Galgenbichl

Galgenbichl

Eine Hinrichtung ist die Tötung eines in der Gewalt der Hinrichtenden befindlichen, gefangenen Menschen, meist als Vollzug einer von den Justizbehörden eines Landes ausgesprochenen Verurteilung zur Todesstrafe. Der Begriff wird fälschlicherweise auch für die Tötung eines in der Gewalt von nicht-hoheitlich befugten Personen, Gruppen oder Organisationen (besonders in terroristischem und kriminellem Zusammenhang) angewendet.

Inhaltsverzeichnis

Hinrichtungsarten

Zur Hinrichtung werden und wurden folgende Methoden verwendet:

Im 21. Jahrhundert übliche Tötungsmethoden


Seit dem Jahr 2000 sind nach Kenntnis von Amnesty international folgende Hinrichtungsmethoden bei der Vollstreckung der Todesstrafe zur Anwendung gekommen:


Früher gebräuchliche Tötungsmethoden

Weiterhin durch

Symbolische Hinrichtung

In manchen Fällen wird das Schauspiel einer öffentlichen Hinrichtung vollzogen, ohne dabei tatsächlich jemanden zu töten:

  • Wenn das Opfer bereits tot ist (postume Hinrichtung), so geschehen zum Beispiel bei dem englischen Politiker Oliver Cromwell.
  • Wenn das Opfer nicht in der Gewalt der staatlichen Institutionen war, wurden von der spanischen Inquisition geflohene Ketzer häufig in effigie, also in Gestalt einer Strohpuppe, verbrannt. Auch heute noch ist bei radikalisierten politischen Kundgebungen manchmal das Verbrennen oder Erhängen von Puppen zu beobachten, die besonders gehasste Personen darstellen.
  • Als Folter: Dem lebenden Opfer wird beispielsweise so Wasser über den Kopf geschüttet, dass es glaubt zu ertrinken (siehe Waterboarding).

Offenbar ist in solchen Fällen die Propagandawirkung der Hinrichtung, also die drastische Darstellung des Missfallens der durchführenden Partei gegenüber dem Hingerichteten, als Abschreckung oder verbindendes Gemeinschaftserlebnis noch vorhanden.

Siehe auch: Scheinhinrichtung

Geschichte

Abendländische Entwicklung

Hinrichtung mit der Garrotte im Bilibid-Gefängnis in Manila auf den Philippinen 1901

Von vielen Vollstreckungsmethoden der Todesstrafe setzten sich einige im Lauf der Geschichte längerfristig durch, lösten einander ab oder wurden und werden parallel ausgeübt. Im Alten Orient war meist die Steinigung üblich, die ein Kollektiv − meist die Sippe oder der Stamm − durchführte. Später wurde von den Anklägern verlangt, die ersten Steine auf das Opfer zu werfen, um so ihre rechtmäßige Anklage zu unterstreichen und Meineide im Prozess zu erschweren. In Ländern wie dem Iran wird die Steinigung für Ehebruch teilweise bis heute durch den Staat ausgeübt.

Das Römische Reich löste kollektives Sippenrecht durch ein Staatsrecht ab. Hier war die Kreuzigung für entlaufene Sklaven, Verbrecher ohne römisches Bürgerrecht und Aufständische die übliche, bewusst grausame und erniedrigende Hinrichtungsart. Staatsfeinde oder Hochverräter wurden im Carcer Tullianus der Stadt Rom häufig auch erdrosselt oder (seltener) enthauptet, danach – wie bei der Kreuzigung grausam und erniedrigend – auf der Gemonischen Treppe öffentlich zur Schau gestellt, durch die Stadt geschleift und in den Tiber geworfen.

Das europäische Mittelalter behielt das Kreuzigen wegen des christlichen Glaubens an den gekreuzigten Jesus Christus nicht bei, sondern erfand dafür viele neue Methoden. Für besonders schwere Straftaten waren Erhängen, Erwürgen mit einem Strick oder Rädern üblich. „Ketzer“ wurden häufig bei lebendigem Leib auf dem Scheiterhaufen verbrannt, wobei sie meist schon am Qualm erstickten, bevor sie verbrannten. Anfangs war diese Strafe rechtlich streng begrenzt und daher selten, wurde aber in einigen Ländern und Zeiten exzessiv angewandt, etwa während der spanischen Inquisition und vor allem bei der Hexenverfolgung gegen Ende des 15. Jahrhunderts. Vielfach wurden die Verurteilten jedoch zuvor heimlich erdrosselt oder wenigstens bewusstlos gemacht. Die Enthauptung durch das Schwert war Adeligen oder anderen privilegierten Verurteilten vorbehalten.

