protestantischer Seite die gleiche. Die Hexerei sei ein crimen exceptum, ein Ausnahmeverbrechen (so der katholische Weihbischof von Trier Peter Binsfeld in seinem berühmt-berüchtigten Hexentraktat von 1589), ein crimen atrocissimum, ein Verbrechen schrecklichster Art (so der fromme Lutheraner und sächsische Rechtsgelehrte Benedikt Carpzov in einem 1635 erschienen Kriminallehrbuch) – bei solchen Verbrechen brauche man die normalen Verfahrensregelungen nicht zu beachten.

Nur die Rechtsprechung des Reichskammergerichts war in den 255 Fällen, in denen dieses Gericht Verfahren mit Bezügen zum Hexereidelikt durchzuführen hatte, streng an der Peinlichen Gerichtsordnung orientiert, lehnte die Theorie vom Ausnahmeverbrechen ab und verlangte, dass alle Indizien auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden müssten, bevor es zu einer Folterung kommen durfte. Aber mit Strafsachen konnte das Reichskammergericht nur in Sonderfällen befasst werden.

Bahnbrechend war dann die Cautio Criminalis, eine Stellungnahme des Jesuiten Friedrich von Spee gegen die Folter in Hexenprozessen.

Folterinstrument

Siehe Hauptartikel: Folterinstrument

Abschaffung

Abschaffung der Folter
Gebiet/Stadt Jahr
Preußen 1740
Baden-Durlach 1767
Mecklenburg 1769
Braunschweig 1770
Sachsen 1770
Schleswig-Holstein 1770
Oldenburg 1771
Österreich 1776
Bayer. Pfalz 1779
Pommern 1785
Sachsen-Meiningen 1786
Osnabrück 1787/88
Bamberg 1795
Anhalt-Bernburg 1801
Bayern 1806
Württemberg 1809
Sachsen-Weimar 1819
Hannover 1822
Bremen 1824
Coburg-Gotha 1828

Vereinzelte Bedenken gegen den Sinn der Folter hatte es schon im Mittelalter gegeben. Ganz überwiegend vertrat man aber die Meinung, dass die Folter ein notwendiges Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Strafsachen sei und dass Gott dem Unschuldigen die Kraft verleihen werde, die Qualen der Folter ohne ein Geständnis zu überstehen. Der geistesgeschichtliche Kampf gegen die Folter setzte aber lange vor der Aufklärung und überwiegend außerhalb Deutschlands ein. Der Humanist, Philosoph und Theologe Juan Luis Vives, ein spanischer Judenkonvertit, lehnte die Folter in einer bereits 1522 erschienenen Schrift als unchristlich und sinnlos ab. Ähnlich argumentierte der französische Rechtsphilosoph Michel de Montaigne in einer kurz vor 1580 erschienenen Schrift.

1602 wandte sich der reformierte (kalvinistische) Pfarrer Anton Praetorius in seinem „Gründlichen Bericht Von Zauberey und Zauberern“ gegen die Folter: „In Gottes Wort findet man nichts von Folterung, peinlichem Verhör und Bekenntnis durch Gewalt und Schmerzen.“ „Peinliches Verhör und Folter sind schändlich, weil sie vieler und großer Lügen Mutter ist, weil sie so oft den Menschen am Leib beschädigt und sie umkommen: Heute gefoltert, morgen tot.“ Angesichts der grauenvollen Zustände in den Gefängnissen forderte er grundlegende Reformen: „Wenn man Menschen in Gefängnisse einschließt, sollen es anständige Räumlichkeiten sein zur Verwahrung, aber nicht zur Peinigung.“

Als „barbarisch, unmenschlich, ungerecht“ bezeichnete die Folter 1624 der kalvinistische Geistliche Johannes Grevius, der in den Niederlanden wirkte. 1657 entstand an der Universität Straßburg unter dem Theologieprofessor Jakob Schaller eine Dissertation mit dem Titel: „Paradoxon der Folter, die in einem christlichen Staat nicht angewendet werden darf“. 1681 schlug der Franzose Augustin Nicolas in einer Schrift dem französischen Sonnenkönig Ludwig XIV. vor, die Folter als Vorbild für alle christlichen Fürsten abzuschaffen – vergeblich. Der französische Philosoph und Schriftsteller Pierre Bayle, ein Vertreter der Idee der Toleranz, kämpfte in einer 1686 erschienenen Schrift gegen die Folter. 1705 nahm der aufklärerisch wirkende deutsche Jurist und Rechtsphilosoph Christian Thomasius eine Doktorarbeit mit dem Titel an: „Über die notwendige Verbannung der Folter aus den Gerichten der Christenheit“. Als Gegner der Folter äußerten sich weiterhin der französische Staatswissenschaftler Charles de Montesquieu 1748, der französische Aufklärungsphilosoph Francois Marie Voltaire und 1764 der italienische Jurist Cesare Beccaria. Der Sache nach – wenn auch nicht ausdrücklich – hatte gegen die Folter aber auch der deutsche Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld plädiert, der bereits 1631 in seiner anonym erschienenen Schrift „Cautio Criminalis“ radikale Kritik an den Hexenverfolgungen übte.

Allmählich brach im 18. Jahrhundert der Widerstand auch der Obrigkeit und ihrer Juristen gegen die Abschaffung der Folter zusammen. Den Startschuss für Deutschland gab der Preußenkönig Friedrich der Große. Bereits wenige Tage nach seinem Amtsantritt ließ er in einer Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die „Tortur“ ausdrücklich abschaffen, allerdings mit drei Ausnahmen: Hochverrat, Landesverrat und „große“ Mordtaten mit vielen Tätern oder Opfern, und 1755 wurden auch diese Einschränkungen beseitigt, ohne dass bis dahin ein solcher Ausnahmefall eingetreten wäre. Friedrichs Denken war stark von der Toleranzphilosophie Bayles beeinflusst. Wenige Jahrzehnte später folgten ihm andere deutsche Territorien mit der Abschaffung oder wesentlichen Einschränkung der Folter, wie die Übersicht rechts zeigt.

