Gefahrenzonenplanung

Gefahrenzonenplanung

Unter Gefahrenzonenplanung wird die im Rahmen des Katastrophenschutzes erarbeitete Eingrenzung von Zonen resp. räumlichen Bereichen mit besonderer Gefährdung der Bevölkerung verstanden. Anwendungsgebiete sind sowohl potentielle Naturkatastrophen wie auch potentielle zivilisatorische Katastrophen (z. B. Nuklear- oder Chemieunfälle).

Inhaltsverzeichnis

Wildbach- und Lawinengefahren

Österreich

Im Folgenden wird der Status quo der Gefahrenzonenplanung der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) in Österreich hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen sowie der Erstellung von Gefahrenkarten und Gefahrenzonenplänen beschrieben.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage der Gefahrenzonenplanung auf Bundesebene bildet das Forstgesetz (ForstG), in dem in Abschnitt II (Forstliche Raumplanung) die Gefahrenzonenplanung grundsätzlich geregelt wird. Mit deren Durchführung wird das heutige BMLFUW beauftragt, das hierzu die Organe der Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzieht (§ 11 Abs 1). In § 8 wird der Gefahrenzonenplan als forstlicher Raumplan, in § 11 der Verfahrensablauf der Erstellung sowie die Beteiligung der Kommunen und der Bevölkerung definiert. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Ausgestaltung sind in der Gefahrenzonenplanverordnung enthalten. Hierin ist vor allem festgelegt, für welche Raumeinheiten Gefahrenzonenpläne zu erstellen sind, und welchen Inhalt der kartographische sowie der textliche Teil aufweisen soll. Gefahrenzonenpläne stellen demnach die Grundlage für

  • (1) die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen der WLV sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
  • (2) für Planungen im Bereich der Raumordnung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens

dar.

Generelles Ziel der Gefahrenzonenplanung ist somit die Darstellung von Bereichen, die durch Wildbäche und Lawinen gefährdet sind, des Grades der Gefährdung sowie der für Schutzmaßnahmen zu reservierenden Flächen.

Auf Landesebene lassen sich Rechtsgrundlagen für die Gefahrenzonenplanung in verschiedenen Landesgesetzen aller Bundesländer mit Ausnahme Wiens finden. Der Gefahrenzonenplan bezieht sich in der Regel auf ein Gemeindegebiet. Abweichend davon können Gefahrenzonenpläne auf für Teilgebiete einer Gemeinde erstellt werden, wenn dies wegen der Größe des Gebiets zweckmäßig erscheint, oder wenn die WLV einen Gefahrenzonenplan als Grundlage für die Projektierung von Verbauungsmaßnahmen benötigt. Die im Gefahrenzonenplan enthaltenen Karten werden teilweise, wie die Gefahrenkarte, für das gesamte Plangebiet und teilweise, wie die Gefahrenzonenkarte, nur für den raumrelevanten Bereich erstellt. Durch Vorprüfung der Gefahrenzonenpläne durch das BMLFUW soll die Vergleichbarkeit der Planentwürfe im Genehmigungsverfahren gewährleistet werden.

Gefahrenkarte

Die Gefahrenkarte gibt einen Überblick über das gesamte Plangebiet und stellt alle Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, die Auswirkungen auf den raumrelevanten Bereich haben können, mit Namen und Nummerierung dar. Wenn innerhalb der Einzugsgebiete auf die jeweiligen Gefahrenursachen aufmerksam gemacht wird, sind vorgegebene Planzeichen zu verwenden. Hierbei handelt es sich um Signaturen, mit denen einerseits geomorphologische Phänomene (z. B. Rutschbereiche), andererseits Prozesse (z. B. Sturzprozesse) dargestellt werden. Die Gefahrenkarte wird im Maßstab 1:50.000 oder 1:25.000 erstellt.

Gefahrenzonenplan

Der Gefahrenzonenplan hat die Fläche innerhalb des raumrelevanten Bereiches zum Inhalt. Flächig dargestellt werden rote und gelbe Gefahrenzonen sowie Vorbehalts- und Hinweisbereiche. Innerhalb der ausgewiesenen Gefahrenzonen werden die unterschiedlichen Gefahrenarten durch Buchstabenkombinationen dargestellt. Die Zonierung ist in der Gefahrenzonenplanverordnung spezifiziert, wobei, wenn vorhanden, rote und gelbe Gefahrenzonen sowie blaue Vorbehaltsbereiche immer ausgewiesen werden müssen, während die Abgrenzung brauner und violetter Hinweisbereiche optional ist. Die Grenzziehung der Zonen erfolgt dabei nach rein fachlichen Kriterien ohne Rücksicht auf Parzellengrenzen.

Die rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Die gelbe Zone umschließt Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist.

Als blaue Vorbehaltsbereiche werden jene Flächen kartiert, die

  • (1) für die Durchführung technischer oder forstlich-biologischer Maßnahmen durch Dienststellen der WLV sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder
  • (2) zur Sicherstellung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.

Braune Hinweisbereiche zeigen Flächen, die aufgrund von Erhebungen vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehenden Rutschungen, ausgesetzt sind.

