Gefahrgutkennzeichnung

Gefahrgutkennzeichnung
Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel) 58 | 2014 und Gefahrenzettel 8 (ätzend) und 5.2: Wasserstoffperoxid
Gefahrentafel 663 | 1695 und Gefahrenzettel 6.1 (giftig), 3 (brennbar) und 8 (ätzend): Stabilisiertes Chloraceton

Als Gefahrgut (engl. Dangerous goods, amerik. engl. Hazardous material, kurz hazmat) bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für

  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
  • wichtige Gemeingüter,
  • Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen

ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.[1]

Bezettelung ist die Kennzeichnung eines Gefahrguttransports mit Warntafel und Großzetteln (Placards). Das dient dem schnellen Erkennen der nötigen Maßnahmen insbesondere im Falle eines Gefahrgutunfalls.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsklärung: Gefahrgut – Gefahrstoff

Gefahrgut ist nicht mit Gefahrstoff zu verwechseln: Nicht jeder Gefahrstoff ist auch Gefahrgut und umgekehrt. Weiter umfasst der Begriff Gefahrgut neben Substanzen auch ganze Produkte (wie Munition), Geräte, Bauteile und ähnliches, sowie physikalische Zustände, wie Druckbehälter oder heiß transportierte Stoffe.

  • Im Fall eines Unfalles mit einem Gefahrstoff spricht man auch oft von einem Schadstoff, dessen Freisetzung oder unkontrollierte Reaktion zu einem Gefahrgutunfall geführt hat.
  • Gefahrgüter sind auch nicht mit gefährlichem Abfall (Sondermüll) zu verwechseln. Hier gilt ebenso, dass nicht jeder gefährliche Abfall Gefahrgut ist.

Vorschriften

Hauptartikel: Gefahrgutrecht

Es gibt zahlreiche Regelungen und Abkommen zum Gefahrguttransport auf der Straße, Schiene, im Luft- und im Wassertransport, z. B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Zweck der zahlreichen Vorschriften ist eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte (Unfallvermeidung) sowie genaue und schnelle Information der Rettungskräfte (Feuerwehr), damit im Unglücksfall dieser als Gefahrgutunfall erkannt und schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Bei der Lagerung und der Verwendung gilt das Gefahrstoffrecht.

Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Der Umgang mit Gefahrgut wurde von den Vereinten Nationen in den Model Regulations der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, die derzeit in der Revision 15 (2007) gültig sind, festgelegt.[2] Trotzdem haben sich verschiedene Standards entwickelt, und seit 2000 ist die UNO bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen.

Zu den wichtigsten Einzel-Regelungen gehören:

All diese überstaatlichen Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.

Qualifikation

Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer eine ADR-Bescheinigung erwerben, welche ihm nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs zeitlich befristet (fünf Jahre) ausgestellt wird. Ohne diese Bescheinigung darf Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportiert werden.

Alle an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten müssen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen. Diese erhalten sie in regelmäßig durchzuführenden Schulungen.

Österreichische Fahrer brauchen einen Gefahrgutführerschein, der meist nur einige Klassen umfasst. Beispielsweise ist Gruppe Sieben ein eigener Führerschein und nicht mit den anderen Gruppen kombiniert.

Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, müssen in der Regel schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) enthält aber Befreiungen; treffen diese für den Betrieb zu, muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.

Die Rechtsnormen fordern für ein Kraftfahrzeug, das für einen Gefahrguttransport verwendet wird, eine spezielle ADR-Zulassung, die Ausrüstung für die Bezettelung des Fahrzeugs, sowie das Mitführen insbesondere eines Feuerlöschers. Entsprechende Regelungen gelten im Schienen und Schiffsverkehr.

Einteilung nach UN

Die Einteilung erfolgt nach Gefahrgutklassen mit speziellem Symbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiziert (die Klasse 1 über Unterklassen und Verträglichkeitsgruppe, die anderen über einen Klassifizierungscode). Die Güter selbst sind in einer Datenbank mit der UN-Nummer verzeichnet, wo auch angaben über die Gefahrenklasse, Gefahr nach Mengen und ähnliches verzeichnet sind.