Die Entwicklung im übrigen Europa verlief parallel, 1815 wurde die Folter im Kirchenstaat abgeschafft. Zuletzt erfolgte die Abschaffung 1851 im schweizerischen Kanton Glarus, wo 1782 an Anna Göldi auch eine der letzten Hinrichtungen wegen Hexerei in Europa vollzogen wurde.

Mit der Abschaffung der Folter war diese erledigt, nicht aber das für die Allgemeinheit und jeden redlichen Richter wichtige Problem gelöst: Wie sollte nun erreicht werden, dass nach Möglichkeit Schuldige einer Strafe zugeführt, Unschuldige aber freigesprochen würden? Zunächst versuchte man, an Stelle der abgeschafften Folter Schikanen zu praktizieren, um Geständnisse zu erreichen. Man verprügelte die Beschuldigten, was kein traditionelles Mittel der Folter war. Man versuchte es mit endlosen Verhören, mit Zureden oder Drohungen, mit der Verhängung von Ungehorsams- oder Lügenstrafen, mit der Entziehung von Kost im Gefängnis. Rechtswissenschaftlich überzeugend und human waren diese Lösungen nicht.

Da das Geständnis seine Rolle als Königin aller Beweismittel aber nun ausgespielt hatte, stellte sich zwangsläufig die Frage nach dem Wert von Indizien. Die Juristen begannen, ganze Lehrbücher mit Theorien über die Indizien zu füllen; man unterteilte in vorausgehende, gleichzeitige und nachfolgende Indizien, in notwendige und zufällige, unmittelbare und mittelbare, einfache und zusammengesetzte, nahe und entfernte. Man sträubte sich, die Todesstrafe auf der Grundlage von Indizienbeweisen zuzulassen, was natürlich inkonsequent war. Die Unsicherheit der Rechtsgelehrten spiegelte sich in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Erst allmählich erkannte man, dass es sinnlos war, die richterliche Überzeugungsbildung in ein Korsett gesetzlicher Regelungen zu zwängen, sondern dass die Lösung in der Anerkennung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung bestand. Dieser Grundsatz wurde dann 1877 in die Reichsstrafprozessordnung übernommen. Noch heute gilt er in unverändertem Wortlaut als § 261 der deutschen Strafprozessordnung: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“ Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält – anders als die Europäische Menschenrechtskonvention – kein ausdrückliches Verbot der Folter. Das ist auch nicht notwendig, weil das Verbot sich bereits aus dem Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes) ergibt. In die deutsche Strafprozessordnung ist ein ausdrückliches Verbot der Folter – ohne Verwendung dieses Begriffes – erst 1950 eingefügt worden (§ 136 a). Die heute wieder aufgeflammte Diskussion, ob die Folter in besonderen Fällen gleichwohl zulässig sein soll, ist daher müßig.

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Die Folter des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation war nach der Überzeugung der großen Mehrheit der Zeitgenossen rechtmäßig, sie beruhte auf öffentlich verkündeten päpstlichen Bullen, kaiserlichen Privilegien und feierlichen Reichstagsbeschlüssen; daher kann man von einer Rechtsgeschichte der Folter sprechen. Die in unserer Epoche noch von vielen diktatorischen und autoritären Regimen praktizierte Folter ist dagegen unrechtmäßig, weshalb diese Regime die Anwendung von Foltermethoden regelmäßig leugnen. Es gibt heute nur noch eine Unrechtsgeschichte der Folter.

Aktuelles

Im 20. Jahrhundert wurden während des Nationalsozialismus erneut grausame Vernehmungsmethoden zugelassen und angewandt. In der sowjetisch besetzten Zone gab es durch sowjetische Besatzungsangehörige verschiedentlich praktizierte Folter, insbesondere Wasserfolter. In der DDR gab es systematische Folter verschiedenen Schweregrades.

In der Bundesrepublik Deutschland ist jegliche Beeinträchtigung der freien Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten durch Misshandlung, Schlafentzug u. a. gesetzlich verboten.

Trotzdem wurde die Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für Verstöße gegen die UN-Antifolterkonvention verurteilt. Im Fall Vera Stein wurde der Klägerin 75.000 € Schadensersatz zugesprochen, weil die Bundesrepublik Deutschland einen Fall von Folter nicht angemessen verfolgt hatte. In einem anderen Fall wurde die Bundesrepublik Deutschland wegen zwangsweiser Verabreichung eines Brechmittels verurteilt.

Im Jahr 2002 erregte der Fall Daschner in Deutschland große Aufmerksamkeit. Der Jurastudent Magnus Gäfgen entführte den Bankierssohn Jakob von Metzler, erstickte ihn und versteckte die Leiche unter einem Steg eines Sees. Gäfgen wurde festgenommen und gestand die Entführung, verriet aber nicht, wo er den Jungen gefangenhielt, von dem die Polizei annahm, er würde noch leben. Am 1. Oktober 2002 lässt der ehemalige Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner durch einen weiteren Beamten Folter androhen, um das Versteck des Jungen herauszufinden. Dieser kann nur noch tot gefunden werden. Daschner wird im anschließenden Prozess wegen Aussageerpressung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil sowie das Verhalten Daschners wurden in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert.

2004 wurde publik, dass während der Grundausbildung bei der Bundeswehr in Coesfeld (Instandsetzungsbataillon 7) Rekruten bei nachgestellten Geiselnahmen gefoltert wurden, indem man sie fesselte und mit Wasser abspritzte. Weiterhin seien die Soldaten mit Elektroschockgeräten und durch Schläge in den Nacken misshandelt worden.[4] Es wurden insgesamt 12 Fälle bekannt, gegen 30 bis 40 Ausbilder wurde disziplinarrechtlich ermittelt.[5] Der damalige Verteidigungsminister Peter Struck kündigte eine Überprüfung der gesamten Bundeswehr auf weitere Vorfälle an.[6]

Chile

Hauptartikel Folter in Chile

Nachdem am 11. September 1973 das Militär gegen den sozialistischen Präsidenten Chiles, Salvador Allende geputscht hatte, installierte es eine brutale Diktatur. Bald war der Oberkommandierende des Heeres, Augusto Pinochet, die unumstrittene Führungsfigur. Die Militärs lösten noch am Tag des Putsches fast alle demokratischen Institutionen auf und begannen damit, ihre politischen Gegner systematisch auszulöschen. Neben ihrer Ermordung war Folter das zentrale Machtinstrument. Über fast 17 Jahre wurden mindestens 27.000 Menschen gefoltert.