Violette Hinweisbereiche sind Flächen, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der Beschaffenheit des Bodens oder Geländes abhängt.

Grundlage für die Ausweisung der roten und gelben Gefahrenzone ist das Bemessungsereignis, das ungefähr einer 150-jährlichen Wiederkehrwahrscheinlichkeit entspricht. Die Gefahrenzonen stellen eine gutachterliche Feststellung der Summenlinie aller Möglichkeiten im Falle eines Bemessungsereignisses dar und können als qualifizierte Gutachten mit Prognosecharakter gewertet werden. Die Berücksichtigung der Gefahrenzonenpläne durch Private und Gemeinden kann rechtlich nicht erzwungen werden. Aus diesem Grund wurde vom Vorläufer des heutigen BMLFUW das Instrumentarium der sog. Hinderungsgründe geschaffen, wonach die Nichtbeachtung der Gefahrenzonenpläne die Zuteilung von staatlichen Fördermitteln für Schutzmaßnahmen gegen Wildbach- und Lawinengefahren, die an sich eine freiwillige Leistung des Bundes darstellen, verhindern kann.

Textteil

Der Textteil ergänzt und erläutert den Kartenteil des Gefahrenzonenplans und sichert somit die Nachvollziehbarkeit der Aussagen der Karten. Dementsprechend sind eine Beschreibung der verwendeten Plangrundlagen, eine Begründung der Bewertung und Darstellung der Gefahrenzonen sowie Hinweise für Raumplanung, Bau- und Sicherheitswesen enthalten. Bei den verwendeten Plangrundlagen werden alle Dokumente in Form von Karten, Luftbildern, Literaturstellen und Gutachten aufgelistet, die für das jeweilige Plangebiet vorliegen und in die Erstellung des Gefahrenzonenplans eingeflossen sind. Dazu zählt auch eine Zusammenstellung aller Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, die den raumrelevanten Bereich betreffen, sowie relevante Einzugsgebietsparameter, wie Fläche, Abfluss sowie die potentielle Geschiebefracht während eines Bemessungsereignisses.

Die Beschreibung ist für jedes Einzugsgebiet mittels entsprechender Formblätter standardisiert. Daneben sind Begehungsprotokolle in den Textteil integriert, die für jedes Einzugsgebiet angefertigt werden. Hierin werden alle Beobachtungen zusammengefasst, die für die Beurteilung der einzelnen Wildbäche und Lawinen von Bedeutung sind, wie auffällige Geschiebeherde oder mögliche Ausbruchsstellen eines Gerinnes. Eine Beschreibung und Begründung der Darstellung der Gefahrenzonen und Vorbehaltsbereiche sowie Hinweise für Raumplanung, Bau- und Sicherheitswesen ergänzen den Textteil. Hier werden Vorschläge gemacht, wie die Aussagen des Gefahrenzonenplans in die Prozesse der örtlichen Raumplanung miteinbezogen werden sollen. Daneben werden mögliche Bauauflagen für die gelbe Zone formuliert.

Erstellungsverfahren

Nach Eingang des Auftrages für einen Gefahrenzonenplan für eine Gemeinde durch die zuständige Sektionsleitung der WLV bestimmt der jeweilige Planverfassende in Absprache mit dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin zunächst den raumrelevanten Bereich, für den die Gefahrenzonenplanung erstellt wird. Bei der anschließenden Erstellung der Gefahrenkarte wird unter Zuhilfenahme von Luftbildauswertungen und anderen Grundlagendaten sowie des Ereigniskatasters ein Überblick über die Gefährdungssituation gegeben. Diese rückwärts gerichtete Indikation wird durch einen aktuellen Überblick im Rahmen einer systematischen Begehung der einzelnen Einzugsgebiete aktualisiert.

Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Quellen und der Erkenntnisse aus der Geländebegehung wird ein Entwurf des Gefahrenzonenplans erstellt. Die Abgrenzung der einzelnen Gefahrenzonen erfolgt über die Ermittlung der Wirkungsbereiche von Prozessen im Raum auf Basis der Bemessungsereignisse definierter Jährlichkeit. Hierzu werden vor allem aufgrund von Ereignissen bekannten Ausmaßes in der Vergangenheit – und in der Regel auch Berechnungen und Prozessmodellierungen – Analogien zu potentiellen Ereignissen in ähnlichen topographischen Situationen hergestellt. Alle Arbeitsschritte erfolgen dabei aufgrund des aktuellen Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse. Erprobte methodische Weiterentwicklungen werden in die Praxis der Gefahrenzonenplanung übernommen.

Das nach Abschluss des Gefahrenzonenplan-Entwurfes folgende Genehmigungsverfahren ergibt sich aus § 11 ForstG. Demzufolge ist der Entwurf des Gefahrenzonenplanes dem zuständigen Bürgermeister bzw. der zuständigen Bürgermeisterin zu übermitteln und von diesem vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen.

