GWDL

GWDL
Weltkarte der Armeeformen
Farbschlüssel
██ Keine (eigenen) Streitkräfte
██ Keine Wehrpflicht (Freiwilligenarmee / Berufsarmee)
██ Noch Wehrpflicht, aber eine Abschaffung in naher Zukunft ( < drei Jahren) ist bereits beschlossen
██ Wehrpflicht
██ Keine Angaben

Als Wehrpflicht bezeichnet man die Pflicht eines Staatsbürgers, für einen gewissen Zeitraum in der Armee oder einer anderen Wehrformation (z. B. Feuerwehr) eines Landes zu dienen. Ob und für wen eine Wehrpflicht besteht, ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Mit wenigen Ausnahmen (Israel, teilweise China[1]) erstreckt sich die Wehrpflicht nur auf die männliche Bevölkerung, dennoch wird häufig auch synonym von einer allgemeinen Wehrpflicht gesprochen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Heere, die aufgrund einer allgemeinen Aushebung aller wehrfähigen Männer aufgestellt wurden, gab es in der Geschichte immer wieder, etwa das Heer der römischen Republik oder Bürgergarden in Städten. Auch der preußische Staat befand sich mit dem Kantonssystem (Wehrfähige eines Gebietes waren für bestimmte militärische Einheiten enrolliert) auf dem Weg zu einer Wehrpflichtigenarmee. Allgemein waren nach dem Zerfall des Lehnswesens des Mittelalters von der frühen Neuzeit bis zum Ende des 18. Jahrhunderts jedoch Söldnerheere die Regel, die wenig ideologische oder nationalitätsbedingte Verbindung zu ihren Dienstherren hatten.

In Schweden führte König Gustav II. Adolf bereits um 1630 eine (selektive) Wehrpflicht ein, indem er Männer rekrutierte, die „starkgliedrig und, soweit festgestellt werden kann, tapfer waren – im Alter von 18 bis 30 Jahren“, und diese aus Staatsmitteln ausrüstete und bezahlte, jedoch bestimmte Berufsgruppen vom Wehrdienst freistellte.

Das Frankreich der Französischen Revolution war der erste europäische Staat, der seine Armee mit der Levée en masse 1793 fast ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht organisierte, auch wenn es daneben noch Freiwillige gab.

Mit der verheerenden Niederlage in der Schlacht bei Jena und Auerstedt am 14. Oktober 1806 hörte die preußische Armee friderizianischer Prägung auf zu existieren. Nach den Befreiungskriegen (1813-1815) kopierte Preußen das französische Vorbild und führte 1813 im Zuge der preußischen Reformen auch die allgemeine Wehrpflicht ein. Damit war eine grundsätzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden, galten Soldaten bisher doch als gesellschaftlich deklassiert – jetzt, wo auch Bürgersöhne zur Armee eingezogen wurden, galt Militärdienst als Ehrendienst. Entehrende Körperstrafen wurden folgerichtig abgeschafft. Allgemein sagt man, die Wehrpflichtigenarmeen dieser Zeit hätten sich durch eine besondere patriotische Hingabe ausgezeichnet, die es in dieser Form vorher noch nicht gegeben habe. Das heißt aber nicht, dass alle (betroffenen) Bürger von der Wehrpflicht begeistert waren; Wehrpflicht ist auch nicht automatisch mit einer demokratischen Regierungsform verbunden. Angehörige der „gebildeten Stände“ konnten sich als so genannte „Einjährig-Freiwillige“ melden. In den anderen deutschen und europäischen Staaten wurde unter den tauglich Gemusterten die erforderliche Anzahl von Rekruten durch Los bestimmt, der Ausgeloste konnte aber einen Ersatzmann (Einsteher) stellen, weshalb in der Armee eher Männer aus ärmeren Schichten dienten.

Im Kaiserreich setzte sich das preußische gegen alle anderen Rekrutierungssysteme durch, hatte es doch seine Effizienz im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 bewiesen.

Die Opoltschenije war eine in Russland durch das Gesetz vom 13. Januar 1874 bei der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht einzuberufende Reichswehr für den Kriegsfall.

In der Weimarer Republik war die Wehrpflicht aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrags 1919 abgeschafft, die Reichswehr war eine auf 100.000 Mann begrenzte Berufsarmee. Im Zuge dieser Begrenzung entzog sich die Armee mit der Zeit dem Einfluss der Regierung und wurde zu einem „Staat im Staate“, in dem sich republikfeindliche Kräfte, besonders des konservativ-nationalistischen und antisemitischen Milieus, sammelten.
Im Dritten Reich wurde die Wehrpflicht am 16. März 1935 wiedereingeführt, im Zuge der Volksgemeinschaft wurde aber der „Einjährige“ abgeschafft und von den Offizieren wurde erstmals gefordert, auch die Mannschaften als Kameraden zu betrachten. Der Anschluss von Österreich 1938 und später die Besetzung des Sudetenlandes, Danzigs, des Elsasses usw. bedeutete, dass die dortigen Einwohner Reichsbürger wurden und daher von der Wehrpflicht betroffen waren.

Während der Zeit der Teilung Deutschlands unterlagen Bürger von Berlin (West) nicht der Wehrpflicht, da die Wehrgesetzgebung wegen der alliierten Vorbehaltsrechte in der Stadt nicht übernommen worden war.

Daher zogen zahlreiche Männer aus Westdeutschland nach Berlin, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Zwar waren sie weiterhin wehrpflichtig, aber die westdeutschen Kreiswehrersatzämter konnten ihrer wegen des Sonderstatus der Stadt nicht habhaft werden. Nach Schätzungen haben sich so 50.000 Wehrpflichtige dem Wehrdienst entzogen. Die Bundeswehr geht von lediglich 15.000 aus[2].

Wehrpflicht in Deutschland nach 1945

Bundesrepublik Deutschland

Geschichte

Siehe auch: „Wehrpflicht“ in „Geschichte der Bundeswehr“

Der Parlamentarische Rat schrieb schon 1949 die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung in das Grundgesetz. Eine Armee gab es freilich erst später. Die Wehrpflicht wurde mit dem Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) am 21. Juli 1956 eingeführt. Wehrpflichtig waren alle deutschen Männer, die nach dem 1. Juli 1937 geboren waren (siehe weißer Jahrgang). 1968 wurde im Grundgesetz verankert:

Art. 12a [Wehr- und Dienstpflicht]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.''

Wichtig ist, dass es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handelt. Die Wehrpflicht kann daher jederzeit vom Bundestag mit einfacher Mehrheit ausgesetzt werden, ohne dass dafür das Grundgesetz geändert werden müsste.

Wehrpflichtigkeit

Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und

  1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
  2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
  • ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
  • einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

(§ 1 WPflG)

Polizeivollzugsbeamte leisten keinen Wehrdienst. Ihre Wehrpflicht gilt mit dem Eintritt in die Polizei (Polizei der Länder (§ 42 WPflG) und Polizei des Bundes (§ 42a WPflG)) als abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn das Dienstverhältnis in der Polizei vor dem Ende der Wehrpflichtigkeit beendet wird.

Eine Freistellung vom Grundwehrdienst ist auch bei einer mindestens sechsjährigen Verpflichtung zum Ersatzdienst im Katastrophenschutz möglich, der z. B. beim Technischen Hilfswerk, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder bei Hilfsorganisationen wie der Johanniter Unfallhilfe, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Malteser Hilfsdienst geleistet werden kann. (§ 13a WPflG)

Weiterhin werden von der Wehrpflicht ausgenommen:

  • der dritte und jeder weitere Sohn einer Familie, sofern die beiden älteren Brüder ihren Wehrdienst bzw. einen Ersatzdienst abgeleistet haben (gilt allerdings nicht, wenn eine der vorhergegangenen Personen sich für mehrere Jahre verpflichtet hat);
  • Männer, die verheiratet sind (jedoch nur auf Antrag)
  • Männer, die für ein Kind sorgen müssen (jedoch nur auf Antrag)
  • Männer, die eine Berufsausbildung durchlaufen (bei Hochschulstudien erst ab Beginn des 3. Semesters)
  • Männer, die schon in der Armee eines anderen Landes Wehrdienst geleistet haben
  • Männer, die mindestens einen Vorfahren (bis zu drei Generationen zurück) haben, der in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurde
  • Wehrpflichtige, die zwei Jahre im Entwicklungsdienst tätig waren

(§ 11 WPflG)

  • Männer, die Theologie studieren mit dem Ziel katholischer Pfarrer oder evangelischer Pastor zu werden

Siehe hierzu auch den Abschnitt zur Einberufungspraxis

Männliche Deutsche, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes einholen, wenn sie Deutschland mehr als drei Monate verlassen wollen. Wird dies missachtet oder der Aufenthalt jenseits der erteilten Genehmigung verlängert, kann dies einen Passversagungsgrund darstellen. Bei einem Auslandsaufenthalt gemäß der Genehmigung ruht die Wehrpflicht.

Bei Deutschen, die sich schon dauerhaft im Ausland aufhalten und ihre Lebensgrundlage im Ausland haben, ruht die Wehrpflicht.

