Garantenpflicht

Garantenpflicht

Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt, vgl. zum deutschen Strafrecht § 13 StGB. Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Unterlassen, soweit es sich um ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt handelt. Die verpflichtete Person heißt Garant.

Inhaltsverzeichnis

Garantenstellung

Die Garantenpflicht wird durch die entsprechende Garantenstellung begründet. Die einzelnen Umstände, die diese Garantenstellung begründen, sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale der unechten Unterlassungsdelikte. In der aktuellen Lehre werden zwei grundsätzliche Arten von Garantenstellungen angenommen, die wiederum verschiedene Entstehungsgründe haben können.

Rechtspflicht zum Schutz von Rechtsgütern (sog. Beschützergarant)

Die Garantenstellung kann sich dann ergeben, wenn eine Person in einer Pflichtenposition steht, in der sie dafür einzustehen hat, dass ein bestehendes Rechtsgut vor Schäden geschützt wird. Sie kann sich z. B. ergeben aus: Rechtssatz (z. B. bei einem Vormund oder Betreuer nach § 832 BGB), freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten (z. B. bei Ärzten), enger natürlicher Verbundenheit / Familiengemeinschaft (z. B. Eltern für Kinder und umgekehrt, Ehegatten untereinander), Gefahrengemeinschaft (z. B. Bergsteigergruppen, Forschungsexpeditionen), besonderer Amtsstellung (Polizei, Feuerwehr etc.). Siehe auch: Pflicht als Garant und § 323c StGB.

Rechtspflicht zum Schutz vor einer best. Gefahrenquelle (sog. Überwachergarant)

Die Garantenstellung kann auch gegeben sein, wenn eine Person in einer Pflichtenposition steht, in der sie dafür einzustehen hat, dass sich die Gefahren, die von einer bestimmten Gefahrenquelle ausgehen, nicht realisieren. Sie kann sich z. B. ergeben aus: pflichtwidrigem gefährlichem Vorverhalten (Ingerenz), Verkehrssicherungspflichten.

  1. Verkehrssicherungspflicht (auch freiwillige Übernahme von Sicherungspflichten)
    z. B. Haus-/Grundstückseigentümer, Kfz-Halter, Hundehalter
  2. Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter
    z. B. über einen Gefangenen, psychisch Kranken (nicht unter Ehegatten)
  3. Ingerenz: gefährdendes Vorverhalten
    z. B. der den Unfall verursachende Kraftfahrer (nach h. M. ist pflichtwidriges Vorverhalten erforderlich)

Literatur

  • Karl Lackner, Kristian Kühl: Strafgesetzbuch (StGB). Mit Erläuterungen. 23. Auflage. C.H. Beck Verlagsbuchhandlung, München 1999, ISBN 3-406-44937-9.
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