Hinrichtungen vollzog damals ein einzelner dafür bestellter Beamter, der Henker oder Scharfrichter. Dieser - auch als „Meister Hans“ Bezeichnete - war mitsamt seiner Familie in vielen Kulturkreisen geächtet. Der Kontakt zu ihm wurde gemieden und er stand auf der niedrigsten sozialen Stufe, obwohl die häufigen Todesstrafen als regelmäßiges Volksschauspiel öffentlich gefeiert wurden.

Ein verurteilter Chinese wartet kniend vor seinem Grab auf die Enthauptung durch den japanischen Henker (Tientsin, China, 1901)
Hinrichtung der vier Lincoln-Verschwörer am Galgen (1865)

Neuzeitliche Verfahren folgten dem technischen Fortschritt. In Frankreich wurde 1792 die Guillotine als maschinelle Form des Enthauptens eingeführt und verbreitete sich von dort aus in Europa. Hinzu kam seit Erfindung der Schusswaffen die Erschießung. Seit etwa 1890 setzte sich daneben der Strang durch. Im 20. Jahrhundert kamen die Gaskammer, der Elektrische Stuhl und neuerdings die letale Injektion (tödliche Giftspritze) hinzu.

Neuzeitliche Staaten verteilen die Hinrichtung oft auf mehrere Personen und verbergen so die individuelle Verantwortung dafür, etwa durch die maschinelle Auslösung eines Fallbeils, ein Erschießungs-Peloton oder einen Zufallsgenerator wie in den Hinrichtungskammern der USA: Zwei oder drei Ausführende betätigen verschiedene Schalter, von denen nur einer das tödliche Gift in die Venen des Verurteilten fließen lässt. So kann die Tötung keiner Einzelperson zugeordnet werden. Bei Erschießungen sind einzelne Gewehre des Exekutionskommandos mit Platzpatronen geladen. Im Ersten Weltkrieg stieg die Anzahl der Hinrichtungen an Zivilisten deutlich an. Vor allem im Osten und Südosten Europas wurden Tausende Zivilisten, die man der Spionage oder des Verrats beschuldigte, ohne feldgerichtliche Verfahren hingerichtet. Erst in jüngster Zeit wurden diese Ereignisse historisch untersucht.

Deutschland

Im Mittelalter wurden auch Arten der Folter angewandt, die schließlich zum Tode führten.

Flugblatt von 1771 über eine Hinrichtung

Die einzelnen Hinrichtungsmethoden sind meist bestimmten Delikten zugeordnet, gelegentlich in Form spiegelnder Strafen. Bloße Lust an der Grausamkeit spielte wohl eine deutlich geringere Rolle als der unbefangene, neuzeitliche Blick auf die Rechtspraxis des Mittelalters vortäuscht. Todesurteile wurden oft öffentlich grausamer vollstreckt als sie tatsächlich waren. Betäubungsmittel wurden bei der Folter, beim Gottesurteil und bei der sogenannten verschärften Hinrichtung eingesetzt. Das Retentum, eine Milderung, die in Form einer geheimen Klausel in das Urteil eingefügt wurde, konnte zum Beispiel bestimmen, dass der Hinzurichtende vor dem Rädern heimlich zu erdrosseln sei, der Hexe solle vor dem Verbrennen ein Sack mit Schießpulver um den Hals gehängt oder dem Hinzurichtenden ein Betäubungsmittel eingegeben werden. Ein „Taumelbecher“ als Gnadenakt wird bereits im Bibelbuch Sprüche (31,6f.) und bei Christi Kreuzigung (Myrrhen- oder Gallenwein) erwähnt (Lexikon des Mittelalters Bd. 1, Sp. 2083).

Im Deutschen Reich fand die Hinrichtung in einem umschlossenen Raum statt. Teilnahmeverpflichtung bestand für zwei Personen des Gerichts der ersten Instanz, einen Gerichtsschreiber, einen Gefängnisbeamten und einen Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Ort, in dem die Hinrichtung stattfand, konnte zwölf ehrenwerte Bürger abstellen, die freiwillig an der Hinrichtung teilnehmen konnten. Diese sollten die früher übliche Öffentlichkeit darstellen, die jedoch mit vielen unangenehmen Begleiterscheinungen einhergegangen war. Der Verteidiger und andere Personen (Geistliche, Verwandte) konnten auf Antrag ebenfalls der Hinrichtung beiwohnen. Über den Vorgang war stets ein Protokoll aufzunehmen. Der Leichnam des Hingerichteten war den Verwandten auszuhändigen, die ihn ohne größere Feierlichkeiten zu bestatten hatten.

