Frist

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Als Frist bezeichnet man einen Zeitraum, innerhalb oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll. Den Zeitpunkt des Fristablaufes bezeichnet man allgemein als Termin.

Inhaltsverzeichnis

Problembeschreibung

Fristen bestimmen zeitliche Grenzen für subjektive Rechte und ihre Geltendmachung. Sie kommen in allen Bereichen des Rechts vor und können verschiedenartig ausgestaltet sein. An ihre Einhaltung oder Versäumung knüpft der Gesetzgeber verschiedene Rechtsfolgen.

In vielen Rechtsangelegenheiten laufen aus diesem Grunde Fristen, deren Versäumen dem Einzelnen zum Nachteil gereichen kann. Dabei können Fristen rechtswirksam beginnen und enden, ohne dass sich eine Person der ablaufenden Frist überhaupt bewusst war.

Für das Privatrecht enthalten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allgemeine Bestimmungen über Fristen, die kraft Verweisung auch in vielen anderen Bereichen des Rechts gelten. Zahlreiche Normen des Bürgerlichen Rechts setzen eine Fristsetzung voraus. Insbesondere bei Geltendmachung eines Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB) bei "nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung" gemäß § 281 BGB ist eine Fristsetzung regelmäßig vonnöten. Aber auch vor einem möglichen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB bedarf es grundsätzlich einer Fristsetzung.

Aus privaten Verträgen ergeben sich beispielsweise Fristen zur Wahrnehmung der Rechte aus privaten Versicherungen und Kündigungsfristen.

Im Recht kommt der Frist eine besondere Bedeutung im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie im Verjährungsrecht zu. Fristen können von Gesetzes wegen, aufgrund eines Vertrages oder aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anweisung zu beachten sein. Man unterscheidet zwischen Ausschlussfristen (auch: Verfallfrist, Präklusionsfrist) und Verjährungsfristen.

Beispiele für Fristen sind die Meldefrist bei Wohnortswechsel, Fristen für die Einreichung des Steuerbescheids, eines Widerspruchs oder eines Einspruchs, sowie Fristen zur Wahrnehmung der Rechte aus der Sozialversicherung.

Eigentliche Fristen

Als eigentliche Fristen bezeichnet man im Prozessrecht Zeitspannen, die das Gericht den Parteien gewährt, damit sie Handlungen vornehmen oder sich auf Termine vorbereiten können bzw. müssen. Sie werden auch als richterliche Fristen bezeichnet.

Uneigentliche Fristen

Dagegen sind uneigentliche Fristen im Gesetz vorgesehene Zeiträume, binnen denen das Gericht Amtshandlungen vorzunehmen hat, bzw. nach deren Ablauf die Handlungen als vorgenommen gelten. Sie werden auch als gesetzliche Fristen bezeichnet.

Ausschlussfristen

Eine Ausschlussfrist liegt dann vor, wenn ein subjektives Recht (Anspruch, Gestaltungsrecht) oder ein Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden muss. Kennzeichnend für eine Ausschlussfrist ist, dass der Anspruchsinhaber nachzuweisen hat, ob er das Recht oder den Rechtsbehelf innerhalb der Frist geltend gemacht hat; nach Ablauf der Frist geht das Recht oder der Rechtsbehelf unter. Ausschlussfristen gibt es auch bei tatsächlichem Vorbringen. Nach Ablauf der Frist kann die jeweilige Handlung in der Regel nicht mehr vorgenommen werden, beziehungsweise ein verspätetes (verfristetes) Handeln unterliegt der Gefahr, allein wegen der Versäumung der Frist zurückgewiesen werden zu können. Eine Verfahrenshandlung kann wegen Verfristung unzulässig sein (z.B. § 282 ZPO Rechtzeitigkeit des Parteivorbringens). Soweit eine Partei eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, besteht bei bestimmten Notfristen die Möglichkeit, hiergegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Fristberechnung

Die Berechnungsvorschriften (Fristbeginn, Fristende) finden sich in Deutschland in den §§ 186 ff. BGB. Die §§ 186 ff. BGB gelten unmittelbar nur für das bürgerliche Recht. Andere Rechtsgebiete, z.B. das Zivilprozessrecht in § 222 ZPO oder das Verwaltungsverfahrensrecht in § 31 VwVfG, verweisen im Interesse der Rechtseinheit zum größten Teil auf diese Vorschriften. Die Ausschlussfristen sind bei den jeweiligen verfristungsfähigen Rechten oder Rechtsbehelfen selbst angeordnet (z.B. §§ 121, 124 BGB für die Anfechtung, § 70 VwGO für das Widerspruchsverfahren usw.).