Zeugenaussage einer Frau, gefangengenommen im Oktober 1975, im Regiment Arica in La Serena:

Ich war im fünften Monat schwanger, als ich gefangengenommen wurde. […] Stromfolter an Rücken, Vagina und After; die Nägel von Fingern und Zehen wurden gezogen; viele Male Schläge mit Schlagstöcken und Gewehrkolben auf den Hals; vorgetäuschte Exekutionen, sie haben mich nicht umgebracht, aber ich musste zuhören, wie die Kugeln direkt neben mir eingeschlagen sind; ich wurde gezwungen, Medikamente zu nehmen; sie haben mir Pentothal gespritzt mit der Warnung, dass ich unter der Hypnose die Wahrheit sagen würde; auf dem Boden mit gespreizten Beinen festgehalten wurden mir Ratten und Spinnen in Vagina und After eingeführt, ich fühlte, wie sie mich bissen, ich wachte in meinem eigenen Blut auf; sie zwangen zwei Gefangenenärzte, mit mir Sex zu haben, beide weigerten sich, woraufhin wir drei zusammen geschlagen wurden; ich wurde an Orte gebracht, wo ich unzählige Male und immer und immer wieder vergewaltigt wurde, manchmal musste ich den Samen der Vergewaltiger schlucken oder ich wurde mit ihrem Ejakulat im Gesicht und auf dem ganzen Körper beschmiert; sie zwangen mich, Exkremente zu essen, während sie mich schlugen und traten, auf den Rücken, auf den Kopf und in die Hüfte; unzählige Male erhielt ich elektrische Schläge …[7]

Aktuelle Diskussionen

Während in vielen nichtdemokratischen Staaten Folter trotz internationaler Ächtung weiterhin weit verbreitet ist, geben die Rechtsstaaten der Welt sich vor, Folter unter keinen Umständen zuzulassen, mag ihre Anwendung den Exekutivorganen in Extremsituationen als noch so verlockend erscheinen. Daher drehen sich die aktuellen Diskussionen vor allem um die Anwendung von Folter und/oder „harten Verhörmethoden“ in demokratischen Staaten, unter anderem im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus.

In der aktuellen Diskussion gerät ein essentieller Punkt auffällig in den Hintergrund. Eigentliche Ursache für die Abschaffung der Folter im 18. Jahrhundert war, wie Michel Foucault in „Überwachen und Strafen“ ausführt, nicht etwa vorrangig ein aufgeklärter Humanismus, sondern recht pragmatische Überlegungen: Folter bringt nämlich zwar schnelle Geständnisse, dient in der Regel aber nicht der Wahrheitsfindung, da der Gefolterte naturgemäß das sagt und sagen muss, was der Folternde hören will, bzw. erwartet (meistens nicht die Wahrheit). Dies führt regelmäßig zu einer kurzfristigen Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses nach „Gerechtigkeit“, ist aber hinsichtlich der Verbrechensbekämpfung eher hinderlich, da im Zweifel der wirklich Schuldige weiter in Freiheit sein Unwesen treibt.

Folter in französischen Gefängnissen

In Frankreichs Gefängnissen kommt es immer wieder dazu, dass französische Polizisten Menschen in ihrem Gewahrsam misshandeln, foltern oder gar töten. Hohe Polizeibeamte, Richter und Staatsanwälte decken den Gewaltmissbrauch und behindern die Ermittlungen – besonders dann, wenn die Misshandelten arabischer oder afrikanischer Herkunft sind.

Amnesty International hat über einen Zeitraum von 14 Jahren rund 30 Fälle von Gewaltmissbrauch durch die französische Polizei verfolgt. In dem neuen Bericht sind 18 Fälle dokumentiert, darunter fünf Fälle von tödlichem Schusswaffengebrauch und weitere fünf Fälle von Tod in Polizeigewahrsam. Gerade bei der Feststellung von Personalien geht die Polizei äußerst brutal vor. Typisch sind Schläge mit Fäusten oder Knüppeln, die zu gebrochenen Nasen, Augenverletzungen, Prellungen und anderen Verletzungen führten. Vielfach behaupten die Misshandelten, auch rassistisch beleidigt worden zu sein.

Im Juli 1999 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Frankreich für schuldig, internationale Standards zu Folter und fairen Gerichtsverfahren im Fall des marokkanisch-niederländischen Staatsbürgers Ahmed Selmouni verletzt zu haben. Der Fall wurde mehr als sechs Monate verhandelt; Ende des Jahres 1999 waren die angeklagten Polizisten noch im Amt.

Folter in Italien

Die italienischen Behörden haben am 22. Juni 2005 mindestens 45 Personen gegen ihren Willen nach Libyen abgeschoben, wo ihnen möglicherweise schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter drohen.

Zudem berichtet Amnesty International über exzessive Gewaltanwendung und Misshandlungen bis hin zu Folter durch Beamte mit Polizeibefugnissen und Strafvollzugsbedienstete. Mehrere Personen kamen in der Haft unter umstrittenen Umständen zu Tode. Bei Polizeieinsätzen im Rahmen von Großdemonstrationen wurden Hunderte Personen Opfer von Menschenrechtsverletzungen.

Im Rahmen des im Jahr 2001 in Genua stattgefundenen G8-Gipfels und den damit verbundenen Demonstrationen der Globalisierungskritiker wurden viele Demonstranten in das berüchtigte Bolzaneto-Gefängnis gebracht, um dort verhört zu werden. Zahlreiche Verhaftete berichteten anschließend von schweren Misshandlungen und Folter.

Siehe auch Bolzaneto-Prozess.

In Italien ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob Folter unter gewissen Umständen legitim sein könne. Wenige Tage vor der Verabschiedung einer Strafrechtsnovelle hat die Lega Nord einen Änderungsantrag eingebracht. Sie will, dass Folter oder die Androhung von Folter nur im Wiederholungsfall strafbar sei. Es wurde argumentiert, dass Folter oder deren Androhung bei Terroristen ein legitimes Mittel sein könnte.