Ein Deutscher, der außerdem die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes besitzt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn er in diesem Land Wehrdienst leistet.[3]

Erfassung

Der Begriff Erfassung bezeichnet den Vorgang, mit dem die Bundeswehr von den Personendaten der Wehrpflichtigen Kenntnis erlangt. Dies geschieht mit der quartalsweisen Übermittlung der Daten männlicher Jugendlicher, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, durch das Einwohnermeldeamt – was zur Folge hat, dass beim Einwohnermeldeamt vor diesem Zeitpunkt und bis zum Erreichen der Einberufbarkeitsgrenze von in diesem Fall 23 Jahren nicht gemeldete Personen zwar weiterhin wehrpflichtig und einberufbar sein können, aber der Bundeswehr unbekannt bleiben. Das Abmelden vom tatsächlichen Wohnsitz stellt allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die erfassten Personen werden benachrichtigt und aufgefordert, eventuelle Korrekturen zu ihren Daten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt mitzuteilen. Dieses lädt die Wehrpflichtigen zur Musterung, bei der u. a. der Tauglichkeitsgrad festgestellt wird, der maßgeblich darüber entscheidet, ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst herangezogen wird.

Erfüllung der Wehrpflicht

Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 durch den Zivildienst erfüllt. Die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes beträgt heute neun Monate.

Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes in der Bundesrepublik Deutschland von 1956 bis heute (in Monaten)


Ende von Wehrpflicht und Einberufbarkeit

Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr (bei Offizieren und Unteroffizieren das 60. Lebensjahr) vollendet. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

Davon zu unterscheiden ist allerdings die in § 5 WPflG geregelte Einberufbarkeit Ungedienter, die in Friedenszeiten (unvollständiger Auszug):

  • in der Regel bis zum 23. Geburtstag andauert;
  • bis zum 25. Geburtstag andauert unter anderem bei
    • genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Auslandsaufenthalten und bei
    • Zurückstellungen, die eine Einberufung bis zum 23. Geburtstag verhindern;
  • bis zum 30. Lebensjahr andauert, wenn wegen einer Verpflichtung im Katastrophenschutz eine Einberufung vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich war;
  • bis zum 32. Geburtstag andauert bei Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden (z. B. Ärzte).

Wehrdienst Ungedienter im Verteidigungsfall

Auch ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden ist.

Einberufungspraxis

Mit dem Zivildienstgesetzänderungsgesetz wurden die Regelungen zur Einberufung geändert:

  • Absenkung der Heranziehungsgrenze für den Grundwehrdienst vom 25. auf das 23. Lebensjahr, d. h. wenn jemand beispielsweise am 30.6. eines Jahres 23 wird, so kann er erstmalig zur „Juli-Ziehung“ nicht mehr dienstverpflichtet werden.
  • Keine Heranziehung von verheirateten oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Männern oder Wehrpflichtigen mit dem Sorgerecht für mindestens ein Kind.
  • Der Verwendungsgrad T3 ist entfallen. Mit T3 gemusterte Wehrpflichtige gelten nun als ausgemustert.
  • Wehr- und Zivildienstpflichtige, die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche oder eine Beamtenausbildung aufgenommen haben, werden auf Antrag zurückgestellt.
  • Wehr- und Zivildienstpflichtige können sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn mindestens zwei Geschwister ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben.

Im Vorgriff auf die neue Regelung wurde dies bereits seit dem 1. Juli 2003 so praktiziert. Die Pflicht zur Dienstleistung im Verteidigungsfall bleibt von diesen Regelungen unberührt.

In der Praxis haben von den 440.000 erfassten Männern des Jahrganges 1980 (die ab 2004 nicht mehr eingezogen werden können) 137.500 (31,25 %) den Grundwehrdienst geleistet, 152.000 (34,54 %) Zivildienst oder einen anderen Ersatzdienst geleistet, und 150.500 (34,2 %) wurden ausgemustert oder aus anderen Gründen nicht zum Dienst herangezogen. Bei den später Geborenen stieg die Quote der Ausgemusterten nochmals stark an: Im ersten Halbjahr 2007 wurden nur noch 53,8% aller Gemusterten für diensttauglich erklärt, 46,2 % mussten/durften aus medizinischen Gründen weder Wehr- noch Zivildienst leisten.

Freiwillige Wehrpflicht

Diese Art der Wehrpflicht ist ein Vorstoß der SPD für eine Freiwilligenarmee. An der im Grundgesetz verankerten Wehrpflicht soll zwar festgehalten werden, sie würde aber künftig nur noch im Bedarfsfall greifen. Die SPD spricht über eine "Freiwilligkeit beim Wehrdienst", die über Anreize umgesetzt werden soll. Dabei soll es ein Bonus-System geben, etwa Vorteile bei der Studienplatzvergabe, der Weiterbildung oder Anrechnung von Dienst- und Ausbildungszeiten. Ähnliches soll für den zivilen Ersatzdienst gelten. Ein Leitantrag über die Aufnahme des Ziels der freiwilligen Wehrpflicht ins Programm wurde Ende Oktober 2007 auf dem SPD-Bundesparteitag angenommen; somit ist die freiwillige Wehrpflicht Bestandteil ihres "Hamburger Programms". [4]

Diskussion um die Zukunft der Allgemeinen Wehrpflicht

Verschiedene Interessengruppen und Parteien, wie die FDP, die Linke und Bündnis 90/Die Grünen fordern, die Wehrpflicht in Deutschland auszusetzen bzw. abzuschaffen (Linkspartei und Die Grünen), während CDU/CSU für eine Beibehaltung eintreten. Innerhalb der SPD zeichnet sich nach jahrelangen internen Debatten an der Spitze der Partei eine Mehrheit für eine Umwandlung der Wehrpflicht zur freiwilligen Wehrpflicht ab. [5] Die kontroverse Diskussion um die Wehrpflicht sorgt für eine starke Polarisierung zwischen Befürwortern und Gegnern.

Derzeit sind mehrere Gerichtsentscheidungen offen, ob die aktuelle Einberufungspraxis grundgesetzkonform ist. Entsprechende Klagen wurden an das Bundesverfassungsgericht verwiesen. [6]

Die Allgemeine Wehrpflicht dauert heute in Deutschland inzwischen noch neun Monate. Drei Monate hiervon werden in einer Allgemeinen Grundausbildung (AGA) abgeleistet. Die restlichen sechs Monate verbringt der Grundwehrdienstleistende (GWDL) auf seinem Dienstposten im Funktionsdienst. Diese kurze Zeit auf dem Dienstposten ist sowohl im Militär, wie in der Gesellschaft heftig umstritten. Ihm steht die Möglichkeit offen, sich als freiwillig zusätzlich Wehrdienst Leistender (FWDL) länger in der Bundeswehr zu verpflichten.

Abgrenzung der Allgemeinen Wehrpflicht zur Allgemeinen Dienstpflicht

In Abgrenzung zur Allgemeinen Wehrpflicht, fordert die Allgemeine Dienstpflicht eine Heranziehung aller Jugendlichen. Ein weiteres Abgrenzungskriterium besteht in der Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung. Diese ist in einer Allgemeinen Dienstpflicht nicht vorgesehen. Hierdurch wird die durch Art. 12a des Grundgesetzes (GG) geforderte Subsidiarität des Zivil- und Ersatzwehrdienstes jedoch unterwandert. Die Existenz einer Verweigerungsmöglichkeit erklärt sich aus der Vorrangigkeit des Dienstes bei der Bundeswehr.

Gesellschaftsdienst

Auf Basis der oben dargestellten Überlegungen wird nun 2008 gefordert, einen "Gesellschaftsdienst" einzuführen, bei dem alle männlichen Jugendlichen einen Dienst für die Gesellschaft leisten sollen. Es steht ihnen jedoch offen, bei welcher staatlichen Stelle sie diesen Dienst verrichten. Eine stark vereinfachte Verweigerung des Kriegsdienstes nach Art.4 Abs.2 GG, sowie eingesparte Musterungskosten, sollen das System verfassungsfest machen. Die Informationen über den Militärdienst, wie auch die alternativen Dienste sollen demzufolge bereits in der Schule beginnen.

5 plus 1

Vor dem Hintergrund der Vorrangigkeit des Dienstes bei der Bundeswehr, stellen die Autoren der Idee „5plus1“[7] eine Diskussionsgrundlage zur Fortentwicklung der Allgemeinen Wehrpflicht in den Raum. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages hat sich hinter das Modell gestellt. Dieses sieht vor, dass die Rekruten nach einer dreimonatigen Grundausbildung eine zweimonatige Spezialausbildung in den Bereichen Katastrophenschutz, sowie im weiterführenden Sanitätsdienst erfahren. Dieser ist ausdrücklich nicht auf dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren gerichtet, sondern für Fälle der Amtshilfe i.S.d. Art.35 GG. Diesen insgesamt fünf Monaten (5) schließt sich die Berufsförderung (+ 1) des jeweiligen Jugendlichen an, die stark individualisiert auf seine Bedürfnisse eingeht. Die Idee rührt daher, dass eine staatliche Pflicht zum Wehrdienst auch durchaus seine Vorteile für den Betroffenen mit sich bringen muss.

Generalinspekteur Hartmut Bagger

Am 16. Juli 1996 begründete der damalige Generalinspekteur Hartmut Bagger im Generalinspekteurbrief 1/96 seine Haltung zur Beibehaltung der Allgemeinen Wehrpflicht.

