Gemeinschaftspraxis

Gemeinschaftspraxis

Als Gemeinschaftspraxis bezeichnet man eine Kooperationsform von Ärzten, Rechtsanwälten oder anderen Freiberuflern. Es handelt sich dabei um einen wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen zur gemeinsamen Ausübung ihrer Berufstätigkeit, ursprünglich in gemeinsamen Praxisräumen, inzwischen auch ortsübergreifend möglich. Die Gemeinschaftspraxis ist eine Sonderform einer Berufsausübungsgemeinschaft.

Gemeinschaftspraxen von Vertragsärzten werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt, sie müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Auch die fachübergreifende Kooperation ist genehmigungspflichtig, wobei sich die Fachärzte auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis fachlich auf ihr eigenes Gebiet beschränken müssen. Seit dem 1. Januar 2004 können fachübergreifende Kooperationen in der Rechtsform des Medizinischen Versorgungszentrums nach § 95 SGB V tätig werden.

Auch gegenüber dem Patienten treten Gemeinschaftspraxen bei der Abrechnung als wirtschaftliche Einheit (meist BGB-Gesellschaft) auf, während im Bereich der Haftung (z. B. für Behandlungsfehler) die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zunächst persönlich haften. Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch allerdings sowohl gegen die Gesellschaft, als auch gegen die an der Gesellschaft beteiligten Ärzte richten. Dies ist dann relevant, wenn der Arzt, der den Behandlungsfehler verschuldet hat, weder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, noch über ausreichende private Mittel zum Schadensausgleich verfügt.

Eine Beschränkung der Haftung für Behandlungsfehler auf den jeweiligen Verursacher ist möglich, wenn die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform gewählt wird. Für diese Rechtsform ordnet § 8 Abs. 2 PartGG eine Haftungsbeschränkung auf diejenigen Partner an, die mit der Sache befasst waren.

Im Gegensatz dazu steht die Praxisgemeinschaft, bei der in gemeinsam genutzten Räumen gegenüber dem Patienten und der Kassenärztlichen Vereinigung rechtlich völlig selbstständige Arztpraxen bestehen.


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