Folter in Spanien

In Spanien kommt es immer wieder zu Misshandlungen und Folter (span. tortura) durch Beamte mit Polizeibefugnissen (Nationalpolizei, Guardia Civil u.a.), Opfer sind oft Frauen, Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten, so dass Amnesty International in vielen Fällen von sexistischen, fremdenfeindlichen bzw. politischen Motiven ausgeht. Die aktuelle Existenz oder die Nichtexistenz bzw. das Ausmaß der Folter ist politisch stark umstritten und wird immer wieder kontrovers diskutiert. Weitgehend unstrittig ist die Existenz von Folter, politischem Mord und schweren Misshandlungen durch Polizei- und Militärangehörige bis in die 1980er Jahre, dafür gibt es zahlreiche Beweise und auch rechtskräftige Verurteilungen bis in die höchsten staatlichen Ebenen (Generäle, Minister usw.).[8] Zu dieser Zeit war Spanien bereits ein demokratisches Land und Mitglied der EU und der NATO.

Hintergrund der heutigen Menschenrechtslage ist die jüngste Geschichte Spaniens: Beim Übergang vom Franquismus zur Demokratie (ab 1975) erfolgte kein Bruch mit dem diktatorischen System, was auch bedeutete, dass kein Folterer aus dem Polizeidienst entlassen wurde und dass keine Strafverfolgung für die schweren Menschenrechtsverletzungen während der Franco-Diktatur stattfand. In diese Übergangzeit (span. Transición) fiel auch eine starke Aktivität der baskischen Terrororganisation ETA gegen die Institutionen des Spanischen Staates. Die staatliche Reaktion darauf war für eine Demokratie außergewöhnlich hart. So wurden Aussagen in vielen Fällen auch weiterhin durch Folter erpresst, auch wurden Terrorverdächtige oft aus Rache sehr schwer misshandelt. Dabei kam es immer wieder auch zu Todesfällen in den Polizeikasernen und Gefängnissen.[9] Während der Regierungszeit der sozialistischen PSOE, in den 1980er Jahren, wurde eine staatsterroristische Gruppe (GAL) aufgestellt, die über viele Jahre mit Folter und Mord die ETA bekämpfte, diese Epoche ist in Spanien als Schmutziger Krieg (span. guerra sucia) bekannt.[10] In die Kritik gerät immer wieder die inkonsequente Strafverfolgung und die im Verhältnis zu den begangenen Taten sehr milden Strafen. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass verurteilte Folterer aus den Reihen der Sicherheitskräfte „oftmals begnadigt oder vorzeitig freigelassen werden oder ihre Strafe ganz einfach nicht antreten.“[11]

Der UN-Sonderberichterstatter über Folter, der UN-Menschenrechtsausschuss, das europäische Komitee zur Folterprävention (Committee for the Prevention of Torture, CPT) sowie Amnesty International und andere Menschenrechtsorganisationen kritisieren regelmäßig die gesetzlichen Sonderbestimmungen, die eine Haft unter Kontaktsperre (span. prisión incomunicada) ermöglichen. Diese Haftbedingungen werden, wegen der völligen Schutzlosigkeit der Beschuldigten, als „Folterungen Vorschub leistende Praxis“[12] bezeichnet – es finden intensive Verhöre durch Guardia Civil oder Nationalpolizei statt aber der Beschuldigte hat nicht das Recht auf einen Anwalt oder auf die Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt. Diese Haftbedingungen gelten bis zu fünf Tage und auch die Vorführung beim Haftrichter erfolgt zumeist erst nach dieser Zeit. Seit 2003 kann die Kontaktsperrehaft dann noch einmal um acht Tage verlängert werden. Von den Gefangenen kommen regelmäßig Beschuldigungen wegen Folterungen, Misshandlungen und erpressten Aussagen während dieses Zeitraums, in zahlreichen Fällen konnten Ärzte nach der Kontaktsperre deutliche Spuren körperlicher Gewalt feststellen. Im Jahr 2006 verabschiedete das baskische Parlament mit absoluter Mehrheit eine Resolution in der es die spanische Regierung auffordert „die Existenz von Folter und deren Anwendung bei einigen Fällen in systematischer Form anzuerkennen.“[13] Auch die spanische Justiz hat immer wieder Angehörige von Polizei und Militär wegen Folterungen an Gefangenen rechtskräftig verurteilt.[14]

Nach Erkenntnissen von Amnesty International kam es zwischen 1995 und 2002 in mindestens 320 Fällen zu rassistisch motivierten Übergriffen auf Personen aus 17 Ländern, darunter Marokko, Kolumbien und Nigeria. Opfer, die Misshandlungen anzeigen, sehen sich häufig mit Gegenklagen der Polizeibeamten konfrontiert. Angst, mangelnde juristische Unterstützung, Untätigkeit und Voreingenommenheit der Behörden führen dazu, dass viele Opfer Übergriffe nicht anzeigen. Vorbestrafte Polizeibeamte oder solche, gegen die Ermittlungsverfahren laufen, werden nicht vom Dienst suspendiert, sondern sogar von politischen Behörden unterstützt. Dagegen sind Polizeibeamte, die sich für den Schutz der Menschenrechte eingesetzt haben, bestraft worden. So wurden gegen drei Beamte, die 1998 in Ceuta auf Unregelmäßigkeiten bei der Festnahme und Abschiebung von marokkanischen Kindern aufmerksam gemacht hatten, disziplinarische Maßnahmen eingeleitet.

Folter durch US-Amerikaner

Folter in Abu Ghraib
Folter in Abu Ghraib

Der nicht mehr amtierende Verteidigungsminister der USA, Donald Rumsfeld, genehmigte am 2. Dezember 2002, bei mutmaßlichen Mitgliedern von Al Kaida und afghanischen Talibankämpfern, die im US-Militärstutzpunkt von Guantánamo auf Kuba gefangengehalten werden, bestimmte umstrittene Verhörmethoden. Er folgte damit einem Memorandum seines Chefjuristen William Haynes, der in Guantánamo 14 Verhörmethoden abgesegnet hatte.