Um Hinrichtungen geheim und in großer Zahl abwickeln zu können, wurden im Deutschen Reich ab 1937 zentrale Hinrichtungsstätten errichtet, die an besonders ausgewählten Vollzugsstandorten in Form eines mehrere Räume umfassenden Hinrichtungsstraktes mit fest eingebautem Fallbeil bis 1945 bestanden.

Die wahrscheinlich letzte Hinrichtung in Deutschland fand am 26. Juni 1981 in der DDR, in der Hinrichtungsstätte im Gefängnis in der Alfred-Kästner-Straße, Leipzig, statt: Der 39-jährige Stasi-Hauptmann Dr. Werner Teske, dem vorgeworfen wurde, sich mit Akten in den Westen absetzen zu wollen (Spionagetatbestand), wurde durch den „unerwarteten Nahschuss” hingerichtet. Hierbei verkündete der Staatsanwalt dem völlig Ahnungslosen die beiden Sätze „Das Gnadengesuch ist abgelehnt. Ihre Hinrichtung steht unmittelbar bevor.” Daraufhin trat der letzte deutsche Henker, Hermann Lorenz, unbemerkt von hinten heran und schoss Teske ohne weitere Umschweife mit einer Armeepistole in den Hinterkopf. Lorenz hat auf diese Weise etwa zwanzig Hinrichtungen vollstreckt und wurde später zum Major befördert.

Das letzte nicht-militärische Todesurteil in der DDR wurde am 15. September 1972 an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde vollzogen.

In Tübingen wurde am 18. Februar 1949 der 28-jährige Raubmörder Richard Schuh mit dem Fallbeil hingerichtet. Dies war die letzte von einem westdeutschen Gericht angeordnete Hinrichtung. Drei Monate später, am 23. Mai 1949, wurde mit der Verkündung des Grundgesetzes die Todesstrafe in Westdeutschland abgeschafft. Ungeachtet dessen wurden auf westdeutschem Boden noch weitere Hinrichtungen vorgenommen, die meisten vom deutschen Henker Johann Reichhart, der im Dienst der US-amerikanischen Besatzungsbehörden stand. Im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg, von 1946 bis 1958 unter US-amerikanischem Befehl, wurden am 7. Juni 1951 die letzten sieben von insgesamt 308 zum Tode verurteilten Kriegsverbrechern gehängt, darunter Oswald Pohl, Otto Ohlendorf und Werner Braune. Das letzte Todesurteil in West-Berlin wurde am 12. Mai 1949 gegen den 24-jährigen Raubmörder Berthold Wehmeyer vollstreckt. Da das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sich bis 1990 nicht auf West-Berlin erstreckte, bedurfte es hier eines eigenen Gesetzes zur Abschaffung der Todesstrafe, das am 20. Januar 1951 in Kraft trat.

Österreich

Hinrichtungen erfolgten in Österreich bis in das 19. Jahrhundert hinein unter dem Gedanken der Abschreckung in der Öffentlichkeit. Das Volk erlebte dieses Geschehen jedoch eher als Abwechslung im Alltagseinerlei[2]. Die letzte öffentliche Hinrichtung in Wien fand am 28. Mai 1868 statt, als der 23-jährige Raubmörder Georg Ratkay an den Galgen kam. Auf der Richtstätte bei der Spinnerin am Kreuz brach dabei eine Zuschauertribüne zusammen. Da auch diese öffentliche Hinrichtung mit Schlägereien und Betrunkenen endete, wurden alle weiteren Hinrichtungen in Wien im Galgenhof des Landesgerichts durchgeführt.

Am 24. März 1950 wurde der Raubmörder Johann Trka im Straflandesgericht in Wien gehängt. Die letzte Hinrichtung nach einem Todesurteil der amerikanischen Besatzungsbehörden fand in Österreich 1946 statt.[3] Die Volksgerichte nach dem Kriegsverbrechergesetz sprachen in den Nachkriegsjahren 43 Todesurteile aus, von denen 30 vollstreckt wurden,[4] darunter 1948 das gegen Johann Ludwig.[5]

Schweiz

Im zivilen Strafrecht der Schweiz war seit der frühen Neuzeit die Enthauptung durch das Schwert die übliche Hinrichtungsmethode. Ab 1835 wurde daneben die Guillotine verwendet, wobei einzelne Kantone den Verurteilten die Wahl zwischen Guillotine und Schwert gewährten. Die letzte Enthauptung durch das Schwert wurde am 6. Juli 1867 in Luzern an Niklaus Emmenegger vollzogen.