Gefahrgutklassen
Klasse 1 Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten (mit sechs Unterklassen)
Klasse 2.1 Gase (entzündbar)
Klasse 2.2 Gase (nicht entzündbar)
Klasse 2.3 Gase (giftig)
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide1
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Kennzeichnung für in erwärmtem Zustand transportierte Materialien
Das entsprechende System der USA ist der Gefahrendiamant nach NFPA 704

Quelle: UN Regulations Chapter 5.3 Placarding and Marking of Transport Units und 2.0.1 Classes, divisions, packing groups; ADR Kap. 5.3 Anbringen von Grosszetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen und Kap. 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen (Class specific provisions)

1 gültig seit 2007, veraltetes Gefahrensymbol wegen Ähnlichkeit mit 5.1 verworfen
2 Flüssigkeiten mit oder über 100 °C, Feststoffe über 240 °C (Beispiel: Flüssiges Aluminium, Transporttemperatur ca. 800 °C)[3]

Kennzeichnung nach ADR/RID/ADN/IMDG

Gemäß einschlägiger Vorschrift bedürfen die Transportbehältnisse und -geräte ab gewissen Mengen einer je nach Gefährlichkeitsmerkmal unterschiedlichen Kennzeichnung.

Gefahrzettel

Gefahrzettel Klasse 1

Die Gefahrzettel sind auf der Spitze stehende Quadrate, die mittels Piktogrammen, dem Gefahrensymbol, und einem speziellen Nummerncode, den Gefahrgutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben. Es gibt sie in den Größen 10 x 10 cm (Gefahrzettel, label) für Packstücke und 25 x 25 cm sowie 30 x 30 cm (Großzettel, placard) für LKW, Tank-LKW, Aufsetztanks oder Container.

Gefahrentafel

Gefahrentafel Gefahrnummer 33 | UN-Nummer 1203

Die Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel) ist eine rechteckige, orangefarbige Tafel, die entweder übereinander zwei Nummerncodes hat oder leer (neutrale Warntafel) ist.

Eine leere (neutrale) Gefahrentafel wird dann verwendet, wenn unterschiedliche Gefahrgüter zusammen transportiert werden, also beispielsweise unterschiedliche Kartons oder Paletten, oder die einzelnen Kammern eines Tankwagens mit unterschiedlichen Stoffen gefüllt sind (z.B. Diesel-, Benzin- und Superkraftstoff). Transporte der Klassen 1 (Explosivstoffe, Munition etc.) und 7 (Radioaktive Stoffe) werden ebenfalls mit leeren Warntafeln, jedoch mit zusätzlichem Gefahrzettel gefahren.

Bei nummerierten Tafeln gibt die obere Nummer Aufschluss über die Art der Gefahr (Gefahrnummer, auch Kemler-Zahl genannt), beispielsweise steht die 33 für eine leicht entzündliche Flüssigkeit. Ist der Zahl ein "X" vorangestellt, so reagiert der Stoff gefährlich mit Wasser. Die untere Nummer gibt Auskunft über die Chemikalie selbst (UN-Nummer, auch Stoffnummer genannt). Zum Beispiel steht die 1202 für Dieselkraftstoff oder Heizöl.

Für die Tafeln ist vom ADR eine Größe von 40 mal 30 cm und ggf. 30 mal 12 cm vorgeschrieben. Sie müssen so ausgeführt sein, dass die Nummern auch nach einer Brandeinwirkung von 15 Minuten noch lesbar sind. Wurden die gefährlichen Stoffe entladen, so sind die orangefarbenen (neutralen) Tafeln zu entfernen bzw mit einer brandhemmenden (15 min) Abdeckung zu versehen. Bei Tankfahrzeugen darf die orangefarbene Kennzeichnung erst entfernt werden, nachdem die Tanks gereinigt und entgast wurden. Nach RID ist die Kennzeichnung von Waggons eigens geregelt. Nur bei der Rollenden Landstraße gelten auch im Bahnbereich die ADR-Regelungen.