Dazu zählten leichte körperliche Misshandlungen, „die nicht zu Verletzungen führen“, Verharren in schmerzhaften Positionen, bis zu 20-stündige Verhöre, Isolation von Gefangenen bis zu 30 Tagen, Dunkelhaft und stundenlanges Stehen. Handschriftlich hatte Rumsfeld notiert: „Ich stehe selbst acht bis zehn Stunden am Tag. Warum wird Stehen auf vier Stunden begrenzt?“.

Allerdings wurde ein Großteil dieser Methoden, die internationalem Recht widersprechen, sieben Wochen später von Rumsfeld selbst wieder verboten. In einer Anordnung vom 16. April 2003 wird ausdrücklich die Einhaltung der Vorgaben der Genfer Konventionen gefordert. Bestimmte „harte“ Verhörmethoden wie Isolationshaft oder aggressive Befragungen konnten nur nach Genehmigung des Pentagons angewandt werden. Präsident George W. Bush betonte, er habe niemals Folter angeordnet und werde dies auch niemals tun, weil dies gegen die Wertevorstellungen der USA sei. Bushs Äußerungen werden durch eine veröffentlichte Notiz vom 7. Februar 2002 bestätigt, in der der Präsident ausdrücklich anordnet, die Gefangenen human und gemäß der Genfer Konvention zu behandeln.

Am 4. Oktober 2007 sind jedoch in der New York Times geheime Memoranden des US-Justizministeriums veröffentlicht worden, welche im Mai 2005 verfasst wurden. In ihnen werden die folgenden Verhörmethoden des CIA als gesetzeskonform angesehen:[15]

  • Schläge auf den Kopf
  • über mehrere Stunden nackter Aufenthalt in kalten Gefängniszellen
  • Schlafentzug über mehrere Tage und Nächte durch die Beschallung mit lauter Rockmusik
  • Fesseln des Häftlings in unangenehmen Positionen über mehrere Stunden
  • Waterboarding: Der Häftling wird auf ein Brett gefesselt, ein feuchtes Tuch auf seinen Kopf gelegt und mit Wasser übergossen. Durch den aufkommenden Würgereflex entsteht für ihn der Eindruck, er würde ertrinken.

Die Methoden dürfen auch in Kombination angewendet werden.[16] Bush hat die erwähnten Methoden in einer Rede verteidigt.[17]

Den USA wurde wiederholt von verschiedensten Seiten vorgeworfen, in Guantánamo gegen die Genfer Konventionen zu verstoßen, was 2004 vom Pentagon in folgenden Fällen bestätigt wurde:

  • Drohung von Vernehmungsbeamten gegenüber einem Häftling, seine Familie zu verfolgen
  • Verkleben des Mundes eines Häftlings mit Klebeband wegen des Zitierens von Koranversen
  • Beschmieren des Gesichts eines Häftlings unter der Angabe, die Flüssigkeit sei Menstruationsblut
  • Anketten von Häftlingen in fötaler Position
  • fälschliches Ausgeben von Vernehmungsbeamten als Mitarbeiter des Außenministeriums
  • Koranschändungen

Nach dem Ende der offiziellen Kampfhandlungen des dritten Golfkriegs kam das Abu-Ghuraib-Gefängnis im April 2004 in die Schlagzeilen, als der Fernsehsender CBS in einer Folge seines Fernsehmagazins „60 Minutes“ über Folter, Missbrauch und Erniedrigungen von Gefangenen durch US-amerikanische Soldaten berichtete. Der Fall beschäftigt seit damals die US-Justiz. Unter anderem wurde der Hauptschuldige Charles Graner zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Sicherheitsberaterin Condoleezza Rice bat die Iraker offiziell um Verzeihung: „Es tut uns sehr leid, was mit diesen Menschen geschehen ist.“ Der Sprecher der US-Streitkräfte im Irak, General Mark Kimmitt, bat offiziell um Entschuldigung für die „beschämenden Vorfälle“.

Amnesty International berichtet auch von Todesfällen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt im afghanischen Bagram, welche laut ai auf Folter hindeuten. Regelmäßig verfrachten die USA, zum Teil mit Hilfe von deutschen Beamten, Gefangene in Drittstaaten, welche dafür bekannt sind, Gefangene zu foltern.

Laut dem amerikanischen Historiker Alfred W. McCoy fanden im Zuge des „Kriegs gegen den Terror“ von 2001 bis 2004 folgende Menschenrechtsverletzungen durch US-Behörden und das Militär statt[18]:

  • Etwa 14000 irakische „Sicherheitshäftlinge“ wurden harten Verhören und häufig auch Folterungen ausgesetzt.
  • 1100 „hochkarätige“ Gefangene wurden in Guantanamo und Bagram unter systematischen Folterungen verhört.
  • 150 Terrorverdächtige wurden rechtswidrig durch außerordentliche Überstellung in Staaten verbracht, die für die Brutalität ihrer Sicherheitsapparate berüchtigt sind.
  • 68 Häftlinge starben unter fragwürdigen Umständen.
  • Etwa 36 führende inhaftierte Al-Kaida-Mitglieder blieben jahrelang im gewahrsam der CIA und wurden systematisch und anhaltend gefoltert.
  • 26 Häftlinge wurden bei Verhören ermordet, davon mindestens vier von der CIA.

Der Military Commissions Act, der am 28. September 2006 vom Senat verabschiedet wurde, gestattet es ausdrücklich, sogenannte „unlawful enemy combatants“ bestimmten „scharfen Verhörpraktiken“ auszusetzen.[19] Nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen und dem UN-Sonderberichterstatter über Folter Manfred Nowak ist dies als Folter zu werten.[20] Unter Folter erpresste Informationen dürfen auch vor Militärgerichten verwendet werden. Damit lockern die USA nach Ansicht von Kommentatoren[21] das Folterverbot der Genfer Konventionen. Vor allem können nach dem Gesetz Ausländer, die von den Behörden als „unlawful enemy combatants“ deklariert werden, ohne rechtliches Gehör von Militärtribunalen verurteilt werden – ohne Offenlegung von Beweisen. Die Verabschiedung des Gesetzes wurde in weiten Teilen der amerikanischen Öffentlichkeit mit Empörung aufgenommen und vielfach als Verfassungsbruch bewertet. In einem Kommentar im Fernsehsender MSNBC wurde das Gesetz als „Anfang vom Ende Amerikas“ bezeichnet (Beginning of the end of America)[22]. Die New York Times schrieb: „Und es [das Gesetz] erodiert die Grundpfeiler des Justizsystems auf eine Weise, die jeder Amerikaner bedrohlich finden sollte“ (And it chips away at the foundations of the judicial system in ways that all Americans should find threatening)[23].