„Für viele scheint das stärkste Argument für eine Berufsarmee die damit verbundene Professionalisierung zu sein. Wehrpflicht und Professionalität schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Wehrpflicht schafft darüber hinaus die Möglichkeit, das gesamte Potential an Intelligenz, Fähigkeiten und beruflicher Ausbildung unserer jungen Bürger zu nutzen. Wir profitieren von diesem Potential nicht nur bei den Wehrpflichtigen, wir gewinnen aus ihm auch die Hälfte unseres Führernachwuchses an Offizieren und Unteroffizieren. Qualität und Kultur der Führung in der Bundeswehr, aber auch Professionalität werden wesentlich von der Wehrpflicht abhängen. Der mit einer Freiwilligenarmee häufig verbundene Verzicht auf Pluralität kann zu einem Verlust an geistiger Vitalität führen.“

Bagger sieht daher in der Wehrpflichtarmee die „intelligentere Armee“, da ihr Personal qualifizierter sei. Zudem mache sie die Verteidigung von Recht und Freiheit zur Sache aller Bürger und beuge der Tendenz vor, Streitkräfte als „Dienstleistungsagentur für Verteidigung“ misszuverstehen; das sei ein wichtiger gesellschaftspolitischer Aspekt.

Bundespräsident Roman Herzog

Der damalige Bundespräsident Roman Herzog mahnte 1995 beim vierzigjährigen Bestehen der Bundeswehr 1995 vor den Kommandeuren der Streitkräfte: „Die Wehrpflicht ist ein so tiefer Eingriff in die individuelle Freiheit des jungen Bürgers, dass ihn der demokratische Rechtsstaat nur fordern darf, wenn es die äußere Sicherheit des Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein allgemeingültiges ewiges Prinzip, sondern sie ist auch abhängig von der konkreten Sicherheitslage. Ihre Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso die Dauer des Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch begründet werden können. Gesellschaftspolitische, historische, finanzielle und streitkräfteinterne Argumente können dann ruhig noch als Zusätze verwendet werden. Aber sie werden im Gespräch mit dem Bürger nie die alleinige Basis für Konsens sein können. Wehrpflicht glaubwürdig zu erhalten, heißt also zu erklären, weshalb wir sie trotz des Wegfalls der unmittelbaren äußeren Bedrohung immer noch benötigen.“
Er ging in seiner Rede davon aus, dass diese Notwendigkeit gegeben ist.

Wehrgerechtigkeit

Ein wichtiger Punkt in der Diskussion um die Wehrpflicht ist die Wehrgerechtigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn möglichst jeder taugliche junge Mann, der nicht verweigert hat, zum Wehrdienst herangezogen wird. Da inzwischen aber immer weniger junge Männer eines Jahrgangs tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden, wird eine mangelnde Gerechtigkeit beklagt. Dabei gibt es einen Unterschied zwischen der Schaffung von Wehrgerechtigkeit im juristischen Sinne und dem Gerechtigkeitsempfinden in der Gesellschaft. Da der Bedarf an Wehrpflichtigen in der Bundeswehr gesunken ist, wurden die Tauglichkeitskriterien erhöht und weitere Ausnahmeregelungen geschaffen. Dies führt dazu, dass deutlich weniger Wehrdienstfähige zur Verfügung stehen und es fällt leichter den Ausschöpfungsrest – also die Zahl derer, die aus dieser Gruppe keinen Dienst leisten müssen – klein zu halten. Somit wird zwar formaljuristisch Wehrgerechtigkeit hergestellt, die aber von dem Einzelnen (und der Gesellschaft) oftmals nicht als wirklich gerecht empfunden wird, da diese eher interessiert, wie viel Prozent eines Jahrganges überhaupt noch dienen müssen. So haben beispielsweise von dem zuletzt aus der Grundwehr- und Zivildienstpflicht entwachsende Geburtsjahrgang 1982, nur 24 % die Wehrpflicht bei der Bundeswehr abgeleistet (107.047 von 445.564 erfassten Wehrpflichtigen)[8] .

Um den Ausschöpfungsrest möglichst klein zu halten, sollen in den nächsten Jahren wieder mehr Wehrpflichtige eingezogen werden. Damit folgt das Bundesverteidigungsministerium vor allem dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig (Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 BVerwG 6 C 9.04 VG 8 K 154/04, S. 9f.), welches dem Staat zwar freie Hand in Sachen Tauglichkeitskriterien und Ausnahmeregelungen zugestand, aber diesem gleichzeitig auferlegte „möglichst alle verfügbaren Wehrpflichtigen auch zum Wehrdienst heranzuziehen“. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dieses Urteil jedoch umstritten, da es nur schwer mit dem Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen ist. Dieser macht dem Gesetzgeber die Auflage, staatliche, unfreiwillige Dienste so zu gestalten, dass diese „allgemein und für alle gleich“ gelten, also soweit dies irgend geht alle Schultern gleichmäßig treffen. Die Kritik von juristischer Seite geht dahin, dass eine Ausgestaltung des Wehrpflichtigengesetzes durch die Legislative, die faktisch große Teile eines Jahrgangs aus der Wehrpflicht heraussubtrahiert, deren Herausnahme nicht auf unumgänglichen sachlichen Notwendigkeiten (wie etwa bei Schwerbehinderten oder anderen Arbeitsunfähigen) sondern auf politischer Beliebigkeit beruht. Dies sprenge den Gestaltungsrahmen, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber in dieser Sache stellt. So weisen Verfassungsrechtler darauf hin, dass „allgemein und für alle gleich“ so zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber keine, oder nur in minimalem Maße, unnötige Sonderregeln ins Gesetz aufnehmen dürfe und dass die Tauglichkeitskriterien, die der Gesetzgeber im Gesetz vorgibt, nicht derart weich gestaltet sein dürften, dass junge Männer formal-verwaltungsrechtlich als untauglich gelten, die dies realiter nicht sind. Eine letztendliche Klärung, ob die Einberufungspraxis noch dem grundgesetzlichem Gebot der Gleichbehandlung genügt, steht zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht an.

Von den 656 Abgeordneten des Deutschen Bundestages waren 1982[9]
538 Personen = 82 % zu alt oder zu früh geboren für eine Dienstverpflichtung
118 Personen = 18 % jung genug für den Wehr-,oder Ersatzdienst.Von ihnen haben
36 Personen = 5,4 % tatsächlich den Wehr,-oder Ersatzdienst abgeleistet

„Allgemeine“ Wehrpflicht – nur für Männer

Obwohl in Deutschland eine „allgemeine Wehrpflicht“ existiert, bezieht sich diese nur auf Männer. Zwar verstößt dies grundsätzlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, jedoch wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dies nicht zur Ungültigkeit der Wehrpflicht führe: der Gesetzgeber habe die „Männer-Wehrpflicht“ nachträglich in das Grundgesetz aufgenommen. Somit sei eine „lex specialis“ bezüglich der Wehrpflicht gegenüber der „lex generalis“ des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3 GG) geschaffen worden.

Die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Diskriminierung von Männern durch die Wehrpflicht wirft allerdings nicht nur juristische, sondern auch gesellschaftliche Fragen auf. Je nach Stand der erreichten Gleichberechtigung ergeben sich entsprechende Akzeptanzprobleme und erhöhen damit zusätzlich die Anforderung an die Politik, die Wehrpflicht ausreichend zu begründen. Verschärft wurde die Debatte dadurch, dass Frauen inzwischen einen freien und freiwilligen Zugang zur Bundeswehr – auch zum Dienst an der Waffe – haben, wodurch die ursprüngliche Diskriminierung von Frauen zwar beseitigt, der benachteiligende Charakter der nur Männer treffenden Wehrpflicht aber noch verstärkt wurde. Das Argument, Frauen sollten aufgrund ihrer schwächeren Konstitution vor dem Kriegsdienst geschützt werden, geht so nicht mehr auf.

Oft wird als Argument angeführt, Frauen „opferten“ einen ähnlichen Teil ihrer Lebenszeit beim Gebären und Aufziehen von Kindern und würden auch ansonsten den Hauptteil der sozialen Arbeiten, wie etwa bei der Pflege von Familienangehörigen leisten. Allerdings ist dieser Vergleich umstritten. Abgesehen davon, dass es keine strafrechtlich bewehrte „Gebärpflicht“ gibt und in Zeiten der Empfängnisverhütung Kinder in der Regel als Wunschkinder geboren werden, bleiben auch die Leistungen der Väter hier völlig unberücksichtigt. Es wird auch bemängelt, dass z.B. die Pflegearbeit einer Frau berücksichtigt wird, nicht aber die Arbeit ihres Mannes, der beispielsweise durch seinen Verdienst die Pflegeleistung seiner nicht berufstätigen Frau überhaupt erst möglich macht. Generell bleibt hier festzustellen, dass eine gesetzliche Verpflichtung nicht mit freiwillig übernommenen Aufgaben verglichen werden kann. Würde die Wehrpflicht der Männer mit sozialen Aufgaben, die auch von Frauen übernommen werden, kompensiert werden, dann bestünde im Umkehrschluss eine Verpflichtung der Frauen, soziale, ehrenamtliche, pflegerische Aufgaben zu übernehmen.

Kritiker meinen, dass es letztendlich dem Staat nicht erlaubt sein könne, bei grundsätzlich gleicher oder ähnlicher Arbeitsleistung von Frauen und Männern zwischen „guter“ und „schlechter“ Arbeit zu unterscheiden und damit einen Ausgleich in Form einer Wehrpflicht zu begründen. Im Weiteren ziehe die Wehrpflicht mehr als nur berufliche Behinderungen nach sich, wie etwa den oft harten Dienst, die Einschränkung verschiedener Rechte und die entsprechenden Konsequenzen im Ernstfall [10].

Zudem seien Frauen ebenso für den Militärdienst – auch mit der Waffe – geeignet wie Männer. Für die Verdeutlichung dieses Umstandes treten nicht zuletzt Frauen wie Tanja Kreil ein, die erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt hatte ("Kreil-Entscheidung des EuGH").

