Gassystem-Einbauprüfung

Gassystem-Einbauprüfung

Schulung zur Berechtigung einer Gassystemeinbauprüfung (GSP)

Gasanlagen, die in neuen Fahrzeugtypen (Serienfahrzeugen) eingebaut sind, müssen auf Grundlage der internationalen (UN) Regelungen ECE-R 67/1 (Flüssiggas) oder ECE-R 110 (Erdgas) bauartgenehmigt sein. Das heißt, es muss eine EG-Typgenehmigung, eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis (über § 21 StVZO) vorliegen. Wird zum Beispiel eine Nachrüstgasanlage im Ausland eingebaut, die keine EG-Betriebserlaubnis besitzt, kann die das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges bedeuten. Es gibt dabei Einbauten, die herstellerseitig eingebaut wurden, oder zunehmend als Nachrüstsatz angeboten werden. Bei den Nachrüstsätzen ist in jedem Fall eine Abnahme nach § 21 StVZO (alte Bundesländer: TÜV; neue Bundesländer: Dekra; Berlin: TÜV oder Dekra) erforderlich.

Einige Gasnachrüstsysteme sind nach der ECE-R 115 (LPG- und CNG-Nachrüstsysteme) genehmigt. Diese enthalten eine bebilderte Einbauanleitung, wie konkret an diesem Fahrzeugtyp was, wo, wie eingebaut und befestigt werden muss. Es ist in der Sprache des Zulassungslandes auszustellen. Nachrüstsysteme, die keine ECE-R-115-Genehmigung haben, müssen zumindest entsprechend den technischen Vorgaben der ECE-R 67 eingebaut sein. Dabei muss jedoch immer ein Abgasgutachten des Herstellers für das spezielle Kraftfahrzeug mitgeliefert werden .

Das Problem hierbei sind die Druckgasbehälter. Diese haben alle 10 Jahre eine Druckgasbehälter-Prüfung durchzuführen (Druckgasbehälter muss ausgebaut werden und wird dann mit einem Berstdruck von 30 Bar WS (Wassersäule)) bei einem speziellen Sachverständigen extra geprüft werden).

Seit 1. Januar 2003 sind die Vorschriften für Druckgasbehälter grundlegend überarbeitet worden. Die neue Vorschrift löst die alte Druckbehälter-VO ab und nach der neuen Vorschrift sind Druckbehälter zum Betrieb verkehrsrechtlich zugelassener Fahrzeuge von der 10 -Jahres-Druckbehälter-Prüfung ausdrücklich ausgenommen. Diese Druckbehälter müssen aber nach den Vorgaben der ECE R 67 oder nach der EDE R 115 abgenommen sein. Bei diesen Behältern wird von dem Sachverständigen im Rahmen der HU eine Sicht und Dichtigkeitsprüfung vorgenommen und der Behälter für zwei weitere Jahre genehmigt. Ist der Druckbehälter nach der DruckbehVO abgenommen, gilt für diese Behälter weiterhin die oben aufgeführte Druckprüfung.

Nach dem Einbau eines Gasnachrüstsystems ist immer eine Gassystemeinbauprüfung (GSP) durchzuführen. Die GSP kann von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern (aaSoP) der technischen Prüfstellen (TP), von den Prüfingenieuren (PI) der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS usw.) sowie von anerkannten GSP-Werkstätten durchgeführt werden.

An allen Kraftfahrzeugen, die entweder serienmäßig mit einer Gasanlage ausgerüstet sind oder bei denen nachträglich ein Gasnachrüstsystem eingebaut worden ist, muss im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung (HU) oder nach besonderen Anlässen (Unfall, Feuer, Reparatur usw.) eine Gasanlagenprüfung (GAP) durchgeführt werden. Die GAP kann von anerkannten Werkstätten als auch durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen durchgeführt werden.

Die Anerkennung der GSP- und GAP-Werkstätten (wie bei der AU) erfolgt in der Regel durch einen Antrag bei der zuständigen Kfz-Innung. Voraussetzung ist die Schulung und eine verantwortliche Person (Meister). Die Anerkennung als GAP-Werkstatt berechtigt allerdings nicht zur Durchführung der Gassystemeinbauprüfung (GSP). Die Anerkennung als GSP-Werkstatt beinhaltet die GAP-Berechtigung. Die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen haben alle Berechtigungen.

Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) für die Überwachungsorganisationen (nur TP) festgelegt. Diese können variieren.

Lehrgangsinhalte

  • Rechtliche Grundlagen
  • Gasanlagenprüfung-Durchführungsrichtlinie
  • Technik der Gasanlagen
  • Zusammenhänge zwischen Technik und Sicherheit
  • Sicherheitstechnische Bauteile und Einrichtungen der Gasanlagen und ihre Wirkungsweise
  • Einsatz und Handhabung des Leckspürgerätes
  • Handhabung des Lecksuchsprays
  • Einbau einer Gasanlage oder deren Komponenten
  • Durchführung einer Gasanlagenprüfung
  • Durchführung einer Gassystemeinbauprüfung

Quellen

Quelle: 42. Verordnung (42. Änderungsverordnung) zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in § 41a STVZO vom 1. April 2006 (Druckgasanlagen und Druckbehälter)


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