Gemeinschaftswaren

Gemeinschaftswaren

Zollrecht

Gemeinschaftswaren gemäß Artikel 4 Nr. 7 Zollkodex (ZK):

– sind Waren, die unter bestimmten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem Ausschlussverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren;

– aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind;

– Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.


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