Folter durch Iraker

Folter im Vorkriegsirak

Zur Elektroschockfolter genutzer Stromgenerator in einem ehemaligen irakischen Gefängnis
Aufhängevorrichtung u.a. zur Elektroschockfolter in einem ehemaligen irakischen Gefängnis

Im Irak der Saddam-Hussein-Ära war Folter gängige Praxis des Regimes.

Opfer der Folter waren in der Regel Menschen, die in politischer Opposition zur Regierung in Bagdad stehen. Aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte, die verdächtigt wurden, der Opposition anzugehören, sowie Schiiten, wurden gefoltert. Wie Latif Yahya in seiner Biografie Ich war Saddams Sohn berichtete, wurde Folter auch einfach nur aus Spaß oder um an eine Frau zu gelangen, ausgeübt.

Zu den Methoden der Folter gehörten neben Schlägen und Elektroschocks das Ausstechen der Augen. In vielen Fällen wurden den Opfern auch Verbrennungen durch brennende Zigaretten beigebracht, die auf dem Körper ausgedrückt wurden. Opfer berichten, dass ihnen Fingernägel gezogen oder ihre Hände von elektrischen Bohrern durchbohrt wurden. Auch sexuelle Gewalt gehört zum Repertoire der Folterer im Irak. Das reicht von der Drohung mit Vergewaltigung bis hin zur analen Vergewaltigung mit Gegenständen. Darüber hinaus wurden im Irak Körperstrafen wie Amputationen von Händen oder Füßen, das Abschneiden der Ohren oder die Brandmarkung der Stirn verhängt.

Amnesty International berichtete: „Die irakische Bevölkerung leidet seit Jahren unter den Menschenrechtsverletzungen, die ihr ihre Regierung zufügt: systematische Folter, extralegale Hinrichtungen, ‚Verschwindenlassen', willkürliche Verhaftungen, Vertreibung und unfaire Gerichtsverhandlungen […] Sowohl brutalste körperliche als auch psychologische Folter ist im Irak weit verbreitet und wird systematisch an politischen Gefangenen angewendet. 1994 wurden per Dekret des Revolutionären Kommandorats für mindestens 30 strafrechtliche Vergehen grausame Bestrafungen eingeführt, wie Amputation der rechten Hand bei erstmaligem Vergehen, Amputation des linken Fußes bei Wiederholung des gleichen Vergehens […] In den vergangenen Jahren wurden im Irak mehrere 10.000 Menschen hingerichtet. Da es keine offiziellen Statistiken bzw. Informationen über Strafprozesse gibt, ist nur schwer zu ermitteln, ob es sich hierbei um Hinrichtungen nach vermutlich grob unfairen Gerichtsverfahren oder um extralegale Hinrichtungen handelt […] Massentötungen, extralegale Hinrichtungen: Schätzungen zufolge sollen seit den 1980er Jahren Hunderttausende – meist Kurden und Schiiten – extralegalen Tötungen zum Opfer gefallen sein.“

Berichte über diese hunderttausendfachen Folterungen trafen in Europa, im Gegensatz zu den Foltervorwürfen im Nachkriegs-Irak, auf ein eher geringes Interesse.

Folter unter der gegenwärtigen irakischen Regierung

Auch der derzeitigen irakischen Regierung wird vorgeworfen, mit Foltermethoden gegen ihre Gegner vorzugehen. Am 3. Juli 2005 berichtete The Observer von Folterungen irakischer Geheimkommandos an Terrorverdächtigen. Die Recherchen ergaben laut Observer auch, dass ein geheimes Netzwerk von Folterzentren im Irak existiert, zu dem Menschenrechtsorganisationen keinen Zugang haben. In den Gefangenenlagern würden bei Verhören Schläge, Verbrennungen, das Aufhängen an Armen, sexueller Missbrauch und Elektroschocks angewendet. Selbst im irakischen Innenministerium seien derartige Menschenrechtsverletzungen verübt worden. Es gebe eine Kooperation zwischen „offiziellen“ und „inoffiziellen“ Gefangenenlagern, und Erkenntnisse über illegale Erschießungen von Gefangenen durch die Polizei. Das britische Außenministerium erklärte zu den Vorwürfen, diese würden „sehr ernst“ genommen. Der Missbrauch von Gefangenen sei „unannehmbar“ und werde auf höchster Ebene bei den irakischen Behörden angesprochen.[24]

Folter durch Ägypter

Ägypten wird immer wieder der systematischen Folter durch Regierungsstellen bezichtigt. Menschenrechtsorganisationen scheinen vor der schieren Masse kapituliert zu haben, was man daran erkennt, dass immer wieder angeprangert wird, wenn ein Gefangener nach Ägypten ausgeliefert werden soll, jedoch selten Fälle von Folter in Ägypten beschrieben werden. Amnesty International berichtet lapidar von Folterungen und Tötungen, welche an der Tagesordnung seien und nicht geahndet würden. Das NADIM-Zentrum in Kairo, welches versucht, die Folter in Ägypten zu dokumentieren, spricht von 40 Toten in der Folge von Folterungen zwischen Juni 2004 und Juni 2005. Im Sommer 2004 konfiszierten mutmaßliche Mitarbeiter der ägyptischen Gesundheitsbehörde bei einem überraschenden „Inspektionsbesuch“ Patientenakten und drohten mit Schließung, weil das Zentrum angeblich nicht nur „medizinische“ Ziele verfolgte.