Natural- und Zivilkomputation

Bei der Berechnung der Fristen unterscheidet man zwischen Naturalkomputation und Zivilkomputation. Die Naturalkomputation stellt auf den konkreten Moment (eine bestimmte Uhrzeit) des Anfangstages ab. Der Vorteil der Naturalkomputation ist ihre Genauigkeit, ihr Nachteil besteht in der umständlichen Handhabung. Die Zivilkomputation berechnet nur nach Tagen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, mitzurechnen sei oder nicht. Das römische Recht ließ sich von dem Gedanken der Meistbegünstigung leiten. Die Mitternacht des nächsten Tages war für die Fristberechnung maßgeblich, wenn Rechtsverlust drohte (dies a quo non computatur). Kam hingegen ein Rechtserwerb in Betracht, war auf Mitternacht desselben Tages abzustellen. Die Volljährigkeit oder die Testierfähigkeit wurde demnach unter Umständen schon einige Stunden vor dem Erreichen der eigentlichen Altersgrenze von Rechts wegen zuerkannt.

Ereignisfristen und Beginnfristen

Das BGB stellt für nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen Auslegungsregeln (§ 186 BGB) zur Verfügung. Für nach Stunden bestimmte Fristen können sie nicht herangezogen werden. Nach § 187 Abs. 1 BGB ist beim Fristbeginn erst auf den folgenden Tag null Uhr abzustellen (Ereignisfrist), wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis (z. B. die Zustellung einer Entscheidung, eine Kündigung usw.) oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist. Betreffend das Fristende wird bei einer nach Tagen bestimmten Frist der letzte Tag abgezählt. Die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages (§ 188 BGB). Bei Fristen, die nach Wochen, Monaten und Jahren bestimmt sind, endigt mit dem Ablauf der (letzten) Woche, des (letzten) Monats oder des (letzten) Jahres, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht.

Die am 16. März 13 Uhr 50 durch die Zustellung eines Widerspruchsbescheids eingeleitete Monatsfrist beginnt am 17. März 0 Uhr und endet am 16. April 24 Uhr

Trifft das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).

Ist dagegen der Beginn eines Tages der für die Berechnung der Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird der Tag bei der Berechnung der Frist nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB mitgerechnet (Beginnfrist).

die Wohnung ist ab Montag den 2. Februar an Sie vermietet

Das Gleiche gilt für die Berechnung des Lebensalters (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch bei einer Beginnfrist werden bei einer Fristbestimmung nach Tagen die Tage abgezählt. Die Frist endet um 24 Uhr des letzten Tages der Frist. Bei Fristbestimmungen nach Wochen, Monaten, Jahren läuft die Frist um 24 Uhr desjenigen Tages ab, welcher vor dem Tag der (letzten) Woche, des (letzten) Monats oder der (letzten) Jahres liegt, der nach seiner Benennung oder seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

die Entwürfe der Bauleitpläne sind ab dem 11. November für einen Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB ausgelegt; die Frist endet am 10. Dezember

Keine Auslegungsregel enthält das BGB für die Bestimmung einer Frist nach dem letzten Tag („die Frist geht bis zum 3. März“). Hier ist auf den Sprachgebrauch der Regionen abzustellen. Nach herrschender Auffassung soll in Bayern die Frist am 2. März, 24 Uhr enden, im sonstigen Deutschland am 3. März, 24 Uhr. In Bayern sagt man, wenn man den Fristablauf zum 3. März, 24 Uhr meint, statt „bis zum 3. März“ „mit dem 3. März“.

Verjährungsfristen

Nach Ablauf einer Verjährungsfrist steht dem Schuldner eines Anspruchs eine dauerhafte Einrede gegen den Anspruch zu, welche ihn berechtigt, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern (rechtshemmende sogenannte "peremptorische", weil dauerhafte Einrede). Kennzeichnend für die Verjährungsfristen ist, dass der Schuldner sich auf den Fristablauf berufen muss, die Voraussetzungen für den Fristablauf in tatsächlicher Hinsicht nachzuweisen hat und der Fristablauf den Anspruch des Gläubigers nur hemmt und nicht vernichtet. Die Fristen für die Verjährung, der Beginn der Fristen, ihre Hemmung und Unterbrechung sind in den §§ 203 ff. BGB geregelt. Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich eine Verjährungsfrist an, so ist eine Ausschlussfrist gegeben.

Literatur

Siehe auch

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  • Frist — (fr[i^]st), v. t. [OE. fristen, firsten, to lend, give respite, postpone, AS. firstan to give respite to; akin to first time, G. frist, Icel. frest delay.] To sell upon credit, as goods. [R.] Crabb. [1913 Webster] …   The Collaborative International Dictionary of English

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