Von Gegnern einer Ausweitung der Wehrpflicht auch auf Frauen wird befürchtet, dass es dann noch weniger Nachwuchs in Deutschland geben könnte. Allerdings sind sowohl in Nordkorea als auch in Israel, wo die Wehrpflicht auch für Frauen gilt, die Geburtenraten höher als in Deutschland.

Im Weiteren wird geltend gemacht, dass Männern schon deshalb keine weitere Lebenszeit durch einen Zwangsdienst verloren gehen dürfe, da sie wegen ihrer inzwischen gegenüber Frauen ca. sechs Jahre geringeren Lebenserwartung - die sich zudem nicht in geringeren Rentenversicherungsbeiträgen niederschlägt - ohnehin erheblich benachteiligt seien.

Kosten

Kostenargumente werden sowohl von Befürwortern als auch von Gegnern der allgemeinen Wehrpflicht genannt. So wird argumentiert, dass die Wehrpflicht die billigere und effizientere Variante gegenüber einer Berufsarmee ist. Die Wehrpflicht erleichtere es, Zeit- und Berufssoldaten zu rekrutieren. So kam der Wehrbeauftragte des Bundestages, Reinhold Robbe, in seiner damaligen Funktion als Vorsitzender des Verteidigungsausschusses in einer Modellrechnung 2004 zu dem Ergebnis, dass eine Berufsarmee 3,5 bis 7 Milliarden Euro teurer sei als die derzeitige Armee, vor allem deswegen, weil enorme Finanzmittel für Rekrutierungsmaßnahmen aufgewendet werden müssten. „Frankreich, Spanien, Italien, alle Länder, die die Wehrpflicht abgeschafft haben, haben diese Riesenprobleme, müssen heute ein immenses Geld für Rekrutierungsmaßnahmen ausgeben“, sagte dazu Robbe in einem Interview mit dem Deutschlandradio.

Diese Sichtweise wird auch von den Wehrpflichtgegnern nicht bestritten. Allerdings wird von ihnen herausgestellt, dass dies eine rein betriebswirtschaftliche Sichtweise ist, während die meisten wissenschaftlichen Studien zum Kostenvergleich der verschiedenen Armeeformen volkswirtschaftlich argumentieren. Einer Studie zur ökonomischen Effizienz der Wehrpflicht zufolge, die am Institut für Streitkräftemanagement der Bundeswehruniversität München entstand, wäre eine Freiwilligenarmee bei gleicher Leistungsfähigkeit um etwa fünfzig Prozent effizienter als die heutige Wehrpflichtarmee. „Die Teilstudie ergab deutliche Kosten – und Effizienzvorteile für eine Bundeswehr, die aus Freiwilligen besteht. Diese Freiwilligenarmee würde auf der Kostenseite zu geringeren Kosten und auf der Leistungsseite zu höheren Leistungen führen“, schreiben die Autoren in ihrem Fazit. Auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung meint in seinem Wochenbericht 4/2004: „Aus ökonomischer Sicht ist eine Berufsarmee einer Wehrpflichtarmee vorzuziehen, sie ist volkswirtschaftlich kostengünstiger und ordnungspolitisch sinnvoller als eine Wehrpflichtarmee.“ [11]

Die volkswirtschaftlichen Kosten einer Wehrpflichtarmee liegen unter anderem auch darin, dass die Wehrpflicht zum Verlust mindestens eines Jahresgehaltes der betroffenen jungen Männer führt. Verbunden ist damit ein entsprechender Ausfall an Kaufkraft, Steuern und Sozialabgaben. Verloren geht zudem nicht das niedrige erste Jahresgehalt, welches verspätet nachgeholt wird, sondern das erheblich höhere letzte Jahresgehalt.

Im Gegenzug könnte eingewandt werden, dass die Männer im Wehrdienst Fähigkeiten erlangt hätten, die ihnen im späteren Beruf Vorteile brächten. Dies wurde bei den Berechnungen außer Acht gelassen. Allerdings zeigen Umfragen, dass zumindest in Deutschland es in den allermeisten Berufen und Firmen keinerlei Bevorzugung von ehemaligen Wehrdienstleistenden beziehungsweise Zivildienstleistenden gibt.

Gemäß diesen beiden Sichtweisen kann es durchaus sein, dass eine Berufsarmee den Verteidigungsetat stärker belastet, aber zugleich die gesamte Volkswirtschaft entlastet wird. Bei einer Wehrpflichtarmee wird der niedrigere Verteidigungsetat gewissermaßen auf Kosten der Wehrpflichtigen und der übrigen Volkswirtschaft erkauft. Bei einer Berufsarmee würden die -niedrigeren- Gesamtkosten von allen Steuerzahlern gemeinsam getragen.

Ähnliche Kostenargumente gibt es auch für den Zivildienst, obwohl hier immer der Vorbehalt gilt, dass die eigentliche Ausnahme nicht den Regelfall zu legitimieren hat. So wird befürchtet, dass ohne den – an die Wehrpflicht gekoppelten – Zivildienst die soziale Versorgung in vielen Bereichen sich verschlechtern könnte. Zwar trifft es zu, dass sich in den Jahrzehnten, in denen die Zahl der Kriegsdienstverweigerer stetig zunahm und damit immer mehr Plätze für Zivildienstleistende zu schaffen waren, sehr viele Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime, Rot-Kreuz-Stationen usw. sich mit „Zivis“ zu für sie günstigen finanziellen Konditionen über Notstände im Pflege- und Gesundheitswesen hinweggeholfen haben. Doch seitdem es im Zuge der Absenkung der Zahl der Grundwehrdienstleistenden erforderlich wurde, auch die Zahl der Zivildienstleistenden von 1999 noch 150.000 auf 70.000 im Jahr 2004 zu senken, mussten sich die Dienststellen schrittweise darauf einstellen, mit deutlich weniger Hilfskräften auszukommen. Den meisten Dienststellen gelang die Umstellung, weil ein Teil der Zivildienstplätze in reguläre Arbeitsplätze umgewandelt und ein anderer durch Mini-Jobs und Hartz-IV-Maßnahmen aufgefangen werden konnte. Daher gelangt die Zentralstelle KDV (Kriegsdienstverweigerung) zu dem Schluss: „Die Zivildienstfrage ist längst gelöst.“

Ethische, gesellschaftliche und bundeswehrinterne Argumente

Teilweise werden zur ethischen Rechtfertigung der Wehrpflicht Immanuel Kants Ausführungen in seiner Schrift „Zum ewigen Frieden" (1795) in Anspruch genommen. Hier argumentierte der Philosoph, stehende Heere würden nur zu Wettrüsten und in weiterer Folge zu Kriegen führen. Den von Kant verwendeten Begriff der stehenden Heere mit Berufsarmeen gleichzusetzen, verbietet sich aber, weil stehende Heere sowohl als Berufs- als auch als Wehrpflichtarmeen organisiert werden können. Kant spricht deshalb auch keineswegs von der Wehrpflichtarmee als vorzuziehendem Gegenmodell, sondern hebt ausdrücklich die Freiwilligkeit der von ihm gebilligten periodischen Wehrübungen der Staatsbürger hervor (vgl. „Zum ewigen Frieden“, BA 8f.). Nur diese Freiwilligkeit vermag wohl auch den von Kant in diesem Zusammenhang genannten "Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und Werkzeugen in der Hand eines Andern (des Staates)..., der sich nicht wohl mit dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen läßt", auszuschließen.

Auch die Erfahrungen mit den beiden Weltkriegen und den Kriegen danach zeigen, dass Wehrpflichtarmeen diese weder verhindern noch in irgendeiner Form das Wettrüsten behindert haben. In Abwandlung der Vorstellungen von Kant wird daher argumentiert, dass Wehrpflichtarmeen in demokratischen Gesellschaften zu einer höheren Verantwortung der Regierungen den Soldaten gegenüber führt und das Für und Wider eines Auslandseinsätze verantwortungsbewusster entschieden wird.

Befürworter der Wehrpflicht warnen immer wieder vor den Erfahrungen in der Weimarer Republik, in der die Reichswehr als Berufsarmee zum „Staat im Staate“ wurde. Diese Lehre hat die Entscheidung der Bundesrepublik für eine auf der Wehrpflicht beruhende Wehrverfassung maßgeblich beeinflusst. Nach Meinung von Kritikern sollte sie Anfang des 21. Jahrhunderts nicht mehr die Zukunft der Bundeswehr bestimmen. Die historische Erfahrung habe gezeigt, dass das „legitime Kind der Demokratie“ namens Wehrpflicht im Kaiserreich und im Nationalsozialismus eher zum Militarismus beigetragen hat.

Struktur Bundeswehr 2007

Die Bundeswehr besteht schon längst und mit steigender Tendenz zum weitaus größten Teil aus professionellen Soldaten. Soweit sie Zeitsoldaten sind, haben sie sich für einen mehr oder weniger langen Lebensabschnitt „beim Bund“ entschieden, leisten ihre Arbeit dort auch selbst- und verantwortungsbewusst, aber viele denken mit demselben Ernst über ihre zivile Anschlusstätigkeit nach.

Schließlich haben einige andere große demokratische Staaten wie die USA und Großbritannien schon lange, und seit den 1990er Jahren selbst Frankreich auf die Wehrpflicht verzichtet, ohne dass irgend jemand ernsthafte Sorgen um deren demokratischen Grundbestand hätte. Und außerdem ist die Bundesrepublik mit ihrer fest verankerten Demokratie und demokratischen Einbindung der Streitkräfte nicht mit der Weimarer Republik gleichsetzbar.