„Gefahrenabwehr“ und das absolute Folterverbot

Theoretische Vorwegnahme

Bereits 1996[25] wurden wichtige Thesen, die die Befürworter der Anwendung von Folter zur „Gefahrenabwehr“ später zugunsten des Polizeipräsidenten Daschner geltend machten, vom Staatsrechtler und Rechtsphilosophen Winfried Brugger vorweggenommen. Dieser versuchte, die Pflicht zur Anwendung von Folter zum Zwecke der Gefahrenabwehr anhand eines vom Soziologen Niklas Luhmann inspirierten fikitiven Terroristenfalles rechtsphilosophisch, grundrechtsdogmatisch und polizeirechtlich zu begründen.

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Das Vorgehen der Frankfurter Polizei im Entführungsfall Metzler

In Deutschland findet seit einiger Zeit eine öffentlich geführte Diskussion über den Sonderfall der „Rettungsfolter“ im Zusammenhang mit dem absolut geltenden Folterverbot statt. Ausgelöst wurde diese im Zusammenhang mit der Entführung des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler.

Vom damaligen Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner wurde im Herbst 2002 angeordnet, dem Verdächtigen im Entführungsfall Metzler, Magnus Gäfgen, „massive Schmerzzufügung“ anzudrohen, und diese gegebenenfalls auch durchzuführen. Bereits nach dieser Androhung der Folter sagte Magnus G. aus und verriet den Ermittlern den Aufenthaltsort des Vermissten, der allerdings schon getötet worden war. (Eine Chronologie der Ereignisse findet sich unter Daschner-Prozess.)

Die Rechtslage

Die Anwendung von Folter ist in Deutschland verboten, da die von Deutschland ratifizierte Europäische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und die Strafprozessordnung ein eindeutiges Folterverbot enthalten (s. oben). Dabei ist die Europäische Menschenrechtskonvention nur eine von mehreren internationalen Abkommen, die eine Ächtung bzw. ein Verbot der Folter beinhalten. Verfassungsrechtlich wird außerdem argumentiert, dass die Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei die Menschenwürde verletzte, die auch für Tatverdächtige Bestand habe. Sie sei somit verfassungswidrig. Der Schutz der Menschenwürde sei im Grundgesetz absolut, d. h., er dürfe nicht gegen andere Rechte, auch nicht gegen das Recht auf Leben oder die Menschenwürde Dritter, abgewogen werden, da sonst die Objektformel verletzt werde. Sie verbietet es dem Staat, eine Person zum Objekt staatlichen Handelns zu machen. Jedoch haben sich in der rechtswissenschaftlichen Diskussion (insbesondere zur Bioethik) in den letzten Jahren vermehrt Stimmen gemeldet, die eine Abwägbarkeit oder Abstufung des Menschenwürdegrundsatzes befürworten und damit ausdrücklich oder als logische Folge auch Folter zulassen wollen. Dies stellt einen Tabubruch dar. Es ist auch vom derzeit kodifizierten Recht nicht gedeckt.

Wenn Vizepräsident Daschner sich auf das Recht der Polizei zum „unmittelbaren Zwang“ beruft, wird dabei übersehen, dass nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts Aussagen auch nicht zu Zwecken der Gefahrenabwehr durch unmittelbaren Zwang erpresst werden dürfen (Beispiel Hessen § 52 Abs. 2 HSOG). In anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Einer moralisch-ethischen Rechtfertigung ist damit ausdrücklich die rechtliche Grundlage entzogen. Vereinzelt wird zur Rechtfertigung „besonderer Vernehmungsmethoden“ auf die gesetzlichen Regelungen über Notwehr und Notstand verwiesen (§§ 32 ff. StGB, 228, 904 BGB) oder gar die Rechtmäßigkeit aufgrund eines „übergesetzlichen Notstands“ behauptet. Dies ist jedoch falsch, da vom Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Art. 15 Abs. 2 auch im Notstandsfall „in keinem Fall abgewichen werden“ darf.

Die straf- und bürgerlichrechtlichen Notstandsregelungen begründen somit keine staatlichen Eingriffsbefugnisse, sie entscheiden lediglich über Strafbarkeit und privatrechtliche Ansprüche; zudem sind sie nur einfachgesetzlicher Natur und vermögen sich nicht über verfassungsrechtliche Bindungen hinwegzusetzen. Einer Berufung auf „übergesetzliche“ – also gewissermaßen naturrechtliche – Notstandsbefugnisse ist entgegenzuhalten, dass das Grundgesetz alle staatliche Gewalt an die geschriebene Verfassungsordnung bindet (Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG).

Fazit: Individuelle Moral und allgemeines Recht

Das allgemein geltende Recht sieht ein absolutes Verbot der Folter vor. Dies gilt auch für die Androhung von Folter, da ansonsten dieses Verbot obsolet wäre.

Zudem liegen die negativen Auswirkungen einer Folterandrohung für eine effektive Strafverfolgung auf der Hand. Im Strafprozess gegen Magnus G. konnten die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet werden (§ 136a StPO). Gegen den Polizei-Vizepräsidenten, der die Androhung von Folter angeordnet hatte, und gegen den Polizeibeamten, der die Androhung ausgesprochen hat, wurde vor dem Landgericht Frankfurt wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall verhandelt. Am 20. Dezember 2004 wurden gegen beide rechtskräftig Geldstrafen auf Bewährung verhängt. Damit ist gerichtlich festgestellt, dass die Gewaltandrohung auch in diesem Fall rechtswidrig und strafbar war. Der Grund für die Verurteilung war aber, trotz zum Teil anders lautender Medienmeldungen, allerdings nur eine fehlende Erforderlichkeit (wenigst „übeles“ gleich zur Abwehr gleich taugliches Mittel) der möglichen Notwehr. Die Frage, ob solcherart folterähnliche Handlungen abstrakt als Notwehr gerechtfertigt sein können, ließ das Gericht offen.

Die Problematik eines „unmittelbaren Zwangs“ im Rahmen der so genannten Gefahrenabwehr beschäftigt die Rechtswissenschaft seit langem. Sie wurde bis zum „Fall Daschner“ insbesondere am Beispiel des (fiktiven) „Terroristenfalls“ von Niklas Luhmann diskutiert.

Zu den profiliertesten Kritikern der Folter gehört Jan Philipp Reemtsma, der sie als Zivilisationsbruch bezeichnet.

