Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Regelung der Gentechnik
Kurztitel: Gentechnikgesetz
Abkürzung: GenTG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht / Verwaltungsrecht
FNA: 2121-60-1
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Juni 1990
(BGBl. I S. 1080)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 16. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2066)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 1. April 2008
(BGBl. I S. 499)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. April 2008
(Art. 5 G vom 1. April 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das deutsche Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) ist 1990 erlassen worden, um die Nutzung der Gentechnik und die Verhütung der Gefahren gesetzlich zu regeln. Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung[1] als untergesetzliches Regelwerk zum GenTG regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen und die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzeszweck und Anwendungsbereich

Die ratio legis ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lebewesen in ihrem „Wirkungsgefüge“ hinsichtlich der Gefahren der Gentechnik sowie die Vorbeugung solcher Gefahren. Zugleich soll das Gesetz einen rechtlichen und ethischen Rahmen für die Forschung, Entwicklung und Erprobung der Gentechnik bieten (§ 1).

Das Gesetz ist auf alle gentechnischen Anlagen und Arbeiten, der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten mit gentechnisch veränderten Organismen anwendbar.

Der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen wird nicht vom Gesetz erfasst.

U. a. zu folgenden Punkten macht das GenTG Vorgaben:

  • Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
  • Genehmigung und Anmeldung gentechnischer Anlagen
  • erstmalige gentechnische Arbeiten
  • Genehmigungsvoraussetzungen
  • Haftung (s. u.)

Begriffe und Definitionen des GenTG

Gentechnisch veränderter Organismus (GVO) 
Ein GVO ist ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.
Gentechnische Anlage 
Eine gentechnische Anlage ist eine Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Freisetzung 
Gezielte Ausbringen von GVO in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde.

Haftung, Strafvorschriften

Wegen der Gefährlichkeit der Gentechnik ist die zivilrechtliche Haftung als Gefährdungshaftung ausgestaltet (§ 32). Ein Verschulden ist somit nicht notwendig. Die Haftung selbst ist auf 85 Millionen Euro (§ 33) begrenzt. Eine Beweiserleichterung gilt für die Verursachung durch widerlegbare Vermutung, dass die Kausalität durch die gentechnisch veränderten Organismen gegeben ist (§ 34).

Das Gentechnikgesetz fordert den Unternehmen der Biotechnologie einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab ab, der auch durch Bußgeld- und Strafvorschriften in den §§ 38, 39 GenTG zum Ausdruck kommt. Das Gentechnikgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.

Quellen

  1. Text der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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