Gemeinnützige GmbH

Gemeinnützige GmbH

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der besondere Steuervergünstigungen gewährt werden.

Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

Die gGmbH ist keine eigene Gesellschaftsform. Sie unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf die gemeinnützige Betätigung soll durch die Verwendung des kleinen Buchstabens „g“ vor der Bezeichnung „GmbH“ hingewiesen werden. Damit soll sie von auf Gewinn zielenden, unternehmerisch tätigen GmbHs unterschieden werden. Nach einer Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2006 soll der Zusatz „gGmbH“ firmenrechtlich nicht zulässig sein (Beschluss vom 13. Dezember 2006, Az.: 31 Wx 84/06). In der juristischen Fachliteratur ist diese Ansicht jedoch umstritten[1].

Die Satzung kann so gestaltet werden, dass eine Änderung des Zwecks nur unter besonderen Bedingungen möglich ist. Auf diese Weise kann die gGmbH funktional einer Stiftung angenähert werden. Das Stiftungsrecht findet jedoch auf eine Stiftungs-gGmbH keine Anwendung. Sie untersteht auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Es kommt jedoch häufig vor, dass gemeinnützige Stiftungen Gesellschafter von gemeinnützigen GmbHs sind. Die Stiftung und die GmbH sind jedoch auch hierbei separate juristische Personen.

Inhaltsverzeichnis

Struktur

Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) der gGmbH werden die gesellschaftsrechtlichen Strukturelemente der GmbH mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden.

Neben den Anforderungen des GmbH-Gesetzes muss die Satzung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts nach § 52 AO erfüllen, damit die gGmbH steuerlich als solche anerkannt wird.

  • Die Gesellschaft muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben.
  • Der Unternehmensgegenstand muss aus Aktivitäten zur Erfüllung dieses steuerbegünstigten Zwecks bestehen.
  • Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
  • Aus der Satzung muss sich ergeben, dass das Vermögen der Gesellschaft − mit Ausnahme der Stammeinlagen − bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, sondern an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vermögensbindung).

Der Gesetzgeber fügte in der Anlage 1 der Abgabenordnung eine Mustersatzung für Kapitalgesellschaften bei (§ Anlage_1_531 AO).

Steuerliche Handhabung

Die Vorteile der gGmbH liegen im Steuerrecht, insbesondere in der Befreiung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, sowie in der Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgabenabzug. Bei Leistungen im ideellen Bereich entfällt die Umsatzsteuer, für Leistungen in Zweckbetrieben gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz von zurzeit 7 Prozent.

Die gGmbH paart die Vorteile der typischen, auf gewerbliche Aktivität gerichteten Rechtsform GmbH mit den Steuervorteilen, die das Gemeinnützigkeitsrecht bietet. Sie ist ein Rechtsgebilde am Schnittpunkt zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientiert tätigen Sektor. So wird beispielsweise das für Vereine und Stiftungen noch kennzeichnende Ehrenamt bei der gGmbH regelmäßig durch hauptamtlich tätige Geschäftsführer ersetzt, die das Unternehmen professionell leiten. Die dafür benötigten finanziellen Mittel stammen aus dem Gewinn der gemeinnützigen GmbH und den Spenden. Durch bestimmte Buchführungspflichten und die Pflicht zur Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretungen und Satzungsänderung können gegenüber einem gemeinnützigen Verein höhere Verwaltungskosten entstehen.

Literatur

  • Wilhelm Ermgassen: Die gemeinnützige GmbH, 2006, ISBN 3-8324-9354-9
  • Thomas von Holt, Christian Koch: Gemeinnützige GmbH. Beck'sche Musterverträge. Band 50, 2. Auflage 2009
  • Claudia Ossola-Haring: Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH. Handbuch für Geschäftsführer und Gesellschafter
  • Andreas Rohde, Lutz Engelsing: Die gemeinnützige GmbH
  • Stephan Schauhoff (Hrsg.): Handbuch der Gemeinnützigkeit. Verein, Stiftung, GmbH − Recht − Steuern − Personal, 2. Auflage 2005

Einzelnachweise

  1. Dem OLG zustimmend Paulick, DNotZ 2008, 167; Rohde, GmbHR 2007, 268; die Entscheidung ablehnend dagegen Krause, NJW 2007, 2156; Ullrich, NZG 2007, 656; Wachter, EWiR 2007, 181.
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