Siehe auch

Literatur

  • Franz Helbing / Max Bauer: Die Tortur. Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker. Berlin 1926 (Nachdruck Scientia-Verlag, Aalen 1973, ISBN 3-511-00937-5)
  • Peter Koch / Reimar Oltmanns: Die Würde des Menschen – Folter in unserer Zeit“. Goldmann, München 1979, ISBN 3-442-11231-1.
  • Edward Peters: Folter. Geschichte der peinlichen Befragung. Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 1991, ISBN 3-434-50004-9.
  • Mathias Schmoeckel: Humanität und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Entwicklung des gemeinen Strafprozess- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter. Böhlau, Köln 2000, ISBN 3-412-09799-3.
    Umfassende Darstellung der Abkehr von der Folter als logische Folge eines sich entwickelnden modernen Staats- und Justizverständnisses.
  • Winfried Brugger: Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter? In: JZ 2000, S. 165–173
  • Lars Richter: Die Geschichte der Folter und Hinrichtung vom Altertum bis zur Jetztzeit, Tosa, Wien 2001, ISBN 3-85492-365-1.
  • A. Birck / C. Pross / J. Lansen (Hgg.): Das Unsagbare – Die Arbeit mit Traumatisierten im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin. Berlin 2002
  • Folterwerkzeuge und ihre Anwendung 1769. Constitutio Criminalis Theresiana, Reprint-Verlag-Leipzig, 2003, ISBN 3-8262-2002-1.
  • Dieter Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte. Böhlau, Köln 2004, ISBN 3-412-14604-8.
    Eine auch für rechtshistorische Laien gut verständliche, gleichwohl aber wissenschaftlich fundierte Darstellung der Rechtsgeschichte der Folter, mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen.
  • Horst Herrmann: Die Folter. Eine Enzyklopädie des Grauens. Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-8218-3951-1.
    Die bis dato umfassendste Dokumentation von Foltermethoden und -geräten aus Geschichte und Gegenwart.
  • Alfred W. McCoy: Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -Praxis von CIA und US-Militär. Zweitausendeins, Frankfurt 2005, ISBN 3-86150-729-3.
  • Jan Philipp Reemtsma: Folter im Rechtsstaat? Hamburger Edition, Hamburg 2005, ISBN 3-936096-55-4.
  • Gerhard Beestermöller (Hrsg.): Rückkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht? Beck, München 2006, ISBN 3-406-54112-7.
    Sammelband über die rechts- und sozialwissenschaftlichen Aspekte der Folterdiskussion in Deutschland.
  • Robert Zagolla: Im Namen der Wahrheit – Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute. be.bra, Berlin 2006, ISBN 3-89809-067-1.
    Seriöse Darstellung der Entwicklung in Deutschland von den Ursprüngen bis zur aktuellen Diskussion; entlarvt zahlreiche Mythen.
  • Björn Beutler: Strafbarkeit der Folter zu Vernehmungszwecken. Unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungs- und Völkerrechts. Peter Lang, Frankfurt a.M. 2006, ISBN 3-631-55723-X.
  • Alexander Stein: Das Verbot der Folter im internationalen und nationalen Recht. Unter Betrachtung seiner Durchsetzungsinstrumente und seines absoluten Charakters. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3199-4.
  • Carmen Horlacher: Auskunftserlangung mittels Folter. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3168-0.
  • Marnia Lazreg: Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad, Princeton U.P., Princeton, NJ/Oxford 2008, ISBN 069113135X
    Historisch-soziologische u. psychologische Studie zur Antwort auf die Frage, warum ausgerechnet in einem „war on terror“ Folter gerechtfertigt werde.[26]

Einzelnachweise

  1. Art. 1 Abs. 1 des „Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“; abgerufen am 12. Mai 2008
  2. G. Zimbardo: A Situationist Perspective on the Psychology of Evil – Understanding how Good People are Transformed into Perpetrators. In: A. G. Miller (Hrsg.): The Psychology of Good and Evil. Guildford Press, NY, 2004
  3. Vgl. Lit.-Verz.
  4. www.wsws.org
  5. ZDF.de – Folter in der Bundeswehr
  6. www.123recht.net
  7. Abschlussbericht der „Comisión Nacional de Prisón Política y Tortura“, 2005, S. 237 [1]
  8. BBC: Former Spanish ministers jailed for terrorism BBC News September 12, 1998 (englisch)
  9. Der Fall des zu Tode gefolterten José Arregui dargestellt in El Pais: El informe forense reconoce que José Arregui fue torturado El Pais 17/02/1981 (spanisch)
  10. Amnesty International: Jahresbericht 1998 – Spanien
  11. Amnesty International: Jahresbericht 1997 – Spanien
  12. Amnesty International: Jahresbericht 1998 – Spanien
  13. El Correo: El Parlamento vasco insta al Gobierno a reconocer la existencia de torturas a presos vom 2. Dezember 2006 (spanisch)
  14. Ein Beispiel für Verurteilungen von Staatsorganen wegen Folter: „(..) Das Gericht befand drei der Polizisten der Anwendung der Folter an José Ramón Quintana und José Pedro Otero für schuldig (…)“ in Amnesty International: Jahresbericht 1999 – Spanien
  15. New York Times
  16. TAZ Online
  17. Wiener Zeitung
  18. Alfred W. McCoy: Folter und Foltern lassen. Zweitausendeins, Juli 2005, ISBN 3-86150-729-3, S. 109
  19. en:Military Commissions Act of 2006
  20. Pressemitteilung von Amnesty International: Congress rubber stamps torture and other abuses
  21. Süddeutsche von 29.9.2006: USA lockern Folterverbot
  22. Keith Olbermann: Beginning of the end of America., MSNBC, 19. Oktober 2006
  23. A Dangerous New Order. New York Times, 19. Oktober 2006
  24. Peter Beaumont: Revealed: grim world of new Iraqi torture camps. The Observer, 3. Juli 2005.
  25. Winfried Brugger: Darf der Staat ausnahmsweise foltern?. In: Der Staat 35 (1996), S. 67-97. 
  26. Vgl. Michael Humphrey, Rez. in: International Sociology, Bd. 24, H. 2, 2009, S. 213-216.

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