Geburtsname

Geburtsname
Beispiel einer kirchlichen Geburtsurkunde 1857/1874
Beispiel einer staatlichen Geburtsurkunde 1869/1891

Die Geburtsurkunde ist eine amtliche Bescheinigung über die Geburt einer Person – mit Name, Geschlecht, Datum und Ort. Außerdem werden die im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde rechtlich geltenden Eltern (nicht zwingend die leiblichen Eltern z. B. bei Adoption; siehe Abstammungsurkunde) eingetragen. Sie wird in den meisten Staaten vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt und an jenes des Wohnbezirkes der Eltern mitgeteilt.

Früher war diese Beurkundung und auch die Führung des Personenstands in der Verantwortung der Kirche. Sie ging in Deutschland und der Schweiz im Jahr 1876 auf staatliche Behörden über, in Österreich 1939 (siehe auch „Zivilehe“).

Inhaltsverzeichnis

Geburtsanzeige am Standesamt

Eine Geburt in Deutschland muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, binnen einer Woche angezeigt werden (§ 18 PStG). Zur mündlichen Anzeige der Geburt sind nach § 19 PStG in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  • 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. (§ 20 PStG).

Bei der Anzeige sind eine Reihe von Angaben zu der Geburt (Ort, Datum, Zeitpunkt), zu dem Kind (Geschlecht, Name) und zu der Mutter und, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, dem Vater (Name, Wohnanschrift) zu machen und durch geeignete Nachweise (ggf. Eheurkunde, Geburtsurkunde, Personalausweis usw.) zu belegen.

Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ein Nachweis dazu notwendig (z. B. Reisepass) und fallweise weitere Nachweise (siehe 1. und 2. Weblink).

Inhalt heutiger Geburtsurkunden in Deutschland

Heutige Geburtsurkunden enthalten folgende Angaben (§ 59 PStRG):

  • den Namen des Standesamts,
  • die laufende Nummer des Geburtseintrags zusammen mit dem Jahr der Geburt,
  • alle Vornamen des Kindes,
  • den Nachnamen des Kindes,
  • das Geschlecht des Kindes,
  • das Geburtsdatum des Kindes,
  • den Geburtsort des Kindes,
  • von den „rechtlichen Eltern“
    • den vollständigen Namen,
    • die Religion, wenn dieser Eintragung nicht widersprochen wird,
  • den Ort des ausstellenden Standesamts,
  • das Datum der Ausstellung der Geburtsurkunde,
  • das Siegel des Standesamtes,
  • die Unterschrift des beurkundenden Standesbeamten,
  • den Namen des beurkundenden Standesbeamten.

Auf Verlangen werden die Angaben zum Geschlecht sowie zu den Eltern und der Religionszugehörigkeit nicht in die Geburtsurkunde aufgenommen (sog. kleine Geburtsurkunde).

Bestimmung des Geburtsnamens

Haben die miteinander verheirateten Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, so wird dieser Geburtsname des Kindes (§ 1616 BGB).

Haben die miteinander verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind, so ist von beiden vor dem Standesbeamten eine schriftliche Erklärung über den Geburtsnamen des Kindes abzugeben. Die Erklärung hat Bindungswirkung für alle weiteren aus der Ehe hervorgehenden Kinder. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht (§ 1617 BGB).

Steht die alleinige Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind dessen Familiennamen als Geburtsnamen. Soll das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten, ist zusätzlich eine Namenserteilung beim Standesamt erforderlich (§ 1617a BGB).

Der Geburtsname kann sich auch nach der Geburt z. B. durch Heirat der Eltern oder nachträgliche Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ändern (§ 1617b bis 1618 BGB).

Wahl des Vornamens

Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge.

Kann die Entscheidung für den/die Vornamen des Kindes nicht gleich nach der Geburt getroffen werden, muss sie innerhalb eines Monats dem zuständigen oder einem anderen Standesamt mitgeteilt werden (§ 22 PStG). Bei der Wahl des Vornamens berät das Standesamt, ob es den Namen auch beurkunden kann oder ihm die gewünschte Schreibweise möglich erscheint. Ist zwischen Eltern und Standesamt keine Einigung zu erzielen, steht den Eltern der Rechtsweg vor den Amtsgerichten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit offen.

Siehe auch

Weblinks

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