Als letzter in einem zivilen Strafprozess zum Tode Verurteilter starb am 18. Oktober 1940 der 32-jährige dreifache Mörder Hans Vollenweider in Sarnen (Kanton Obwalden) unter der Guillotine.

Das Schweizer Militärstrafrecht sah die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat vor. Auf dieser Basis wurden im Zweiten Weltkrieg 30 Schweizer Soldaten zum Tode verurteilt; 17 davon wurden bis zum Kriegsende durch Erschießung hingerichtet (einer davon wird im Film Die Erschiessung des Landesverräters Ernst S. portraitiert). Am 20. März 1992 wurde dieses Gesetz nach einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Massimo Pini von der Freisinnig-Demokratischen Partei (Tessin) von der Bundesversammlung abgeschafft.

Gesellschaftliche Bewertung

Verschiedene Hinrichtungsmethoden werden gesellschaftlich unterschiedlich bewertet. Während einige den Verurteilten bewusst erniedrigen sollten, gelten andere wie das Erschießen beim Militär als ehrenhaft. Solche Ehrbegriffe stehen auch hinter freiwilligen Selbsttötungen von zum Tod Verurteilten, etwa als Seppuku (besser bekannt unter dem umgangssprachlichen, jedoch falschen Begriff „Harakiri“) im alten Japan. Aufgrund dieser symbolischen Verknüpfung der Todesart mit der endgültigen Bewertung des Hinzurichtenden schreibt das Gesetz fast immer vor, welche Hinrichtungsmethode auf welches Verbrechen steht und wie ein Todesurteil vollstreckt werden muss. Hierbei herrscht der Gedanke vor, ein „niederes“ Verbrechen mit einer „niederen“ Hinrichtungsform, eine als weniger gravierend erachtete Straftat mit einer vermeintlich „würdevollen“ Tötungsart zu vergelten. Wo so differenziert wird, wird das Staatsrecht zur Todesstrafe meist vorbehaltslos vorausgesetzt.

In Preußen war seit dem 19. Jahrhundert die Enthauptung für Hinrichtungen gesetzlich vorgeschrieben. Sie wurde in den Einzelstaaten entweder durch das Fallbeil oder das Handbeil vollstreckt. Nur militärische Kapitalverbrechen wurden mit Erschießen geahndet. Erst das Dritte Reich sah für bestimmte Straftaten das Erhängen als eine besonders entehrende Hinrichtungsart vor, zum Beispiel für KZ-Häftlinge, „Verräter“ und Verschwörer wie die des 20. Juli 1944.

Literatur

  • Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie. Dormagen 2008. ISBN 978-3-938473-07-8.
  • R. J. Evans: Öffentlichkeit und Autorität. Zur Geschichte der Hinrichtungen in Deutschland vom Allgemeinen Landrecht bis zum Dritten Reich. In: Heinz Reif (Hrsg.): Räuber, Volk und Obrigkeit. Frankfurt 1984, ISBN 3-518-28053-8, S. 185 ff.
  • Anton Holzer: Das Lächeln der Henker. Der unbekannte Krieg gegen die Zivilbevölkerung 1914-1918. Mit zahlreichen bisher unveröffentlichten Fotografien. Primus Verlag, Darmstadt 2008, ISBN 978-3-89678-338-7.
  • Thomas Waltenbacher: zentrale Hinrichtungsstätten. Der Vollzug der Todesstrafe in Deutschland von 1937 - 1945. Scharfrichter im Dritten Reich. Zwilling-Berlin, Berlin 2008, ISBN 9783000242656.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. www.todesstrafe.de: Matzzatello
  2. Ablauf einer Hinrichtung in Österreich
  3. Nazi Crimes on Trial: ‚Dachau Trials‘. Trials by U.S. Army Courts in Europe 1945–1948
  4. Prozesse: Volksgerichte. Auf: www.nachkriegsjustiz.at.
  5. Claudia Kuretsidis-Haider: 4. November 1947: Mauthausenprozess; Die Höchsturteile des Volksgerichts Linz. Auf: www.nachkriegsjustiz.at.

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