Danach ist der Entwurf des Gefahrenzonenplanes durch eine Kommission auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen und, wenn dies nötig erscheint, abzuändern. Die Kommission besteht aus einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden sowie je einem Vertreter der zuständigen Dienststelle der WLV, des Landes und der Gemeinde. Da diese kommissionelle Überprüfung die letzte fachliche Stufe im Erstellungs- und Genehmigungsverfahren darstellt, kommt ihr eine Schlüsselrolle bei der Erstellung des Gefahrenzonenplans zu. Die fachliche Entscheidung der Kommission entspricht der endgültigen Festlegung der Zonierung. Der Bundesminister hat den von der Kommission geprüften Entwurf des Gefahrenzonenplanes zu genehmigen; die zuständigen Dienststellen der WLV haben den genehmigten Gefahrenzonenplan zur Einsicht- und Abschriftnahme aufzulegen. Je ein Gleichstück ist den betroffenen Gebietskörperschaften und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Prüf- und Genehmigungsschritte sind in Form detaillierter Niederschriften im Textteil des Gefahrenzonenplans enthalten.

Dieses standardisierte Verfahren der offiziellen Ausweisung von Gefahrenzonen wird inzwischen über 30 Jahre erfolgreich praktiziert und hat ohne Zweifel dazu geführt, dass in Österreich der alpine Lebensraum einen hohen Sicherheitsstandard aufweist.

Nuklearunfälle

Schweiz

Im Folgenden wird die im Rahmen der Notfallschutz-Planung für Kernkraftwerks-Unfälle in der Schweiz erstellte Planung für Alarmzonen beschrieben. Sie findet zum Teil auch bei Chemie-Unfällen Anwendung. Die Alarmzonen sind in drei Bereiche unterteilt:

  • Zone 1: Sie umfasst einen Radius von 3 bis 4 Kilometern um ein Kernkraftwerk. In diesem Bereich wird damit gerechnet, dass es bei schwereren Unfällen mit Freisetzung zu Früh-Todesfällen aufgrund von Strahlenkrankheit kommen kann: Die Strahlendosis (Ganzkörperdosis) kann so intensiv sein, dass bei geringen Schutzvorkehren und bereits relativ kurzer Expositions-Dauer der Tod innerhalb weniger Wochen oder Monate eintritt.
  • Zone 2: Umfasst einen 20-Kilometer-Radius um das KKW. Hier werden keine Früh-Todesfälle mehr angenommen. Hingegen besteht bereits ohne Unfall eine Gefährdung für längerfristige Todesfälle mit Leukämie- oder Krebs-Ursache. [1]
  • Zone 3: Umfasst im Prinzip das gesamte Landesgebiet ausserhalb der Zone 2. Hier wird in der sich langsam verdünnenden radioaktiven Wolke keine unmittelbare Gefährdung angenommen, sofern das Gebiet während des Unfallablaufs (der sich ggf. über mehrere Tage, allenfalls sogar Wochen erstrecken kann) weitgehend im Windschatten liegt. Wird es hingegen vom Wind bestrichen, können für den ungeschützten Ganzkörper allenfalls Spätfolgen im Ausmass der Zone 2 auftreten. Von Belang ist in dieser Zone ausserdem die Kontamination von Nahrungsmitteln, es würden ggf. Verzehrverbote für Milch und Freiland-Produkte erlassen.

Die in den Zonen 1 und 2 lebende Bevölkerung wird im Anforderungsfall durch Sirenen alarmiert, bei Bedarf auch Bevölkerungsteile in der Zone 3. Zudem stehen in der Schweiz dem Grossteil der Bevölkerung Schutzräume zur Verfügung. Kritiker bemängeln allerdings, dass dieser Schutzraum-Bezug bei kurzem Zeitfenster zwischen Unfallbeginn und Radioaktivitäts-Freisetzung aufgrund organisatorischer Probleme nicht reibungslos funktionieren würde. In Zone 1 und Zone 2 wurden weiter präventiv Jod-Tabletten an die Haushalte verteilt, die bei rechtzeitiger (aber nicht zu früher) Einnahme Schilddrüsen-Krebs verhindern. Zu ergänzen ist ferner, dass ein Washout aus der radioaktiven Wolke durch Niederschlag (Regen, Schnee) die Dosis-Intensität für den ungeschützten Ganzkörper erheblich verschärfen kann; dies auch für Gebiete in der Zone 3.

Literatur

  • Stötter, J. und Fuchs, S. (2006): Umgang mit Naturgefahren – Status quo und zukünftige Anforderungen. In: Fuchs/Khakzadeh/Weber (Hrsg.): Recht im Naturgefahrenmanagement. Innsbruck: StudienVerlag. ISBN 3-7065-4326-5. S. 19–34
  • Bundesamt für Gesundheit (Schweiz): Radioaktivität und Strahlenschutz, 1999
  • Alarm-Broschüre Radioaktivität/Chemie des Kt. Solothurn (Schweiz), 1991

Einzelnachweise

  1. Prof. Dr. med. Eberhard Greiser von IPPNW: Leukämie-Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen in der Umgebung von KKW, 1. September 2009. Kommentiert in: Studie sieht erhöhtes Leukämierisiko für Kinder auf Spiegel Online, 4. September 2009. Abgerufen am 12. April 2011.

Weblinks

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