Von militärischen Personalplanern wird mit darauf hingewiesen, man brauche intelligente Streitkräfte, und die seien durch die volle Ausschöpfung von Jahrgängen besser zu erreichen, als wenn man sich – vor allem um ausreichend Personal für die Mannschaftsdienstgrade zu bekommen – mit denjenigen begnügen müsse, die auf dem Arbeitsmarkt keinen Job bekämen. Dieses Argument ist sicherlich einer der gewichtigsten Gründe für das unbeirrbare Festhalten der Bundeswehr an dieser Wehrform. Aus diesem Argument sprechen allerdings weniger ethisch-grundsätzliche, sondern vielmehr pragmatisch-grundsätzliche Gesichtspunkte.

Im Weiteren wird argumentiert, dass die Wehrpflicht Ausdruck der persönlichen Verantwortung aller Bürger für die Sicherheit ihres Staates sei. Dem in diesem Idealbild verankerten Ansatz steht allerdings entgegen, dass mit „alle Bürger“ in Deutschland tatsächlich nur die männlichen Bürger gemeint sind, und dass dieser Anspruch in keiner Weise mit den sehr niedrigen Bedarfzahlen der Bundeswehr an Wehrpflichtigen in Einklang zu bringen ist.

Ähnlich sind Argumente zu sehen, die in der Wehrpflicht einen Garanten sehen, damit jeder Mann wenigstens einmal im Leben etwas direkt für den Staat und die Gesellschaft leistet. Neben der erneuten Problematik mit der Gleichberechtigung und den geringen Bedarfszahlen stellt sich zudem die Frage, ob die direkte Leistung von Männern für Staat und Gesellschaft tatsächlich nur im Wehr- und Zivildienst besteht.

Eine hohe Bedeutung wird der Wehrpflicht auch bei der Einbindung der Bundeswehr in die Gesellschaft zugemessen. Den Wehrpflichtigen kommt dabei gleich eine doppelte Aufgabe zu. Zum einen sollen sie, „überwachend“/„mäßigend“ auf das militärische Stammpersonal wirken. Zum anderen sollen diejenigen, die einige Zeit „beim Bund“ waren, danach so etwas wie Werbeträger der Bundeswehr in der zivilen Gesellschaft werden. Diese Doppelwirkung wird jedoch gleich von mehreren Entwicklungen und Gegebenheiten geschwächt.

So zeigt die Studie „Gewalt gegen Männer“[12], dass überhaupt nur ca. 1/3 der Exwehrpflichtigen sich positiv über ihre Wehrdienstzeit äußern. Zum anderen wurde in den letzten Jahren sowohl der prozentuale Anteil als auch die absolute Anzahl der Wehrpflichtigen permanent verringert, so dass sich der Effekt der demokratischen Durchdringung entsprechend abgeschwächt hat.

Die Verkürzung der Wehrdienstdauer führte zudem dazu, dass die jungen Männer fast nur noch in Ausbildungseinheiten mit Zeit- und Berufssoldaten in Berührung kommen und nicht mit dem Rest der Bundeswehr. Der gewünschte Effekt könnte daher noch am stärksten bei denjenigen sein, die als freiwillig länger dienende Wehrpflichtige (FWDL) bis zu 23 Monaten den soldatischen Alltag erfahren, auch wenn sie wahrscheinlich mit einer ähnlichen positiven Grundeinstellung gegenüber dem Militär ihren Dienst angetreten haben wie ihre Kameraden mit Zeitverträgen z.B. für vier Jahre.

Wenn die Gesellschaft also von den FWDL eine demokratische Kontrolle des Militärs von innen und ein Mittel gegen dessen Verkrustung erwarten kann, dann sollte die Fähigkeit und Bereitschaft dazu wenigstens auch den kürzer dienenden Zeitsoldaten nicht abgesprochen werden. Das aber heißt, es bedarf dazu keiner Wehrpflichtigen, sondern es genügt eine Struktur mit einem hohen Anteil von kürzer dienenden Zeitsoldaten.

Emotionale und weltanschauliche Gründe

Die Beibehaltung der Wehrpflicht in Deutschland hat zu einem nicht zu unterschätzenden Teil auch emotionale und weltanschauliche Gründe. So gilt das Militär für viele als „Sinnbild des wehrhaften Geschlechts“ und „Schule der Nation“ (siehe Vortrag von Prof. Uta Klein[13]). Die Ursprünge dieser Einschätzung liegen darin, dass historisch mit der allgemeinen Wehrpflicht der Bürgerstatus verknüpft wurde. Staatsbürgerschaft und Landesverteidigung galten als zwei Seiten einer Medaille. Entsprechend wurde der Ausschluss von Frauen aus politischen Rechten auch mit ihrer vermeintlichen Nichtwaffenfähigkeit begründet. Die Verknüpfung der Wehrhaftigkeit mit Männlichkeit hat eine symbolische und ideologische Funktion und entsprach durchaus der damaligen Vorstellung über die Geschlechterrollen. Interessant ist dabei auch, dass umgekehrt die prinzipielle Eignung von Männern für Kampf und Waffendienst nie in Frage gestellt wurde. Lediglich eine Nichteignung aus pazifistischen Motiven wurde mit der Zeit anerkannt.

Männlichkeit stellt nach Uta Klein ein Funktionselement dar, wobei eines der Merkmale die Sozialisation ist: Diese findet nicht hin zum geschlechtslosen Soldaten statt, sondern zum männlichen. Im Militär werde Männlichkeit sozialisiert. Der Wehrdienst bewirke, dass junge Männer von Frauen getrennt werden und binde sie an andere Männer. Für die jungen Männer bedeute das Militär den Rückzug in einen Männerbund, in dem sie sich als Mann erweisen müssten. „Erst durch den Militärdienst wird ein Junge zu einem richtigen Mann“.

Diese Vorstellung ist durchaus noch sehr real und umso stärker verankert, je konservativer und patriarchalischer eine Gesellschaft ist. So wird z.B. in Russland trotz der anhaltenden Gewalttaten gegen Rekruten (Dedowschtschina) die Wehrpflicht von vielen mit genau diesem Argument verteidigt. Entsprechend verwies der russische Verteidigungsminister Sergej Iwanow bei einer Stellungnahme angesichts der Verkrüppelung des Wehrpflichtigen Andrej Sytschew (auch Andrej Sytschow geschrieben) auf viele Briefe von Müttern hin, die sich dafür bedankt hätten, dass ihre Söhne beim Militär „gut versorgt und zu richtigen Männern gemacht würden“ [14]. Die Wehrpflicht wird auch in Deutschland, vor allem von konservativen und/oder älteren Menschen als eine prinzipiell wertvolle und für den zukünftigen Mann wichtige Erfahrung angesehen. Sie ist mit dem Begriff Männlichkeit positiv verknüpft („Ein richtiger Mann war beim Bund!“) und wird daher unabhängig von der realen Wehrpflichtpraxis und unabhängig von der rationalen Pro-Kontra-Diskussion, emotional und weltanschaulich bejaht.

Spiegel oder Zerrspiegel der Gesellschaft

Die Bundeswehr soll ein Spiegel der Gesellschaft sein, zumindest des männlichen Teils. Mit diesem festen Ziel wurde sie gegründet und als Garantie dafür soll die allgemeine Wehrpflicht dienen. Allerdings entsprach die Bundeswehr diesem Idealbild auch in den Anfangsjahren nie zur Gänze, da Wehrunfähige, Verweigerer und Ausländer in ihren Reihen fehlten. Inzwischen ist allerdings eine Entwicklung eingetreten, die die Bundeswehr nicht als Spiegel, sondern als Zerrspiegel der (männlichen) Gesellschaft erscheinen lässt. Bereits die weitgehende Wahlfreiheit zwischen Ersatzdiensten und Wehrdienst hat dazu geführt, dass höher gebildete (Abitur), eher sensibel und eher links eingestellte junge Männer neben den klassischen Pazifisten die Wehrpflicht verweigern. Bedingt durch die niedrigen Bedarfszahlen der Bundeswehr und den damit einhergehenden verschärften Musterungskriterien und vermehrten Ausnahmeregelungen fehlen inzwischen außerdem neben verheirateten und älteren jungen Männern in den Reihen der Wehrpflichtigen auch die bedingt Tauglichen und diejenigen, die diese Regeln für sich zu nutzen wissen, um jeden Dienst zu vermeiden.

Wie verzerrt das Spiegelbild ist, zeigt auch die geografische Herkunft der Soldaten. So werden 40 % der Wehrpflichtigen und auch 30 % der Zeit- und Berufssoldaten aus Ostdeutschland gewonnen. Bei dem Nachwuchsoffizieren sind es sogar inzwischen 60 % und bei dem Unteroffiziernachwuchs 80 %[15]. Der Grund für das starke Übergewicht Ostdeutschlands liegt an der Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber für Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit.

Die Attraktivität steigt aber auch mit abnehmender Bildung. So sind es vor allem geringer Qualifizierte, die sich für Auslandseinsätze melden, weil diese bis zu 110 €[16] Extrazulage pro Tag bringen. Da diese Auslandseinsätze aber zunehmend als Gefahr für die eigene Gesundheit und das eigene Leben wahrgenommen werden, gelingt es der Bundeswehr immer weniger, höher Qualifizierte mit besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt für eine freiwillige Verlängerung ihres Wehrdienstes oder gar als Zeit- oder Berufssoldaten zu gewinnen. Entsprechend muss die Bundeswehr das Anforderungsprofil laufend senken, um ihren Bedarf überhaupt noch decken zu können[17]. Vermehrt wird befürchtet, dass die Bundeswehr zunehmend zum „Sammelplatz der neuen Unterschicht“ wird [18]. Damit treten bei der Bundeswehr trotz der Wehrpflicht verstärkt die gleichen Personalprobleme auf, die bei einer Umstellung auf eine Freiwilligen- und Berufsarmee befürchtet werden.

