Forum rei sitae

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Als Gerichtsstand wird in der Rechtssprache der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet. Von der örtlichen Zuständigkeit ist die Rechtswegzuständigkeit und die sachliche Zuständigkeit zu unterscheiden, d.h. die Frage, welches der an einem Ort vorhandenen Gerichte (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) zuständig ist.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Zivilverfahrensrecht

Allgemeiner Gerichtsstand

Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, soweit nicht im Einzelfall ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12 bis 19a ZPO). Allgemeine Gerichtsstände für verschiedene Personen sind wie folgt geregelt:

  • Wohnsitz (allgemeiner Aufenthaltsort einer Partei) gem. § 13 ZPO,
  • Exterritoriale Deutsche gem. § 15 ZPO,
  • wohnsitzlose Personen gem. § 16 ZPO,
  • juristische Personen gem. § 17 ZPO (wonach der Sitz der Verwaltung maßgeblich ist),
  • Fiskus gem. § 18 ZPO.

Besonderer Gerichtsstand

Besondere Gerichtsstände sind für einzelne bestimmte Klagen im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände, bei Unterhaltsklagen z. B. der Wohnsitz des Klägers (§§ 20 bis 34 ZPO). Für den Kläger besteht hier die Möglichkeit zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Gerichtsstand zu wählen. Besondere Gerichtsstände sind:

  • Arbeitsort gem. § 48 Abs. 1a ArbGG,
  • Aufenthaltsort gem. § 20 ZPO,
  • Niederlassung gem. § 21 ZPO,
  • Mitgliedschaft gem. § 22 ZPO,
  • Vermögen und Gegenstand gem. § 23 ZPO,
  • für Unterhaltssachen gem. § 23a ZPO,
  • Erbschaft gem. § 27 ZPO,
  • Erfüllungsort gem. § 29 ZPO,
  • unerlaubte Handlung gem. § 32 ZPO,
  • Kostenklagen gem. § 34 ZPO.

Ausschließlicher Gerichtsstand

Diese Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend, zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände sind:

Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (Gerichtsstandsvereinbarung)

Ein an sich unzuständiges Gericht der ersten Instanz wird nach § 38 Abs. 1 ZPO durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung (Prorogation) zuständig, wenn die Vertragsparteien:

  • Kaufleute,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
  • öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Darüber hinaus kann eine Gerichtsstandsvereinbarung für die erste Instanz unter gewissen Einschränkungen getroffen werden, wenn einer der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Sonderregelungen bestehen für eine Vereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall einer Verlegung bzw. eines unbekannten Aufenthaltsortes einer Partei.

„Fliegender Gerichtsstand“

Nach Urteilen der Obergerichte wird in Anschluss an die Rechtsprechung zu den Pressedelikten durch eine unerlaubte Handlung ein sogenannter „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO an den Orten begründet, an denen ein Druckwerk zur Kenntnis gelangt (so daß der Kläger sich den Gerichtsort aussuchen kann). Eine Übertragung dieser Ansicht auf Internet-Veröffentlichungen war vom OLG Bremen, 2 U 139/99, abgelehnt worden[1]: Der Kläger könne sich den Gerichtsort nicht beliebig aussuchen.

Die Entscheidung des OLG Bremen hat sich bislang nicht durchgesetzt; nach wie vor entscheiden die Landgerichte, so in Hamburg (ZK24), Berlin (ZK27), Nürnberg (ZK11) und Köln (ZK28), gemäß § 32 ZPO und sehen sich für Internet-Veröffentlichungen als zuständig an, auch bei Veröffentlichungen im Ausland.

Das Bundesministerium der Justiz hat sich des Problems angenommen und will mit einer Gesetzesänderung reagieren.

Deutsches Strafprozessrecht

Im Strafrecht kann sich der Gerichtsstand aus mehrerlei ergeben:

  • Tatort: „Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde.“, § 7 Abs. 1 StPO
  • Erscheinungsort (bei Druckschriften, Pressedelikten), § 7 Abs. 2 StPO
  • Wohnort oder Aufenthaltsort des Angeschuldigten, § 8 StPO
  • Ergreifungsort, § 9 StPO
  • Heimathafen, § 10 StPO


Einzelnachweise

  1. http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=686

Weblinks

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