Die UN Regulations empfehlen, die UN-Nummer entweder im Gefahrzettel oberhalb der Klassennummer, oder auf einen gesonderten orangenn Feld anzugeben.[4]

Ausrichtungspfeile

Ausrichtungs- pfeile

Ausserdem schreiben die Richtlinien für die Kennzeichnung der Lage für „zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase“ die Lagekennzeichnung durch die Ausrichtungspfeile vor. Diese sind schwarz oder rot, auf hinreichend kontrastierendem Grund.[5]

Transportpapiere

Beförderungspapier

Jeder Gefahrguttransport muss von einem Beförderungspapier begleitet sein. Auf diesem sind die Stoffe (Klassifizierung mit UN-Nummer, Gefahrzettel, sowie der technische Name, für Haupt- und Nebengefahr und Verpackungsgruppe) und Verpackungen, die jeweiligen Mengen, und über ein Punktesystem die Ermittlung der Freigrenzen vermerkt. Auch der (die) Namen und Anschriften von Absender und Empfänger(n) müssen angeführt sein.

Schriftliche Weisung

Bei Gefahrguttransporten ist es (mit Ausnahmen) Vorschrift, Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen, die für den Fahrer wichtige Informationen über die Handhabung der gefährlichen Güter sowie das Vorgehen im Falle eines Unfalls beinhalten. Die schriftlichen Weisungen müssen in der Sprache des Landes abgefasst sein, in dem das Gefahrgut transportiert wird (Landessprache), sowie in allen Sprachen der Länder, durch die das Gefahrgut bis zum Bestimmungsort befördert wird. Zusätzlich ist noch eine schriftliche Weisung in der Sprache mitzugeben, die der Fahrer des Gutes versteht bzw. lesen kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Schriftlichen Weisungen meist auch heute noch als Unfallmerkblatt bezeichnet. Seit den Änderungen 2009 ist die schriftliche Weisung reformiert (4 Seiten) und sie muss nur noch in der Sprache des Fahrers sein, oder in einer Sprache sein, die der Fahrer versteht.

Ursprünglich wurden die Schriftlichen Weisungen für den schnellen Zugriff durch Hilfskräfte an der vorderen und hinteren Stoßstange eines Fahrzeugs mitgeführt, eine gute, aber für den Fahrer umständliche Lösung. Nach heutiger Vorschrift genügt das Mitführen im Führerhaus, was bei oft wechselnden Produkten und Nachlässigkeit leicht zu einem Sammelsurium von Merkblättern im Führerhaus führt. Probleme ergeben sich hieraus für die Rettungskräfte, die zur genauen Stoffidentifikation sehr nah an das Objekt heranwagen müssen, falls die sonstigen Warneinrichtungen (Warntafeln) nicht mehr erkennbar sind.

ERI-Cards

Die Schriftlichen Weisungen enthielten ursprünglich auch Informationen für Rettungskräfte, wie beispielsweise die Feuerwehr. Diese Informationen sind mittlerweile in den ERI-Cards zu finden.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen

TUIS

Die Werkfeuerwehren der chemischen Industrie unterhalten gemeinsam das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungs-System (TUIS). Hier sind rund um die Uhr Experten telefonisch erreichbar, die Auskünfte über die Handhabung gefährlicher Stoffe geben. Zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren stellen die Werkfeuerwehren auch spezielle Feuerwehrfahrzeuge für Gefahrgutunfälle.

Beispiele

Als Gefahrgüter gelten Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel und nicht eingebaute Airbags (Explosionsgefahr), Klinikabfälle (Infektionsgefahr), radioaktive Stoffe aller Art (z. B. für medizinische und technische Anwendungen), aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen keinerlei Gefahr darstellen, zählen in großen Mengen unter Umständen zu Gefahrgut. So ist ein mit Feuerzeugen oder Spraydosen gefüllter LKW ein Gefahrguttransport, der normalerweise aber nicht von außen als solcher zu erkennen ist.

Siehe auch

Literatur

  • Klaus Ridder: Der Gefahrgut-Fahrer. Fahrer-Stoffliste, Auszüge aus ADR, GGVSE, Bußgelder. Ecomed, ISBN 3-609-66349-9
  • ADR 2007 (Quelle: Bundesamt für Straßen CH (ASTRA), links auf PDF-Dokumente)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. § 2 (1) Gefahrgutbeförderungsgesetz (Deutschland)
  2. UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations.. United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) Transport Division. Abgerufen am 10. April 2009. (engl.)
  3. UN Regulations 5.3.2.2 Elevated temperature substances bzw. ADR 5.3.3 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden
  4. UN Regulations 5.3.2.1 Display of UN numbers
  5. ADR 5.2.1.9 Ausrichtungspfeile

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