Deutsche Demokratische Republik

Durch die Verfassungsergänzung von 1955 und die Verteidigungsgesetzgebung aus dem Jahre 1961 vorbereitet, erfolgte mit dem Gesetz vom 24. Januar 1962 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR. Sie betraf alle männlichen Bürger der Republik zwischen dem 18. und dem vollendeten 50. Lebensjahr und wurde durch einen 18-monatigen Grundwehrdienst bei der NVA, dem Wachregiment Feliks Dzierzynski oder der Bereitschaftspolizei erfüllt, mit Zustimmung des Wehrpflichtigen (zumindest in den 1980er Jahren) auch in den Grenztruppen. Zusätzlich musste jeder Wehrpflichtige damit rechnen, nach Ableistung des Grundwehrdienstes ein- oder mehrmals zu dreimonatigen Reservistenübungen einberufen zu werden.

Auf Anordnung des nationalen Verteidigungsrates der DDR wurde ab dem 7. September 1964 religiös gebundenen Bürgern die Möglichkeit eines waffenlosen Wehrdienstes in der NVA gegeben. Diese als Bausoldaten oder auch Spatensoldaten bezeichneten Angehörigen der NVA hatten meist die Aufgabe, Arbeitsleistungen im militärischen und öffentlichen Bauwesen zu erbringen. Sie wurden nicht an Waffen ausgebildet und hatten statt eines Fahneneides nur ein Gelöbnis abzulegen. Bausoldaten mussten während ihrer Dienstzeit, aber auch hinterher mit Schikanen rechnen. Ein Dienst als Bausoldat hatte negative Auswirkungen auf die Ausbildungschancen, ein Studienplatz blieb oft verwehrt. Ein ziviler Ersatzdienst war nicht möglich.

Deutschland zur Zeit des Kaiserreiches

Jeder Deutsche, sofern tauglich und moralisch nicht unwürdig, war vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr wehrpflichtig. Jeder Wehrpflichtige konnte vom 20. (ab November 1916: ab dem 18.) bis zum 39. Lebensjahr zum Dienst in Heer oder Marine herangezogen werden.

Die allgemeine Wehrpflicht hat sich in der Kaiserzeit aus heutiger Sicht als Integrationsfaktor bewährt. Mit rund 200.000 bis 300.000 jährlich eingezogenen Männern wurden längst nicht alle Wehrpflichtigen gezogen. Die jungen Männer erlebten eine Organisation mit harter Disziplin, in der versucht wurde, Gerechtigkeit zu praktizieren, wenn auch nicht immer mit Erfolg. Unzulänglichkeiten und Übergriffe Vorgesetzter wurden von der Presse aufgegriffen und auch im Reichstag diskutiert. Die obere Führung war veranlasst, in Einzelfällen drastisch durchzugreifen. Natürlich war die Menschenführung aus heutiger Sicht noch unterentwickelt, aber kein Vergleich mehr mit den Zuständen in den Söldnerheeren des 18. und frühen 19. Jahrhunderts. Der Dienst im Heer wurde im Laufe des 19. Jahrhunderts deutlich attraktiver und so meldeten sich 1912 bereits 64.000 Männer freiwillig zum Dienst.[19]


Die Dienstpflicht zerfiel in:

1. die aktive Dienstpflicht
2. die Reservepflicht
3. die Landwehrpflicht
4. die Ersatz-Reserve-Pflicht.

Wer keiner dieser Kategorien angehörte, gehörte zum Landsturm.

Aktive Dienstpflicht

Dauer: bei der Infanterie und allen übrigen Truppen 2 Jahre; bei der Kavallerie und der reitenden Artillerie 3 Jahre; beim Train 1 oder 2 Jahre und bei der Marine 3 Jahre.

Einjährig-Freiwillige

Junge Männer mit dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung (z.B. Zeugnis nach einjährigem Besuch der Untersekunda, Reifezeugnis) oder welche eine Prüfung bestanden und die in der Lage waren, sich selbst einzukleiden, konnten ihrer Dienstpflicht als sogenannte Einjährig-Freiwillige genügen. Sie mussten sich zwischen dem vollendeten 17. und 20. Lebensjahr freiwillig melden. Die Prüfung erstreckte sich auf drei Sprachen (deutsch und zwei Fremdsprachen) sowie Geographie, Geschichte, Literatur, Mathematik, Physik und Chemie. Die Einstellung erfolgte zum 1.Oktober eines jeden Jahres, ausnahmsweise auch zum 1.April eines Jahres. Die Einjährig-Freiwilligen durften, sofern möglich, sich den Truppenteil selbst aussuchen und dienten, wie der Name schon sagt, nur ein Jahr.

Die Einjährig-Freiwilligen wurden, sofern sie sich eigneten, zu Offizieren der Reserve und der Landwehr ausgebildet, ansonsten zu Unteroffizieren der Reserve und Landwehr.

Reservepflicht

Die aus dem aktiven Dienst entlassenen traten zur Reserve über. Die Reservepflicht dauerte so lange, bis zusammen mit der aktiven Dienstpflicht sieben Jahre erreicht waren. Während der Reserve waren sie zur Teilnahme an Übungen von acht Wochen Dauer verpflichtet.

Landwehrpflicht

Es gab bei der Landwehr das erste und das zweite Aufgebot. Nach der Reserve traten sie zum ersten Aufgebot über. Bei bis zu zweijährigem aktivem Dienst dauerte die Dienstpflicht fünf Jahre, Männer die mindestens drei Jahre aktiv dienten, verblieben nur drei Jahre im ersten Aufgebot. Die Männer des ersten Aufgebotes konnten zu Übungen herangezogen werden.

Danach traten sie bis zum 31.März des Jahres, in welchem sie das 39. Lebensjahr vollendeten, zum zweiten Aufgebot über. Für diejenigen, die vor dem 20.Lebensjahr mit dem Dienst begonnen hatten, endete die Dienstpflicht entsprechend früher.

Ersatz-Reserve-Pflicht

Personen, welche nicht zum aktiven Wehrdienst eingezogen wurden (die Anzahl war relativ hoch) wurden, soweit Bedarf vorlag, zur Ersatz-Reserve überwiesen. Diese Mannschaften waren zur Ergänzung des Heeres im Kriegsfalle bestimmt. Die Ersatzreservepflicht dauerte zwölf Jahre, vom 20. bis zum 32. Lebensjahr.

Landsturm

Alle Personen vom 17. bis zum vollendeten 45.Lebensjahr, welche nicht zu den obigen Gruppen gehörten und wehrwürdig und -fähig waren, gehörten zum Landsturm. Übungen gab es in Friedenszeiten nicht.

Ersatzbezirke

Jedes Armeekorps hatte einen eigenen Ersatzbezirk, aus welchem es seine Soldaten bezog. Lediglich das Gardekorps und die Marine hatten keinen eigenen Bezirk. Das Gardekorps bezog seine Soldaten aus allen preußischen Provinzen und einzelnen Bundesstaaten, die Marine aus dem ganzen Reich. Die Garde konnte sich die geistig und körperlich besten Wehrpflichtigen aussuchen mit mindestens 1,70 m Körpergröße. Von den Garderekruten musste mindestens die Hälfte mindestens 1,75 m groß sein.

Beginn des Wehrdienstes und Vereidigung

Der Wehrdienst begann im Oktober eines jeden Jahres. Die Vereidigung erfolgte, nach dem Verlesen der Kriegsartikel und Vorbereitung durch Geistliche, konfessionsweise in den Kirchen oder Synagoge, mit der Hand auf der Fahne oder bei der Artillerie auf der Kanone. Jeder Bundesstaat hatte eine eigene Eidesformel. Die Vereidigung erfolgte auf den jeweiligen Landesherrn und den Kaiser. Elsässer und Lothringer wurden nur auf den Kaiser vereidigt. Leisteten Wehrpflichtige in einem anderen Bundesstaat ihren Wehrdienst ab, leisteten sie den Eid ihres eigenen Bundesstaates mit Belehrung, dem Landesherrn ihres Truppenteiles ebenfalls verpflichtet zu sein.

Freiwilliger Dienst

Es gab die Möglichkeit, sich freiwillig zu zwei-, drei- oder vierjährigem aktiven Dienst zu melden. Auch konnte der Wehrdienst freiwillig verlängert werden, diese Freiwilligen hießen dann Kapitulanten, aus ihnen wurden bevorzugt die Unteroffiziere rekrutiert.

Vergleich mit anderen Ländern

Zum geschichtlichen Hintergrund siehe: Geschichte der Bundeswehr

Ein Vergleich mit anderen Ländern und ihrer Praxis in Bezug auf die Wehrpflicht ist nur bedingt möglich. Aufgrund der geschichtlichen Erfahrungen Deutschlands wurde das Konzept der in ihrer Form in der damaligen Zeit einzigartigen „Inneren Führung“ und eng damit zusammenhängend des Leitbilds des „Staatsbürgers in Uniform“ geschaffen. Insbesondere soll so sichergestellt werden, dass sich die deutsche Armee niemals wieder zu einem „Staat im Staat“ entwickeln kann. Vielmehr soll die Bundeswehr als Parlamentsarmee, an dessen Spitze nicht ein Militär, sondern ein Politiker steht, das „Recht und die Freiheit des deutschen Volkes“ (Feierliches Gelöbnis) verteidigen.

Seit dem Ende des Kalten Krieges und dem damit einhergehenden Verzicht auf Massenarmeen haben immer mehr Länder ihre Armeen von Wehrpflicht- auf Freiwilligen – und Berufsarmeen umgestellt. Dieser Trend ist bis heute ungebrochen, wie die Entscheidung von Polen zeigt, bis 2011 seine Armee umzubauen. Inzwischen haben 20 von den 26 NATO-Staaten [2] eine Berufsarmee oder planen diese einzuführen. Von den bedeutenden Militärmächten innerhalb der NATO halten nur noch Deutschland und die Türkei an der Wehrpflicht fest. Insgesamt gesehen haben die weitaus meisten Länder der so genannten freien Welt inzwischen auf die Wehrpflicht verzichtet, während eine vergleichbare Tendenz weg von der Wehrpflicht bei Ländern mit einer totalitären Regierungsform bisher nicht eingetreten ist.

Österreich

Wehrdienst oder Zivildienst?

In Österreich gilt die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger vom 18. bis zum 50. Lebensjahr, für Offiziere und Unteroffiziere bis zum 65. Lebensjahr. Bis zum 35. Lebensjahr können Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst eingezogen werden. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt sechs Monate – bis 2005 noch acht Monate, wobei zumindest sechs Monate ohne zeitliche Unterbrechung geleistet werden mussten. Die fehlenden Monate wurden über den Zeitraum von mehreren Jahren durch Waffenübungen ergänzt. Bis alle sechs Monate abgeleistet sind, befindet sich der Wehrpflichtige im Milizstand.

Wer aus Gewissensgründen einen Dienst mit der Waffe ablehnt, hat einen Wehrersatzdienst oder Zivildienst zu leisten. Dieser dauert neun Monate und kann bei verschiedenen Organisationen abgeleistet werden. Alternativ zum Zivildienst, kann auch ein 12-monatiger Zivilersatzdienst im Ausland (Österreichischer Auslandsdienst) abgeleistet werden. Durch die Ablehnung des Dienstes an der Waffe ist es 15 Jahre lang ab diesem Zeitpunkt nicht möglich, waffenrechtliche Dokumente zu beantragen.

Frauen unterliegen nicht der Wehrpflicht, können aber freiwillig Wehrdienst ableisten.

Die Diskussion um die Wehrpflicht läuft in Österreich mit ähnlichen Argumenten wie in Deutschland ab.

Bis zum Jahr 1971 betrug der Grundwehrdienst neun Monate, wobei die letzten zwei Wochen eine automatische Dienstfreistellung darstellten. Unter Bundeskanzler Kreisky wurde die Verkürzung auf sechs Monate plus 60 Tagen Truppenübung (=8 Monate) beschlossen, was eine de facto Verkürzung von nur zwei Wochen darstellte, da die Dienstfreistellung wegfiel. Wurden in den 70er Jahren noch ein Großteil der Wehrpflichtigen zu sechs Monaten Grundwehrdienst einberufen und nur einige Spezialfunktionen mit 8-Monat-Grundwehrdienern besetzt, so änderte sich das im Lauf der Jahre.

Schweiz

In der Schweiz gilt für männliche Bürger gemäß Art. 59 Bundesverfassung die allgemeine Dienstpflicht. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. Die Wehrpflicht dauert gemäß Art. 13 Militärgesetz in der Regel vom 20. bis 34. Altersjahr (für Mannschaftsdienstgrade, Unteroffiziere und Offiziere bis Oberleutnant). Die Pflichtigen werden solange zu jährlichen Wiederholungskursen aufgeboten, bis eine dienstgradbezogene Anzahl von anrechenbaren Tagen erreicht ist. Für die Mannschaftsdienstgrade beträgt diese Zahl höchstens 262 Tage (siehe Schweizer Armee). Für Grade ab Hauptmann gibt es keine fixe Obergrenze. Sie leisten grundsätzlich sämtliche Dienstleistungen ihrer Einteilungsformation. Hauptleute werden im Alter von 42 Jahren entlassen, Majore im Alter von 50 (vgl. die Militärdienstverordnung (MDV)).

Andere Länder

Bosnien und Herzegowina

Mit der Einführung einer einheitlichen Armee in Bosnien und Herzegowina wurde die allgemeine Wehrpflicht am 1. Januar 2006 aufgehoben.

China

In China dauert die Wehrpflicht 2 Jahre. Alle männlichen Bürger, die vor dem 31. Dezember eines Jahres das 18. Lebensjahr vollenden, können zum aktiven Dienst rekrutiert werden. Weibliche Bürger können gemäß der oben genannten Bestimmung zum aktiven Dienst rekrutiert werden, wenn die Armee sie braucht.

Frankreich

Frankreich hat die Wehrpflicht ab Ende 2001 ausgesetzt. Stattdessen wurde bereits 1998 die Journée d'appel de préparation à la défense (JAPD) (Vorbereitungstag für die Landesverteidigung) für alle französischen Jugendlichen, Jungen wie Mädchen, im In- und Ausland eingeführt. Die Jugendlichen nehmen daran in der Regel zwischen dem 16. und 18. Geburtstag teil. Die dort ausgegebene Teilnahmebescheinigung wird beispielsweise für die Teilnahme am Baccalauréat (Abitur) benötigt. [20] [21]

Israel

Israel zählt zu den wenigen Staaten der Welt, die die Wehrpflicht auf beide Geschlechter ausgedehnt haben. Hier sind Frauen verpflichtet, mindestens zwei Jahre Dienst in den dortigen Streitkräften abzuleisten, Männer müssen 3 Jahre absolvieren. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen: So sind orthodoxe Juden, israelische Araber (Muslime und Christen, jedoch nicht Drusen und Beduinen) sowie alle nichtjüdischen, schwangeren oder verheirateten Frauen von der Wehrpflicht befreit. Nur Frauen ist es grundsätzlich gestattet, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht nachzukommen und einen Ersatzdienst (National Service) zu leisten. Obwohl die Tendenz steigend ist, ist bei Männern die Verweigerung des Wehrdienstes mit gesellschaftlicher Ächtung und nicht selten auch mit einem Strafverfahren verbunden.

Italien

Die italienische Armee besteht seit dem 1. Juli 2005 nur noch aus Freiwilligen und Berufssoldaten. Mit Aussetzung der Wehrpflicht (und des zivilen Ersatzdienstes) wurde ein freiwilliger einjähriger Wehrdienst eingeführt, der jedoch Voraussetzung für Weiterverpflichtungen bei der Armee und für Bewerbungen bei Polizei, Carabinieri, und anderen Sicherheitsbehörden ist. Das „Nationale Amt für den Zivildienst“ bietet daneben einen freiwilligen einjährigen Zivildienst an, der im Bereich der Entwicklungshilfe auch im Ausland durchgeführt werden kann.

Kanada

In Kanada gab es außer während des Ersten und Zweiten Weltkrieges nie Wehrpflicht.

Kroatien

Im Oktober 2007 beschloss das kroatische Parlament, dass ab dem ersten Januar 2008 nur noch Freiwillige zur kroatischen Armee einberufen werden.

Polen

Im Herbst 2006 beschloss das polnische Parlament, die neunmonatige Wehrpflicht in Polen 2011 auslaufen zu lassen und spätestens 2012 eine reine Berufarmee einzuführen.[22] Inzwischen soll das ganze nach Plänen der Regierung deutlich beschleunigt werden, so dass bereits im Dezember 2008 die letzte Einberufung Wehrpflichtiger erfolgen soll. Der Sejm muss den Plänen jedoch noch zustimmen.[23]

Russland

Ab 1.Januar 2008 wurde die Wehrpflicht in Russland auf 12 Monate reduziert. Zuvor hatte sie 24 Monate betragen. Akademiker müssen nur eine kurze militärische Grundausbildung statt des regulären Wehrdienstes absolvieren. Der Nachwuchs des sowjetischen Geheimdienstes KGB und des heutigen russischen Geheimdienstes durchläuft/durchlief eine eigene Kampfausbildung, sie sind/waren nicht wehrpflichtig. Deshalb haben Michail Gorbatschow, Wladimir Putin und die meisten Führungskader der Sowjetunion und Russlands nicht in der Armee gedient. In Kriegseinsätze ( Tschetschenien etc.) werden nur noch Freiwillige ("Kontraktniki") geschickt.

Südafrika

Südafrika hat im August 1994 die Wehrpflicht abgeschafft. Während der Apartheid waren nur weiße männliche Personen ab 16 Jahren wehrpflichtig. Die Dienstzeit umfasste mehrere Jahre und wurde nicht hintereinander abgeleistet, sondern erfolgte mit teils großen Abständen zwischen den Einberufungen. Die Wehrpflichtigen wurden auch für den Dienst in der regulären Polizeitruppe des Landes eingesetzt und stellten zeitweise den Großteil der Polizisten im Lande. Ab 1984 existierte die „End Conscription Campaign“ (Kampagne zur Abschaffung der Wehrpflicht), die ihr Ziel nach den ersten freien und gleichen Wahlen 1994 erreichte. Es wird geschätzt, dass in den 1980er Jahren rund 50.000 südafrikanische (weiße) Jugendliche und junge Männer das Land nur aufgrund der Wehrverpflichtung verlassen haben.

Türkei

Der Wehr- bzw. sogenannte Vaterlandsdienst (vatan hizmeti) ist laut Art. 72 der türkischen Verfassung i.V.m. Art. 1 des Wehrdienstgesetzes Nr. 1111 vom 21. Juni 1927 Recht und insbesondere Pflicht jedes männlichen Staatsbürgers. Eine Wehrdienstverweigerung ist nach Art. 45 des Militärstrafgesetzbuches Nr. 1632 vom 22. Mai 1930 ausgeschlossen. Schon abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst, etwa vor einer Einbürgerung, wird seit 1993 mit dem Ministerratsbeschluss 93/4613 anerkannt.

Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 1111 beginnt die Wehrpflicht am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Die Wehrpflicht endet mit Beginn des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 41. Lebensjahr vollendet. Geschwister bzw. Kinder von im Dienst getöteten Soldaten sind nicht wehrpflichtig.

Seit dem 15. Juli 2003 dauert der reguläre Militärdienst für Soldaten (er) 15 Monate, für Reserveoffiziersanwärter (yedek subay adayı) 12 Monate und für Kurzzeitsoldaten (kısa dönem er) 6 Monate.[24]

Für türkische Staatsbürger, die sich länger als 3 Jahre (1095 Tage) im Ausland befinden, besteht die Möglichkeit, den Militärdienst durch eine einmalige Zahlung auf insgesamt 21 Tage[25] zu verkürzen. Für Personen unter 38 Jahren beläuft sich der Betrag auf 5112 Euro, für Personen über 38 Jahren sind es 7668 Euro.[26]

Ukraine

Der Wehrdienst ist in der Ukraine gesetzlich geregelt und setzt mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs ein. Der Wehrdienst (gesetzliche Pflicht) dauert insgesamt neun Monate.

USA

In den USA wurde die Wehrpflicht 1973 abgeschafft. Zuvor wurden Wehrpflichtige auch in großem Maße in Kriegen eingesetzt, zuletzt im Vietnamkrieg. Ferner wurde nie besonders großer Wert auf Wehrgerechtigkeit gelegt. So wurde in den Jahren zwischen Korea- und Vietnamkrieg nur ein Bruchteil der wehrpflichtigen Bevölkerung eingezogen, die Dienstzeit betrug jedoch zwei Jahre.
Seit 1980 müssen sich zwar alle 18-jährigen männlichen Bürger bei der Wehrerfassungsbehörde registrieren ("Selective Service System"), werden aber nicht mehr einberufen. Eine Einberufung ist nur noch für den Fall einer "nationalen Krise" vorgesehen. Seit 1986 wird auch die Unterlassung dieser Registrierung nicht mehr strafrechtlich verfolgt.

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich wurde die Wehrpflicht während der beiden Weltkriege eingeführt. In den ersten beiden Kriegsjahren des Ersten Weltkrieges verließ man sich noch auf Freiwillige, bis man sie 1916 in England, Schottland und Wales, sowie im August 1918 in Nordirland einführte. Nachdem sie bei Kriegsende 1918 wieder abgeschafft worden war, führte der Ausbruch des Zweiten Weltkrieges 1939 zur Wiedereinführung. Diesmal wurde die Wehrpflicht nach Kriegsende beibehalten, aber 1949 zum National Service umgeformt, der 1960 abgeschafft wurde.

Zypern

In Zypern besteht Wehrpflicht. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 26 Monate. Ein Ersatzdienst wurde eingeführt. [27]

Verweise

Quellen

Einzelnachweise

  1. http://www.bjrundschau.com/2005-22/2005.22-wj-1.htm
  2. „Stadt der Verweigerer“, Tagesspiegel vom 21. Juli 2006 [1]
  3. http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/06/Wehr/dl__Wehrdienst,property=Daten.pdf
  4. SPD-Parteitag: Die wichtigsten Beschlüsse | ZEIT online
  5. taz:SPD erfindet freiwillige Wehrpflicht
  6. Gericht zweifelt an Einberufungspraxis Handelsblatt.com, veröffentlicht am 25.03.2009
  7. „5plus1“: Das gesamte Modell findet sich unter der Homepage http://www.fuenfpluseins.de online zum download.
  8. Die Zahlenangaben bei Bundeswehr.de
  9. Frankfurter Rundschau 28.12.1982 nach wub .nr.2 märz 1983
  10. Soldaten sind Kinder Wenn sie tot sind
  11. „Berufsarmee statt Wehrpflicht“
  12. BMFSFJ - Publikationsliste - Gewalt gegen Männer
  13. http://www.bundestag.de/dasparlament/2004/46/Thema/028.html Die Schule der männlichen Nation]
  14. Russland-Aktuell - Minister: Tausende Mütter in Russland danken Armee
  15. taz.de - Archiv
  16. Bericht über die Erhöhung des Auslandsverwendungszuschlags auf bundeswehr.de
  17. Es wird praktisch jeder genommen - NachrichtenPolitik - WELT ONLINE
  18. Berliner Zeitung „B.Z.“
  19. Grundzüge der deutschen Militärgeschichte Karl-Volker Neugebauer, Rombach Verlag, Freiburg 1993, Seite 220 ff.
  20. Seite der Französischen Botschaft zum Thema "Verteidigung: Wehrpflicht und Professionalisierung der Streitkräfte"
  21. Französische Wikipédia: Journée d'appel de préparation à la défense
  22. http://www.eurotopics.net/de/presseschau/medienindex/media_articles/archiv_article/ARTICLE11636-Polen-plant-Abschaffung-der-Wehrpflicht?EUTOPICS=fe6ddcea85f48362f0ba6b58146ce228
  23. http://www.tagesschau.de/ausland/polenarmee102.html
  24. Bedelli askerlik görünürde yok, CNNTÜRK, abgerufen am 24. Februar 2008
  25. Dövİzle askerlİk HİZMETİ, MSB Askeralma, abgerufen am 24. Februar 2008
  26. Dövizle askerlik esasları yeniden düzenlendi, CNNTÜRK, abgerufen am 23. Februar 2008
  27. Wehr- und Zivildienst in der EU

Siehe auch

Literatur

  • Detlef Bald: Wehrpflicht – Der Mythos vom legitimen Kind der Demokratie. In: E. Opitz, F. S. Rödiger (Hrsg.): Allgemeine Wehrpflicht. Bremen 1994.
  • Menschenrecht, Bürgerfreiheit, Staatsverfassung. Kamp, Bochum 1964, ISBN 3-592-87010-6.
  • Detlef Bald: Die Wehrpflicht, das legitime Kind der Demokratie? In: SOWI-Arbeitspapier Nr. 56. München 1991.
  • Jürgen Kuhlmann, Ekkehard Lippert: Wehrpflicht ade? In SOWI-Arbeitspapier. Nr. 48. München 1991.
  • Paul Klein (Hrsg.): Wehrpflicht und Wehrpflichtige heute. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1991.
  • Roland G. Foerster (Hrsg.): Die Wehrpflicht: Entstehung, Erscheinungsformen und politisch-militärische Wirkung. München 1994, ISBN 3-486-56042-5.
  • Gerhard Schmid (Hrsg.): Wehr- und Zivildienst in europäischen Ländern. Metzler Schulbuchverlag, Hannover 1994.
  • Wehrpflicht – Pro und Contra. In: Sicherheit und Frieden. Heft 2. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1995.
  • Jürgen Groß: Armee der Illusionen, Die Bundeswehr und die allgemeine Wehrpflicht. In: Hamburger Beiträge zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik. Heft 105, Hamburg 1997, ISSN 0936-0018.
  • Jürgen Groß, Dieter S. Lutz: Wehrpflicht ausgedient?. In: Hamburger Beiträge zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik. Heft 103. Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik, Hamburg 1996.
  • Matthias Sehmsdorf: Wehrpflicht versus Freiwilligenarmee. Kovac 1996, ISBN 3-86064-698-2.
  • Karl W. Haltiner, Andreas Kühner (Hrsg.): Wehrpflicht und Miliz – Ende einer Epoche? Der europäische Streitkräftewandel und die Schweizer Miliz. In: Militär und Sozialwissenschaften. Band 25. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999, ISBN 3-7890-6104-2.
  • Heinz Magenheimer: Zur Frage der allgemeinen Wehrpflicht. Schriften der Landesverteidigungsakademie. Wien 1999, ISBN 3-901328-38-6.
  • Armin A. Steinmann, Dietmar Schössler (Hrsg.): Wehrhafte Demokratie 2000 – zu Wehrpflicht und Wehrstruktur. In: Wehrdienst und Gesellschaft. Band 5. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1999, ISBN 3-7890-6298-7.
  • Ute Frevert: Die kasernierte Nation. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47979-0.
  • Andres Prüfert (Hrsg.): Hat die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland eine Zukunft? Zur Debatte um die künftige Wehrstruktur. Nomos, Baden-Baden 2003, ISBN 3-8329-0311-9.
  • Christian Herz: Kein Frieden mit der Wehrpflicht – Entstehungsgeschichte, Auswirkungen und Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht. Agenda, Münster 2003, ISBN 3-89688-165-5.
  • Florian Birkenfeld: Die Wehrpflicht in Deutschland. Kosten, Vergleich, Perspektiven. Müller, Saarbrücken 2006, ISBN 3-86550-181-8.
  • Niema Movassat: Abschied von der Wehrpflicht?. München 2007, ISBN 3-638-66331-0.
  • Jens Fleischhauer: Wehrpflichtarmee und Wehrgerechtigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht im Blickwinkel sicherheitspolitischer, gesellschaftlicher und demographischer Veränderungen. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3233-5.

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